Skip to content

Bauüberwachung – Anspruch auf Schadensersatz

 Oberlandesgericht Rostock

Az: 2 U 20/08

Urteil vom 02.02.2011


In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 08.12.2010 für Recht erkannt:

Die über die Verurteilung der Beklagten vom 07.05.2008 zur Zahlung von 14.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2003 an den Kläger hinausgehende Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 25.10.2004 – Az. 4 O 494/02 – wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger 77% und die Beklagten 23%. Die Kosten seiner Säumnis in der ersten Instanz trägt der Kläger.

Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen der Kläger zu 94% und die Beklagten zu 6%.

Die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen unzureichender Bauüberwachung auf Schadenersatz in Anspruch.

Auf Anfrage des Klägers vom 31.08.1998 unterbreiteten die Beklagten unter dem 03.09.1998 ein Honorarangebot „Objektüberwachung“ für den Umbau des streitgegenständlichen Hauses (Bd. III, Bl. 316 ff. d.A.). In dem Anschreiben heißt es: „Bei unserem Angebot gehen wir davon aus, dass mit unserer Arbeitsaufnahme Ausführungszeichnungen im Maßstab 1 : 50, die für die Umbaumaßnahme erforderliche Statik erstellt sind und die entsprechenden Genehmigungen und gegebenenfalls auch Bauverträge auf der Grundlage von bereits getätigten Ausschreibungen vorliegen“. Die Beklagten boten die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen für die Gewerke und die Vorbereitung der Vergabe mit an. Mit Schreiben vom 15.09.1998 konkretisierten die Beklagten ihr Angebot auf der Grundlage eines Gesprächs mit dem Kläger, einer Baustellenbesichtigung sowie der ihnen übergebenen Unterlagen, wie Zeichnungen 1 : 100, Lagepläne und Angebote (Bd. III, Bl. 319 d.A.). Sie boten einen Pauschalfestpreis von 35.000 DM netto an.

Die Parteien schlossen sodann unter dem 01.10.1998 einen „Architektenvertrag für Leistungen bei Modernisierungen“ betreffend das Bauobjekt ….. in …..“ (Bd. I, Bl. 21 ff. d.A.). Laut Vertrag stammt das Haus aus der Zeit „vor 1930“. Ausweislich der Ziff. 1.2 sollte durch die Modernisierung „soweit es die Qualität des erhaltenswerten Gebäudebestandes überhaupt erlaubt, unter möglichst schonender Behandlung der weiter verwendeten Bauteile eine weitgehende Erfüllung moderner Anforderungen an die beabsichtigte Nutzung des Objektes erreicht werden“. Als künftige Nutzung war der Umbau des Wohnhauses von 4 Wohnungen auf 6 Wohnungen, die Modernisierung des gesamten Hauses, die Erneuerung der Balkone, Park- und Stellflächen sowie Zuwegung vorgesehen. Der Auftrag der Beklagten war die Bauüberwachung, konkret die „Überwachung der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung und den Ausführungsplänen in künstlerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht“. Der konkrete Leistungsumfang umfasste nach Pkt. 13.1 die „Ausschreibung, Vergabe noch fehlender Leistungen und Bauleitung ab 21.09.1998; schlüsselfertige Herstellung“. Als Sonderfachmann für die Statik wurde unter Pkt. 7 Dipl.-Ing. ….. benannt. Die Verträge mit den Sonderfachleuten sollten vom Bauherrn abgeschlossen und die Leistungen unmittelbar vom Bauherrn vergütet werden. Ferner trafen die Parteien unter Pkt. 13.3 des Architektenvertrages folgende Vereinbarung: “ Für bereits getätigte Planungen und erstellte Planungsunterlagen, die vom Bauherrn gesondert in Auftrag gegeben wurden, sowie für Leistungen, welche namens und auf Rechnung des Bauherrn von bereits beauftragten und tätigen Firmen erbracht wurden, wird Haftungsausschluss vereinbart. Als Stichtag gilt der 21.09.1998″.

Als Vertreter des Klägers schlossen die Beklagten im Dezember 1998 einen schriftlichen Bauvertrag mit der Firma Dachdeckerei ….. (nachfolgend: D. GmbH) über „Dachdichtungs- und Zimmerarbeiten Dachstuhl; als Einheitspreisvertrag gemäß Angebot vom 07.10.1998“ (Bd. I, Bl. 25ff. d. A.). Zu den unter Ziff. 1.2 aufgelisteten Vertragsbestandteilen gehörten unter 1.2.10 Zeichnungen, M 1 : 100, der Architekten ….., sowie zu 1.2.11 ein Nachtragsangebot vom 09.10.1998, Velux Fenster. Der konkrete Auftragsumfang ergibt sich aus dem Auftragsleistungsverzeichnis (S. 5, 6 des Bauvertrages = Bd. I, Bl. 29 d.A.). Nach Ziff. 6 des Bauvertrages war eine Bruttoauftragssumme von 82.662,24 DM vereinbart. Abschlagszahlungen sollten nach Baufortschritt und gemeinsam erstelltem Aufmaß jedoch nicht unter einer Bruttosumme von 10.000,00 DM erfolgen. Unter „7. Sonderfachleute“ weist der Vertrag für die Statik den Dipl.-Ing. ….. aus.

Der Kläger leistete Abschlagszahlungen i.H.v. 4.200,00 DM und 33.756,00 DM. Auf eine weitere – von den Beklagten geprüfte – Abschlagsrechnung über 29.000,00 DM zahlte er nicht, da es zu einem Wassereinbruch im Dachgeschoss gekommen war, der zu erheblichen Schäden geführt hatte. Der Kläger äußerte Zweifel an der Vertragsgemäßheit der bisher erbrachten Leistungen der D. GmbH. Am 08.02.1999 gab es eine Baubesprechung, an der auch der Kläger teilnahm. In dem Besprechungsprotokoll heißt es: „1.5 Die Arbeiten werden bei Eingang der Zahlungen an die Firma D. GmbH und Bauservice T.S. fortgesetzt“. Mit Schreiben vom 10.02.1999 (Bd. III, Bl. 391 d.A.) teilten die Beklagten der D. GmbH mit, dass mit der Zahlung von 37.956,00 DM bereits 47% der Gesamtssumme beglichen seien, während lediglich 35% der Arbeiten erbracht seien. Weitere Zahlungen erfolgten daher nur, wenn die Arbeiten kurzfristig weitergeführt würden. Die D. GmbH verlangte daraufhin Zahlung bis zum 13.02.1999 und stellte – nach einer fruchtlosen Mahnung – am 16.02.1999 die Arbeiten wegen ausgebliebener Zahlung ein. Unter Fristsetzung zum 28.02.1999 und mit Ablehnungsandrohung forderten die Beklagten die D. GmbH mit Fax vom 23.02.1999 auf, „sofort die Sicherungsmaßnahmen Endfertigstellung der Zimmererarbeiten“ zu veranlassen (Bd. III, Bl. 335 d.A.).

Am 22.03.1999 besichtigte der vom Kläger als Bausachverständiger beauftragte Zeuge ….. das Objekt. Wegen dessen Feststellungen zur handwerklichen Güte der Zimmer-, Dachdecker- und Bauklempnerarbeiten, zu den Sanierungsvorschlägen sowie zu den Kosten der Mängelbeseitigung wird auf den Inhalt des zur Akte gereichten Gutachtens vom 14.04.1999 verwiesen.

Im Herbst 1999 beauftragten die Beklagten bzw. der Kläger andere Firmen mit Arbeiten am Dach (vgl. z.B. Fax vom 04.11.1999 = Auftrag zur Imprägnierung der Dachschalung durch Fa. Reichhold).

