Bauträgervertrag: Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Oberlandesgericht Hamm
Az: 24 U
150/04
Urteil vom
31.05.2007
Die Berufung der Klägerin gegen das
am 5.11.2004 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der
Streithelfer des Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe:
A.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines
Bauträgervertrags. Zur Begründung stützt sie sich auf die Entscheidung des OLG
Stuttgart vom 26.04.2001 (19 U 217/00 = BauR 2003, 108) in dem Vorprozess
umgekehrten Rubrums, durch das eine Klage des jetzigen Beklagten abgewiesen
wurde. Der BGH hat die Revision durch Beschluss vom 2.05.2002 (VII ZR 199/01)
nicht angenommen.
Die Klägerin schloss am 11.03.1995 mit dem Beklagten einen Bauträgervertrag, in
dem sie sich verpflichtete, am Elbufer in Dresden, G-Strasse, ein Wohngebäude
mit 19 Wohnungen und einem Atelierhaus mit weiteren 3 Wohnungen, sowie einer
Tiefgarage zu errichten. Der Beklagte erwarb die noch zu bildenden
Wohnungseigentumsrechte an den Wohnungen Nr. 12 und Nr. 13, die zu einer
Wohneinheit zusammengefasst wurden, mit dem Abstellraum Nr. 10 sowie den
Sondernutzungsrechten an den Stellplätzen Nr. 9 und Nr. 10 in der Tiefgarage. Er
zahlte die von ihm geschuldete Vergütung in Höhe von 1,3 Mio. DM am 11.05.1995
gegen Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern.
Die Klägerin verpflichtete sich in § 3 Nr. 6 des notariellen Vertrags, den
Vertragsgegenstand bis zum 30.06.1996 bezugsfertig zu errichten. Wenn
Außenarbeiten, jahreszeitlich bedingt, nicht bis zur Bezugsfertigkeit ausgeführt
werden, hatte der Verkäufer diese nach der vertraglichen Vereinbarung zu
geeigneter Zeit unverzüglich zu erbringen.
Die Wohnung sollte von der Familie des Sohns des Beklagten, der bis dahin mit
seiner Frau und den Kindern in einer beengten Wohnung wohnte, am 1.07.1996
bezogen werden. Er sollte in Dresden eine Niederlassung des Familienunternehmens
aufbauen und leiten.
Der Baubeginn erfolgte nicht, wie vorgesehen, am 1.06.1995, sondern erst am
1.09. 1995, weil die von der Klägerin am 26.04.1995 beantragte
Baumfällgenehmigung wegen gefährdeter Vogelarten erst nach dem Ende der Brutzeit
am 28.08.1995 erteilt wurde. Eine weitere Verzögerung der Baumaßnahme wurde von
der Klägerin auf den außergewöhnlich strengen Winter 1995/1996 zurückgeführt.
Die Klägerin erstellte am 29.04.1996 einen Bauzeitenplan, in dem sie vom März
1996 bis zum 7.02.1997 eine restliche Bauzeit von 11 Monaten vorgesehen hatte.
Es ist nicht ersichtlich, dass sie den Bauzeitenplan dem Beklagten übermittelt
hat. Aus dem Anwaltsschreiben des Beklagten vom 15.10.1996 (Bl. 201 d.A.) ergibt
sich, dass sie dem Beklagten mitgeteilt hat, dass sich eine Verzögerung von 4
Monaten ergeben werde. Der Beklagte bat die Klägerin in dem Schreiben vom 15.10.
1996, bis zum Ablauf jener Frist, dem 31.10.1996 (30.06. zzgl. 4 Monate),
nachvollziehbar darzulegen, warum weder der 30.06.1996 noch der 31.10.1996 als
Fertigstellungstermin eingehalten werden konnten. Der Sohn des Beklagten
erkundigte sich am 23.10. 1996 auf der Baustelle nach dem frühestmöglichen
Fertigstellungstermin.
Die Klägerin ließ das Schreiben durch ihren Gesellschafter, den Architekten F,
mit Schreiben vom 31.10.1996 (Bl. 203 d.A.) beantworten, der einen Verzug der
Klägerin einräumte und die Bezugsfertigkeit für Ende Februar 1997 in Aussicht
stellte.
Der Beklagte antwortete mit Anwaltsschreiben vom 4.11.1996 (Bl. 222 d.A.), dass
es ihm nicht zuzumuten sei, bis Ende Februar auf die Bezugsfertigkeit der
Wohnung zu warten und er setzte der Klägerin eine Frist zur Fertigstellung der
Wohnung bis zum 30.11.1996, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung.
Am 13.11.1995 befand sich der Sohn des Beklagten auf einer Geschäftsreise in
Süddeutschland. Der Geschäftsführer T der Klägerin und ihr Architekt F nutzten
diese Gelegenheit, um ihn im Flughafen G zu treffen und ihn um eine
Fristverlängerung zu bitten, die der Sohn des Beklagten ihnen nicht gewährte.
Wegen der Einzelheiten des streitigen Inhalts des Gesprächs wird auf den
Berichterstattervermerk bezüglich der Beweisaufnahme vom 15.03.2007 verwiesen.
Die Klägerin räumt ein, dass sie ab dem 30.11.1996, dem Ablauf der ihr gesetzten
Frist, keine gesteigerten Anstrengungen zur Herbeiführung der Bezugsfertigkeit
unternommen hat. Mit Anwaltsschreiben vom 2.12.1996 (Bl. 218 d.A.) nahm sie zu
dem Schreiben der Streithelfer des Beklagten vom 4.11.1996 Stellung. Im
Widerspruch zu dem Schreiben des Architekten F vom 31.10.1996 vertrat sie die
Auffassung, dass sie die Bauzeitverzögerung nicht zu vertreten habe, was sie
ausführlich begründete. Abschließend berief sie sich in dem Schreiben darauf,
dass sie sich bis zum 31.01.1997 nicht in Verzug befände. Danach bedürfe es
einer angemessenen Nachfrist, damit der Beklagte Rechte aus § 326 BGB geltend
machen könne. Eine angemessene Nachfristsetzung sei in dem Schreiben vom
4.11.1996 nicht enthalten. Die Klägerin wies deshalb Ansprüche zurück und
erklärte, dass sie ihrerseits auf Erfüllung des Vertrages bestehe. Ein Hinweis
auf das Gespräch vom 13.11.1995 mit dem Sohn des Beklagten findet sich in diesem
Schreiben nicht.
Auf dieses Schreiben hin erläuterten die Streithelfer des Beklagten mit
Schreiben vom 5.12.1996 ausführlich, warum die Klägerin nach seiner Auffassung
die Bauzeitverzögerung zu vertreten habe, dass der strenge Winter 1995/1996 nur
zu einer Bauzeitverlängerung bis zum 20.07.1996 habe führen können und dass es
für den Beklagten nicht erkennbar sei, warum sich eine Verlängerung bis zum
31.01.1997 ergeben solle. Sie verwiesen darauf, dass sie die Frist für
angemessen hielten und gaben der Klägerin eine letzte Gelegenheit zur
Stellungnahme bis zum 15.12.1996. Davon machte sie keinen Gebrauch.
Mit Anwaltsschreiben vom 6.01.1997 forderte der Beklagte die Kreissparkasse S
auf, den Betrag in Höhe von 1,3 Mio. DM, für dessen Rückzahlung sie sich
verbürgt hatte, bis zum 21.01.1997 an ihn zu zahlen. Von diesem Schreiben hat
die Klägerin am 15.01.1997 Kenntnis erlangt. Die Kreissparkasse S zahlte am
28.01. 1997 an den Beklagten 1.186.950 DM auf die von ihm geforderte
Bürgschaftssumme.
Mit Anwaltsschreiben vom 27.01.1997 wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin
die Streithelfer des Beklagten darauf hin, dass die Parteien untereinander über
Lösungsmöglichkeiten diskutierten. Mit Schreiben vom 28.02. und 18.03.1997
richtete die Klägerin Zahlungsaufforderungen an den Beklagten. Dem
letztgenannten Schreiben fügte sie eine Bürgschaftsurkunde über 975.000 DM bei.
Die Klägerin schaltete um die Jahreswende 1996/97 verschiedene Maklerfirmen ein,
um die vom Beklagten erworbene Wohnung anderweitig zu verkaufen. Am 25.03.97
führte sie ein erstes Verkaufsgespräch mit der Zeugin N2, die die Wohnungen
sodann am 17.07.1997 gekauft hat (Bl. 18 ff d.A.). Diese hatte sich schon zu
einer Zeit für eine Wohnung in dem Bauvorhaben interessiert, als alle Wohnungen
verkauft waren.
