Baustellengerüst – Aufstellungskosten
über vereinbarte Bauzeit hinaus
Oberlandesgericht Celle
Az: 16 U 267/06
Urteil vom 03.04.2007
In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2007 für
Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. September 2006 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Berufungswert: 50.112 Euro.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Mehrkosten/Schadensersatz für über die vertragliche
Laufzeit hinausreichende Aufstellung eines Baugerüsts am Bauvorhaben der
Beklagten in H.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das LGU verwiesen, das die Klage abgewiesen
hat.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre
erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihre
Auffassung, dass für die geltend gemachten Mehrkosten eine Anspruchsgrundlage
aus §§ 6 Nr. 6, 2 Nr. 5 VOB/B, §§ 642, 313 BGB gegeben sei. Insbesondere die
Voraussetzungen des § 6 Nr. 6 VOB/B seien vorliegend entgegen der Ansicht des
Landgerichts gegeben. Ein Mitverschulden ihrerseits liege nicht vor. Ein Abbau
des Gerüstes sei angesichts entgegenstehender Weisung der Beklagten und
drohender Ansprüche nicht zumutbar gewesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an
sie 50.112 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem
1. Februar 2006 sowie 749,95 Euro Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Bei dem hier vorliegenden selbständigen Gerüstbauvertrag handelt es sich um
einen gemischten Vertrag, der z. T. werkvertragliche Elemente enthält (Auf- und
Abbau) sowie hinsichtlich der Vorhaltung des Gerüstes mietvertragliche Elemente
(vgl. Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, § 1 VOB/A Rn. 80; Palandt/Sprau, BGB,
66. Aufl. Einf. § 631 Rn. 24; Lotz, BauR 2000, 1806; allgemein für die Anwendung
von Mietrecht: OLG Hamm BauR 1987, 577).
Die danach gebotene Differenzierung zeigt sich auch daran, dass nach DIN 18451
die ersten vier Wochen der Vorhaltezeit als Nebenleistung bezeichnet werden.
Erst bei Gestellung über diese Zeit hinaus ist eine weitere Vergütung für die
Vorhaltung des Gerüstes vorgesehen. So sind die Parteien auch im vorliegenden
Fall verfahren. Für die Gerüstarbeiten war eine Ausführungsfrist vom 26. Juli
bis 9. Dezember 2004 vereinbart (K 1). Aus dem Leistungsverzeichnis ergibt sich
eine Grundstandzeit von vier Wochen, die mit entsprechenden Einheitspreisen für
Auf- und Abbau berechnet ist. Für die weitere Vorhaltung über die Grundstandzeit
hinaus sind dagegen Preise pro qm und Monat berechnet. Die Gebrauchsüberlassung
war damit an eine Monatsvergütung in Abhängigkeit von der Anzahl der
Quadratmeter des Gerüstes geknüpft.
Im Streit ist zwischen den Parteien die Frage, ob und in welcher Höhe der
Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, weil die Beklagte über die
vereinbarte Bauzeit hinaus die weitere Vorhaltung des Gerüstes verlangt und die
Klägerin das Gerüst hat stehen lassen.
Für diesen Bereich stehen daher mietvertragliche Elemente im Vordergrund, so
dass etwaige Ansprüche der Klägerin sich danach auszurichten haben.
Demgegenüber "passen" die Regeln des Werkvertragsrechts und der VOB/B nicht für
die vorliegende Konstellation.
§ 6 Nr. 6 VOB/B, auf den die Klägerin in erster Linie ihren Anspruch stützt,
regelt einen Ersatzanspruch für Behinderungen, die der andere Vertragsteil zu
vertreten hat. Erfasst sind damit regelmäßig Fälle, in denen der Unternehmer an
der Ausführung seiner Leistung gehindert ist, etwa weil sich die Bauzeit
verlängert und er mit seinen Leistungen erst später beginnen kann.
