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Wertstoffcontainer – Beseitigungsanspruch der Anwohner

Verwaltungsgericht Saarland

Az.: 5 K 1439/09

Urteil vom 17.03.2010


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die beklagte Gemeinde den Standort von fünf Wertstoffcontainern für Altglas und Altpapier auf dem Gelände des Bauhofes um etwa 50 m auf eine neben dem Bauhof befindliche Freifläche verlagert hat, die rückwärtig an ihr Grundstück grenzt.

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, die beklagte Gemeinde Eigentümerin des Nachbargrundstück.

Nach der Rückkehr aus dem Urlaub stellte die Klägerin am 14.08.2009 fest, dass die Beklagte auf dem Grundstück zwischen ihrem Anwesen und dem zwischenzeitlich eingezäunten Bauhof fünf Wertstoffcontainer für Glas und Papier aufgestellt hatte.

Mit Schreiben vom 24.08.2009 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Container von diesem Standort zu entfernen.

Die Beklagte erwiderte unter dem 18.09.2009, die Wertstoffcontainer seien vor einigen Wochen in Absprache mit dem Entsorgungsverband … auf den neuen Platz umgestellt worden. Die Stellfläche sei nicht unbefestigt, sondern mit einer Schotterauflage versehen. Deshalb könne jedermann, der Papier oder Altglas abgeben wolle, mit seinem Pkw an die Container heranfahren. Dass der Schotter zwischenzeitlich mit etwas Gras bewachsen sei, ändere daran nichts. Ein Zurückfahren auf die Straße und Wenden sei problemlos möglich. Der Straßenverlauf sei hier auch nicht unübersichtlich. Deshalb müsse auch niemand den Verkehrsschildern zuwider zum Wenden bis zum Schulhof fahren. Allein die Entsorgungsfahrzeuge seien von der Sperrung der Straße jenseits der Container ausgenommen.

Am 12.10.2009 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, die Aufstellung der Container stelle einen hoheitlichen Eingriff in ihre Rechte dar. Die von den Containern ausgehenden und auf ihr Grundstück gelangenden Lärm- und Geruchsbelästigungen seien geeignet, die Gesundheit der Bewohner ihres Anwesens zu beeinträchtigen und den Wert ihres Grundstücks zu mindern. Die Beklagte habe bezüglich der Nutzung der Wertstoffcontainer keine zeitlichen Einschränkungen angeordnet. Vor allem der unregelmäßige und plötzlich auftretende Lärm beim Einwerfen von Glasflaschen, die innen gegen die Containerwände prallten und zersplitterten, stelle eine erhebliche, nicht mehr hinzunehmende Lärmbelästigung dar. Aufgrund der zerbrochenen Wein- und sonstiger Flaschen entstehe eine nicht unerhebliche Geruchsbelästigung. Diesen Eingriff in ihr Eigentum und ihre Gesundheit sei sie nicht zu dulden verpflichtet. Die Aufstellung der Wertstoffcontainer verletze zudem baurechtliche und umweltrechtliche Schutznormen. Da der Untergrund nicht befestigt sei, könnten Flüssigkeiten in den Boden dringen und das Grundwasser schädigen. Auch straßenverkehrsrechtlich sei der Containerabstellplatz rechtswidrig, da der Platz nicht ordnungsgemäß beleuchtet und befestigt sei. Den von den Einwurfvorgängen hervorgerufenen Lärm müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, weil sie mit dem Aufstellen der Container eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Daseinsvorsorge erfülle. 1 Von Bedeutung sei weiterhin, dass weniger als 400 m entfernt weitere 4 Container abgestellt seien. Diese seien ausreichend, um die Entsorgungsbedürfnisse der Gemeinde zu erfüllen. Im Bereich des Hallenbades gebe es weitere mögliche, sogar beleuchtete Stellflächen für derartige Container. An der aktuellen Stelle sei ein gefährdungsfreies An- und Wegfahren ohne eine Gefährdung der berechtigten Nutzer der …straße nicht möglich. Die Verlegung des Standortes sei offenbar nur erfolgt, um den Bauhof einzuzäunen. Indes wäre ein Standort auf dem Bauhof auch besser als an der aktuellen Stelle.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. es zu unterlassen auf dem in ihrem Eigentum stehenden Nachbargrundstück zum Grundstück der Klägerin Wertstoffcontainer aufzustellen,

