Bauvertrag –
Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften
Oberlandesgericht Hamburg
Az: 6 U 197/07
Beschluss vom
25.03.2008
In dem Rechtsstreit beschließt das
Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 6. Zivilsenat, am 25. März 2008:
Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten
auferlegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 17.500,00 festgesetzt.
GRÜNDE
Nachdem die Parteien im Berufungsverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des
Rechtsstreits durch Beschluss gem. § 91a ZPO zu entscheiden.
Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. Dies führt
zur Kostentragung der Beklagten, weil der Senat ihre Berufung ohne das
erledigende Ereignis zurückgewiesen hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird auf den Hinweisbeschluss vom 09.01.2008 Bezug genommen, in dem der Senat im
Einzelnen zu den Rechtsfragen dieses Falles, insbesondere im Hinblick auf die
Berufungsbegründung vom 12.11.2007 Stellung genommen hat. Auch nach erneuter
Prüfung aufgrund der Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 12.02.2008
hält der Senat daran fest, dass der Verstoß gegen § 9 GarVO beim Bau der
Tiefgaragenrampe einen Sachmangel begründet. Denn das Bezirksamt #### macht in
seinem Ergänzungsbescheid vom 21.07.2005 (Anl. K 9 / K 13) die Duldung von einer
Bedingung abhängig.
Den Ausführungen zur Beheizung der Rampe lässt sich zudem nicht entnehmen, dass
eine solche Vorkehrung auch eingerichtet worden wäre, wenn die Rampe der
Tiefgarage den nach dem Bauordnungsrecht zulässigen Neigungswinkel eingehalten
hätte. Außerdem haben die Kläger substantiiert vorgetragen, die Tiefgarage könne
nicht mit Sportwagen und tiefer liegenden Fahrzeugen befahren werden.
6 U 197/07
09.01.2008
Hanseatisches Oberlandesgericht
Beschluss
In dem Rechtsstreit
....
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 6. Zivilsenat, am
9.1.2008 durch die Richter Dr. ####, ####, Dr. ####
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung beabsichtigt,
die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig als unbegründet zurückzuweisen,
weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren
Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZPO gegeben sind.
Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, der Rückzahlung des
Betrages von E 17.500,00 auf dem Treuhandkonto der #### zuzustimmen. Zur
Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die überzeugenden
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Die für die Fälligkeit der letzten Kaufpreisrate notwendige vollständige
Fertigstellung eines Hauses i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MaBV und § 2 Abs. 3 des
Kaufvertrages vom 11.03.2005 (Anl. K 1) setzt voraus, dass nicht nur sämtliche
Arbeiten erbracht sind, sondern auch alle wesentlichen Mängel behoben sind Daran
fehlt es wenn sich erst nach Übergabe des Hauses Mängel zeigen, die bei einer
früheren Kenntnisnahme einer Abnahmefähigkeit gem. § 640 BGB entgegengestanden
hätten (vgl. Werner / Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn 1235). Da die
Tiefgarage zum Gemeinschaftseigentum gehört und das Gemeinschaftseigentum
insoweit unstreitig noch nicht abgenommen wurde, fällt der geltend gemachte
Mangel an der Rampe der Tiefgarage auch noch in die Erfüllungsphase.