Über das Vermögen der D. GmbH wurde am 17.11.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Nachdem der Kläger gegenüber den Beklagten auf der Grundlage der vom Zeugen ….. im Gutachten vom 14.04.1999 ermittelten Mängelbeseitigungskosten zunächst Schadenersatz i.H.v. 44.512,04 EUR klageweise geltend gemacht hatte, erging gegen ihn unter dem 26.01.2004 ein Versäumnisurteil. Mit Schriftsatz vom 13.08.2004 (Bd. III, Bl. 269 ff. d.A.) erweiterte er die Klage auf 60.946,24 EUR, und zwar rechnete er die vom Zeugen ….. einbezogenen unfertigen Leistungen heraus und bezog zwei anderweitig von ihm bezahlte Rechnungen ein. Neben einem Betrag von 77.087,80 DM = 39.414,37 EUR für Mängelbeseitigungskosten machte der Kläger nunmehr einen Betrag i.H.v. 40.135,14 DM = 20.520,77 EUR für bereits zur Mängelbeseitigung angefallene Gerüstkosten der Fa. ….. und 1.977,54 DM = 1.011,10 EUR für eine Imprägnierung durch die Fa. ….. GmbH (Bd. III, Bl. 281 f. d.A.) geltend.

Mit Urteil vom 25.10.2004 hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass der Vortrag des Klägers zum Inhalt des Bauprotokolls vom 08.02.1999 unsubstantiiert sei. Der Kläger als Anwesender dieser Besprechung genüge seiner Darlegungslast nicht, wenn er sich allein darauf zurückziehe, die dort getroffenen Aussagen seien falsch. Er hätte darlegen müssen, was im Einzelnen zu diesen Punkten vereinbart worden sei. Ferner sei die Höhe des geltend gemachten Schadens im Wesentlichen nicht nachvollziehbar. Der Kläger hätte seine Schadenspositionen erläutern und spezifizieren müssen. Auf den Inhalt des Urteils (Bd. III, Bl. 420 ff. d.A.) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers, mit der er klagerweiternd die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich allen weiteren Schadens beantragte und die Klagforderung hilfsweise mit Kosten für Sicherungsmaßnahmen i.H.v. 41.778,19 DM = 21.360,85 EUR und für die Entsorgung des Bitumendachs i.H.v. 2.875,76 DM = 1.470,35 EUR begründete, hatte nur zum Teil Erfolg. Nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen ….. – gemäß Beweisbeschluss vom 29.03.2007 (Bd. V, Bl. 739 ff. d.A.) und ergänzender Anhörung des Sachverständigen hat das Berufungsgericht die Beklagten verurteilt, an den Kläger 14.000,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus hat es die Berufung zurückgewiesen. Auf das Gutachten des Sachverständigen ….. vom 20.11.2007 und auf das Urteil vom 07.05.2008 (Bd. VI, Bl. 1108 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger verfolgte mit der Revision, deren Zulassung er begehrte, seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Der Bundesgerichtshof hat der Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 13.08.2009 – VII ZR 115/08 (Bd. VII, Bl. 31 ff. d. A.) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers teilweise stattgegeben. Er hat das Urteil des Senates vom 07.05.2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Abweisung der Klage i.H.v. 25.414,37 EUR nebst Zinsen durch das Versäumnisurteil des Landgerichts Stralsund vom 26.01.2004 aufrechterhalten und soweit die hilfsweise geltend gemachte Klageforderung i.H.v. 21.360,85 EUR bezüglich der Sicherungskosten abgewiesen wurde. Unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen hat der BGH die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde – an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Denn der Kläger habe zwar in erster Linie geltend gemacht, dass das geschuldete Werk durch bestimmte, im Privatgutachten des Zeugen ….. bezeichnete Maßnahmen herzustellen sei, und habe auf dieser Grundlage die Mängelbeseitigungskosten berechnet. Er habe sein Begehren jedoch auch darauf gestützt, dass die Verbindungen an den Knotenpunkten des Dachstuhls zimmermannsmäßig herzustellen seien und insoweit ein Mangel vorliege, der nur durch Neuherstellung des Dachstuhls zu beseitigen sei. Danach sei nicht auszuschließen, dass dem Kläger der für die Mängelbeseitigung geltend gemachte Betrag unter dem Gesichtspunkt zustehe, dass der Dachstuhl mit zimmermannsmäßigen Verbindungen neu hergestellt werden müsse. Die Zurückverweisung gebe dem Berufungsgericht Gelegenheit, Beweis darüber zu erheben, ob die Herstellung des Daches in der vom Kläger behaupteten Weise vertraglich geschuldet war, und ggf. mit Hilfe des Sachverständigen zu ermitteln, wie und mit welchem Kostenaufwand die Mängel der vertragsgemäßen Leistung zu beseitigen seien. Auf die Einzelheiten der Gründe des Beschlusses vom 13.08.2009 wird ebenfalls Bezug genommen.

Nach Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht hat der Kläger seine Klage nochmals erweitert und gemäß den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2010 (vgl. Sitzungsprotokoll Bd. VIII, Bl. 94 ff. d. A.) seinen Vortrag hinsichtlich der Chronologie des Baugeschehens und bezüglich der Vertragsverhandlungen der Parteien ergänzt.

Zum Bausoll bzw. zum Auftragsinhalt der Beklagten habe gehört (Bd. IX, Bl. 125 d.A.):

– denkmalpflegerische Beachtung denkmalpflegerischer Vorgaben (historischer Wiederaufbau)

– zirnmermannsmäßige Verbindung (historischer Wiederaufbau)

– keine Veränderung Altbestand

– keine Veränderung der Statik

– keine Veränderung der Holzquerschnitte.

Den Beklagten seien im Zusammenhang mit der Auftragserteilung auch die Bauunterlagen bezüglich der Fa. ….. zur Verfügung gestellt worden. Mit der Fa. ….. sei am 22.08.1997 ein Bauleistungsvertrag für alle Gewerke abgeschlossen worden. In der Baubeschreibung heiße es unter Ziff. 5 Dacharbeiten/Zimmerarbeiten:

„Erneuerung des Dachstuhls und der Dachandeckung am Haupthaus und Vordach nach denkmalpflegerischen Vorgaben/historisch“. Nach der Insolvenz der ….. hätten die einzelnen Gewerke neu ausgeschrieben und vergütet werden müssen. Mit der Ausschreibung der Dachdichtungs- und Zimmerarbeiten am Dachstuhl habe der Kläger die Beklagten beauftragt. Wenn diese die überreichten Unterlagen in Vorbereitung der Ausschreibung nicht vollständig ausgewertet und in die Ausschreibung einbezogen hätten, sei dies ein weiterer Haftungsgrund.

Mit Schriftsatz vom 10.02.2010 (Bd. VIII, Bl. 44 ff. d.A.) hat der Kläger zu seinem Haupt-Zahlungsanspruch von insgesamt 212.663,15 EUR ausgeführt, dass dieser sich nunmehr über die – geschätzten – Gesamtkosten für den historischen (Rückbau und) Wiederaufbau des Daches verhalte. Er habe die Kosten gemäß beigefügter Kostenberechnung vom 09.10.2009 (Bd. VIII Bl. 48 ff. d.A.) geschätzt. Der Betrag sei richtig und angemessen.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Hilfsweise, für den Fall, dass eine Reparatur (als historischer Wiederaufbau) noch möglich sein sollte, würden die Reparaturkosten als Mangelbeseitigungskosten geltend gemacht.