2. die Wertstoffcontainer zu beseitigen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bezweifelt, dass die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks sei, die allerdings ohnehin keinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Aufstellung der Wertstoffcontainer habe. Der Wertstoffcontainerstandplatz sei keine öffentliche Einrichtung. 2 Da die Container vom Entsorgungsverband EVS betrieben würden, habe die Beklagte auch keine Verfügungsgewalt über die Container. Ungeachtet dessen lägen die rechtlichen Voraussetzungen für einen Abwehranspruch der Klägerin nicht vor. Dabei könne dahinstehen, ob sich ein potentieller Anspruch aus Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 14 Abs. 1 GG, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) oder aus einer Analogie zu den §§ 906, 1004 BGB ergeben könne. 3 Welche Geräuschimmissionen hinzunehmen seien, ergebe sich aus § 22 Abs. 1 BImSchG. Die Container seien ortsfeste Einrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG und damit Anlagen, die keiner Genehmigung nach den §§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV bedürften. Sie seien nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG so zu errichten und betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert und unvermeidbare auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Die §§ 22 ff. BImSchG begründeten keine Duldungs- und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem; sie beträfen nur das Verhältnis zwischen der für die Überwachung der immittierenden Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter bzw. Betreiber der Anlage und gewährten allenfalls Drittschutz im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Drittbetroffenen. 4 Die Nachbarschaft könne nach § 3 Abs. 1 BImSchG nur „erhebliche“ und damit nur unzumutbare Belästigungen abwehren. In die Güterabwägung seien einerseits die immittierende und andererseits die immissionsbetroffene Nutzung einzustellen und dabei seien auch gesetzliche Wertungen wie die im Landesabfallgesetz zu berücksichtigen. Danach sei den entsorgungspflichtigen Körperschaften die Aufgabe zugewiesen, Abfälle vorrangig einer stofflichen Wiederverwertung zuzuführen und deren getrennte Erfassung und Verbringung zu bestimmten Sammelstellen zu regeln. 5 Auf dieser Grundlage falle die Güterabwägung zu Lasten der Klägerin aus. Die Beklagte sei erkennbar bemüht, den schutzwürdigen Interessen der Anwohner Rechnung zu tragen und die mit der Benutzung der Container verbundenen Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Zum Schutze der Wohnruhe der Anlieger habe sie mit der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf Straßen und Anlagen der Gemeinde vom 12.12.2002 eine Regelung über die Benutzungs- und Einwurfzeiten getroffen. Nach § 15 der Verordnung dürften in die Wertstoff-Sammelbehälter nur dem Sammelzweck dienende Wertstoffe von Montag bis Samstag in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr eingeworfen werden. An Sonn- und Feitagen sei der Einwurf verboten. Alternative Standorte für die Wertstoffcontainer seien nicht erkennbar. Die Container seien dort, wo die Abfälle anfielen, flächendeckend aufzustellen, so dass auch Bürger, die über kein Fahrzeug verfügten, ohne Schwierigkeiten Zugang hätten. Dabei solle eine Behälterdichte von ca. 500 Einwohnern pro Stellplatz angestrebt werden. Bei einer Einwohnerzahl von 1.100 seien zwei Standorte in A-Stadt angemessen. Der (von der Klägerin vorgeschlagene) Standort am Hallenbad sei nicht vergleichbar gelegen, um für jedermann erreichbar zu sein. Auch der bisherige Standort komme als Alternativstandort nicht in Betracht. Aufgrund der verkehrlichen Erschließung sei eine Verlegung vom bisherigen Standort erforderlich gewesen. Dort habe es für die zu- und abfahrenden Pkw nur beschränkte Einsichtsmöglichkeiten in die Straße „…“ gegeben. Die Aufstellung der Container und die mit ihrer ordnungsgemäßen Benutzung verbundenen Geräuschimmissionen stellten keine erhebliche Belästigung im Rechtssinne dar und seien deshalb grundsätzlich hinzunehmen. 6 Auf immissionsschutzrechtliche Vorschriften könne sich die Klägerin nicht stützen, weil die Beklagte für die Anordnung immissionsschutzrechtlicher Maßnahmen nach den §§ 22, 24 und 25 BImSchG nicht zuständig sei. Auch Art. 14 Abs. 1 GG greife nicht für die Klägerin, weil der ungehinderte Zugang zu ihrem Grundstück von den Containern nicht betroffen werde.

