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Baumwurzeln – Selbsthilfeanspruch des
Nachbarn
BUNDESGERICHTSHOF
Az: V ZR 99/03
Urteil vom 28.11.2003
Leitsätze:
a) Das Selbsthilferecht nach § 910
Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1
BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ 60, 235, 241 f. und 97, 231, 234).
b) Der Eigentümer eines Baums muß dafür Sorge tragen, daß dessen Wurzeln nicht
in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er
hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des
Nachbargrundstücks "Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.
c) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte
Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung der
Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten
nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (Bestätigung der
Senatsrechtsprechung, BGHZ 97, 231, 234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar
1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM
1995, 76).
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
28. November 2003 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 52. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom
13. März 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Klägerin führte
ein aus drei großen Betonplatten bestehender Weg von der Straße zum Eingang des
Wohnhauses. Die Klägerin ließ im Jahr 2001 diesen Weg aufbrechen und durch einen
mit Kleinpflastersteinen befestigten Weg ersetzen. Hierfür zahlte sie 1.179,37
€.
Mit der Behauptung, daß die Wurzeln eines auf dem Grundstück des Beklagten
ungefähr 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehenden Kirschbaums in ihr
Grundstück hineingewachsen seien und dort innerhalb der letzten drei Jahre eine
der drei Betonplatten des früheren Weges um 25 bis 30 mm angehoben hätten, so
daß ein Versatz entstanden sei, hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten
zur Zahlung von 1.179,37 € nebst Zinsen beantragt. Die Klage ist in den
Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin weiter
die Durchsetzung der Klage. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegen den Beklagten nach § 1004
BGB einen Anspruch auf das Entfernen der Wurzel seines Kirschbaums von ihrem
Grundstück gehabt. Sie habe diese Wurzel nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB auch
selbst abschneiden und behalten dürfen. Jedoch gehe es in diesem Rechtsstreit
nicht um den Ersatz der Kosten für das Abschneiden. Die Klägerin verlange
vielmehr Schadensersatz aufgrund der von dem Beklagten verursachten Störung,
nicht aber die Beseitigung der Störung selbst; diese sei mit dem Entfernen der
Wurzel beendet gewesen.
Ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB steht der
Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, weil der Beklagte nicht
schuldhaft gehandelt habe. Einen Anspruch auf den Ersatz eines Verzugsschadens
habe die Klägerin ebenfalls nicht, weil die Voraussetzungen des Verzugs nicht
vorlägen.
Selbst wenn die Erneuerung des Plattenwegs eine Maßnahme zur Beseitigung der von
der Wurzel ausgehenden Störung gewesen sei, stünde einem Bereicherungsanspruch
der Klägerin entgegen, daß der Gläubiger eines auf die Vornahme einer
vertretbaren Handlung gerichteten Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung nach
§ 887 ZPO vorgehen müsse, nicht aber zur Selbsthilfe greifen und dann die Kosten
bei dem Schuldner liquidieren dürfe. Nur wenn dem Gläubiger die Selbsthilfe
gestattet sei, lasse sich an einen Bereicherungsanspruch denken. Das sei nach §
910 Abs. 1 Satz 1 BGB insofern der Fall, als die Klägerin eventuell die für das
Abschneiden der Wurzel entstandenen Kosten ersetzt verlangen könne; diese mache
sie jedoch nicht geltend.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
II.
1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der
Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB wegen fehlenden Verschuldens des Beklagten. Das
nimmt die Revision hin.
2. Ebenfalls zu Recht verneint es einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach
§§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 4 BGB. Die Voraussetzungen des Verzugs liegen
nicht vor. Die Verfahrensrüge der Revision (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht
habe Vortrag der Klägerin übergangen, ist unbegründet. Abgesehen davon, daß der
Vortrag der Klägerin, sie habe den Beklagten auf den zunehmenden Versatz der
Betonplatte angesprochen, keine Mahnung enthält, sind die geltend gemachten
Kosten auch kein Verzugsschaden.