Weiter hilfsweise macht der Kläger Sicherungskosten i.H.v. 21.360,85 EUR (s. dazu Bd. VI Bl. 940, Bl. 1050 ff. d.A.) innerhalb des geltend gemachten Zahlbetrages geltend. Klarstellend hat er als Sicherungsmaßnahmen im Einzelnen benannt:

1. Lochbleche schlagen,

2. Bitumenbahnen auf das Dach aufbringen,

3. Fallrohre provisorisch anbringen (provisorisch, weil das Dach ja wieder abgenommen werden musste),

4. Zuwegungen sichern,

5. Gerüst für Sicherungsmaßnahmen errichten,

6. Austrocknung von Durchfeuchtungen.

Diese Maßnahmen ergäben sich zum Teil aus der Rechnung der Fa. ….. hinsichtlich der Zuwegung, im Übrigen aus der Rechnung der Fa. ……

Die Feststellungsanträge sind nach Auffassung des Klägers schon wegen der noch nicht überschaubaren Kosten des notwendigen Rückbaus der Veranda, der erforderlichen Überprüfung der Statik des Hauses, des nicht endgültig bezifferbaren Mietausfalls/Verzögerungsschadens (1998-2010: 400.000 EUR) sowie wegen Privatgutachten (TÜV etc. 15.000 EUR) zulässig und begründet.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 26.01.2004 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn insgesamt 212.663,15 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 44.512,04 EUR seit Zustellung der Klagschrift, aus 16.434,00 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 13.08.2004, aus 21.360,85 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 13.01.2010 und aus 130.356,06 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 10.02.2010 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus der gem. Architektenvertrag vom 01.10.1998 geschuldeten, aber mangelhaft ausgeführten Bauüberwachung und/oder der geschuldeten, aber mangelhaft ausgeführten Rechnungsprüfung im Zusammenhang mit den Arbeiten der Dachdeckerfirma GmbH, ….. am Objekt des Klägers ….. in ….. entstanden ist oder noch entstehen wird;

3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus der gemäß Architektenvertrag vom 01.10.1998 geschuldeten, aber mangelhaft ausgeführten Bauüberwachung der Dachdeckerfirma ….. am Objekt des Klägers ….. entstanden ist oder noch entstehen wird und zwar bezüglich folgender Mängel der Arbeiten im Einzelnen, aufgeführt im Schriftsatz vom 15.01.2007;

4. das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 25.10.2004 aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung und die weitergehenden Anträge des Klägers zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die Behauptung des Klägers, die Rekonstruktion des Altbaus im bisherigen Umfang mit den bisherigen Materialien ohne Veränderung habe vorgenommen werden sollen, weil ansonsten auch noch eine Statik erforderlich geworden wäre, stehe im krassen Widerspruch zu allen hier dokumentierten vertraglichen Grundlagen, insbesondere zu dem mit der D. GmbH abgeschlossenen Bauvertrag. Es sei auch nicht ausdrücklich besprochen worden, dass das gesamte Sprengewerk nicht verändert, sondern lediglich ausgetauscht werden sollte. Vielmehr sei aus dem Vertrag mit der D. GmbH ersichtlich, dass die Kaminkopfverkleidungen aus Eternitplatten erstellt und Kleineisenteile für die Deckensanierung im Dachstuhl geliefert werden sollten. Es war vereinbart, den gesamten Dachstuhl in gehobelter Ausführung herzustellen sowie ein Velux-Fenster einzubauen, und dies im Übrigen alles ohne Zustimmung der Denkmalbehörde. Nach dem mit der D. GmbH vereinbarten Auftragsleistungsverzeichnis habe die Holzbalkendecke verstärkt werden sollen durch Einziehung von Balkenverstärkung zur Erhöhung der Tragfähigkeit der Holzbalkendecke incl. Bolzen und Dübel, der alte Dachstuhl sollte demontiert und entsorgt werden, gleichzeitig sollte Holz für einen Dachstuhl geliefert, montiert und verzimmert werden. Die vollständige Erneuerung des Daches hätte eine statische Berechnung erforderlich gemacht. Sie hätte auch einer Baugenehmigung bedurft. Die Erneuerung des Daches habe insgesamt 31.617,70 DM kosten sollen. Auch dieser Preis spreche gegen einen Austausch des Sprengewerks. Das Auftragsleistungsverzeichnis habe dem Angebot vom 07.10.1998 der D. GmbH entsprochen. Danach sollte der Dachstuhl komplett entsorgt werden (Anlage BB1 = Bd. VIII, Bl. 92 d. A.). Der Dachgeschossaufbau sei so beauftragt worden, dass auf den historischen Zustand nicht geachtet wurde. Die Erhaltung des historischen Zustandes sei nicht im Interesse des Klägers gewesen.

Die Beklagten verteidigen die Zurückweisung der Schadenersatzansprüche wegen Sicherungsarbeiten im Urteil vom 07.05.2008. Der BGH trenne ebensowenig wie der Kläger die von der D. GmbH verursachten Mängel von den ausstehenden Restarbeiten. Soweit überhaupt Sicherungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, seien diese durch die Arbeitseinstellung der Dachdecker erforderlich gewesen, wie der Kläger selbst vermute. Einen Zusammenhang zwischen den angeblich festgestellten Mängeln und den Sicherungsmaßnahmen habe der Kläger nicht vorgetragen. Dieser werde auch nicht aus dem Beschluss des BGH deutlich. Wer aufgrund eigenen Verschuldens bei einem Gewerk nur halbe Arbeit machen lasse, müsse die dadurch entstehenden Nachteile selbst tragen. Die Beklagten haben den Mitverschuldenseinwand erhoben und die Klarstellung des Klägers zu den einzelnen Sicherungsmaßnahmen bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und der Prozessgeschichte im Übrigen wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der gerichtlichen Entscheidungen und Protokolle Bezug genommen.

Soweit der Kläger sein Begehren auch darauf gestützt hat, dass die Verbindungen an den Knotenpunkten des Dachstuhls zimmermannsmäßig herzustellen gewesen seien und insoweit ein Mangel vorliege, der nur durch Neuherstellung des Dachstuhls zu beseitigen sei, hat der Senat nach Zurückverweisung Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 09.06.2010 (Bd. VIII, Bl. 159 ff. d.A.) und die Zeugen ….. und ….. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 11.08.2010 (Bd. IX, Bl. 2 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gemäß Beschluss vom 06.10.2010 (Bd. IX, Bl. 103 ff. d.A.) wurde der Sachverständige ….. zur Erläuterung seines Gutachtens vom 20.11.2007, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, und zur Frage der Erforderlichkeit der vom Kläger behaupteten Sicherungsmaßnahmen ergänzend angehört. Ferner hat der Senat den Sachverständigen ….. im selben Termin zu der Frage, wie seine Ausführungen zu Ziff. 5.1.2.3 im Gutachten vom 20.11.2007 zu verstehen seien als Zeugen vernommen. Im Übrigen hat der Senat die Akten des OLG Rostock, Az.: 7 U 43/10 (= LG HST, Az.: 4 O 385/03), sowie des Landgerichts Stralsund, Az.: 4 OH 20/00, zur Einsichtnahme beigezogen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls der Sitzung vom 08.12.2010 (Bd. IX, Bl. 130 – 136 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat – soweit über sie nach der Entscheidung des BGH vom 13.08.2009 noch zu entscheiden ist – keinen Erfolg. Die mit der Klagerweiterung nach Zurückverweisung geltend gemachten Ansprüche des Klägers sind ebenfalls zurückzuweisen.