Im Mai 1997 war das Gebäude noch eingerüstet, weil der Wärmedämmputz angebracht
wurde.
Der Beklagte hat am 14.07.1997 vor dem Landgericht Rottweil (2 O 677/97) Klage
auf Schadensersatz in Höhe von 678.966,13 DM erhoben. Die Klägerin verteidigte
sich in jenem Prozess in gleicher Weise wie in ihrem Schreiben vom 2.12.1996
damit, dass sie sich nicht in Verzug befunden habe. Sie berief sich zudem
darauf, dass es durch Sonderwünsche des Beklagten zu einer Bauzeitverzögerung
gekommen sei.
Das Landgericht Rottweil hat zu der Frage, inwieweit die Klägerin die
Bauzeitverzögerung zu vertreten habe, mehrere Zeugen vernommen und ein Gutachten
des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. I eingeholt. Es hat einen Verzug der
Klägerin mit der Herstellung der Bezugsfertigkeit der vom Beklagten erworbenen
Wohnungen bejaht und die Klägerin zur Zahlung von 195.551,27 DM verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie
sich weiterhin darauf berufen hat, dass sie die Bauzeitverzögerung nicht zu
vertreten habe (Bl. 477 d. BA). Die Anfang November geäußerten Sonderwünsche des
Beklagten hätten ebenfalls zu einer Bauzeitverzögerung von 10 Wochen geführt,
"das würde im Ergebnis dazu führen, dass die Fristsetzung des Beklagten zum
30.11.1995 unangemessen kurz" gewesen sei (Bl. 481 d.BA).
14 Tage vor dem Senatstermin des OLG Stuttgart vom 15.03.2001 trat der Architekt
F dem Rechtsstreit als Streithelfer der Klägerin bei. Er bestritt im Schriftsatz
vom 27.02.2001, der dem Beklagten am 1.03.2001 zugestellt worden ist, zunächst
auf 10 Seiten den Verzug der Klägerin und sodann schloss er umfangreiche
Rechtsausführungen zu der Angemessenheit der Nachfrist an. Ohne eine
Substantiierung bzw. Konkretisierung, welche Nachfrist angemessen gewesen wäre,
berief er sich darauf, dass die vom Beklagten gesetzte Nachfrist unangemessen
kurz gewesen sei. Er verwies insoweit darauf, dass es nach seiner Auffassung
Sache des Beklagten sei, den Bautenstand zum Zeitpunkt des Zugangs des
Schreibens vom 4.11.1996 und die Angemessenheit der Nachfrist darzulegen (Bl.
523 d.BA.).
Daraufhin lud der Senatsvorsitzende den Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. I
telefonisch, ohne ihm ein Beweisthema mitzuteilen, obwohl dieser zuvor weder mit
der Frage der Bezugsfertigkeit noch mit der Angemessenheit der Fristsetzung
befasst war. Er informierte die Prozessbevollmächtigten weder von der Ladung des
Sachverständigen geschweige denn davon, zu welchen Beweisfragen dieser gehört
werden sollte. Obwohl zu der Frage, welchen Zeitraum die Klägerin für die
Herstellung der Bezugsfertigkeit benötigt hätte, jeglicher Parteivortrag fehlte,
erteilte er den Parteien keinen rechtlichen Hinweis, dass der Senat nicht mehr
den Verzug, auf den sich der Parteivortrag konzentriert hatte, sondern die
Angemessenheit der Fristsetzung als das entscheidende Problem ansehe. Im
Senatstermin erstattete der Sachverständige ein mündliches Gutachten zu dem
Zeitraum, der für die Herstellung einzelner Leistungen erforderlich gewesen
wäre. Bezüglich der Voraussetzungen der Bezugsfertigkeit wurden ihm keine
rechtlichen Vorgaben gemacht.
Das OLG Stuttgart beraumte anschließend ohne Gewährung einer Schriftsatzfrist
einen Verkündungstermin auf den 26.04.2001 an, in dem es die Klage des jetzigen
Beklagten abgewiesen und ihm unter Verstoß gegen § 97 Abs. 2 ZPO die gesamten
Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. Es sprach ihm auch keinen
Verzugsschadensersatzanspruch zu, obwohl es in Übereinstimmung mit dem LG
Rottweil annahm, dass die Klägerin sich mit der Herstellung der Bezugsfertigkeit
in Verzug befunden habe. Es entnahm dem mündlichen Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. I, dass die Fertigstellung frühestens zum
27.01.1997 möglich und die im Schreiben vom 4.11.1996 auf den 30.11.1996
gesetzte Frist zu kurz gewesen sei. Der jetzige Beklagte habe durch seine
Schreiben vom 5.12.1996 und 6.01.1997 deutlich zu erkennen gegeben, die Leistung
auch dann nicht annehmen zu wollen, wenn sie in objektiv angemessener Zeit
erbracht würde. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl. 7 - 17 d.A.
verwiesen.
Die Klägerin sieht in Übereinstimmung mit dem OLG Stuttgart in den
Anwaltsschreiben des Beklagten vom 5.12.1996 und 6.01.1997, insbesondere in dem
letztgenannten, mit dem er von der Kreissparkasse S aufgrund der von ihr
erklärten Bürgschaft den Betrag in Höhe von 1, 3 Mio. DM zurückgefordert hat,
eine positive Vertragsverletzung (Bl. 3, 4 d.A.). Der Beklagte habe die
Vertragserfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, so dass eine Nachfrist
nicht mehr erforderlich gewesen sei.
Sie berühmt sich nun ihrerseits, Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten in
Höhe von 345.483,04 € zu haben (Bl. 150 d.A.), von denen sie mit der Klage
239.846,99 € geltend macht. Ihren Schaden begründet sie unter anderem damit,
dass sie die Wohnung wegen der in Dresden gefallenen Grundstückspreise nur noch
für 1.230.000 DM habe verkaufen können, nachdem sie die Wohnungen mit einem
Aufwand von 324.017,26 DM entsprechend den Wünschen der Erwerberin umgebaut
habe. Hinzu komme ein Zinsschaden vom 28.01.1997 bis zum 5.09.1997.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 239.846,99 € zzgl. 5 % - Punkte Zinsen über
dem Basiszinssatz ab 1.09.2002 zu zahlen.
der Beklagte und seine Streithelfer haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben gerügt, dass das OLG Stuttgart entscheidungserheblichen Sachverhalt
außer Betracht gelassen habe. Es habe übersehen, dass die Klägerin die Erfüllung
ihrer vertraglichen Hauptleistungspflicht in angemessener Frist ernsthaft und
endgültig verweigert habe. Sie haben behauptet, dass die Klägerin keine
außerordentlichen Anstrengungen unternommen habe, um die Wohnungen fristgerecht
fertig zu stellen. Diese hätten sich noch Ende Mai 1997 im Rohbauzustand
befunden. Die angemessene Nachfrist sei auch schon am 1.01. bzw. 8.01. bzw.
20.01.1997 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist habe die Klägerin die
Bezugsfertigkeit nicht herstellen könne, weil sie die dafür erforderlichen
gesteigerten Anstrengungen nicht unternommen habe. Die vom OLG Stuttgart
durchgeführte Beweisaufnahme lasse nicht erkennen, was der Sachverständige unter
"außerordentlichen Anstrengungen" verstanden habe. Abschließend haben sie die
Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es spreche zwar einiges dafür, dass
der Beklagte sich vertragswidrig verhalten habe, weil er sich mit anwaltlichem
Schreiben vom 5.12.1996 vom Vertrag gelöst habe, nachdem er mit Schreiben vom
4.11.1996 eine zu kurze Nachfrist bis zum 30.11.1996 gesetzt habe; der Klägerin
sei durch das vertragswidrige Verhalten des Beklagten jedoch kein Schaden
entstanden, weil ihr eine Erfüllung ihrer Vertragspflicht bis zum Ablauf einer
angemessen Nachfrist bis Februar 1997 nicht möglich gewesen sei und sie sich in
Verzug befunden habe. Die Fertigstellung des Bauvorhabens sei erst durch
Anbringung der Außendämmung im Mai 1997 erfolgt. Diese gehöre zur Herstellung
der Bezugsfertigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung
der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen insbesondere zur
Schadenshöhe wiederholt.