Der Fall, dass ein Gerüst über die vereinbarte Vertragszeit hinaus aufgestellt
bleibt oder bleiben soll, weil es im Bauablauf zu Verzögerungen gekommen ist,
lässt sich jedoch nicht unter eine Behinderung im Sinne des § 6 VOB/B
subsumieren. Die Klägerin hatte jedenfalls mit Ablauf des Dezember 2004 die
vertraglich vereinbarte Zeit für die Gerüststellung erbracht. Eine Behinderung
der Klägerin liegt nicht darin, dass die Beklagte darüber hinaus die weitere
Vorhaltung verlangt hat. Allenfalls könnte man darin eine Behinderung sehen,
dass sich die Klägerin vor die Frage gestellt sah, ob und unter welchen
Voraussetzungen sie berechtigt war, ihr Gerüst nunmehr abzubauen.
Entsprechende Regelungen für diese Frage lassen sich dagegen dem Mietrecht
entnehmen. Die Parteien haben die Gebrauchsüberlassung über die zunächst
vereinbarte Zeit fortgesetzt. Darin ist die schlüssige vertragliche Verlängerung
der Vorhaltung zu sehen, die die Klägerin allerdings in Anwendung von § 580a
Abs. 3 BGB hätte kündigen können. Das erscheint auch interessengerecht, denn der
Beklagte konnte nicht annehmen und darauf vertrauen, dass die Klägerin ohne
weiteres mit einer unendlich verlängerten Vorhaltung einverstanden war. Wenn die
Klägerin - wie hier - aufgrund anderer vertraglicher Verpflichtungen das
aufgestellte Gerüst für eine andere Baustelle benötigte, muss es ihr möglich
sein, ihr Gerüst binnen angemessener Frist auch abzubauen, ohne etwa mit
Ersatzansprüchen des Beklagten konfrontiert zu werden. Die Klägerin hat dies
schließlich auch selbst so gesehen und mit Schreiben vom 13. März 2006 die
Kündigung zum 30. April 2006 zumindest angedroht (Anlage B 2).
Umgekehrt folgt aus dem für die Klägerin bestehenden Kündigungsrecht, dass sie
keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzgerüstes für
die streitgegenständliche Zeit von August bis November 2005 hat. § 6 VOB/B
greift - wie ausgeführt - nicht ein.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch ein Anspruch aus § 642 BGB nicht gegeben
ist, weil insoweit allein die mietrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. Im
Übrigen liegt auch Annahmeverzug der Beklagten ersichtlich nicht vor. Im
Gegenteil: sie hat fortwährend die weitere Leistung der Klägerin
entgegengenommen.
Ein denkbarer Anspruch aus § 280 BGB würde voraussetzen, dass die Beklagte eine
Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. Das ist jedoch nicht ersichtlich.
Die abschnittsweise verlängerte Gebrauchsüberlassung war seitens der Klägerin
kündbar. Es war daher in erster Linie ihre Sache, den Beklagten auf die
anderweitige vertragliche Bindung hinzuweisen und sodann die weitere
Gebrauchsüberlassung zu kündigen. Wenn sie dies zur Wahrung ihrer eigenen
Interessen nicht tat, obwohl ihr der Vertrag für das Bauvorhaben in Bielefeld
bereits seit langem bekannt war, kann daraus nicht auf eine Vertragsverletzung
des Beklagten geschlossen werden.
2. Ob und in welcher Höhe der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf Vergütung
der Gerüststellung auch für die Monate August bis November 2005 zusteht, ist im
vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Insoweit wird auf die Verfügung vom
14. März 2007 und die Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom gleichen Tage
hingewiesen. Nur zur Klarstellung hält der Senat fest, dass sich die
Klagabweisung erster Instanz nicht auf etwaige weitere vertragliche
Vergütungsansprüche aus der weiteren Gebrauchsüberlassung des Gerüstes in dem
streitigen Zeitraum bezieht.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung
der Revision liegen nicht vor.