Das Gericht hat die Örtlichkeit am 27.01.2010 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Protokoll der Ortsbesichtigung verwiesen. Im Rahmen der Ortsbesichtigung hatte das Gericht angeregt, die Container wieder an den früheren Standort zu verlagern. Die Klägerin hatte angeboten, sich an den Kosten für die Verlagerung des Zaunes zu beteiligen. Dies lehnt die Beklagte ab, weil der Bauhof die Fläche als Rangierplatz benötige und die alte Fläche als Standort für die Container Beeinträchtigungen für andere Anlieger mit sich gebracht habe. Die Klägerin ist dieser Darstellung entgegengetreten und weiterhin der Ansicht, dass eine Notwendigkeit für die Verlagerung des Standortes nicht erkennbar sei.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Klage auf Verlegung des Aufstellungsplatzes für die fünf Wertstoffcontainer ist zulässig, aber unbegründet.

Gegenstand der vorliegend erhobenen allgemeinen Leistungsklage ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da die Natur des Begehrens der Klägerin und seiner Begründung öffentlich-rechtlicher Art ist. Die Klägerin leitet aus dem Verwaltungshandeln der Beklagten, der Bestimmung des Standortes für die Aufstellung der Container und der Gestattung des Betriebes der Sammelstelle auf dem Grundstück der Gemeinde eine (Mit-)Verantwortlichkeit der Beklagten für die durch den Betrieb der Wertstoffsammelanlage entstehenden Immissionen her. Dieses Handeln der Gemeinde, aus dem der Unterlassungsanspruch abgeleitet wird, ist öffentlich-rechtlicher Natur, weil die Beklagte damit ihrer Verpflichtung zur Teilnahme am Dualen System nachkommt. In diesem Rahmen ist die Beklagte tätig geworden, indem sie in Absprache mit dem örtlichen Entsorgungsunternehmen – dem EVS – und dem Dualen System Deutschland den Standort für die Wertstoffcontainer bestimmt und eine gemeindeeigene Fläche für die Aufstellung der Container zur Verfügung gestellt hat. Dieses der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung des – mit der Verpackungsverordnung induzierten – Dualen Systems Rechnung tragende Tätig werden der Beklagten ist damit als schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln zu bewerten und damit öffentlich-rechtlicher Natur.

Der aus diesem Sachverhalt abgeleitete Abwehranspruch ist somit dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist der in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte Abwehranspruch in Form des allgemeinen öffentlich-rechtlichen (Folgen-) Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs. Dieser Abwehranspruch ist von der Klägerin vom Ansatz her zutreffend mit der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht worden. Da die Lärmbeeinträchtigungen auch in Zukunft zu erwarten sind, besteht für die Klage auch ein Rechtsschutzbedürfnis. 7

Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Verlegung des Standplatzes für die Wertstoffcontainer.

Entgegen der Einschätzung der Klägerin steht ihr kein Mehr an Rechtsschutz aufgrund des Umstandes zu, dass die Wertstoffcontainer zuvor an einer anderen Stelle gestanden haben. Insbesondere hat sie keinen subjektiven Anspruch auf eine in ihrem Sinne ermessensgerechte Entscheidung, ob und ggf. wohin der bisherige Standort verlagert wird. Denn die Entscheidung der Beklagten, ob ein bisheriger Standort verlagert wird, dient nicht dem Schutze der Anlieger des neuen Standortes. Ein Abwehranspruch der Klägerin kann sich allein aus einer Verletzung ihrer öffentlich-rechtlich geschützten Rechte durch die Aufstellung der Container am neuen Standort ergeben.

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt ein sich aus den Grundrechten bzw. aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 1004, 906 BGB ergebender Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines solchen Anspruchs liegen indessen nicht vor. Die Einrichtung des neuen Container-Stellplatzes auf dem Grundstück der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin ist von Rechts wegen verpflichtet, die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung der Wertstoffcontainer einhergehenden Beeinträchtigungen (insbesondere durch Lärm) zu dulden.

Die Art. 14 GG und Art. 18 Abs. 1 SLVerf scheiden als Rechtsgrundlage für eine Abwehr der Wertstoffsammelstelle in der Nähe ihres Hausanwesens aus. Da Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechts durch die Gesetze bestimmt werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 18 Abs. 1 SLVerf), kommt ein Abwehranspruch nur insoweit in Betracht, als die streitige Nutzung des städtischen Straßengrundstücks gegen einfach-rechtliche Vorschriften namentlich des Bau- oder Immissionsschutzrechts verstößt. Daran fehlt es hier.