3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Eigentümer von seinem
Nachbarn nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung von Baumwurzeln verlangen
kann, die von dem Nachbargrundstück in sein Grundstück eingedrungen sind. Das
Selbsthilferecht des Eigentümers nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt einen
solchen Beseitigungsanspruch nicht aus; beide bestehen gleichrangig
nebeneinander (Senat, BGHZ 60, 235, 241 f.; 97, 231, 234; Urt. v. 8. Juni 1979,
V ZR 46/78, LM BGB § 1004 Nr. 156; Picker, JuS 1974, 357, 359 ff.; Gursky, JZ
1992, 312, 313; Roth, JZ 1998, 94). An dieser Auffassung hält der Senat trotz
ablehnender Stimmen im Schrifttum (Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 1281;
Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 21 II. 1.; Canaris, Festschrift für Medicus,
1999, S. 25, 53 ff.; Armbrüster, NJW 2003, 3087, 3089) fest. Für sie spricht
neben dem Grundgedanken des § 903 BGB (vgl. Senat, BGHZ 60, 235, 242) der
Umstand, daß dem durch Baumwurzeln beeinträchtigten Grundstückseigentümer
dasselbe Abwehrrecht zustehen muß wie demjenigen, dessen Eigentum in anderer Art
beeinträchtigt wird. Das wäre nicht gewährleistet, wenn der Beseitigungsanspruch
nach § 1004 Abs. 1 BGB durch das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB
ausgeschlossen wäre. Denn wenn der Eigentümer von seinem Selbsthilferecht
Gebrauch macht und die eingedrungenen Baumwurzeln abschneidet, ist damit die
Beseitigung der Eigentumsstörung noch nicht abgeschlossen. Vielmehr
beeinträchtigen die Wurzeln weiterhin die Sachherrschaft des
Grundstückseigentümers, zu der es gehört, fremde Gegenstände von seinem
Grundstück fernzuhalten. Zur Beseitigung der Eigentumsstörung ist also mehr als
nur das bloße Abschneiden der eingedrungenen Baumwurzeln erforderlich. Dieses
"Mehr" kann der gestörte Eigentümer von dem Störer jedoch nicht nach § 910 Abs.
1 Satz 1 BGB, sondern nur nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.
4. Mit einer rechtlich nicht haltbaren Begründung nimmt das Berufungsgericht an,
daß die Klägerin keinen Bereicherungsanspruch habe. Stand ihr nach § 1004 Abs. 1
Satz 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der durch die Baumwurzel hervorgerufenen
Beeinträchtigung des Weges gegen den Beklagten zu, ist er dadurch, daß die
Klägerin die Arbeiten durchführen ließ, von einer ihm obliegenden Verpflichtung
befreit und deshalb "auf sonstige Weise" im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
bereichert worden (ständige Senatsrechtsprechung seit BGHZ 60, 235, 243; siehe
Urt. v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76). Ein rechtlicher Grund dafür
ist nicht gegeben. So gibt es insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, daß die
Klägerin als Geschäftsführerin ohne Auftrag für den Beklagten gehandelt hat.
a) Nach dem Vortrag der Klägerin konnte sie nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die
Beseitigung der Beeinträchtigung ihres Eigentums verlangen. Der von der Straße
zum Hauseingang führende Weg stand schon damals im Eigentum der Klägerin. Dieses
Eigentum war durch das Eindringen der Wurzel des Kirschbaums und das damit
verbundene Anheben der Betonplatte beeinträchtigt worden. Der Beklagte war
Störer im Sinne des § 1004 BGB. Zwar beruhte das Hinüberwachsen der Wurzel auf
einem natürlichen Vorgang. Aber auch durch Naturereignisse ausgelöste Störungen
können dem Eigentümer zurechenbar sein. Bisher hat der Senat in den Fällen des
Hinüberwachsens von Baumwurzeln in das Nachbargrundstück den Eigentümer für
verantwortlich gehalten, weil er den Baum gepflanzt (BGHZ 97, 231; 106, 142;
135, 235; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686) bzw.
