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Baumüberhang – Beseitigung und naturschutzrechtliche Genehmigung

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

Az.: 7 K 572/06.KO

Urteil vom 06.03.2007


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Naturschutzrechts hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2007 für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass die im Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 27. April 2005 (4 C 1653/04) erlaubte Beseitigung überhängender Äste der auf dem Grundstück der Beigeladenen stehenden straßenseitigen Eiche keinen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Landesnaturschutzgesetz darstellt; im Übrigen wird das Verfahren nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen hinsichtlich der sonstigen auf dem Grundstück der Beigeladenen im Grenzbereich zur Parzelle der Kläger stehenden Bäume eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Kläger begehren eine Feststellung dazu, dass die ihnen zivilgerichtlich erlaubte Beseitigung von Baumüberhang keinen Eingriff im Sinne des rheinlandpfälzischen Naturschutzgesetzes – LNatSchG – darstellt, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung.

Sie sind Eigentümer des Grundstücks „Am …“ in Neuwied, die Beigeladene ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks „Am …“. Auf dem Grundstück der Beigeladenen stehen im Grenzbereich zu den Klägern verschiedene Bäume, die auf deren Grundstück überragen. Es handelt sich um eine zur Straße hin stehende, ca. 15 Meter hohe Eiche sowie weitere kleinere Bäume. Durch Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 27. April 2005 (4 C 1653/04) wurde die Beigeladene verurteilt, die von ihrem Grundstück auf dasjenige der Kläger überhängenden Äste und Sträucher zu beseitigen. Hiergegen legte die Beigeladene, beschränkt auf die vorgenannte Eiche, Berufung ein, die unter dem Az.: 12 S 196/05 beim Landgericht Koblenz anhängig ist. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20. März 2006 den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz im vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt.

Mit Antrag vom 23. Mai 2005 begehrte die Beigeladene vom Beklagten die Erlaubnis zum Rückschnitt der Eiche entlang der Grundstücksgrenze. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 16. Juni 2005 abgelehnt, gegen den die Beigeladene Widerspruch einlegte. Auch die Kläger legten gegen den Bescheid vom 16. Juni 2005 Widerspruch ein. Sie beantragten ferner unter dem 24. Juli 2006, ihnen die Genehmigung zur Beseitigung der überhängenden Äste der auf dem Grundstück der Beigeladenen stehenden Bäume zu erteilen und zusätzlich die Feststellung, dass mangels Eingriffs eine naturschutzrechtliche Genehmigung nicht erforderlich sei.

Die Kläger haben am 7. April 2006 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie zunächst ohne Beschränkung auf die zur Straße hin stehende Eiche die Feststellung begehrten, dass die im amtsgerichtlichen Urteil erlaubte Beseitigung überhängender Äste keinen Eingriff im Sinne des § 9 LNatSchG darstellt, hilfsweise haben sie entsprechende Verpflichtung begehrt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. März 2007 haben die Vertreter des Beklagten erklärt, dass – bis auf die Eiche – das Beseitigen des sonstigen Überhangs keiner Genehmigung bedürfe. Daraufhin sind der angekündigte Haupt- und Hilfsantrag übereinstimmend – bis auf die Eiche – für erledigt erklärt worden.

Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor: Aufgrund ihrer Berechtigung nach § 910 BGB zum Abschneiden des Überhangs bestehe ein Feststellungsinteresse daran, dass es sich nicht um einen Eingriff in Natur und Landschaft handele, da der Beklagte die Maßnahme für einen Eingriff halte und nach dieser Auffassung das Abschneiden einen Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 51 Abs. 1 Ziff. 1 LNatSchG erfüllt werde. Subsidiarität der Feststellungsklage liege im Hinblick auf die mögliche Unzulässigkeit des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. Juni 2005 nicht vor. Die Beseitigung des Überhangs stelle einen bloßen Rückschnitt dar, der keinen rechtserheblichen Eingriff nach dem Landesnaturschutzgesetz bedeute. Hilfsweise, bei Annahme eines Eingriffs in Natur und Landschaft, bestehe ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Der Sachverständige N. habe im amtsgerichtlichen Verfahren festgehalten, dass das Abschneiden der überhängenden Zweige und Äste keine Gefahr für die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit der Bäume und Sträucher darstelle. Das Abschneiden einiger überhängender Äste stelle keine nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts dar und könne auch grundsätzlich das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigen.