1. Wie vom Senat bereits im Urteil vom 07.05.2008 festgestellt und vom BGH bestätigt, steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 635 BGB a. F. i.V.m. § 5 S. 1 Art. 229 EGBGB zu, weil die Beklagten ihre Verpflichtung aus dem unter dem 01.10.1998 zwischen den Parteien geschlossenen Ingenieurvertrag über die Bauleitung (Leistungsphase 8 HOAI), nämlich die Pflicht zur Überwachung der Arbeiten der D. GmbH am Dachstuhl mangelhaft erfüllt haben. Die Beklagten hätten bei ordnungsgemäßer Überwachung der Arbeiten der D. GmbH am Dachstuhl die zahlreichen und überwiegend offensichtlichen Mängel erkennen müssen. Dies gilt in besonderem Maße für die verschnittenen Hölzer und die fehlerhaft aufgebrachten Dachbahnen. In der Folge hätten sie die D. GmbH zeitnah zur Beseitigung dieser Mängel auffordern und den Kläger unterrichten müssen. Denn der Architekt ist zunächst verpflichtet, den Verursacher eines Mangels zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Wird diese Aufforderung nicht beachtet, so muss er Rücksprache mit seinem Auftraggeber halten und ihn umfassend über die technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten unterrichten (vgl. Locher/Koeble/Frik, a.a.O., § 15 Rn. 214). Diesen Pflichten sind die Beklagten jedenfalls nicht rechtzeitig nachgekommen.

Weitere Haftungsgründe sind nicht gegeben. Soweit der Kläger sich auf eine ungenügende Berücksichtigung der von ihm überreichten Bauunterlagen stützt, hat er die Übergabe des insoweit erheblichen Vertrages mit der Fa. ….. an die Beklagten nicht bewiesen (s. dazu unten 2.2.). Dass die Verletzung der Bauüberwachungspflichten zu einer von den Beklagten zu vertretenen Überzahlung der D. GmbH geführt hat, ist nicht ersichtlich. Denn der Kläger leistete unter dem 28.10.1998 auf die 1. Abschlagsrechnung 4.200,00 DM und unter dem 16.12.1998 auf die 2. Abschlagsrechnung 33.756,00 DM, ohne dass dies durch die Beklagten veranlasst worden wäre. Die fehlerhafte Freigabe der 3. Abschlagsrechnung hat nicht zu einem Schaden geführt, weil der Kläger hierauf keine Zahlungen erbracht hat.

Aus der mangelhaften Bauüberwachung ist dem Kläger – wie im Urteil vom 07.05.2008 begründet – ein Schaden in Höhe von insgesamt 14.000,00 EUR entstanden. Dieser Betrag enthält die Kosten der Mängelbeseitigung i.H.v. 8.556,00 EUR brutto sowie allgemeine Kosten i.H.v. 5.444,00 EUR, die der Senat unter Zugrundelegung der Feststellungen des Sachverständigen ….. in seinem Gutachten vom 20.11.2007 ermittelt hat. Im Folgenden wird auf die Ziffern des Gutachtens Bezug genommen:

– Die Sparren sind am Firstpunkt weder passgenau schräggeschnitten noch mit Laschen verbunden (Ziff. 5.1.) EUR 736,00

– Die Klauen zur flächigen Auflagerung der Sparren auf den Trauf- und Mittelpfetten passen nicht (Ziff. 5.3) EUR 368,00

– Die Dachschalung weist am Firstpunkt teilweise Spalten von 3-4 cm auf (Ziff. 5.4). EUR 276,00

– Bei der Verbindung der Mittelpfetten sind falsche Nägel verwandt worden (Ziff 5.7) EUR 736,00

– Die Stiele zur Unterstützung der Pfetten sind mangelhaft ausgeführt (Ziff. 5.10) EUR 1.104,00

– Alle Verbindungen, ob Stiele, Streben, Druckriegel, haben enorme Toleranzen, so dass eine Kraftübertragung nur sehr unzureichend möglich ist (Ziff. 5.12) EUR 1.104,00

– Die Verbindungen mit Nagelblechen sind nur einseitig, und dann auch nur unzureichend, und überwiegend mit falschen Nägeln erfolgt (Ziff. 5.13) ohne Kosten

– Bei dem überwiegenden Teil der Deckenbalken wurden die Insektenfraßgänge nicht abgebeilt. Eine chemische Holzbehandlung gegen Insekten hat demgemäß nicht stattgefunden. Die Balken sind jedoch nunmehr durch nachfolgende Arbeiten überdeckt, so dass die Fertigstellung dieser Restleistung nicht mehr ohne vorherige zerstörende Öffnungen möglich ist (Ziff. 5.14) EUR 2.760,00

– Die 1. Lage der Bitumendachbahn ist fehlerhaft, nämlich parallel zur Traufe verlegt und muss entfernt werden (Ziff. 5.18) EUR 368,00

– Die Rinnen sind fehlerhaft montiert worden (Ziff. 5.26) EUR 552,00

– Die Dachrinnen sind fehlerhaft erstellt (Ziff. 5.27) EUR 184,00

– Der Dehnungsaufgleicher ist fehlerhaft erstellt worden (Ziff. 5.28) EUR 368,00 zzgl. allgemeine Kosten EUR 8.556,00

-Schutzmaßnahmen EUR 250,00

– Gerüstgestellung EUR 2.560,00

– Baureinigung, Schlussreinigung, Garten Wiederherstellung EUR 250,00

Zwischensumme EUR 11.616,00

zzgl. Materialanteil pauschal 10% EUR 1.162,00

zzgl. Regiekostenanteil pauschal 10% EUR 1.162,00

Zwischensumme EUR 13.940,00

zzgl. für Unvorhergesehenes und Rundung 60,00

Gesamtschaden EUR 14.000,00.

Wie bereits ausgeurteilt, haben die Beklagten für diesen dem Kläger entstandenen Schaden infolge einer mangelhaft erbrachten Bauüberwachung einzustehen.

2. Ein über den ausgeurteilten Betrag von 14.000,00 EUR brutto nebst Zinsen hinausgehender Schadensersatzanspruch steht dem Kläger indes auch nach den nach Zurückverweisung der Sache vom Senat getroffenen Feststellungen nicht zu.

Soweit zu klären war, ob die Herstellung des Daches in der vom Kläger behaupteten Weise vertraglich geschuldet war, hat der Kläger sein Vorbringen zu dem von ihm behaupteten historischen Wiederaufbau nach Erörterung im Termin vom 17.03.2010 erneut klargestellt und ergänzt. Auf das Sitzungsprotokoll (Bd. VIII, Bl. 94 ff. d.A.) und die nachfolgenden Schriftsätze der Parteien wird Bezug genommen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme gelangt der Senat aus den nachfolgend ausgeführten Gründen nicht zu der Überzeugung, dass ein historischer Wiederaufbau des Daches unter Verwendung zimmermannsmäßiger Verbindungen vereinbart war, so dass die vom Kläger unter Zugrundelegung dieser Behauptung geltend gemachte Forderung hinsichtlich der Kosten für den Abriss und die Neuerstellung des Daches unbegründet ist. Gleiches gilt für die – unter dem Gesichtspunkt sog. frustrierter Aufwendungen – vom Kläger geltend gemachten Sicherungsmaßnahmen (s. dazu Ziff. 3).