Sie habe nach der Fristsetzung des Beklagten vom 4.11.1996 gegenüber dem
Generalunternehmer, der Firma Y AG, Druck gemacht, der von dieser auch
angenommen worden sei; sie habe die Fertigstellungsarbeiten forciert.
Der Sohn des Beklagten habe am 13.11.1996 auf dem Flughafen in G
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Verlängerung der gesetzten
Fertigstellungsfrist nicht in Betracht komme und sicher eine Abnahme der Wohnung
ausgeschlossen werde, weil seine Ehefrau nicht mehr in die Wohnung einziehen
wollte.
Nachdem der Beklagte sich von dem Vertrag mit der zum 30.11.1996 gesetzten Frist
losgesagt habe, sei die weitere Fertigstellung dilatorisch behandelt worden, bis
ein neuer Käufer gefunden worden sei. Sie hätte andernfalls die vom
Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. I im Vorprozess angenommene
Fertigstellungsfrist bis Ende Januar/Anfang Februar einhalten können.
Die Fertigstellungsfrist habe sich nicht auf die Außendämmung bezogen, da
vertraglich vereinbart gewesen sei, dass Außenarbeiten, die jahreszeitlich
bedingt nicht bis zur Bezugsfertigkeit ausgeführt werden können, unverzüglich
nachzuholen sind. Die Bezugsfertigkeit sei nicht gem. § 3 MaBV in der z.Z. des
Vertragsschlusses geltenden Fassung zu bestimmen, sondern danach, ob dem
Bauherren zugemutet werden könne, das Bauvorhaben zu beziehen. Das sei nach der
Verkehrsauffassung zu beurteilen. Danach sei es dem Erwerber zumutbar, in ein
Haus ohne Aussenfassade zu ziehen und - auf Kosten des Verkäufers - intensiver
zu heizen.
Die Fertigstellung der Wohnungen des Dr. M habe sich aufgrund seiner
Sonderwünsche und der Zusammenfassung von 2 Wohnungen verzögert.
Die Klägerin beantragt,
1. Das Urteil des Landgerichts Münster vom 5.11.2004 - 14 O 113/04 - wird
abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 239.846,99 € zzgl. 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz ab 1.09.2002 zu zahlen.
Der Beklagte und sein Streithelfer beantragen,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie machen geltend, dass die Klägerin nach der Fristsetzung keine Intensivierung
ihrer Bemühungen um die Herstellung der Bezugsfertigkeit habe erkennen lassen.
Die Klägerin habe Beschleunigungsmaßnahmen der Firma Y, die zu Mehrkosten
geführt hätten, abgelehnt. Das habe zu einem Leistungsrückstand von wenigstens 3
Wochen geführt. Die Dämmung und der Putz einer Fassade seien für die
Funktionsfähigkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung und zur Herstellung
der Bezugsfertigkeit erforderlich. Diese Auslegung decke sich mit § 3 MaBV in
der z.Z. des Vertragsschlusses geltenden Fassung.
Sie behaupten, dass im Januar 1997 der Endausbau im Hinblick auf den Flur, das
Treppenhaus, die Zuwegung etc. gefehlt habe. Die Fertigstellung der Wohnung des
Zeugen Dr. M habe sich so stark verzögert, dass erst im Dezember 1997 die
vorletzte Rate angefordert worden sei.
Am 13.11.1996 habe der Sohn des Beklagten den Geschäftsführer der Klägerin
lediglich an den Anwalt seines Vaters verwiesen und keineswegs zum Ausdruck
gebracht, dass er endgültig vom Vertrag Abstand nehmen wolle. Es entspreche
nicht der Wahrheit, dass die Zeugin U im November 1996 nicht mehr habe in die
Wohnung einziehen wollen. Den Schreiben vom 5.12.1996 und 6.01.1997 sei keine
Erfüllungsverweigerung des Beklagten zu entnehmen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten 2 O 677/97 LG Rottweil / 19 U 217/00 OLG
Stuttgart lagen im Ortstermin zu Informationszwecken vor.
Der Senat hat im Rahmen eines Ortstermins in Dresden Beweis erhoben durch
Anhörung der Sachverständigen Dipl.-Ing. X und Prof. Dipl.-Ing. I, die jeweils
ein mündliches Gutachten erstattet haben, letzterer unter Bezugnahme auf seine
Tischvorlage vom 13.03.2007, und durch Vernehmung der Zeugen F, S, N2, S3, G2,
Dr. M, F3, U und U2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den
Berichterstattervermerk zum Protokoll vom 15.03.2007 verwiesen.
Durch Beschluss vom 10.05.2007 hat der Senat mit Zustimmung der Parteien
beschlossen gem. § 128 Abs.2 ZPO ohne weitere mündliche Verhandlung zu
entscheiden.
B.
I.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Parteien gehen zutreffend davon aus, dass der Senat nicht an die materielle
Rechtskraft der Entscheidung des OLG Stuttgart (19 U 217/00) gebunden ist. Der
Streitgegenstand ist nicht identisch, da sich die Parteien zur Begründung der
von ihnen geltend gemachten Ansprüche jeweils auf unterschiedliche
Pflichtverletzungen der Gegenseite berufen. Die Klägerin macht keine Ansprüche
geltend macht, die das kontradiktorische Gegenteil der im Vorprozess vom
Beklagten geltend gemachten Ansprüche darstellen oder im Vorprozess präjudiziert
sind.
II.
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Klägerin kein
Schadensersatzanspruch gem. § 326 BGB a.F. gegen den Beklagten zustehe.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte sich von dem zwischen den
Parteien geschlossenen Vertrag losgesagt hat, obwohl dafür die Voraussetzungen
des § 326 BGB a.F. nicht vorgelegen haben.
1. Die Klägerin bestreitet im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr, dass sie
sich im November 1996 mit der Herstellung der Bezugsfertigkeit der an den
Beklagten verkauften Wohnung in Verzug befunden habe. Diese Frage ist im
Vorprozess in umfassender Weise aufgeklärt worden. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird insoweit auf das angefochtene Urteil und die Urteile des LG
Rottweil und des OLG Stuttgart verwiesen.
2. Dass der Beklagte der Klägerin in rechtsmissbräuchlicher Weise eine zu kurze
Frist gesetzt hat, um sich von dem Vertrag lossagen zu können, vermag der Senat
nicht festzustellen. Dem Anwaltsschreiben des Beklagten vom 4.11.1996 kann nicht
entnommen werden, dass der Beklagte nicht bereit gewesen wäre, die Leistungen
der Klägerin anzunehmen, wenn sie von dieser noch innerhalb einer angemessenen
Nachfrist erbracht worden wären. Das OLG Stuttgart hat ebenfalls keine
Anhaltspunkte für einen solchen Willen aufgeführt, sondern zutreffend
angenommen, dass durch dieses Schreiben eine objektiv angemessene Frist in Lauf
gesetzt worden sei.
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH WM 1985, 1106, 1107) setzt eine zu knapp
bemessene Nachfrist nur dann keine angemessene Frist in Lauf, wenn der Gläubiger
die Frist nur zum Schein gesetzt oder zu erkennen gegeben hat, dass er die
Leistung keinesfalls annehmen werde, selbst wenn sie innerhalb einer
angemessenen Frist erbracht werden sollte, so dass für die Gegenpartei keine
Veranlassung mehr bestand, sich um eine Erfüllung ihrer Leistungspflicht zu
bemühen (BGH WM 1974, 327, 329). Solch eine Vertragsuntreue des Beklagten hätte
die Ursache für die Nichterfüllung der Klägerin sein müssen. Die Klägerin macht
eine entsprechende Wirkung des Schreibens vom 4.11.1996 jedoch nicht geltend.
Vielmehr war sie nach ihrer Darstellung nach der Fristsetzung in einem erhöhten
Maß darum bemüht, ihre Leistungspflichten zu erfüllen, indem sie ihre
Bemühungen, die Bezugsfertigkeit der Wohnung herzustellen, gesteigert habe. Die
Parteien haben zudem nach der Fristsetzung noch am 5.11.1996 eine Änderung der
Elektroarbeiten vereinbart und am 26.11.1996 (Bl. 216 d.A.) hat die
Schwiegertochter des Beklagten mit der Klägerin eine Änderung der Parkettstärke
vereinbart.