unterhalten hat (Urt. v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76 f.). In
jüngerer Zeit hat der Senat bei dem Einwirken von Naturkräften darauf
abgestellt, ob die Störung auf einem pflichtwidrigen Unterlassen beruht, ob sich
also aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine
"Sicherungspflicht", d.h. eine Pflicht zur Verhinderung möglicher
Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke ergibt (Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR
213/94, WM 1995, 1844, 1845 - Wollläuse; Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR 422/99,
WM 2001, 1299, 1300 f. - Mehltau). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der
Senat erst kürzlich hervorgehoben, daß u.a. entscheidend sei, ob sich die
Nutzung des störenden Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung
halte (Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 13 [zur
Veröffentlichung - auch in BGHZ - bestimmt]). Von diesem Ansatz aus ist die
Störereigenschaft des Eigentümers eines Baumes, dessen Wurzeln in das
Nachbargrundstück hinüberwachsen, problemlos zu bejahen. Denn nach dem in § 903
BGB enthaltenen Grundgedanken, der in der Spezialregelung des § 910 BGB eine
besondere Ausprägung gefunden hat, muß der Eigentümer dafür Sorge tragen, daß
die Baumwurzeln nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen.
b) Die Klägerin war zur Duldung der Beeinträchtigung ihres Eigentums nicht
verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). Maßstab ist hier § 910 Abs. 2 BGB. Diese
Vorschrift gilt auch für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB
(Senat, Urt. v. 14. November 2003, aaO, Umdruck S. 9). Danach kann der
betroffene Eigentümer die Beseitigung hinübergewachsener Baumwurzeln nicht
verlangen, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigen. Hier
lag jedoch nach dem Vortrag der Klägerin eine Beeinträchtigung vor, weil die
Baumwurzel eine Gehwegplatte angehoben hatte.
c) Die Klägerin hat damit einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf
Erstattung der notwendigen Kosten, die von dem Beklagten zur Erfüllung des
Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB hätten aufgewendet werden
müssen. Trotz ablehnender Stimmen im Schrifttum (Gursky, NJW 1971, 782 ff.; JZ
1992, 310, 313 ff.; 1996, 683, 686; Picker, JuS 1974, 357, 361 f.; Kahl, Anm. zu
LM BGB § 1004 Nr. 217) hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, daß der
durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte
Grundstückseigentümer die von dem Störer geschuldete Beseitigung der
Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten
nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen kann (BGHZ 97, 231, 234; 106,
142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686; Urt. v. 21.
Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76; ebenso OLG Düsseldorf, NJW 1986, 2648,
2649; MünchKomm-BGB/Medicus, 3. Aufl., § 1004 Rdn. 75; Palandt/Bassenge, BGB,
62. Aufl., § 1004 Rdn. 30). Das ist nicht systemwidrig.
Aus § 267 BGB folgt der für alle Schuldverhältnisse geltende Grundsatz, daß,
wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat, ein Dritter für ihn leisten
kann. Dieser Grundsatz gilt - wie § 910 Abs. 1 BGB zeigt - auch hier; die
Pflicht zur Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung ist keine persönliche
Leistungspflicht des Störers. Auch Sinn und Zweck des § 910 BGB stehen der in
ständiger Senatsrechtsprechung vertretenen Auffassung nicht entgegen. Es geht
nicht um den Ersatz von Kosten, die dem betroffenen Grundstückseigentümer durch
die Ausübung seines Selbsthilferechts entstanden sind, sondern um den Ersatz der
Kosten, die der Störer für die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung hätte
aufwenden müssen. Mit der Bejahung des Bereicherungsanspruchs wird auch nicht
eine reine Kausalhaftung des Störers begründet. Wie dargelegt, gründet sich
seine - verschuldensunabhängige - Haftung nicht auf das bloße Unterhalten des
Baumes, sondern darauf, daß er seine Pflicht verletzt hat, ein Hinüberwachsen
der Wurzeln zu verhindern.
Schließlich steht der hier vertretenen Auffassung auch § 887 ZPO nicht entgegen.
Diese Vorschrift des Zwangsvollstreckungsrechts setzt einen vollstreckbaren
Titel, in welchem der Störer zur Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung
verpflichtet wird, voraus; sie greift jedoch nicht in das materielle Recht ein.