2.1. Die vorliegenden Verträge zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bzw. dem Kläger und der D. GmbH sowie deren Anlagen enthalten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein historischer Wiederaufbau des Daches geschuldet war. Der Sachverständige ….. hat dies in seinen Anhörungen in den Terminen vom 02.04.2008 sowie vom 08.12.2010 nochmals bekräftigt. Weil er keine Hinweise auf eine geschuldete Neuerstellung des Daches in handwerklicher Ausführung gefunden habe, habe er sich bei der Begutachtung mit der Frage der Ertüchtigung des Dachstuhls beschäftigt. Auch die Positionen „Pauschal Kleineisenteile für Dachstuhl“ und Windrispenbänder sprächen nach Auffassung des Sachverständigen gegen einen historisch gewollten Wiederaufbau, was die Verbindungen anbelangt. Der Sachverständige schätzte ein, dass das konkrete Auftragsleistungsverzeichnis es nicht verbiete, zimmermannsmäßige durch ingenieurmäßige Holzverbindungen zu ersetzen. Die Frage, wer den statischen Nachweis zu liefern habe, sei im Bauvertrag nicht vorgegeben. Gegen die vom Kläger behauptete Auftragserteilung einer zimmermannsmäßigen Herstellung nach historischen Vorgaben spricht ferner die mit der D. GmbH vereinbarte Bruttoauftragssumme von 82.662,24 DM. Der Sachverständige ….. bekundete auf entsprechende Fragen, dass die zimmermannsmäßige Herstellung teurer gewesen wäre. Auch die Zeugen ….. und ….. gingen ersichtlich davon aus, dass die zimmermannsmäßige Herstellung im Vergleich zur ingenieurmäßigen höhere Kosten verursacht.

Obwohl der Kläger zur Position „Kleineisenteile“ die Auffassung des Sachverständigen, der der Senat sich angeschlossen hat, nicht teilt, führt er in seinem Schriftsatz vom 26.08.2010 (Bd. IX, Bl. 80 f. d.A.) aus, die Verträge einschließlich der teilweise umfangreichen handschriftlichen Zusätze ständen einer Vereinbarung eines historischen Wiederaufbaus nach historischem Vorbild nicht entgegen. Die Verträge seien hinsichtlich des Erfordernisses des historischen Wiederaufbaus zumindest neutral. Es käme daher auf die mündlichen Absprachen an.

2.2. Zum Inhalt mündlicher Vereinbarungen hat der Senat gemäß Beschluss vom 09.06.2010 (Bd. VIII, Bl. 159 ff. d.A.) Beweis erhoben über folgende Behauptungen des Klägers,

a) am 11.09.1998 habe eine Besprechung, an der der Kläger, der Beklagte ….. und der Zeuge ….. teilgenommen hätten, zur Übernahme der Architektenleistungen durch die Beklagten stattgefunden; der Kläger habe im Beisein des Zeugen ….. anhand aller Unterlagen verhandelt und besprochen bzw. vereinbart, dass u.a. der Dachstuhl zimmermannsmäßig wieder aufgebaut und dass das gesamte Sprengewerk nicht verändert, sondern lediglich ausgetauscht werden solle, durch Vernehmung des Zeugen ……

b) am 02. und 03.11.1998 habe der Zeuge ….. vor Ort mit dem Beklagten ….. im Beisein des Klägers Gespräche über den Bauablauf – auch über die Vergabe der Zimmermannsarbeiten – geführt,

c) den Beklagten seien anlässlich der Übernahme der Bauaufsicht alle früheren Angebote und Unterlagen betreffend den Dachstuhl überreicht worden, durch Vernehmung des Zeugen ……

Nach dem Ergebnis der Vernehmung der genannten Zeugen, die beide bereits vor der Auftragserteilung an die Beklagten für den Kläger an dem streitgegenständlichen Objekt tätig waren und nach dem Eindruck des Senates in einem Näheverhältnis zu ihm stehen, geht der Senat nicht davon aus, dass der Kläger den Beklagten mündlich den Auftrag zur Überwachung des historischen Wiederaufbaus des Daches erteilt hat.

2.2.1. Die Aussagen des vom Kläger als Statiker eingeschalteten Zeugen ….. sind in sich widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Der Zeuge schilderte, dass er im Jahre 1998 in ….. gewesen sei, um an der Auftragserteilung zur Betreuung des Bauvorhabens durch die Beklagten mitzuwirken. Obwohl der Zeuge ….. sich hinsichtlich des später zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits abgeschlossenen Vertrages, den ihm der Kläger zur Kenntnis gegeben haben soll, lediglich noch an die Höhe des ausgehandelten Honorars von 35.000 DM erinnern konnte, vermochte er andererseits konkrete Unterlagen, die dem Beklagten ….. bei der Auftragserteilung übergeben worden sein sollen, zu benennen. Eine plausible Erklärung dafür, weshalb er sich noch an die Übergabe der Unterlagen der Fa. ….. einschließlich der Pläne der Architekten ….. und ….. erinnern konnte, gab der Zeuge nicht ab. Die Erteilung des Auftrags an die Beklagten schilderte er wie folgt:

„Die Auftragserteilung lief etwa so ab: Hier sind alle Unterlagen. Machen sie das Bauvorhaben fertig. Ausführungszeichnungen gibt es nicht, die müssen sie anfertigen.

Dabei wurde klar gemacht, dass die Veränderungen und Erneuerungen unter Beachtung des alten Zustandes insbesondere der Zimmermannsarbeiten ausgeführt werden sollten nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten.

Soweit ich mich erinnere, stand das Haus wohl damals noch nicht unter Denkmalschutz, aber Herr ….. legte Wert darauf, dass nach diesen Gesichtpunkten gearbeitet würde.“

An dieser Darstellung werden bereits Zweifel geweckt, weil der Kläger nicht auf die spätere Aufnahme der vom Zeugen genannten wichtigen Punkte in den schriftlichen Vertrag gedrungen hat und dem – zur Auftragserteilung der Beklagten mit der Betreuung des Bauvorhabens vor Ort hinzugezogenen – Zeugen ….. das Fehlen dieser Punkte in dem ihm zur Kenntnis gegebenen Architektenvertrag nicht aufgefallen ist. Hinzu kommt, dass der Zeuge ….. – auch auf Nachfrage – keine schlüssige Erklärung dafür abgeben konnte, weshalb er in seinem Gutachten vom 14.04.1999 nicht darauf eingegangen ist, dass eine zimmermannsmäßige historische Wiederherstellung des Daches geschuldet war. Obwohl der Zeuge nach eigenem Bekunden vom Kläger mündlich den Auftrag erhalten haben soll „Fahr hin und schau nach, was da alles falsch ist“ und obwohl eine historische Wiederherstellung des Daches nach Auffassung des Zeugen teurer gewesen wäre, sei es ihm angesichts der vielen Mängel darauf nicht angekommen. Denn der Dachstuhl sei für ihn abbruchreif gewesen. Diese Erklärung des Zeugen überzeugt angesichts dessen Mitwirkung bei der Auftragserteilung und angesichts des ihm vom Kläger erteilten Gutachterauftrags nicht. Vielmehr hätte es, wenn der Zeuge ….. von der Vereinbarung des historischen Wiederaufbaus des Daches ausgegangen wäre, schon wegen des Umstandes, dass ihm dieses Dach vor der von ihm im Rahmen der Begutachtung vorgenommenen Besichtigung im März 1999 als fertige Leistung vorgestellt worden war, nahegelegen, diesen von der Auftragserteilung abweichenden „Kardinalfehler“ der ausführenden Baufirma ausdrücklich zu erwähnen. Zum Zweck der Erstellung hat der Zeuge ….. unter Ziff. 1.0 seines Gutachtens ausgeführt, dass die handwerkliche Güte der Zimmer-, Dachdecker- und Bauklempnerarbeiten aus Sachverständigensicht zu beurteilen sei. Der Zeuge unterbreitete Sanierungsvorschläge und ermittelte die Kosten der Mängelbeseitigung i.H.v. 87.058 DM. Der Zeuge unterließ es jedoch nicht nur, auf die fehlerhafte Ausführungsart ausdrücklich hinzuweisen, sondern schlug zur Beseitigung der Mängel selbst die Verwendung von Blechformteilen wie Giebelanker, Dübel und Bolzen vor. Diese Vorschläge stehen mit der Objektbeschreibung unter 2.3 des Gutachtens auch in Einklang, wonach das Gebäude unter Beibehaltung der tragenden Konstruktionsteile vollkommen saniert, die Dachkonstruktion einschließlich Sparren, Pfetten, Stielen usw. aber vollkommen erneuert werden sollte. Lediglich die Holzquerschnitte des alten Dachstuhls sollten für die neue Konstruktion übernommen werden, da sich dies während der jahrzehntelangen langen Standdauer des Gebäudes in statischer Hinsicht bestens bewährt hätte (vgl. Ziff. 3.1 des Gutachtens). Darüber hinaus hätte das Zugrundelegen des nunmehr behaupteten Auftrags zur Wiederherstellung des Daches nach historischen Vorgaben und mit zimmermannsmäßigen Verbindungen nicht nur Einfluss auf die vorzuschlagenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen gehabt, sondern wäre auch im Rahmen der Ermittlung der Kosten für die Mängelbeseitigung von Bedeutung gewesen. Der Zeuge ….. hat in seinem Gutachten jedoch weder einen kompletten Abriss des Dachstuhls wegen Abweichung von der vereinbarten Ausführungsart noch die (nachträgliche) Erarbeitung einer Statik für erforderlich gehalten. Für einen Hinweis auf die aus seiner Sicht vertragswidrige Art der Ausführung und auf die fehlende Statik bei der vorgefundenen Ausführungsart mit ingenieursmäßigen Verbindungen hätte nach Auffassung des Senats jedoch Anlass bestanden. Zumal der Zeuge das Haus vor der Auftragserteilung besichtigte und dabei das Ergebnis mangelhafter Bauunterhaltung feststellte, nämlich die Undichtigkeit des Daches, einige verfaulte Hölzer, angefaulte Sparren und fehlende Hölzer am Sprengewerk. Der Zeuge bekundete, das Sprengewerk vor Vertragsschluss ausgemessen, eine Skizze erstellt und diese – weil er als Statiker tätig sein sollte – zu seinen Unterlagen genommen zu haben. Um die Statik des Dachstuhls habe er sich aber nicht kümmern müssen. Es sei insoweit keine Frage an ihn herangetragen worden. Dem vom Kläger als Sonderfachmann für die Statik benannten Zeugen ….. musste sich angesichts seiner Feststellungen im Ortstermin vom 22.03.1999 also geradezu aufdrängen, dass die von ihm zu begutachtenden Zimmererarbeiten nicht gemäß der – nunmehr behaupteten – beauftragten Ausführungsart erbracht waren. Weil auch der bei abweichender Ausführung erforderliche statische Nachweis nicht vorlag, bestand Anlass, dies im Gutachten aufzuführen.