Der Hinweis des OLG Stuttgart auf die Entscheidung des RG (RGZ 91, 204, 207) ist
verfehlt, weil in jenem Fall eine Partei der Gegenpartei eine Zahlungsfrist von
24 Stunden gesetzt hat in der bereits bei der Fristsetzung begründeten
Erwartung, dass die Gegenpartei die kurze Frist nicht einhalten werde, um daraus
einen Grund für einen Rücktritt von einem lästigen Vertrag herzuleiten. Jener
Missbrauchsfall ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Schuldner keine
realistische Chance eingeräumt werden sollte, seine Leistung zu erbringen. Das
kann im vorliegenden Fall allein aus der Tatsache, dass die Frist zu kurz
bemessen war, nicht hergeleitet werden. Die Annahme einer missbräuchlichen
Fristsetzung stellt einen Ausnahmetatbestand dar (BGH WM 1985, 1106, 1107), für
den die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig ist. Im vorliegenden Fall hat
die Klägerin weder dargelegt noch bewiesen, dass die Fristsetzung vom 4.11.1996
nur zum Schein erfolgt ist.
3. Dass der Sohn des Beklagten bei dem Gespräch am 13.11.1996 gegenüber dem
Geschäftsführer der Klägerin und dem Zeugen F im Flughafen in G
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Verlängerung der
gesetzten Fertigstellungsfrist nicht in Betracht komme, dass der Vertrag beendet
und eine Abnahme der Wohnung von ihm ausgeschlossen werde sowie, dass seine
Ehefrau nicht mehr in die Wohnung einziehen wolle, hat die vom Senat
durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Zeuge F hat zwar bekundet,
dass es bei dem Gespräch im Flughafen keine Einigung gegeben habe, weil der Sohn
des Beklagten diese kategorisch abgelehnt habe, er hat aber auch ausgesagt, dass
das Gespräch ohne Ergebnis verlaufen sei. Wenn jemand sage, dass er nicht mehr
mitmache, so sei das nicht unbedingt definitiv, sie hätten nochmals versuchen
wollen zu schreiben. Der Zeuge U2 hat dagegen bekundet, dass er keine
Veranlassung gesehen habe, Gespräche zu führen, weil das Aufgabe der Anwälte
gewesen sei.
Die Tatsache, dass der Sohn des Beklagten zu keiner Verhandlung bereit war,
nachdem bereits ein Anwalt eingeschaltet war, reicht für die Annahme, dass er
mit Wirkung für den Beklagten jede Erfüllungsbereitschaft ernsthaft und
endgültig abgelehnt hat, nicht aus. Insoweit ist die Gesamtsituation des
Gesprächs und insbesondere zu berücksichtigen, dass der Zeuge F nach seinen
Angaben mit dem aktuellen Ablauf der Baustelle nicht vertraut war. Weder der
Geschäftsführer der Klägerin noch der Architekt F waren bei dem Gespräch dazu in
der Lage, den Sohn des Beklagten in einer vertrauensbildenden Weise über den
konkreten Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit und die Maßnahmen, die sie getroffen
haben, um dieses Ziel zu erreichen, zu informieren. Angesichts dieser
Ungewissheit ist es dem Sohn des Beklagten nicht vorzuwerfen, dass er ohne
Rücksprache mit dem vom Beklagten beauftragten Anwalt nicht spontan einer
Fristverlängerung zugestimmt hat.
Die Klägerin musste nach der Fristsetzung des Beklagten unverzüglich die
Ausführung der restlichen Arbeiten auf das Äußerste beschleunigen, um diese in
einer angemessenen Frist durchzuführen. Angemessen ist die Frist, in der die
Fertigstellung der geschuldeten Leistung unter größten Anstrengungen des
Unternehmers erfolgen kann (BGH NJW 2006, 2254, 2257 unter Hinweis auf die
Entscheidung des OLG Stuttgart BauR 2003, 108).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte bereits im Mai 1995 die
Vergütung in Höhe von 1,3 Mio. DM an die Klägerin vorausgezahlt hat, der Verzug
der Klägerin bereits 4 Monate andauerte, die Familie des Sohnes des Beklagten in
die Wohnung einziehen wollte und ein Scheitern der Vertragsbeziehungen einen
hohen Schaden der Klägerin verursacht hat, den sie mit der vorliegenden Klage
geltend macht, ist der Senat der Auffassung, dass die Klägerin dafür sorgen
musste, dass der von ihr beauftragte Bauunternehmer den Einsatz der
Arbeitskräfte soweit erhöhte, dass diese die Arbeiten schnellstmöglich erledigen
konnten. Das konnte eine Verpflichtung zur Verdoppelung oder Verdreifachung der
Anzahl der Arbeitskräfte bedeuten. Die Grenze wird durch die Effizienz der
Erhöhung des Arbeitseinsatzes gebildet. Die Anzahl der Arbeiter muss nicht so
weit erhöht werden, dass die Gefahr besteht, dass sich diese gegenseitig
behindern. Außerdem war eine Erhöhung der Arbeitszeiten bis hin zu
Doppelschichten und Samstagsarbeit geboten.
Um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, musste sich die Klägerin einen
Überblick verschaffen, welche Arbeiten noch auszuführen waren, wie deren
Ausführung in optimaler Weise koordiniert werden konnte und in welchem Umfang
die Zahl der Arbeitskräfte, deren Arbeitszeit und die Anzahl der Schichten in
effizienter Weise erhöht werden konnten, damit sie die von ihr in dieser
Situation geschuldeten größtmöglichen Anstrengungen umsetzen konnte. Dazu musste
sie einen entsprechenden detaillierten Bauzeitenplan aufstellen und dessen
Umsetzung mit dem ausführenden Unternehmen, gegebenenfalls mit der Zusage, die
Mehrkosten zu tragen, aushandeln.
Das alles hat die Klägerin nicht getan. Sie hat nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme zwar Druck auf den Generalunternehmer Y ausgeübt. Ein solcher
Druck bestand aber wegen des Verzuges ohnehin. Der Zeuge F konnte weder von
einem entsprechenden Bauzeitenplan noch von verbindlichen Absprachen mit dem
Generalunternehmer berichten. Der Zeuge S3, einer der damaligen Geschäftsführer
der Firma Y, hat ebenfalls bekundet, dass keine konkreten Absprachen mit ihm
getroffen worden seien, und der Zeuge G2 hat bekundet, dass von der Firma Y
nicht gefordert worden sei, dass sie die Anzahl der Leute verstärke, sondern
nur, dass die Wohnung fertig werde.
Diese unzureichende Planung und Koordinierung der Klägerin wird durch die Art
der Fortführung der Arbeiten bestätigt, die keine effizienten größtmöglichen
Anstrengungen erkennen lassen. Der Zeuge F3 hat sich bei seiner Aussage zwar
stark zurückgehalten aber dann doch bekundet, dass mehr Leute hätten eingesetzt
werden können. Die Sachverständigen haben ebenfalls ausgeführt, dass sich aus
den Bautagesberichten nicht ergebe, dass die Arbeiten mit den größtmöglichen
Anstrengungen fortgeführt worden seien. Das hat auch der Senat den
Bautagesberichten entnommen. In der vom Beklagten erworbenen Wohnung sind nach
der Fristsetzung vom 4.11. 1996 erstmals am 21.11.1996 weitere Arbeiten, nämlich
Putzarbeiten, ausgeführt worden, an Samstagen wurde nur vereinzelt gearbeitet
und an anderen Tagen wurde teilweise nicht einmal die volle gewöhnliche
Arbeitszeit genutzt.
Die Klägerin hätte zudem aufgrund ihrer Kooperationsverpflichtung dem Beklagten
unverzüglich (binnen einer Woche) den von ihr ohnehin aufzustellenden
Bauzeitenplan mit einer nachvollziehbaren substantiierten Erläuterung vorlegen
müssen, wenn der Beklagte ihr eine zu kurz bemessene Nachfrist gesetzt hat. Das
musste sie sofort erkennen wohingegen sie nicht erwarten konnte, dass der
Beklagte als bautechnischer Laie die Angemessenheit der Nachfrist ohne
fachkundige Hilfe richtig einschätzen konnte. Er kannte die internen
Gestaltungsmöglichkeiten der Klägerin und ihre Möglichkeiten der Vereinbarung
von Beschleunigungsmaßnahmen nicht.