§ 22 Abs. 1 BImSchG, § 15 Abs. 1 BauNVO und § 906 Abs. 1 BGB bieten keine Handhabe dafür, Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit abzuwehren, selbst wenn nach dem Stand der Technik Lärmminderungsmaßnahmen möglich wären oder sich die Beeinträchtigung dadurch gänzlich vermeiden ließe, dass für die Anlage ein anderer Standort gewählt würde. Auch führt es nicht zur Unzulässigkeit eines Standortes, dass in dem Gebiet möglicherweise ein anderer, die Nachbarschaft weniger beeinträchtigender Standort in Betracht kommt. 8

Bauplanungsrechtlich ist der Standort der Wertstoffcontainer unbedenklich. Insbesondere fügt sich der Containerstellplatz nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass ein Containerstandplatz baurechtlich als untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO anzusehen ist und Wertstoffcontainer deshalb trotz der mit ihnen stets verbundenen Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft selbst in reinen Wohngebieten grundsätzlich allgemein zulässig sind, soweit sie nach ihrem Standort und ihrer Dimensionierung zur Sammlung der in einem solchen Gebiet anfallenden Wertstoffe wie Altglas und Altpapier dienen. 9

Im Einzelfall können Wertstoffcontainer wegen der von ihnen ausgehenden unzumutbaren Immissionen in einem Wohngebiet jedoch dann unzulässig sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Belastung von Nachbarn über das typischerweise und sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen lassen. 10

Anhaltspunkte für die Annahme, der Standort der Wertstoffcontainer belaste die Klägerin mehr als andere Nachbarn an anderen Standorten von Wertstoffcontainern, sind indes weder vorgetragen noch erkennbar.

Die Wertstoffcontainer haben als nicht genehmigungsbedürftige immissionsschutzrechtliche Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG den Anforderungen des § 22 BImSchG zu genügen. Allerdings sind die vom bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wertstoffsammelbehälter ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn sie deutlich bemerkbar sind und als Störung empfunden werden. Insoweit gelten für das öffentliche Baurecht und das Immissionsschutzrecht dieselben Maßstäbe. 11

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In welchem Maße die von diesen Containern ausgehenden Immissionen hinzunehmen sind, bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG. Danach sind nicht genehmigungspflichtige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert und, soweit sie nicht vermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 22 Abs. 1 BImSchG sind namentlich Geräuschimmissionen, die geeignet sind, eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft herbeizuführen. Erheblich in diesem Sinne ist eine Störung, die nicht mehr zumutbar ist.

Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen der hier in Rede stehenden Art hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab; sie kann nicht allein durch einen bestimmten Lärmwert oder durch einen bestimmten Abstand der Anlage zur nächsten Wohnbebauung erfasst werden. Sie stellt eine Frage der Einzelbeurteilung dar und richtet sich nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei insbesondere auch wertende Elemente wie die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz zu berücksichtigen sind. Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfordert deshalb eine wertende Gesamtbetrachtung im Sinn einer Güterabwägung, die die konkreten Gegebenheiten der emittierenden Nutzung zu der immissionsbetroffenen Nutzung in Beziehung setzt. 12

Zu Gunsten des Betriebs von Wertstoffsammelanlagen ist in die genannte Abwägung einzustellen, dass das Aufstellen der Container zum Einsammeln der Einwegflaschen oder -gläser der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung der Wiederverwertung von Verpackungsabfällen dient und das mit dieser Zielsetzung eingeführte Duale System zwingend auf ein flächendeckendes Sammelsystem angewiesen ist. Die Funktionsfähigkeit dieses Systems und damit die Erreichung des Ziels möglichst umfassender Abfallverwertung erfordern verbrauchernahe Standorte für die Wertstoffcontainer. Von der Bevölkerung ist das mit der im August 1998 neu gefassten, aber in ihrer Grundkonzeption und Normstruktur aufrecht erhaltenen Verpackungsverordnung von 1991 induzierte und mit dem Dualen System umgesetzte Ziel der Abfalltrennung und der Förderung einer Wiederverwertung in einem solchen Maße akzeptiert worden, dass die der Verbrennung oder der Deponierung zuzuführenden Restabfälle in überproportionalem Maße abgenommen haben. Dieses gewachsene Bewusstsein hat innerhalb der Bevölkerung zu der allgemeinen Einschätzung geführt, dass in Siedlungsgebieten und damit auch in reinen oder allgemeinen Wohngebieten die Erfassung wiederverwertbarer Stoffe geboten und die damit einhergehenden (vor allem Lärm-) Belästigungen hinzunehmen sind. 13