2.2.2. Die Aussage des Zeugen ….., der bereits 1996 vom Kläger mit einer Bestandsaufnahme des in Rede stehenden Objektes beauftragt worden war, war unergiebig. Der Zeuge bekundete zwar, dass er den Kläger am 02./03.11.1999 als Baubetreuer zu einer Begehung der Baustelle nach ….. begleitet habe. Er konnte sich aber weder an konkrete – den Beklagten übergebene – Unterlagen noch an den Inhalt der Verträge im Einzelnen erinnern.

Auch soweit der Zeuge Einzelheiten der vorgenannten Baubegehung noch erinnerte, beweist dies nicht die Richtigkeit der vom Kläger behaupteten Auftragserteilung. Der Zeuge bekundete lediglich, dass der Bautenstand ermittelt, die Mängel festgehalten und die Mängelliste an das Büro der Beklagten gereicht worden sei. Auch habe man sich u.a. über das aus seiner Sicht wichtige Thema „Bestandsschutz“ unterhalten. Im Detail sei nicht über die Zimmermannsarbeiten gesprochen worden, aber es sei erörtert worden, dass immer auf den Bestandsschutz zu achten sei. Der Zeuge erläuterte, dass er unter Bestandsschutz verstehe, behutsam Zug-um-Zug zu arbeiten. Diese Vorgehensweise ergebe sich nach seiner Auffassung aus dem Bauzeitenplan der Beklagten und dem Bauberatungsprotokoll vom 26.11.1998, in dem unter „Bautenstand“ niedergelegt worden sei: „Zimmerarbeiten, Dachgeschoss begonnen, Fachwerk innen wird erneuert, alte Sparren werden nacheinander aufgenommen und neue nacheinander eingebaut, sodass das Dach wegen der Witterungsbedingungen nicht offen steht“. Der Zeuge betonte, dass in dem Moment, in dem ein Komplettabriss erfolge, der Bestandsschutz entfalle und Genehmigungen nachgewiesen werden müssten. Weder die Schlussfolgerung des Zeugen, dass die Beklagten nur bei Vorliegen des Vertrages mit der Fa. ….. in der Lage gewesen seien, einen Bauzeitenplan zu erstellen, überzeugt. Noch rechtfertigt der Auszug aus dem Bauberatungsprotokoll vom 26.11.1998 die Schlussfolgerung des Zeugen. In dem Protokoll werden als Grund für die Zug-um-Zug auszuführenden Arbeiten am Dach ausdrücklich und nachvollziehbar die Witterungsbedingungen angeführt. Darüber hinaus wurde vom Kläger in der Sitzung vom 11.08.2010 der Bauantrag vom 14.08.1998 nebst Zeichnungen der Architekten ….. und ….. (Bd. IX, Bl. 17 ff. d.A.) zur Akte gereicht, woraus ersichtlich ist, dass sowohl der Kläger als auch seine Architekten nicht von einem historischen Wiederaufbau, sondern vom „Umbau eines Mehrfamilienwohnhauses“ und der „Errichtung von 6 Einstellplätzen“ ausgingen. Angaben zum Denkmalschutz enthielt die Baubeschreibung zum Bauantrag nicht.

In Gesamtwürdigung der Aussagen der Zeugen ….. und ….. und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Kläger behauptete mündliche Auftragserteilung in den Vertragsurkunden und weiteren schriftlichen Unterlagen keinen Niederschlag gefunden hat, ist die erst im Laufe des Verfahrens aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe einen historischen Wiederaufbau des Hauses in Auftrag gegeben, nicht bewiesen. Die vom Kläger hierzu abgegebene Erklärung, das Vertragsformular stamme von den Beklagten, verfängt schon wegen der zahlreichen handschriftlichen Zusätze auf beiden Vertragsurkunden nicht. Denn der Kläger hat den Inhalt der Verträge augenscheinlich einer Prüfung unterzogen. Bezüglich des Vertrages mit der D. GmbH hat der Kläger in der Sitzung vom 11.08.2010 auch eingeräumt, mit Herrn ….. den Vertrag durchgegangen und das handschriftlich hinzugefügt zu haben, „was wir vorab mündlich bereits verabredet hatten“ (Bd. IX, Bl. 4 d.A.). Auch dass der Kläger, dem nach eigenen Bekunden ein historischer Wiederaufbau äußerst wichtig war, bei Klagerhebung nicht darauf geachtet hat, dass diese Behauptung keine Erwähnung fand, begegnet Zweifeln. Hinzu kommt noch Folgendes:

2.2.3. Soweit der Kläger insoweit zur Begründung seiner Behauptung anführt, das streitgegenständliche Gebäude stehe unter Denkmalschutz, ergibt sich aus der vorgelegten Benachrichtigung der Landrätin des Landkreises Rügen (Bd. III, Bl. 358 d.A.) zwar, dass das Objekt „Pension ….. seit 1997 Bestandteil der Denkmalliste des Landkreises Rügen ist, jedoch datiert die an den Kläger gerichtete Benachrichtigung erst vom 30.08.2000. Demzufolge enthält die vom Kläger vorgelegte Baubeschreibung zum Bauantrag vom 14.08.1998 (Bd. IX, Bl.30 d.A.) unter der Rubrik „Denkmalschutz“ auch keine Angaben. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 26.08.2010 als Anlage 7 eine E-Mail des Abteilungsleiters des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege vom 21.07.2006 (Bd. XI, 91 d.A.) vorlegt, wonach das Objekt bereits 1994 als Baudenkmal erfasst und in die Denkmalliste eingetragen wurde, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht, wann er denn von der Eintragung erfahren und sodann die Beklagten darüber informiert hat. Die Zeugen ….. und ….. meinten diesbezüglich jedenfalls zu erinnern, dass das Gebäude zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit den beklagten Architekten wohl noch nicht unter Denkmalschutz gestanden habe.