Für die Parteien eines Bauvertrags besteht nach der gefestigten Rechtsprechung
des BGH (BGHZ 133,44 = NJW 1996, 2158; BGHZ 143, 89 = NJW 2000, 807) eine
Kooperations- und Kommunikationspflicht, aus der sich eine Hinweis- und
Aufklärungspflicht der Klägerin bezüglich der von ihr noch benötigten Frist
ergab. Aufgrund dieser vertraglichen Nebenpflicht hätte sie den Beklagten
umfassend, objektiv richtig und nachprüfbar darüber informieren müssen, bis wann
sie unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtung zu "größten Anstrengungen" die
Arbeiten fertig gestellt haben werde (MünchKomm - Emmerich § 326 BGB Rdnr. 36).
Das gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in dem der Beklagte die Klägerin im
Oktober 1996 ausdrücklich um eine Information über die Gründe der Verzögerung
der Fertigstellung gebeten hat.
Mit Hilfe dieser Unterlagen hätte der Beklagte die objektive Angemessenheit der
von der Klägerin für die Ausführung sämtlicher Restarbeiten benötigten Nachfrist
ggf. mit Hilfe eines Privatgutachters kurzfristig überprüfen können.
Erfahrungsgemäß kann ein Sachverständiger einen Bauzeitenplan nebst einer
nachvollziehbaren Erläuterung der einzelnen Gewerke, die noch fertig zu stellen
sind, in wenigen Tagen auf seine Angemessenheit überprüfen. Ein qualifizierter
Bausachverständiger, der erfahrungsgemäß stark ausgelastet ist, benötigt dagegen
mehrere Wochen oder Monate für ein Privatgutachten, wenn er den Bautenstand vor
Ort sowie die vertraglich geschuldeten restlichen Leistungen selbst ermitteln
und darstellen soll. Von dem Auftraggeber kann die langwierige Einholung solch
eines Gutachtens nicht verlangt werden, weil es die Durchsetzung von
berechtigten Ansprüchen vereiteln würde.
Ein detailliert erläuterter Bauzeitenplan des Auftragnehmers stellt zugleich
eine vertrauensbildende Maßnahme dar, weil er den Willen des Unternehmers
dokumentiert, sich künftig vertragstreu verhalten und zu "größten Anstrengungen"
bereit zu sein. Da er sofort umgesetzt werden muss, kann der Auftraggeber
innerhalb der ihm zuzubilligenden angemessenen Prüfungsfrist der Unterlagen das
Vertrauen zurückgewinnen, dass der Unternehmer zu einem vertragstreuen Verhalten
zurückgekehrt ist und das Bauvorhaben innerhalb der objektiv angemessenen
Nachfrist auch tatsächlich fertig stellen wird.
Der Unternehmer, der den Bauherren unter Verstoß gegen seine Kooperationspflicht
nicht in einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Weise über die von ihm für
die Fertigstellung des Werks noch benötigte Frist informiert hat, kann sich
nachträglich grundsätzlich nicht darauf berufen, dass die Frist zu kurz war und
der Bauherr sich deshalb treuwidrig vom Vertrag losgesagt habe. Die Verletzung
der Aufklärungspflicht begründet zugunsten des Auftraggebers die Vermutung eines
"aufklärungsgerechten Verhaltens". Insoweit handelt es sich um einen
Anwendungsfall des Anscheinbeweises (Palandt/Heinrichs, BGB 66. Auf. § 280 Rdnr.
39), den der Unternehmer ggf. entkräften muss.
Der Auftraggeber, dessen zu kurze Fristsetzung eine angemessene Frist in Lauf
gesetzt hat, muss seinerseits aufgrund seiner Kooperationspflicht unverzüglich,
spätestens binnen 2 - 3 Wochen erklären, ob er mit der aus dem Bauzeitenplan
ersichtlichen Frist einverstanden ist bzw. welche zusätzliche objektiv
angemessene Leistungssteigerung er, fachkundig beraten, im Einzelnen erwartet.
Nur dann, wenn er seine entsprechende Mitteilungspflicht verletzt, die sich als
vertragliche Nebenpflicht aus der Kooperationspflicht ergibt, kann sich der
Unternehmer nachträglich darauf berufen, dass er die Fortsetzung größter
Anstrengungen, die zwangläufig kostenaufwändig sind, als nutzlos ansehen durfte.
Die Klägerin hat es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme versäumt, dem Sohn des
Beklagten vor dem Treffen vom 13.11.1996 detailliert und nachprüfbar darzulegen,
welchen Zeitraum sie für die Fertigstellung des Bauvorhabens noch benötigt.
Die Vernehmung der Zeugin U hat nicht ergeben, dass sie der Anlass dafür gewesen
sein könnte, dass der Sohn des Beklagten ohne Rücksprache mit dem von dem
Beklagten beauftragten Anwalt und ohne Informationen über die
Fertigstellungsfrist endgültig erklärt hat, nicht in die Wohnung einziehen zu
wollen. Die Zeugin hat nachvollziehbar bekundet, dass es ihr auf sechs bis acht
Wochen nicht angekommen wäre, dass sie aber keinen Fortschritt gesehen habe. Sie
hätten die Sache den Anwälten übergeben und dann sei das o.k. gewesen. Die
Entscheidung hätte ihr Mann oder der Beklagte treffen müssen. Gegen die
Darstellung der Klägerin spricht auch der Umstand, dass die Zeugin noch am
26.11.1996 mit der Klägerin eine Änderung der Parkettstärke vereinbart hat.
Dem Gespräch vom 13.11.1996 hat die Klägerin nach der Überzeugung des Senats
selbst keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil sie es in dem an den
Anwalt des Beklagten gerichteten Anwaltsschreiben vom 2.12.1996 ebenso wenig
erwähnt hat wie in ihren im Vorprozess bis zum Senatstermin des OLG Stuttgart
vom 15.03.2001 eingereichten Schriftsätzen. Auch der Architekt F, der als
Streithelfer der Klägerin als einziger und erstmals in dem Schriftsatz vom
27.02. 2001 eingehend zu den Rechtsfragen einer angemessenen Fristsetzung
Stellung genommen hat, hat dieses Gespräch in jenem Schriftsatz nicht erwähnt.
Die Klägerin hat in dem zu diesem Zeitpunkt bereits 3 1/2 Jahre rechtshängigen
Vorprozess erstmals in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.04.2001 kurz
vor Verkündung der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 26.04.2001 auf das
Gespräch hingewiesen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie das Gespräch vom
13.11.1996 weder in der Klageschrift vom 16.02.2004 noch in dem Schriftsatz vom
13.05.2004 erwähnt, sondern erstmals im Schriftsatz vom 23.08.2004 (Bl. 242 d.A.),
was ebenfalls dafür spricht, dass es nach ihrer Auffassung nicht die
entscheidende Bedeutung hatte, die sie dem Gespräch im Anschluss an den
Hinweisbeschluss des Senats vom 6.06.2006 in den Schriftsätzen vom 4.07., 25.07.
und 28.08.2006 beimisst.
4. Den Schreiben des Beklagten vom 5.12.1996 und 6.01.1997 kann aus mehreren
Gründen entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart und der ihm folgenden Klägerin
keine vertragswidrige Lossagung des Beklagten von dem mit der Klägerin
geschlossenen Vertrag entnommen werden.
Dem Beklagten war es nicht mehr zumutbar, den für ihn ungewissen Zeitpunkt der
endgültigen Fertigstellung der Wohnung weiter abzuwarten. Die Angemessenheit
einer Fristsetzung richtet sich nicht nur nach dem Interesse des Schuldners an
der nachträglichen Erbringung seiner Leistung, sondern es sind vornehmlich auch
die Interessen des Gläubigers an der pünktlichen Leistungserbringung zu
berücksichtigen (RGZ 89, 121, 125; MünchKomm-Emmerich, § 326 BGB Rdnr. 55). Die
vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Klägerin den
vertraglich vereinbarten Bezugsfertigkeitstermin (30.06.1995) voraussichtlich um
11 Monate, das sind 85 % der ursprünglich vorgesehenen Bauzeit von 13 Monaten,
überschritten hätte. Der Beklagte hatte die Wohnung erworben, damit sein Sohn
mit seiner Frau und den Kindern am 1.07.1996 in diese einziehen konnte. Der Sohn
des Beklagten sollte in Dresden eine Niederlassung des Familienunternehmens
aufbauen und leiten. Er wohnte mit seiner Familie in einer beengten Mietwohnung
und wartete darauf, in die erworbene und bereits bezahlte Wohnung einziehen zu
können. In solch einem Fall muss sich der Erwerber - anders als möglicherweise
der Erwerber eines Anlageobjekts - nicht auf langfristige
Verzugsschadensersatzansprüche verweisen lassen.