Wegen der Sozialadäquanz dieser Anlagen sind die von Wertstoffcontainern ausgehenden Immissionen deshalb nicht bereits dann unzumutbar, wenn sich ihre Benutzung auf die unmittelbare Umgebung unvermeidbar nachteilig auswirkt, sondern erst dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass die Belastung der Nachbarn über das Maß hinausgeht, das typischerweise und zwangsläufig mit ihnen verbunden ist. 14

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmemissionen kann auch nicht allein auf die TA-Lärm bzw. der VDI-Richtlinie 2058 zurückgegriffen werden. Denn auch wenn bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen die Regelwerke für genehmigungsbedürftige Anlagen zu berücksichtigen sind, ist eine Entscheidung über die Zulässigkeit in erster Linie unter Berücksichtigung der Art der jeweiligen Störung, der Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets sowie gesetzlich vorgegebener Wertungen in Bezug auf die Lärmquelle aufgrund einer individuell-konkreten Abwägung zu ermitteln und zu bewerten. Dabei verbietet es sich in aller Regel, die in derartigen Regelwerken abstrakt festgelegten Richtwerte ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles als absolut verbindlich zugrunde zu legen. 15

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die von dem Containerstellplatz ausgehenden Lärmimmissionen von der Klägerin hinzunehmen sind. Denn auch in einem Wohngebiet sind sowohl die durch das Einwerfen von Glas in einen Sammelbehälter entstehenden und je nach den Umständen des Einzelfalles nach der Höhe des Schallpegels, den spezifischen Eigenarten der einzelnen Schallereignisse – Splittern, Klirren, Dröhnen -, dem überraschenden impulsartigen Auftreten und der Häufigkeit deutlich bemerkbaren bis sehr lästigen Geräusche von den hiervon betroffenen Nachbarn ebenso als wohngebietstypisch hinzunehmen wie auch die üblichen bei der Anlieferung von Altglas mit Kraftfahrzeugen und bei der Entleerung der Behälter entstehenden Begleitgeräusche. Auch die außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten auftretenden Lärmbeeinträchtigungen sind Belastungen, die typischerweise mit deren Betrieb verbunden sind, denn die Gefahr solcher Störungen durch rechtswidriges Verhalten der Benutzer sind ungehindert zugänglichen Anlagen immanent. Durch Fehlverhalten der Benutzer verursachte Belästigungen der Umgebung berühren die Zumutbarkeit erst dann, wenn eine mit der Anlage geschaffene Gefahrenlage zum Tragen kommt, die Anlage also einem derartigen Missbrauch Vorschub leistet, etwa als Folge der konkreten Standortentscheidung. 16

Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Wertstoffsammelanlage zu einer über das beschriebene Maß hinausgehenden Belastung für die als Nachbarin der Anlage betroffene Klägerin führt, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Die Wertstoffcontainer halten ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Auszuges aus der Grundkarte den vom Umweltbundesamt für alle Siedlungsgebiete empfohlenen Mindestabstand von 12 Metern zum Anwesen der Klägerin und damit zur nächsten Wohnbebauung ein. Im Übrigen kommt dieser Empfehlung für die gerichtliche Zumutbarkeitsbewertung nur indizielle Bedeutung und keine Verbindlichkeitswirkung zu. 17

Entscheidend ist daher, ob nach der vor Ort feststellbaren Sachlage von dem Containerstandplatz so starke Belästigungen ausgehen, dass sie dem Nachbarn ausnahmsweise nicht mehr als wohngebietsadäquat zugemutet werden können. Solche besonderen Umstände vermag das Gericht nach dem Ergebnis des Ortstermins vom … nicht festzustellen.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch die Standortentscheidung oder die konkrete Betriebsregelung einer missbräuchlichen Nutzung der Anlage in besonderem Maße Vorschub geleistet wird. Die Beklagte ist einer missbräuchlichen Nutzung gerade dadurch entgegengetreten, dass sie – wie dies für Anlagen dieser Art inzwischen üblich und im Hinblick auf das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft auch geboten ist – dafür Sorge getragen hat, dass an den Containern auf die Einhaltung von Einwurfzeiten hingewiesen wird. Damit wird der dem gesteigerten Ruhebedürfnis während der Nacht-, Mittags- und Feiertagsruhe ausreichend Rechnung getragen. 18