Im Übrigen ergibt sich weder aus dem Wortlaut des von den Parteien unter dem 01.10.1998 geschlossenen „Architektenvertrag für Leistungen bei Modernisierungen“ noch aus dem Bauvertrag des Klägers mit der D. GmbH, dass und ggf. welche denkmalpflegerischen Vorgaben bei der Sanierung des Gebäudes Beachtung finden sollten. Das aus der Zeit „vor 1930“ stammende Haus sollte modernisiert und umgebaut werden. Soweit es die Qualität des erhaltenswerten Gebäudebestandes überhaupt erlaubte, sollte unter möglichst schonender Behandlung der weiterverwendeten Bauteile eine weitgehende Erfüllung moderner Anforderungen an die beabsichtigte Nutzung des Objektes erreicht werden (vgl. Ziff. 1.2 des Architektenvertrages). Danach waren sich die Parteien bei Abschluss der Verträge des schlechten baulichen Zustandes des Gebäudes bewusst. Angesichts der als Vertragszweck vorgesehenen Modernisierung des gesamten Hauses und der Veränderung der Nutzung durch den Umbau von 4 Wohnungen auf 6 Wohnungen sowie der geplanten Erneuerung der Balkone ist davon auszugehen, dass Schwerpunkt nicht die Erhaltung des Gebäudes in seiner Ursprünglichkeit war. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 26.08.2010 (Bd. IX, Bl. 83 d.A.) behauptet, er habe 6 bestehende Wohnungen sanieren wollen, setzt er sich damit in Widerspruch zum Inhalt des von ihm unterzeichneten Architektenvertrages vom 01.10.1998.

Auch das Auftragsleistungsverzeichnis der D. GmbH (S. 5, 6 des Bauvertrages vom 11.12.1998) enthält keinen eindeutigen Hinweis auf eine zimmermannsmäßige Wiederherstellung des Dachstuhls. Danach war der alte Dachstuhl (7,25 m3) zu demontieren und zu entsorgen. Der Auftrag umfasste weiter die Position „7,25 m3 Holz für den Dachstuhl liefern, imprägnieren und verzimmern, einschl. profilieren der Zierhölzer + Zeichnungen“. Daraus wird deutlich, dass zwar Wert auf einzelne optische Segmente gelegt wurde, was auch aus den Zeichnungen der Architekten ….. und ….. vom 14.08.1998 zum Bauantrag fair den Umbau hervorgeht, die im Dachbereich und an den Balkonen auf „Ornamente siehe Urzeichnung bzw. Fotomaterial“ verweisen. Das Verzeichnis sieht aber keine Hinweise auf zimmermannsmäßige Verbindungen wie Zapfen, Klauen, Versätze vor, sondern enthält die pauschale Position „Kleineisenteile für Dachstuhl“, die mit 541,10 DM beziffert wurde.

2.2.4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der glaubhaften Aussage des auf Antrag des Klägers in der Sitzung vom 08.12.2010 als Zeugen vernommenen Sachverständigen ….. (Bd. IX, Bl. 131 f. d.A.). Zu der Beweisfrage, ob zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei, dass der Dachstuhl in „handwerksgemäßer“ Weise zu erstellen sein sollte, hat der Zeuge unter Bezugnahme auf Gliederungspunkt 5.1.2.2 seines Gutachtens vom 20.11.2007 erläutert, es sei gemeint gewesen, dass das Dach in den Dimensionen so zu erstellen war, dass keine neue Statik erforderlich würde. Die Art der Ausführung sei nicht Inhalt seiner Niederlegung im Gutachten. Ob die Parteien insoweit bei dem Ortstermin Erklärungen abgegeben hätten, erinnerte der Zeuge nicht. Wenngleich der Zeuge ausführte, dass es vorliegend so gewesen sei, dass eine Statik für das Dach nicht vorhanden war und die Parteien sich einig waren, dass das Dach wie zuvor aufgebaut werden sollte, spricht auch dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit dafür, dass ein historischer Wiederaufbau geschuldet war. Denn der Zeuge schlussfolgerte aus seiner Niederschrift, dass wenn die Parteien ihm erklärt hätten, die handwerkliche Ausführung des Daches hätte zur Anwendung kommen sollen, er dies in der Kostenschätzung, die er in seinem Gutachten vorgenommen habe, zugrundegelegt hätte. Die Kostenschätzung wäre dann höher ausgefallen.

2.2.5. Soweit der Kläger sich auf Ausführungen der Beklagten in anderen Rechtsstreitigkeiten, insbesondere im Verfahren gegen die Fa. ….. stützt, wurden diese zu einem viel späteren Zeitpunkt und gerade nicht hinsichtlich der hier in Rede stehenden Auftragserteilung bezüglich der Arbeiten am Dach getätigt. Selbst wenn die Beklagten in einem Schriftsatz vom 18.07.2000 an das Landgericht Stralsund bestätigt haben sollten, dass sie die Arbeiten der Fa. ….. kannten und sich zum Grund der Arbeitseinstellung durch die Fa. ….. äußerten, ist dies für die hier in Rede stehende Frage des Inhalts der Auftragserteilung kein entscheidendes Indiz.

Der Kläger hat daher weder Anspruch auf die mit seinem Haupt-Zahlungsanspruch nunmehr geltend gemachten Gesamtkosten für den historischen (Rückbau und) Wiederaufbau des Daches gemäß Kostenschätzung vom 09.10.2009 (Bd. VIII Bl. 48 ff. d.A.) noch stehen ihm insoweit hilfsweise, für den Fall, dass eine Reparatur (als historischer Wiederaufbau) noch möglich sein sollte, geltend gemachte Reparaturkosten als Mangelbeseitigungskosten zu.

2.3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die zur Auffüllung der Klagforderung geltend gemachten Sicherungskosten. Ausweislich der vorgelegten Rechnungen der Fa. ….. vom 08.12.1999 und der Fa. Dachdeckerei ….. GbR vom 07.02.2000 wurden zwar umfangreiche Arbeiten am Dachstuhl durchgeführt. Es handelte sich hierbei jedoch um Fertigstellungsarbeiten. Dies gilt auch für die Schlussrechnung der Fa. ….. vom 02.11.1999 über Planierungsarbeiten.

2.3.1. Nach Erörterung im Termin vom 08.12.2010 und Anhörung des Sachverständigen ….. ist nach Auffassung des Senats von Folgendem auszugehen:

Nach allgemeinem Verständnis ist zwischen Maßnahmen zur Endfertigung und Sicherungsmaßnahmen zu unterscheiden. Bei einem Dach dienen Sicherungsmaßnahmen -in der Regel nur für eine bestimmte Zeit – dem Schutz vor Wind und eindringender Feuchtigkeit (Regen, Schnee u.ä.). Der Sachverständige ….. wies darauf hin, dass die Kosten je nach Art der gewählten Nachbesserung variieren. Soll am bestehenden Dach lediglich eine Nachbesserung erfolgen, genügt eine Plane. Ist das Dach zu demontieren und neu herzustellen, muss es „eingehaust“ werden, was teurer ist.