Hinzu kommt, daß sich die Ursache einer durch eingedrungene Baumwurzeln
hervorgerufenen Eigentumsbeeinträchtigung nicht ohne weiteres erkennen läßt. Sie
muß erst durch das Aufgraben des Bodens oder andere Maßnahmen wie z.B. die
"Fernsehuntersuchung" eines Abwasserkanals ermittelt werden. Deshalb kann von
dem Eigentümer nicht verlangt werden, sogleich von seinem Nachbarn die
Beseitigung einer Beeinträchtigung, deren Ursache nicht bekannt ist, zu
verlangen; vielmehr muß er zunächst selbst tätig werden. Erkennt er sodann die
Störungsursache, rechtfertigt sein Interesse an einer zügigen
Störungsbeseitigung das Fortführen der begonnenen Arbeiten.
5. Das Berufungsurteil ist somit insoweit rechtsfehlerhaft. Das führt allerdings
nicht zu seiner Aufhebung, denn die Entscheidung stellt sich aus anderen Gründen
als richtig dar.
Zu den von dem Beklagten zu erstattenden notwendigen Kosten für die Beseitigung
der Beeinträchtigung gehören die Aufwendungen der Klägerin für die Feststellung
der Störungsursache und für die Reparatur des Weges (vgl. Senat, Urt. v. 21.
Oktober 1994, aaO, 77). Denn der Beklagte schuldet nicht nur die isolierte
Beseitigung der weiter störenden Baumwurzel, sondern auch die anschließende
Wiederherstellung des Weges, weil die Beseitigungspflicht auch diejenige
Eigentumsbeeinträchtigung erfaßt, die zwangsläufig durch das Beseitigen der
Störung eintritt (Senat, BGHZ 135, 235, 238 f.). Dies verwischt nicht die Grenze
zwischen Beseitigungsanspruch und Schadensersatzanspruch, sondern führt nur zu
einer partiellen Überlappung beider Ansprüche. Danach erstattungsfähige
Beseitigungskosten macht die Klägerin jedoch nicht geltend. Aus der Position 01
der von ihr vorgelegten Rechnung vom 20. November 2001 geht hervor, daß
sämtliche Betonplatten des ursprünglichen Weges aufgebrochen und der Betonbruch
abgefahren worden sind. Das war für die Feststellung der Störungsursache nicht
erforderlich. Es hätte ausgereicht, die von der Baumwurzel angehobene
Betonplatte aufzunehmen, die Wurzel abzuschneiden, den Untergrund wieder
herzustellen und die Betonplatte wieder hinzulegen. Die in diesem Zusammenhang
von der Revision erhobene Verfahrensrüge (§ 139 ZPO), die Klägerin hätte auf
einen richterlichen Hinweis ausgeführt, daß für die Beseitigung der Baumwurzel
wenigstens die angehobene Betonplatte entfernt werden mußte, ist unbegründet.
Mit diesem zwar schlüssigen Vortrag hätte die Klägerin ihre Klageforderung nicht
begründen können, weil die von ihr vorgelegte Rechnung keine Kosten für das
Entfernen und Zurücklegen der unbeschädigten Betonplatte enthält. Die übrigen
Rechnungspositionen betreffen weder die Feststellung der Störungsursache noch
die Reparatur des Weges, soweit sie durch die Beseitigung der Beeinträchtigung
erforderlich geworden ist.
6. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr kein nachbarrechtlicher
Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zu. Zwar kommt ein
solcher Anspruch (zu den Voraussetzungen siehe nur Senat, Urt. v. 30. Mai 2003,
V ZR 37/02, WM 2003, 1969, 1970 m.w.N.) auch bei dem grenzüberschreitenden
Eindringen von Baumwurzeln in ein Grundstück in Betracht (BGH, Urt. v. 8. März
1990, III ZR 141/88, NJW 1990, 3195, 3196; Erman/Hagen/A. Lorenz, BGB, 10.
Aufl., § 906 Rdn. 39). Aber wegen seiner Subsidiarität gleicht er nur solche
Beeinträchtigungen aus, für die der betroffene Eigentümer keinen anderweitigen
Ersatz erlangen kann. An dieser Voraussetzung fehlt es hier; die Klägerin kann -
wie vorstehend ausgeführt - von dem Beklagten die Kosten für die Beseitigung der
Baumwurzel und die Wiederherstellung des Weges verlangen. Daß darüber
hinausgehende, durch das Hinüberwachsen der Baumwurzel verursachte Kosten
entstanden sind, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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