Auch hinsichtlich der Auswirkungen des Containerstandortes auf den Straßenverkehr kommt Verletzung der Rechte der Klägerin nicht in Betracht. Insoweit ist mehr als fraglich, ob die Klägerin Fragen der Sicherheit des Straßenverkehrs überhaupt als eigenen Belang geltend machen kann. Dies kann jedoch letztlich dahin gestellt bleiben, da nicht ersichtlich ist, dass es durch den gewählten Containerstandort zu erheblichen Gefahren für den Straßenverkehr auf der angrenzenden Straße kommt. Insoweit ist von maßgebender Bedeutung, dass diese Straße das Anwesen der Klägerin nicht wegemäßig erschließt, sie vielmehr allein der Zufahrt zum hinteren Teil des Bauhofes sowie als eine von zwei Zufahrten zum Schulhof der Grundschule dient. Es ist daher weder ein besonders starker Verkehr noch eine wesentliche Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs durch vor dem Containerstandplatz wartende Fahrzeuge zu erwarten. Irgendwelche Auswirkungen auf die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin durch den Containerstandort sind dementsprechend ausgeschlossen. Die Anlage des Containerstellplatzes greift damit nicht in den durch Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsrechtlich geschützten Kern des Anliegergebrauchs ein. Dieser reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums einen Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her erfordert. 19

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufstellung der Wertstoffcontainer an dem streitgegenständliche Standort ergeben sich auch nicht daraus, dass die Klägerin geltend macht, andere Standorte seien unter Berücksichtigung der maßgeblichen Aspekte besser geeignet. Insoweit ist zu beachten, dass der Beklagten bei der Auswahl des Standortes ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Sie hat in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit eine gestalterische, mit Einwirkungen auf die nähere Umgebung verbundene Entscheidung getroffen. Ihre Entscheidung muss sich aber an den materiellen Anforderungen messen lassen, die an planerische Entscheidungen im weitesten Sinne zu stellen sind. Um dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausreichend Rechnung zu tragen, hatte die Beklagte daher vorliegend auch zu prüfen, ob es in Bezug auf einen in Betracht kommenden Standort Alternativen gibt. 20

Die Beklagte hat von diesem Ermessen jedenfalls nicht sachwidrig Gebrauch gemacht, indem sie insbesondere unter den Gesichtspunkten der Erreichbarkeit und der Verkehrssituation entschieden hat, die Wertstoffcontainer an dem jetzigen Standort aufzustellen. Insoweit ist zu beachten, dass wohl zwar die Mehrzahl der Anlieferer an die Container aus Bequemlichkeit mit dem Pkw fährt. Dies bedeutet aber nicht, dass bei der Auswahl des Standortes nicht auch zu berücksichtigen ist, dass auch Bewohner im Einzugsgebiet des Containerstandortes gibt, die über kein Fahrzeug verfügen für die aber gleichwohl ein Bedürfnis besteht, ihr Altglas und Altpapier umweltgerecht zu entsorgen. Insofern ist es durchaus angezeigt, dass über das gesamte Gemeindegebiet Container-Standorte möglichst nahe der Bebauung ausgewiesen werden. Daher kann ein Alternativstandort auf keinen Fall in großem Abstand zu dem jetzigen Platz ausgewiesen werden. Die Kammer teilt deshalb die von der Beklagten vorgenommene Einschätzung, dass die von der Klägerin genannten Alternativstandorte nicht geeigneter erscheinen. Hinsichtlich des früheren Standortes hat die Beklagte eingewandt, dieser habe für andere Anlieger Beeinträchtigungen mit sich gebracht, werde für den Bauhof benötigt, liege an einer verkehrsmäßig unübersichtlicheren Stelle und könne auch von den Entsorgungsfahrzeugen schlechter angefahren werden als der neue Standort. Der weiterhin von der Klägerin angeführte Standort am Hallenbad sei nicht vergleichbar zentral gelegen, um für jedermann (fußläufig) erreichbar zu sein.

Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung der Beklagten, den Standort der Wertstoffcontainer in die Nähe des Anwesens der Klägerin zu verlegen, im Verständnis von Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) willkürlich wäre.