Ist die Rate bereits gezahlt, berechtigen solche Mängel zu einem Anspruch auf
Rückzahlung (vgl. BGH WM 2002, 2411, 2412 f), der sich hier darauf richtet, dass
die Beklagte gegenüber der ####bank ihre Zustimmung zur Freigabe des Betrages
erklärt. Nach der Vereinbarung der Parteien in § 2 Abs .5 S. 2 des Kaufvertrages
(Anl. K 1) kann der Anspruch auf Rückzahlung allerdings nicht auf Bagatellmängel
und solche Mängel gestützt werden, die mit der Austrocknung des Bauwerks
zusammenhängen. Diese Einschränkungen treffen auf den zu großen Neigungswinkel
der Tiefgaragenrampe nicht zu. Das Landgericht hat zutreffend einen gravierenden
Sachmangel angenommen. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Bauleistung von der
vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Die Beklagte hat sich in § 8
Abs. 2 des Kaufvertrages verpflichtet, die Leistungen nach den anerkannten
Regeln der Baukunst und technisch einwandfrei zu erbringen. Dabei hat die
Beklagte wie jeder Bauträger bei der Ausführung des Objekts die zum
Minimalkonsens der Vertragsparteien gehörenden öffentlich-rechtlichen
Vorschriften zu berücksichtigen. Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung sind
deshalb auch die Ausführungsverordnungen der Länder zum Neigungswinkel von
Garagenabfahrten, wie hier die Hamburger Garagenverordnung (vgl. Kniffka/Koeble,
Baurechtskompendium, 2. Aufl., 11. Teil Rn 216). Die Neigung der
Tiefgaragenrampe überschreitet unstreitig die Höchstwerte des § 9 GarVO. In dem
Ergänzungsbescheid vom 21.07.2005 (Anl. K 9) hat das Ortsamt #### es auch
ausdrücklich abgelehnt, eine Befreiung gem. § 67 HBauO zu erteilen, weil keine
Gründe erkennbar seien, die ein Abweichen von den zwingenden Vorschriften aus
öffentlich-rechtlicher Sicht vertretbar erscheinen lassen. Schon daraus folgt,
dass die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise, eigenmächtig von den
zwingenden Vorgaben der Garagenverordnung abzuweichen, entgegen ihrer Behauptung
nicht der behördlichen Üblichkeit entspricht. Dazu wären die Baubehörden auch
nicht berechtigt. Ebenso wenig ändert die an eine Bedingung gebundene Duldung
des jetzigen Zustands etwas an dessen Baurechtswidrigkeit. Ein lediglich
geduldeter baurechtswidriger Zustand entspricht nicht dem Vertragssoll eines in
Übereinstimmung mit dem öffentlichen Baurecht zu errichtenden Bauwerks.
Abgesehen von dem Verstoß gegen zwingendes Bauordnungsrecht ist die Ausführung
der Tiefgaragenrampe zudem deshalb mangelhaft, weil die Beklagte damit kein
zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk erbracht hat (vgl. BGH NM 1998,
3707, 3708). Das ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten in der
Berufungsbegründung zu der Beheizung der Rampe. Eine Rampe, deren Neigungswinkel
der GarVO entspricht, kommt nämlich auch im Winter ohne besondere Maßnahmen
i.S.v. § 9 GarVO aus. Das Rampenbeheizungssystem bedarf regelmäßiger Wartung und
verursacht erhebliche Heizkosten. Auf eine solch kostenträchtige Ausweichlösung
muss sich ein Käufer ohne vorherige Absprache nicht einlassen.
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass die Rückzahlung des
Kaufpreisanteils das im Vertrag geregelte Sicherungsgefüge zu ihren Lasten
rechtsgrundlos ändern würde. Das Sicherungsgefüge wurde vielmehr bereits dadurch
gestört, dass ihr der Restkaufpreis vorzeitig zur Verfügung gestellt wurde,
obgleich die Voraussetzungen hierfür noch nicht erfüllt waren. Deshalb können
die Kläger die Rückzahlung beanspruchen.
Dem Anspruch der Kläger steht auch keine Verabredung der Parteivertreter
entgegen, wonach der streitige Betrag bei der ####bank verbleiben sollte, bis
die umstrittene Mangelhaftigkeit geklärt sei. So geben die Anwaltsschreiben vom
25.08.2006 und 29.08.2006 (Anl. B 7 und 8), die nach dem Vorbringen der
Beklagten den Inhalt der Einigung festhalten sollen, für das behauptete
Stillhalteabkommen nichts her, zumal der Klägervertreter Fristen zur
Mängelbeseitigung gesetzt hat. Die letzten Absätze in beiden Schreiben zeigen
zudem, dass hinsichtlich der Zinsen eine Übereinstimmung nicht zustande gekommen
ist. Wegen des offenen Einigungsmangels ist gem. § 154 Abs. 1 S. 1 BGB ein
Vertrag im Zweifel nicht geschlossen.
Die Beklagte hat Gelegenheit,
binnen zwei Wochen
zu diesem Hinweis Stellung zu nehmen.
Zur Vermeidung weiterer nicht unerheblicher Kosten wird empfohlen, die Berufung
zurückzunehmen.