Eine Fristsetzung gem. § 326 BGB a.F. soll dem Schuldner nur noch eine letzte
Gelegenheit gewähren, seine weitgehend fertig gestellte und im Wesentlichen
abgeschlossene Leistung nunmehr endlich voll zu erbringen und damit den Vertrag
zu erfüllen. Die Frist hat nach der gefestigten Rechtsprechung nicht den Zweck,
den Schuldner in die Lage zu versetzen, nun erst die Bewirkung der Leistung in
die Wege zu leiten. (BGH NJW 2006, 2254, 2257; NJW 1982, 1279, 1280; NJW 1973,
456; RGZ 89, 123, 125). Davon ist auch das OLG Stuttgart noch zutreffend und im
Einklang mit der nahezu einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung und
Literatur ausgegangen; es hat aber versäumt, das Vorliegen dieser Voraussetzung
zu prüfen.
Nach der Auffassung des Senats ist die Voraussetzung einer weitgehend fertig
gestellten Leistung nur dann erfüllt, wenn der Auftragnehmer, der sich bereits
in Verzug befindet, im Zeitpunkt der Fristsetzung bei einem Bauvorhaben, dessen
Fertigstellung längere Zeit in Anspruch nimmt, ? bis 3/4 der Bauleistung
erbracht hat, wobei der Senat für den Zeitpunkt von 4 Monaten nach Verzugsbeginn
eher zu dem letztgenannten Wert neigt, weil die Nachfrist um so kürzer bemessen
werden kann, je länger der Schuldner sich in Verzug befindet (BGH, NJW 1982,
1279, 1280), was einen höheren Fertigstellungsstand voraussetzt. Die Konsequenz
des Nichterreichens des vorgenannten Bautenstands ist, wenn die Voraussetzung,
dass die Leistung weitgehend fertig gestellt und im Wesentlichen abgeschlossen
sein muss, ernst genommen wird, eine auf Treu und Glauben gegründete
Entbehrlichkeit der Fristsetzung. Um die Regelvoraussetzung des § 326 I BGB a.F.
nicht auszuhöhlen, ist insoweit im Einzelfall eine wertende Betrachtung
erforderlich, bei der alle Umstände unter besonderer Berücksichtigung der
Kooperationsverpflichtung der Parteien und der Dauer, die für die Fertigstellung
des Werks noch benötigt wird, zu berücksichtigen sind. Der Erforderlichkeit der
Fristsetzung ist im Zweifel Vorrang einzuräumen. Andererseits kann die
Angemessenheit der Frist nicht unter Verzicht auf das Vorliegen der vorgenannten
Vorraussetzung beliebig ausgedehnt werden. Insoweit sind neben dem Zeitraum, der
für die Fertigstellung noch erforderlich ist, die vertraglich vereinbarte
Bauzeit, die Bemühungen des Auftragnehmers um die schnellstmögliche
Fertigstellung des Objekts und das Interesse des Auftraggebers an der
Fertigstellung zu berücksichtigen.
Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass Anfang November
1996 erst ca. 60 % der Bauleistungen erbracht waren. Das hat der Sachverständige
Prof. Dipl.-Ing. I durch eine detaillierte Auswertung aller Unterlagen in der
Handvorlage vom 13.03.2007, die er zur Vorbereitung des Ortstermins gefertigt
hat, in überzeugender Weise dargelegt. Er hat seine Untersuchungen auf die Bitte
des Senats sowohl auf den kostenmäßig geschaffenen Wert als auch auf den
bauzeitmäßig geschaffenen Fertigstellungsstand bezogen, der für die Frage der
Fristsetzung von besonderer Bedeutung ist. Der Sachverständige Dipl.-Ing. X hat
dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. I zugestimmt. Diese
Gutachten hat die Klägerin, die im Ortstermin und innerhalb der gewährten
Schriftsatzfrist bis zum 27.04. bzw. 21.05.2007 ausreichend Gelegenheit dazu
hatte, nicht substantiiert angegriffen. Aus dem Schreiben der Klägerin vom
18.03.1997, das auch schon dem OLG Stuttgart vorlag, ergibt sich, dass erst im
März 1997 ein Fertigstellungsstand von 75 % erreicht worden ist, was die
Klägerin nicht bestreitet (Bl. 481 d.A.). Der Senat vermochte aufgrund der von
ihm vernommenen Zeugen keine abweichende Überzeugung zu gewinnen. Der Zeuge F
war über den Bautenstand nicht zutreffend informiert. Er ist davon ausgegangen,
dass der Innenputz fertig gewesen sei. Mit diesen Arbeiten wurde jedoch erst am
21.11.1996 begonnen. Das OLG Stuttgart hat es versäumt, den Bautenstand vom
4.11.1996 aufzuklären.
Ob aufgrund dieses Bautenstandes eine Fristsetzung entbehrlich war, ist
untrennbar mit der Frage verbunden, welche Voraussetzungen für die Herstellung
der Bezugsfertigkeit erfüllt sein müssen und welcher Zeitraum von der Klägerin
dafür noch benötigt wurde. Die Bezugsfertigkeit setzt voraus, dass dem Erwerber,
seinem Mieter o.ä. zugemutet werden kann, die Wohnung zu beziehen; sie muss von
diesen zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch genutzt werden können.
Dazu muss - mit Ausnahme der Außenanlage und der Beseitigung von Mängeln, die
nicht die Sicherheit des Wohnens beeinträchtigen - das gesamte Objekt fertig
gestellt sein (OLG Hamm, NJOZ 2004, 832; Koblenz OLGR 2003, 105; Werner/Pastor,
Der Bauprozess, 11. Aufl. Rdnr. 1235). Es kommt nicht auf die Bezugsfertigkeit
des überwiegenden Teils des Hauses an, sondern auf die Bezugsfertigkeit des
gesamten Hauses (BGH, BauR 2004, 1171). Zur Bezugsfertigkeit einer Wohnung
gehört es dementsprechend, dass sie in zumutbarer Weise zugänglich ist. Dazu ist
zumindest die Fertigstellung des Treppenhauses erforderlich.
Restliche Arbeiten außerhalb der Wohnung - abgesehen von den Außenanlagen -
dürfen unter Würdigung ihres Umfangs und der dafür erforderlichen Dauer die
vertraglich geschuldete Nutzungsmöglichkeit nur unerheblich beeinträchtigen (OLG
Naumburg, NZBau 2001, 139, 140). Die ungestörte Nutzungsmöglichkeit setzt bei
einer für 1,3 Mio. DM am Elbufer erworbenen Wohnung voraus, dass zumindest ab
dem Frühjahr auch die Balkone nutzbar sind und bei der Fertigstellung der
übrigen Wohnungen des Bauvorhabens kein erheblicher Baulärm oder Dreck entsteht.
Solange das Bauvorhaben insgesamt noch eine Großbaustelle darstellt, ist die
Bezugsfertigkeit einer einzelnen Wohnung zu verneinen.
In Übereinstimmung mit den beiden vom Senat angehörten Sachverständigen ist der
Senat der Auffassung, dass die weiteren Wohnungen in dem Bauvorhaben so weit
fertig gestellt sein mussten, dass deren Wände verputzt, der Estrich gelegt und
sie mit einer Eingangstür versehen waren, damit aus diesen Wohnungen nur noch in
einem tolerierbaren Umfang Baulärm und -schmutz bis in das Treppenhaus drang.
Estrich und Putz werden von einem Mischer vor dem Haus durch Schläuche in die
einzelnen Wohnungen gepumpt. Die Schläuche werden teilweise durch das
Treppenhaus geleitet, teilweise werden sie außen an dem Gebäude hoch geführt.
Diese Arbeiten sind mit einer erheblichen Lärmbelästigung verbunden, die dem
Nutzer einer bereits fertig gestellten Wohnung nicht zugemutet werden kann.
Der Senat ist in Übereinstimmung mit den von ihm angehörten Sachverständigen
weiterhin der Auffassung, dass auch die Fertigstellung des Wärmedämmputzes
aufgrund seiner Funktion Voraussetzung für die Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens
ist, weil zuvor der vertraglich geschuldete Wärmedämmwert sämtlicher Außenwände
nicht erreicht wird und die Gefahr von Wärmebrücken im Bereich der Fensterstürze
und sonstiger bis zur Außenwand führenden Betonteile besteht. Wie bereits im
Ortstermin erwähnt wurde, ist dem Senat aus anderen Prozessen bekannt, dass sich
dadurch in Verbindung mit der gestörten üblichen Gebäudeaustrocknung gerade im
Winter in den entsprechenden Bereichen Kondensat und sodann Schimmelpilz bilden
kann, was von den Sachverständigen im Ortstermin bestätigt wurde. Insoweit ist
es unerheblich, dass die Klägerin auch über andere Erfahrungen verfügt. Das
dargestellte Risiko vermochte sie nicht sicher auszuschließen.