Sollte das Grundstück der Klägerin durch die Aufstellung der Wertstoffcontainer auf ihrem Nachbargrundstück an Wert verlieren, ist das vorliegend nicht zu berücksichtigen. Einen allgemeinen Schutz dagegen, dass durch Vorgänge, die auf einem anderen Grundstück stattfinden, der Wert des eigenen Grundstücks sinkt, kennt die Rechtsordnung nicht. 21

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen.

Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG.

Fußnoten

1)

Hess. VGH vom 24.08.1999 – 2 UE 2287/96 -, Rn. 41

2)

OVG Lüneburg, Urteil vom 17.09.1997 – 7 L 4944/96 -, Beck-RS 2005, 21514

3)

vgl. BVerwG, Urteile vom 19.07.1984 – 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366; und vom 29.04.1988 – 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254

4)

BVerwG; Urteil vom 29.04.1988, a.a.O.

5)

BVerwG, Urteile vom 07.10.1983 – 7 C 44.81 -, BVerwGE 68, 62; und vom 29.04.1988, a.a.O.

6)

VG Köln, Urteil vom 02.07.1992 – 4 K 2071/1989 -, NVwZ 1993, 401; OVG Münster, Beschluss vom 28.02.2001 – 21 B 1889/00 -, NVwZ 2001, 81; VG Schleswig, Urteil vom 17.02.2000 – 12 A 112/97 -, GewArchiv 2000, 499: VG Gießen, Urteil vom 11.05.2005 – 8 G 5132/02 -, Beck-RS 2005, 29004

7)

So auch Hessischer VGH, Urteil vom 24.08.1999 – 2 UE 2287/96 – DVBl 2000, 207 = NVwZ-RR 2000, 668

8)

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.05.1996 – 4 B 50/96 -, BauR 1996, 678 = NVwZ 1996, 1001 = Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 28 = BRS 58 Nr. 58 und vom 13.10.1998 – 4 B 93/98 -, BauR 1999, 145 = NVwZ 1999, 298 = Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 29 = BRS 60 Nr. 69; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.12.2007 – 4 B 612/06 – AbfallR 2008, 206

9)

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.05.1996 und vom 13.10.1998, a.a.O; Hessischer VGH, Urteil vom 24.08.1999, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2001 – 21 B 1889/00 – NVwZ 2001, 1181

10)

vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1996, a.a.O; Hessischer VGH, Urteil vom 24.08.1999, a.a.O.

11)

vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1996; Hessischer VGH, Urteil vom 24.08.1999; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.12.2007, jew. a.a.O.

12)

vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988, NJW 1988, 2396 und Urteil vom 30. April 1992, DVBl. 1992, 1234

13)

so Hessischer VGH, Urteil vom 24.08.1999, vgl. auch Bayer. VGH, Urteil vom 27.11.1995 – 20 B 95.436 – ZfBR 1996, 116 = BayVBl 1996, 243 = NVwZ 1996, 1031 = BRS 57 Nr. 213

14)

vgl. BVerwG, Urt. vom 03.05.1996, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 24.08.1999, a.a.O.

15)

vgl. BVerwG, Beschl. vom 25.04.1997 – 7 B 114/97 – Buchholz 406.25 zu § 22 BImSchG, Nr. 16

16)

so auch Hess. VGH, Urteil vom 24.08.1999, und Bayer. VGH, Urteil vom 27.11.1995, jew. a.a.O.

17)

vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.08.1999, und BVerwG, Beschluss vom 25.04.1997, jew. a.a.O.

18)

so auch Hess. VGH, Urteil vom 24.08.1999, a.a.O.

19)

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.9.1990 – 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, S. 358; BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 – 4 C 82.80 -, DÖV 1984, S. 426; OVG NRW, Urteile vom 15.9. 1994 – 23 A 1064/92 -, UA S. 9, vom 26.4.1996 – 23 A 6239/95 -, UA S. 8, und vom 16.7.1997 – 23 A 3030/96 -, UA S. 6, jeweils m.w.N.

20)

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2001, a.a.O. und Hessischer VGH, Urteil vom 24.08.1999, a.a.O.

21)

BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 -, BRS 71 Nr. 74; vom 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252 (277); BVerwG, Beschl. vom 17.02.1981 – 4 B 13.81 -, BRS 38 Nr. 183

 

 

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