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die im Urteil des Amtsgerichts Neuwied (4 C 1653/04) erlaubte Beseitigung von der Eiche überhängender Äste und Sträucher keinen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 9 LNatSchG darstellt,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, ihnen die Genehmigung zur Durchführung der im Urteil des Amtsgerichts Neuwied (4 C 1653/04) angeordneten Beseitigungsmaßnahmen hinsichtlich der Eiche zu erteilen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält die Feststellungsklage wegen deren Subsidiarität gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 VwGO bereits für unzulässig. Bis zur Rücknahme des erhobenen Anfechtungswiderspruchs gegen den Bescheid vom 16. Juni 2005 bestehe auch kein Rechtsschutzinteresse für eine Feststellung. Die Eingriffsregelung komme zur Anwendung.

Der einseitige Rückschnitt der Eiche führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinne des § 9 Abs. 1 LNatSchG. Das Erscheinungsbild des das Straßen- und Ortsbild prägenden Baumes werde verunstaltet.

Man müsse beachten, dass das Grundstück der Beigeladenen im Straßenverlauf „Am …“ vom Straßenbild her sehr dominant sei, da kein anderes Grundstück einen derartigen Baumbestand aufzuweisen habe. Sowohl vom Gesamtanwesen als auch von der Eiche selbst gehe ein hoher ästhetischer Reiz aus. Der Eingriff sei unzulässig, weil er im Sinne des § 10 Abs. 2 LNatSchG vermeidbar, respektive in sonstiger Weise zu kompensieren sei. Wie im Versagungsbescheid vom 16. Juni 2005 näher ausgeführt werde, führe der einseitige Rückschnitt zur statischen Instabilität des Baumes und damit zu einer latenten Gefahrenquelle. Ein hinzugezogener Baumdienst habe die Schnittmethode als unfachlich bezeichnet. Andere Schnittmethoden könnten geeignet sein, eine interessengerechte Lösung unter Wahrung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege herbeizuführen.

Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag und weist darauf hin, dass der Baumbestand einschließlich der ca. 100jährigen Eiche sich in einem gesunden Zustand befinde. Durch einen radikalen, lotgerechten Rückschnitt würde der Baum derart geschädigt, dass eine Gefährdung durch eventuellen Windbruch nicht auszuschließen sei. Einem vernünftigen und dem Gesamtbild der Parkanlage verträglichen Rückschnitt habe sie nie im Wege gestanden, während klägerseits auf einem kompromisslosen Rückschnitt bestanden werde. Sie sei auch der Auffassung, dass eine Parkanlage, welche älter als jedes in der Umgebung errichtete Gebäude sei, erhalten werden sollte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie 1 Heft Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die – nach entsprechender Erledigungserklärung – nur noch hinsichtlich der (straßenseitigen) Eiche rechtshängige Klage ist im Hauptantrag zulässig und begründet.

Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung unter anderem des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hier liegt ein feststellungsfähiges, konkretes streitiges Rechtsverhältnis vor. Denn der Beklagte geht davon aus, dass der von den Klägern vorgesehene Rückschnitt der Eiche einer Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG bedarf.

Die Kläger besitzen auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.

Denn sie müssen jedenfalls für den Vollzug eines obsiegenden zivilgerichtlichen Urteils wissen, ob der Rückschnitt ohne naturschutzrechtliche Genehmigung erfolgen darf.

Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können; das gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird.

Die Frage nach einem Vorrang der Verpflichtungsklage stellt sich hier nicht, da das in Frage stehende Rechtsverhältnis sich nicht mit einem im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgenden Anspruch deckt. Die Kläger begehren nämlich nicht die Feststellung eines Anspruches auf Erlass eines naturschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides; hier könnte ihnen die Möglichkeit der Erhebung einer Verpflichtungsklage unter Subsidiaritätsgesichtspunkten entgegengehalten werden.

Vielmehr halten sich die Kläger zu dem beabsichtigten Rückschnitt ohne Genehmigung für befugt, weil diese Tätigkeit genehmigungsfrei sei. In dieser Situation stellt sich die Vorrangfrage nicht (siehe hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 43 Rdn. 4, 26; Schoch/Schmitt-Assmann/Pitzner, VwGO, Loseblattsammlung, § 43 Rdn. 51).