Unter Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte war der Wärmedämmputz
nicht nur nach § 3 MaBV in der z.Z. des Vertragsschlusses geltenden Fassung für
die Herstellung der Bezugsfertigkeit entscheidend, sondern auch nach der
Verkehrsauffassung, auf die die Klägerin zumindest ursprünglich abstellen
wollte. Es konnte dem Bauherren im vorliegenden Fall vor der Anbringung des
Wärmedämmputzes nicht zugemutet werden, das Bauvorhaben zu beziehen. Hätte es
ihm entsprechend der Auffassung der Klägerin zugemutet werden können, so hätte
er entgegen der Auffassung der Klägerin auch die erhöhten Heizkosten selbst
tragen müssen, weil dann entgegen der Darstellung der Klägerin (Bl. 480 d.A.)
kein Verzug vorgelegen hätte. Der Auffassung der Klägerin, dass sich der Verzug
dann nur noch auf die Anbringung des Wärmedämmputzes beschränkt hätte, kann
nicht gefolgt werden. Der Beklagte weist insoweit zudem zutreffend darauf hin,
dass in dem Bauzeitenplan vom 29.04.1996, der eine Gesamtfertigstellung des
Objekts für den 7.02.1997 vorsah, nicht vorgesehen war, dass der Wärmedämmputz
erst zu einem späteren Zeitpunkt angebracht wird.
Aufgrund dieser an der Verkehrsauffassung orientierten Auslegung der
Bezugsfertigkeit verbietet sich die Auslegung, dass der der Wärmedämmputz gem. §
3 Nr. 6 des notariellen Vertrags ggf. erst nach der Frostperiode aufgebracht
werden musste. Die Klausel kann nur auf solche Außenarbeiten bezogen werden, die
keinen Einfluss auf die Bezugsfertigkeit haben, da sie den Fall regelt, dass
Außenarbeiten jahreszeitlich bedingt nicht bis zur Bezugsfertigkeit ausgeführt
werden können. Die Bezugsfertigkeit wird als solche in der Klausel vorausgesetzt
und weder eingeschränkt noch soll sie jahreszeitlich bedingt verschoben werden.
Eine vertragsgemäße Bezugsfertigkeit konnte erst Anfang Juni 1997 geschaffen
werden. Die Aufbringung des Wärmedämmputzes war, worauf die Klägerin zutreffend
hingewiesen hat, erst im Frühjahr, etwa ab April 1997, möglich. Diese Arbeiten
konnten nicht vor dem Mai 1997 abgeschlossen werden. Die Sachverständigen haben
die Dauer dieser Arbeiten auf etwa 6 Wochen geschätzt.
Außerdem konnten vor dem Aufbringen des Putzes die Fenster- und
Balkontüranschlüsse zur Abwehr von Außennässe und Windeinflüssen nicht endgültig
hergestellt und die Außenjalousien nicht eingebaut werden. Weiterhin konnten
auch die Balkonanschlüsse und die Bodenbeläge der Balkone nicht fertig gestellt
werden, so dass diese nicht benutzbar waren, was infolge ihrer nicht
unerheblichen Größe nicht unbedeutend ist.
Für die Außenputzarbeiten musste das Gebäude erneut eingerüstet werden. Die vom
Beklagten erworbene Wohnung wies große Fensterflächen insbesondere zur Elbe hin
auf, die teilweise als Glasfassade bezeichnet werden können. Sie sollten
lediglich durch Außenjalousien geschützt werden, die vor der Fertigstellung des
Außenputzes nicht installiert werden konnten. Vor der Anbringung der
Außenjalousien war die Wohnung mangels eines anderen Sichtschutzes für die
Bauarbeiter von dem Gerüst aus einsehbar. Die Gestaltung der Fensterflächen
hätte es sehr schwer gemacht, einen vorübergehenden Sichtschutz von innen
anzubringen, der dem Nutzungsniveau der Wohnung entsprochen hätte, wie der Senat
bei dem Ortstermin festgestellt hat. Der Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. I hat
in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dipl.-Ing. X auch aus diesem Grund
die Anbringung des Außenputzes und die Montage der Außenjalousien zu Recht als
für die Bezugsfertigkeit erforderlich angesehen.
Das Gerüst an dem im Übrigen noch unbewohnten Gebäude hätte zudem nach der
Meinung des Sachverständigen Dipl.-Ing. X eine erhöhte Einbruchsgefahr
begründet.
In dem Ortstermin konnte die Frage des Zeitpunktes der Benutzbarkeit des
Fahrstuhls, der Fertigstellung des Treppenhauses und der Tiefgarage, dort der
Doppelstockgaragen und der Abfahrt zu der Tiefgarage, sowie der Zeitpunkt der
Benutzbarkeit der Kellerräume nicht geklärt werden. Briefkasten und Klingel
sollten bis Mitte Januar 1997 provisorisch hergestellt werden. Unter
Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in dem Schriftsatz vom 19.04.2007
spricht viel dafür, dass auch diese Arbeiten erst im Frühjahr 1997 fertig
gestellt worden sind.
5. Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Senats nicht auf den Zeitraum
abstellt, der für die Herstellung der vertraggerechten Bezugsfertigkeit der
Wohnung erforderlich war, sondern auf die Dauer, die von der Klägerin benötigt
wurde, um die frühestmögliche Beziehbarkeit der Wohnung als solcher
herzustellen, und den Beklagten wegen der nicht unerheblichen
Nutzungsbeeinträchtigungen auf Schadensersatzansprüche verwiesen hätte, was die
Konsequenz der Entscheidung des OLG Stuttgart wäre, ist der Vorwurf nicht
gerechtfertigt, dass der Beklagte sich durch die Schreiben vom 5.12.1996 und
6.01.1997 vertragswidrig von dem mit der Klägerin geschlossen Vertrag losgesagt
habe.
Bezüglich des Schreibens vom 6.01.1997, durch das der Beklagte die
Kreissparkasse S aufgefordert hat, den Betrag in Höhe von 1,3 Mio. DM, für den
sie sich verbürgt hatte, bis zum 21.01.1997 an ihn zu zahlen, kommt das schon
deshalb nicht in Betracht, weil nicht auf den Zeitpunkt der Abfassung dieses
Schreibens abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Klägerin von
ihm Kenntnis erlangt hat; das war der 15.01.1997. Frühestens von diesem
Zeitpunkt an konnte für die Klägerin keine Veranlassung mehr bestehen, sich um
die Erfüllung ihrer Leistungspflicht zu bemühen.
Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme hätte die Klägerin bis zu
diesem Zeitpunkt die Beziehbarkeit der Wohnung ermöglichen können. Die
abweichende Feststellung des OLG Stuttgart beruht darauf, dass dieses die
Entscheidung der Rechtsfrage, zu welchen größtmöglichen Anstrengungen die
Klägerin verpflichtet war, in unzulässiger Weise dem Sachverständigen übertragen
hat.
Unter Berücksichtigung der bereits erörterten Anforderungen, die an die
"größtmöglichen Anstrengungen" zu stellen sind, hat der Sachverständige Prof.
Dipl.-Ing. I sein im Vorprozess erstattetes Gutachten dahingehend korrigiert,
dass eine Beziehbarkeit der vom Beklagten erworbenen Wohnung bei einer
achtstündigen Schicht bis zum 21.01.1997 und bei einer zehnstündigen Schicht
schon bis zum 10.01.1997 zu erreichen gewesen wäre, wobei er entsprechend der
Vorgabe des Senats Arbeiten am Samstag berücksichtigt und angenommen hat, dass
bei einer entsprechenden Koordinierung gleichzeitig in den unterschiedlichen
Stockwerken hätte gearbeitet werden können. Er hat überzeugend ausgeführt, dass
gewisse Arbeiten wie Fliesenlegen wegen des optischen Eindrucks nicht von
unterschiedlichen Arbeitern erbracht werden können, weil das die Gleichmäßigkeit
der Arbeiten beeinträchtigen würde. Er hat tägliche Arbeitszeiten von 10 Stunden
unterstellt, weil nicht geklärt ist, ob das Gewerbeaufsichtsamt Doppelschichten
wegen des Baumaschinenlärms außerhalb der regulären Arbeitszeit erlaubt hätte.