2.3.2. Vorliegend steht fest, dass die D. GmbH mangelhaft gearbeitet und am 16.02.1999 die Arbeiten wegen ausgebliebener Zahlung eingestellt hat. Unter Fristsetzung zum 28.02.1999 und mit Ablehnungsandrohung forderten die Beklagten die D. GmbH per Fax vom 23.02.1999 auf, sofort die „Sicherungsmaßnahmen Endfertigstellung der Zimmererarbeiten“ zu veranlassen (Bd. III, Bl. 335 d.A.). Da die Konstruktion wegen fehlender Verbindungsmittel nicht standsicher sei, müsse ansonsten zu Lasten der D. GmbH eine andere Firma beauftragt werden. Letzteres haben die Beklagten im Auftrag des Klägers im Herbst 1999 veranlasst. Dass es sich hierbei um Arbeiten zur Fertigstellung und nicht um sog. frustrierte Aufwendungen handelt, ist nicht zuletzt aus der Klage ersichtlich. Noch bei Klagerhebung ging der Kläger davon aus, das Dach auf der Grundlage der Sanierungsvorschläge des Zeugen ….. mangelfrei herstellen zu können, womit er bereits begonnen hatte. Die Rechnungen der Fa. ….. wurden von den Beklagten geprüft (vgl. Bd. II, Bl. 182, Bd. III, Bl. 344 d.A.).

2.3.2.1. Die von den Beklagten als fachtechnisch und rechnerisch richtig befundene Rechnung der Fa. ….. vom 08.12.1999 beinhaltet Leistungen „zum Ergänzen und Instandsetzen der mangelhaft ausgeführten Zimmererarbeiten (Dachstuhl)“. Sie enthält neben der Arbeitsleistung von 10 Stunden eines Facharbeiters die Positionen 3 Pakete Kammnägel, 32 Stck. Sparrenpfettenanker, 20 Stck. Lochplatte (Stahlblech, feuerverzinkt), 3,5 lfd. m Bauholz) und beläuft sich auf 931,58 DM (Bd. VI Bl. 1063 d.A.). Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht – um dringend erforderliche – Restleistungen handelte, die die von den Beklagten aufgeforderte D. GmbH nicht mehr erbracht hat, liegen nicht vor. Dem Kläger ist insoweit kein Schaden entstanden. Die Arbeiten wären für den Kläger nur dann nutzlos, wenn sie zusätzlich und – wie nunmehr geltend gemacht – nur als Sofortmaßnahme zum vorübergehenden Schutz des Hauses erforderlich geworden wären. Da der Kläger mit seinem Vorbringen zum geschuldeten historischen Wiederaufbau nicht durchgedrungen ist, ist ein Abriss der bisher erbrachten Leistungen, zu denen auch die der Fa. ….. gehören, nach den Feststellungen des Sachverständigen ….. nicht erforderlich.

2.3.2.2. Die Klage ist auch in Höhe der mit Schlussrechnung der Fa. ….. vom 02.11.1999 über Planierungsarbeiten an 7 Tagen geltend gemachten 9.425,35 DM (Bd. II Bl. 179/Bd. III Bl. 346 d.A.) nicht begründet. Der Kläger hat die Notwendigkeit dieser Arbeiten im Termin vom 08.12.2010 insoweit erläutert, dass die D. GmbH Teile des alten Daches auf dem Grundstück habe liegen lassen. Die Rechnung der Fa. ….. beinhalte das Beräumen dieser alten Teile und die Sicherung der in Mitleidenschaft gezogenen Zuwegungen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist wiederum von einer unfertigen Restleistung und nicht von einer Sicherungsmaßnahme auszugehen. Denn die Demontage und Entsorgung des alten Dachstuhls war Bestandteil des Vertrages mit der D. GmbH, die dafür 3.915 DM veranschlagt hatte. Die Entsorgung wurde – ausweislich der Feststellungen des Zeugen ….. im Privatgutachten vom 14.04.1999 (S. 17) – nicht abgeschlossen. Mithin handelt es sich um eine Restleistung zur Fertigstellung, die der Kläger noch nicht vergütet hatte, und nicht um einen Schaden. Dass und in welchem Umfang die D. GmbH Schäden an der Zuwegung verursacht hat, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Vielmehr haben seit 1996 zahlreiche Unternehmen (z.B. Fa. W### – vgl. dazu auch Urteil vom 13.07.2010, Az.: LG HST 4 O 385/03 = 7 U 43/10 OLG HRO) auf der Baustelle gearbeitet und u.a. auch Entsorgungsmaßnahmen durchgeführt. Etwaige Schäden an der Zuwegung können nicht der D. GmbH unterstellt werden, weil die Möglichkeit einer Schadensverursachung durch eine andere Firma, insbesondere durch die mit der Beräumung der restlichen Teile des alten Daches beauftragte Firma, nach dem Vortrag des Klägers jedenfalls nicht auszuschließen ist. Abschließend sei auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 28.05.2008, S. 13, hingewiesen, wonach die Rechnung der ….. vom 02.11.1999 nicht den Sicherungsarbeiten zuzuordnen sei.

2.3.2.3. Der Rechnung der Fa. ….. GbR vom 07.02.2000 über 31.421 DM liegt das Angebot vom 01.11.1999 (Bd. II Bl. 181 f. + Bl. 194 d.A.) zugrunde. Die angebotenen Positionen zur Beseitigung eines „Bearbeitungsschadens der Fa. ….. (= D. GmbH) bzw. Ausbau ….. GmbH beinhalten bezüglich des Hauptdaches u.a. folgende Positionen:

– 258,3 m2 vorhandene Dacheindeckung von der Dachschalung entfernen und entsorgen – 258,3 m2 Vordeckung G 200 DD längs zu Traufe und First aufnageln

– 258,3m2 Zwischenlage G 200 S 4 aufschweißen und an den Kopfstößen V – förmig abnageln

– 258,3 m2 Oberlage Vedatop S 5 blau/grün aufschweißen …“.

Bereits diese Positionen verdeutlichen, dass es sich auch hier nicht lediglich um sofortige Sicherungsmaßnahmen, sondern um Fertigstellungsmaßnahmen handelte.

3. Die nach Zurückverweisung der Sache mit der Klagerweiterung geltend gemachten Feststellungsanträge zu 2. und 3. sind unzulässig, weil darüber bereits entschieden wurde. Der Senat hat den im Berufungsverfahren zunächst gestellten Feststellungsantrag als zulässig, jedoch nicht begründet angesehen und mit Urteil vom 07.05.2008 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die insoweit in Rechtskraft erwachsene Entscheidung steht dem nunmehr (erneut) geltend gemachten Feststellungsbegehren entgegen (vgl. dazu Zöller/Greger/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 256 Rn. 19, § 322 Rn. 12).

4. Anlass vom Grundsatz der Selbstentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO abzuweichen und den Rechtsstreit gemäß dem Antrag des Klägers zu Ziff. 4 zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, sieht der Senat aufgrund des Beschlusses des BGH vom 13.08.2009 nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 95, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert der Berufung beträgt bis zu 230.000 Euro.

Die nachgereichten Schriftsätze der Beklagten vom 16.12.2010 und des Klägers vom 22.12.2010 und 11.01.2011 lagen dem Senat vor. Sie gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11.01.2011 vorträgt, auf die ursprünglichen zimmermannsmäßigen Holzverbindungen könne nicht verzichtet werden, weil die Instandsetzung und Rekonstruktion des Daches in handwerklicher Ausführung und mit den ursprünglichen Kleineisenteilen geschuldet war, hat er gerade dies nicht bewiesen. Die Beauftragung der Sonderfachleute, mithin auch die des Statikers, oblag nach dem Architektenvertrag dem Kläger und sollte von diesem gesondert vergütet werden.

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos