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Baustartverzögerung – Vertragsbeendigung durch Planer
OLG Stuttgart
Az: 10 U
219/05
Urteil vom
14.03.2006
In dem Rechtsstreit wegen
Honorarentschädigung hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf
die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2006 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
30.09.2005 - 33 O 84/05 KfH - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 28.760,17 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.06.2004 zu
bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 28.760,17 €
GRÜNDE:
Mit der Klage verlangt die Klägerin Honorarentschädigung aus einem vorzeitig
beendeten Ingenieurvertrag.
Am 30.05.2000 schlossen die Parteien einen von der Beklagten formularmäßig
vorbereiteten Werkvertrag, mit dem die Beklagte die Klägerin mit
Ingenieurleistungen für das Projekt H-Büropark a. S. in S.-M. beauftragte
(Anlage K1). Die von den Parteien vereinbarten Leistungen sind in Anlage 1
dieses Ingenieurvertrages festgelegt und umfassen das komplette
Grundleistungsbild des § 73 HOAI bei einem vertraglich vereinbarten
Gesamthonorar von 700.000,-- DM.
Unter Ziffer 16 heißt es bezüglich der Kündigung:
16.1 Kündigungsfrist
Beide Vertragspartner können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Einer
Kündigungsfrist bedarf es nicht.
16.2
Wird der Vertrag während einer Beauftragungsphase aus einem Grund gekündigt, den
der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer die volle Vergütung
aus dieser Phase, jedoch unter Abzug der ersparten Aufwendungen; diese werden
mit 70 von 100 der Vergütung für die vom Auftragnehmer noch nicht geleisteten
Arbeiten vereinbart. Weitere Vergütungen werden nicht erstattet.
Am 30.05.2000 erteilte die Beklagte den Auftrag für die Leistungsphasen 1 bis 9
im Sinne von § 73 Abs. 1 HOAI. Die Klägerin trieb die Planungen bis zur
Vergabereife voran. Anschließend geriet das Projekt dann ins Stocken. In der
Folgezeit forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, ihren
Mitwirkungspflichten nachzukommen sowie Sicherheit gemäß § 648 a BGB zu leisten.
Mit Schreiben vom 02.03.2004 (Anlage K2) bat die Klägerin die Beklagte um
Mitteilung bis zum 12.3.2004, ob das Projekt fortgesetzt werde. Gleichzeitig
wurde die Leistung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB in Höhe von 130.000,-- €
gefordert mit Fristsetzung bis zum 19.03.2004.
Nach erfolglosem Ablauf der Fristen hat die Klägerin den Vertrag gekündigt und
verlangt unter Zugrundelegung der Regelung in Ziffer 16.2 des Vertrages unter
Berücksichtigung bereits gezahlter 475.000,-- € eine restliche Vergütung in Höhe
von 28.760,17 €.
Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte wegen Nichtvornahme der angemahnten
Mitwirkungshandlungen und der unterbliebenen Stellung einer Sicherheit die
Kündigung im Sinne von Ziff.16. des Vertrags zu vertreten habe.
Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass ein Verstoß gegen Obliegenheiten kein
„Vertretenmüssen" darstelle, weshalb der Klägerin lediglich ein Anspruch in Höhe
von 5 % gemäß § 648 a Abs. 5 Satz 2 BGB zustehe.
Das Landgericht ist der rechtlichen Argumentation der Beklagten gefolgt und hat
die Klage durch Urteil vom 30.09.2005 abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der geltend gemacht wird,
dass die einem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht nur
Obliegenheiten sondern auch Schuldnerpflichten darstellen können. Die
unterbliebene Reaktion der Beklagten auf das Schreiben vom 02.03.2004
berechtigte die Klägerin zur Kündigung im Sinne von § 16 des Ingenieurvertrages
mit der Folge, dass die Beklagte die dort vorgesehene Vergütung für die nicht
zur Ausführung gelangten Leistungen zu ersetzen habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.09.2005 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, an die Klägerin 28.760,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.06.2005 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass die
Verwirklichung des Bauvorhabens für die Klägerin in Anbetracht deren
Geschäftsvolumens nicht von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Wegen der
Einzelheiten des Parteivotrages wird auf die gewechselten Schriftsätze
verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht gemäß § 16 Nr. 2 des Ingenieurvertrages vom 30.05.2005 ein
Anspruch auf 70 % der im Fall der vollständigen Vertragsdurchführung
vereinbarten Vergütung, mithin noch 28.760,17 € zu.
Die Klägerin war nach Ablauf der mit Schreiben vom 02.03.2004 gesetzten Fristen
betreffend die Mitteilung über die Realisierung des Projekts und der Leistung
einer Sicherheit gemäß § 648 a BGB zur Kündigung des Vertrages nach § 16.1 des
Ingenieurvertrages berechtigt.
In Anbetracht des Umstandes, dass nach dem zwischen den Parteien bestehenden
Vertrag die Fertigstellung des ersten Bauabschnitts Ende März 2002 vorgesehen
war (Terminplan. Anl. 2), bestand ein berechtigtes Interesse der Klägerin zu
erfahren, ob und zu welchem Zeitpunkt die ins Stocken geratene Planung
verwirklicht wird. Auch wenn es sich bei der Klägerin um ein großes
Ingenieurbüro handelt, das sich mit Planung und Durchführung von Großprojekten
befasst, bestand im Hinblick auf die Notwendigkeit der Bereitstellung von
Personal für das streitgegenständliche Vorhaben ein legitimes Interesse der
Klägerin daran, Klarheit darüber zu gewinnen, ob die ausstehenden Leistungen von
ihr noch in absehbarer Zeit verlangt werden. Dies gilt unabhängig von der
rechtlichen Unabhängigkeit und Eigenständigkeit des Stuttgarter Büros der
Klägerin.
Die unterbliebene Reaktion der Beklagten auf das Schreiben der Klägerin vom
2.3.2004 und der dadurch eingetretene Schwebezustand führte dazu, dass der
Klägerin ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar war. Unter Würdigung der
beiderseitigen Interessenlage bestand daher ein wichtiger Grund zur Kündigung im
Sinne von § 16.1 des Ingenieurvertrages.
Dabei ist ohne Bedeutung, ob die vorliegend gegebene Verletzung von
Obliegenheiten einen wichtigen Kündigungsgrund nach den Vorschriften des BGB
darstellt. Die Parteien haben die Voraussetzungen und Folgen einer Kündigung in
dem Vertrag ausdrücklich und abweichend von den gesetzlichen Vorschriften
geregelt, weshalb für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines
Kündigungsgrundes der Inhalt des Vertrages und dessen Auslegung maßgeblich ist.
Im Übrigen vermag der Senat die Auffassung der Beklagten, wonach
Obliegenheitsverpflichtungen keinen wichtigen - von dem Auftraggeber zu
vertretenden - Kündigungsgrund im Sinne des BGB darstellen, für den vorliegenden
Fall nicht zu teilen. Die beim Auftraggeber bestehenden Obliegenheiten können
bei Verträgen, deren Ausführung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen und
von der Mitwirkung des Bestellers abhängig ist, im Hinblick auf das Interesse
des Unternehmers an der zügigen und termingerechten Fertigstellung zur
Vermeidung einer Gefährdung des Vertragszwecks zugleich Mitwirkungspflichten des
Auftraggebers begründen (§ 157 BGB), deren Verletzung zur Kündigung berechtigen
(vgl. Soergel/Teichmann § 642 Rdn. 7; Erman/Seiler § 642 Rdn. 2; Larenz/Canaris
Schuldrecht § 46 III c).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der die Klägerin
zur Kündigung berechtigende Kündigungsgrund auch von der Beklagten im Sinne der
vertraglichen Regelung (Ziffer 16.2) zu vertreten ist, mit der Folge, dass der
Klägerin noch ein Anspruch in Höhe des rechnerisch unstreitigen Betrags von
28.760,17 € zusteht.
Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht, da es ansonsten der Auftraggeber, der das
Vorhaben nicht mehr verwirklichen will, in der Hand hätte, durch Verweigerung
der Mitwirkung den Auftragnehmer zu einer Kündigung nach § 643 BGB zu
veranlassen, die diesen schlechter stellt als bei einer von dem Auftraggeber
ausgesprochenen Kündigung.
Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin wegen des
Verhaltens der Beklagten ihre Stuttgarter Niederlassung schließen musste, kommt
es nicht an.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach § 286 BGB a.F. begründet. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, da der
Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert.
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