Zugleich hat er auf die Schwierigkeiten hingewiesen, solch einen engen Zeitplan
einzuhalten. Der Sachverständige Dipl.-Ing. X hat dagegen unter Zugrundelegung
von Doppelschichten und Samstagsarbeit die erforderliche Zeit auf 30 Werktage
geschätzt, so dass die Arbeiten vor Weihnachten hätten fertig gestellt werden
können. Nach der Überzeugung des Senats hätte die Beziehbarkeit der Wohnung bis
Mitte Januar hergestellt werden können, wobei es auf einige Tage sicher nicht
ankommt.
6. Dem Beklagten kann entgegen der Annahme des OLG Stuttgart auch nicht
vorgeworfen werden, dass er mit seinem Schreiben vom 5.12.1996 zu erkennen
gegeben habe, die Leistungen auch dann nicht annehmen zu wollen, wenn sie in
objektiv angemessener Zeit erbracht werden würden, weil die Klägerin in ihrem
Schreiben vom 2.12.1996 ihre Bereitschaft, die Beziehbarkeit der Wohnung
innerhalb der nach den Feststellungen des Senats objektiv angemessenen Nachfrist
bis Mitte Januar 1997 herzustellen, ernsthaft und endgültig verweigert hat. Das
OLG Stuttgart hat entscheidungserhebliche Passagen in dem Anwaltsschreiben der
Klägerin vom 2.12.1996, auf das der Beklagte mit seinem Anwaltsschreiben vom
5.12.1996 reagiert hat, ausgeblendet. Die Klägerin hat nämlich in jenem
Anwaltsschreiben ihren Verzug zu Unrecht geleugnet. Durch ihr nachhaltiges
Bestreiten des Verzugs während des knapp 4 Jahre dauernden Vorprozesses - das
erfolglose Bestreiten hat Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 15.000 DM
verursacht, die das OLG Stuttgart unter Verstoß gegen § 96 ZPO nicht der
Klägerin auferlegt hat - hat sie verdeutlicht, dass das Leugnen des Verzugs in
dem Schreiben vom 2.12.1996 als ernsthafte Weigerung zu verstehen war, von der
ihr gemäß § 326 BGB a.F. allein noch einzuräumenden letzten Chance Gebrauch zu
machen, die Herstellung der Beziehbarkeit unter größten Anstrengungen innerhalb
der objektiv angemessenen Frist bis Mitte Januar 1997 zu vollenden, was sie dann
anschließend auch tatsächlich nicht getan hat. Ergibt sich aus einer Erklärung
des Schuldners mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit, dass
mit seiner Leistung auch während einer angemessenen Nachfrist nicht zu rechnen
ist, dann erübrigt sich für den Gläubiger die Setzung einer derartigen Frist
(BGH NJW 1984, 48, 49). Das gilt entsprechend für die Verlängerung einer
Nachfrist.
Die Klägerin hat in dem Anwaltsschreiben vom 2.12.1996 eingehend ihre
(unzutreffende) Auffassung begründet, dass sie eine bis zum 31.01.1997 dauernde
Bauzeitverzögerung nicht zu vertreten habe und ihr erst anschließend eine
Nachfrist hätte gesetzt werden dürfen. Unter Berücksichtigung des Schreibens des
Architekten F vom 31.10.1996, in dem dieser eine Herstellung der
Bezugsfertigkeit bis zum Februar 1997 in Aussicht gestellt hatte, musste der
Beklagte das Schreiben so verstehen, dass die Fertigstellung der Wohnung unter
Berücksichtigung der von der Klägerin nach dem 31.01.1997 eingeplanten Nachfrist
frühestens für Ende Februar 1997 in Betracht kam, was die Klägerin aber nicht
zuverlässig zusagen wollte.
Die "angemessene Nachfrist", die der Klägerin nach ihrer Auffassung erstmals am
31.01.1997 hätte gesetzt werden dürfen, hätte durchaus auch einen noch längeren
Zeitraum ergeben können. Darauf deutet das Anwaltsschreiben der Klägerin vom
16.01.1997 (Bl. 26 ff Anl. K8 d. BA.) hin, in dem sie geltend macht, dass sich
die Fertigstellungsfrist bis zum 28.02.1997 verlängert habe. Diese Schreiben und
der tatsächliche Bauablauf deuten darauf hin, dass die Klägerin zunächst ohne
größte Anstrengungen versuchen wollte, das Bauvorhaben im "wesentlichen fertig
zu stellen", so dass der Beklagte anschließend nicht umhin gekommen wäre, ihr
eine Nachfrist zu setzen.
Dem Anwaltsschreiben des Beklagten vom 5.12.1996 ist dagegen keine endgültige
Erfüllungsverweigerung zu entnehmen. Er hat eingehend dazu Stellung genommen,
warum die Klägerin nach seiner Auffassung die Bauzeitverzögerung zu vertreten
habe und es für den Beklagten nicht erkennbar sei, warum sich eine Verlängerung
bis zum 31.01.1997 ergeben solle. Er verwies darauf, dass er die Frist für
angemessen halte und gab der Klägerin eine letzte Gelegenheit zur Stellungnahme
bis zum 15.12.1996. Davon hat sie keinen Gebrauch gemacht. Im Vorprozess hat die
Klägerin aber im Schriftsatz vom 23.04.2001 (Bl. 557 d.BA.) vorgetragen, dass
noch am 22.01. und 27.01.1997 Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien
stattgefunden hätten. Darauf deutet auch das Anwaltsschreiben der Klägerin vom
27.01.1997 (Bl. 26 ff Anl. K9 d. BA.) hin, in welchem der Prozessbevollmächtigte
der Klägerin von andauernden Vergleichsverhandlungen der Parteien ausgegangen
ist. Unter Würdigung aller Umstände kann nicht festgestellt werden, dass das
Schreiben des Beklagten vom 5.12.1996 aus der Sicht der Klägerin dessen "letztes
Wort" war.
Das OLG Stuttgart hat unter Verletzung des Beibringungsgrundsatzes nicht
berücksichtigt, dass die Klägerin, die als nicht unbedeutende Bauträgerin die
Bauabläufe und die (unterlassenen) größten Anstrengungen zur fristgerechten
Herbeiführung der Beziehbarkeit kannte und zudem von einem auf dem Gebiet des
Baurechts offensichtlich versierten Anwalt vertreten wird, sich während eines
gut 3 1/2 Jahre dauernden Prozesses nicht darauf berufen hat, dass das Schreiben
des Beklagten vom 5.12.1996 die Ursache für ihre nicht fristgerechte Erfüllung
gewesen sei.
Im vorliegenden Rechtsstreit beruft sich die Klägerin dementsprechend im
Anschluss an den umfassenden Auflagen- und Hinweisbeschluss des Senats vom
6.06.2006 darauf, dass sie die gesteigerten Anstrengungen unabhängig von dem
Schreiben des Beklagten vom 5.12.1996 bereits seit dem 30.11.1996 reduziert
habe. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat aber ergeben, dass die
Klägerin auch schon zuvor keine erhöhten Anstrengungen zur Herstellung der
Beziehbarkeit der vom Beklagten erworbenen Wohnung unternommen hat, wie bereits
ausgeführt wurde.
Es ist weder aus den Akten des Vorprozesses noch denjenigen des vorliegenden
Rechtsstreits mit der erforderlichen Klarheit ersichtlich, dass die Klägerin
sich abweichend von dem Inhalt ihres Anwaltschreibens vom 2.12.1996 ernsthaft
und für den Beklagten in einer verlässlichen und nachprüfbaren Weise bereit
erklärt hätte, die Beziehbarkeit der Wohnung innerhalb einer angemessenen Frist
bis Mitte Januar 1997 zu bewirken. Die Klägerin hat sich deshalb in dem
Vorprozess zu Recht nicht darauf berufen, dass die ihr gesetzte Frist zu kurz
gewesen sei. Einen entsprechenden Vorwurf hat sie ausschließlich mit den Anfang
November 1996 von den Vertretern des Beklagten geäußerten Sonderwünschen
begründet, die jedoch nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. I unter
Berücksichtigung der übrigen noch ausstehenden Arbeiten keine entscheidende
Bedeutung hatten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 101 Abs.1, 708 Nr.10, 711
ZPO.