Die danach zulässige Feststellungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Denn der beabsichtigte Rückschnitt unterfällt nicht der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG. Nach dieser Vorschrift bedürfen die – nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulassungs- oder anzeigepflichtigen sogenannten – übrigen Eingriffe der Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Das Genehmigungserfordernis nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG knüpft an einen Eingriff im Sinne des § 9 LNatSchG an. Ein solcher liegt indes nicht vor, so dass kein Genehmigungserfordernis besteht.

§ 9 Abs. 1 LNatSchG definiert in Übereinstimmung mit § 18 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – als Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Dabei ist der Eingriffstatbestand nicht nur auf den siedlungsfreien Außenbereich beschränkt. Dies ergibt sich aus § 1 LNatSchG, der die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege „im besiedelten und unbesiedelten Bereich“ nennt (siehe auch § 1 Abs. 1 BNatSchG).

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Der von den Klägern beabsichtigte Rückschnitt stellt zunächst keinen gesetzlichen Regelfall eines Eingriffs nach § 9 Abs. 4 LNatSchG i.V.m. der Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 447) – LVO – dar. Der Rückschnitt fällt nicht unter § 1 LVO.

Ein rechtserheblicher Eingriff durch den klägerseits beabsichtigten Rückschnitt der Eiche bis zur Grundstücksgrenze kann trotz der Geltung des Eingriffstatbestandes auch im besiedelten Bereich nicht angenommen werden. Die hier allein in Betracht kommende Alternative der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes setzt zunächst das Bestehen eines solchen Landschaftsbildes voraus. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Das Gericht legt hierbei die Beschreibung der Örtlichkeit durch die Parteien sowie eine Luftbildaufnahme (Google Earth) von Neuwied-E. zugrunde, welche den Bereich zwischen N.-Straße, J.-Straße und W.-Siedlung bis zum Rhein umfasst. Hieraus ergibt sich folgendes Bild: Östlich der Straße „Am S.-Garten“ ist die zum Rhein liegende Fläche durch Baumbewuchs gekennzeichnet.

Demgegenüber sind die Grundstücke an der westlich hiervon liegenden Straße „Am …“ – bis auf dasjenige der Beigeladenen – vorrangig durch Wohnbebauung, nicht aber durch Bäume oder Sträucher, gekennzeichnet. Dies reicht zur Begründung eines Landschaftsbildes nicht aus. Die begriffliche Annahme eines Landschaftsbildes setzt grundsätzlich ein besonderes Gewicht der „natürlichen“ Elemente von Landschaft voraus. Ansonsten führte die Eingriffsregelung zum Schutz des Ortsbildes, das indes nicht von § 9 Abs. 1 LNatSchG erfasst ist. Das ergibt sich im Umkehrschluss aus der besonderen Erwähnung des Ortsbildes beispielsweise in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LNatSchG.

Das im Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren ist damit begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 und 161 Abs. 2 VwGO.

Hiernach ist der Beklagte hinsichtlich des nicht erledigten Teiles des Rechtsstreites, nämlich des Feststellungsbegehrens bezüglich der Eiche, unterlegen und hat daher gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das gilt nicht für das darüber hinausgehende, mit der ursprünglichen Klage verfolgte Begehren, das sich auch auf den Rückschnitt der sonstigen Bäume bezog. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach übereinstimmender Erledigungserklärung nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Es entspricht insoweit billigem Ermessen, die Kosten dieses Verfahrensteiles den Klägern aufzuerlegen, da sie ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wären. Denn ein feststellungsfähiges konkretes streitiges Rechtsverhältnis lag nur bezüglich der Eiche, nicht aber hinsichtlich der restlichen Bäume vor. Hierzu hatte sich der Beklagte bisher nicht ablehnend geäußert. Darüber hinaus hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Beseitigung dieses Überhangs keiner Genehmigung bedarf, so dass eine Kostenpflicht der Kläger auch nach dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO billig erscheint. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, so dass sie nach § 154 Abs. 3, 155 Abs.1 VwGO nicht mit Kosten belastet werden kann.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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