Bauzaun -
Verkehrssicherungspflichtverletzung
Oberlandesgericht Köln
Az: 19 U
102/02
Urteil vom
11.04.2003
In dem Rechtsstreit hat der 19.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 21.
März 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Mai 2002 verkündete Urteil des
Landgerichts Köln - 20 O 502/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.239,63 € nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz aus 12.000,-- € seit dem 12. Oktober 2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle
zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dieser aus
dem Unfallereignis vom 5. März 1998 in L.-X., Ecke Y.Straße/Z.weg entstanden
sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1
ZPO n.F. abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist in vollem Umfang begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin
aus dem Unfallereignis vom 5. März 1998 sowohl Ersatz des ihr daraus
entstandenen materiellen Schadens, als auch die Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes (§ 823 Abs. 1 BGB, § 847 Abs. 1 a.F. BGB).
Wie das Landgericht - insoweit zutreffend - festgestellt hat, ist die Klägerin
am 5. März 1998 von einem Element des Bauzaunes an der von der Beklagten
betriebenen Baustelle am Kopf getroffen und verletzt worden. Ursache des
Umsturzes war die - schuldhaft - nicht ausreichende Sicherung des Zaunteiles.
Dieses stand nicht in den dafür vorgesehenen Betonsockeln und war mit den
übrigen Elementen des Zaunes auch nicht ordnungsgemäß verbunden, so dass es
infolge des zu dieser Zeit herrschenden starken Windes auf den Gehsteig gekippt
ist. Insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden.
Nicht zutreffend - und insoweit auf einer fehlerhaften Anwendung des Rechts (§§
513, 546 ZPO) beruhend - ist die Auffassung der Kammer, eine Verantwortlichkeit
der Beklagten für das Unfallereignis sei nicht festzustellen.
Der Beklagten als der bauausführenden Firma oblag die Verkehrssicherungspflicht
für die von ihr betreute Baustelle und der davon ausgehenden Gefahren. Die
Verkehrssicherungspflicht beinhaltete die deliktsrechtliche Einstandspflicht
auch gegenüber Dritten - hier der Klägerin -, welche vorhersehbar mit den
Gefahren der baulichen Anlage in Berührung kommen und dadurch Schäden erleiden
konnten (vgl. BGH VersR 1997, 249; OLG Düsseldorf OLGR 1991, 9; OLG Schleswig
OLGR 2000, 1118; OLG Hamm VersR 1999, 1508). Diese Pflicht bestand für die
Beklagte als Unternehmerin solange fort, bis die Bauarbeiten beendet und die
Baustelle vollständig und ordnungsgemäß geräumt war (vgl. OLG Hamm VersR 1993,
491). Dabei bezog sich die Pflicht zur Absicherung selbstverständlich nicht nur
auf die Vermeidung von Gefahren, die der Betrieb der Baustelle erwarten ließ,
sondern auch auf solche, die von dem Zustand der die Örtlichkeit absichernden
Einrichtung (hier: des Bauzauns) ausgingen.
Steht somit fest, dass die Beklagte für die ordnungsgemäße Absicherung der
Baustelle verantwortlich war, so haftet sie für die schuldhafte Verletzung der
Verkehrsicherungspflicht und die daraus für die Klägerin entstandenen Folgen.
Zwar war es so, dass an dem Tag des Unfalls die Firma T. GmbH als weitere
Unternehmerin auf der Baustelle tätig war und diese offenbar den von der
Beklagten errichteten Bauzaun unsachgemäß versetzt hatte. Der zur Feststellung
dieses Geschehens vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme bedurfte es
indes nicht, denn die Beklagte blieb, auch wenn ein dritter Unternehmer auf der
Baustelle tätig wurde, gleichwohl für den Zustand des Bauzaunes (mit-)verantwortlich.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn eine die Beklagte entlastende
Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Firma T. GmbH stattgefunden
hätte. Eine solche Übertragung hätte zu ihrer Wirksamkeit nach den Anforderungen
der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1996, 2646) aber eine klare und den Dritten
erkennbar verpflichtende Absprache vorausgesetzt. Die Beklagte hat dergleichen
nicht vorgetragen; wie sich der Berufungserwiderung entnehmen lässt, hält sie
eine solche Absprache im Gegenteil nicht einmal für nötig. Unstreitig hat sich
das Geschehen auf der Baustelle so abgespielt, dass der seinerzeit persönlich
anwesende Seniorchef der Beklagten ebenso wie seine Mitarbeiter sich um nichts
gekümmert und die Mitarbeiter der Firma T., die ihnen nicht bekannt waren und
hinsichtlich deren Zuverlässigkeit sie sich kein Bild machen konnten, einfach
haben gewähren lassen. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Verhalten auch
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Bau die Beklagte nicht von
ihren eigenen Sorgfaltspflichten entlasten konnte.
Die Klägerin ist durch das Unfallereignis in erheblicher Weise verletzt worden.
Sie hat eine Stauchung des Oberkiefers auf den Unterkiefer mit Luxation der
Knorpelscheibe, Schmerzen und Knacken in den Kiefergelenken sowie eine
schmerzhafte Bewegungsbeeinträchtigung erlitten. Im Anschluss an die
Erstbehandlung musste der Klägerin eine Schiene im Unterkiefer zur Herstellung
des Bisses eingesetzt sowie bei ihr im Jahre 2000 eine endgültige, sehr
aufwändige prothetische Maßnahme durchgeführt werden. Der Senat hat keine
Zweifel an der Ursächlichkeit des Unfallereignisses für den
behandlungsbedürftigen Zustand der Klägerin. Der im Beweissicherungsverfahren
bestellte Sachverständige Dr. med. N. hat zwar auf eine Vorschädigung des
Unterkiefers und eine (Schienen-) Behandlung sowie Prothesen der Klägerin
bereits im Jahre 1985 hingewiesen. Dieser Umstand vermag die Beklagte als
Schädigerin aber nicht zu entlasten. Ein Zurechnungszusammenhang besteht auch
dann, wenn der Schaden durch eine zum Schaden neigende Konstitution des
Geschädigten ermöglicht oder wesentlich erhöht worden ist (Palandt-Heinrichs,
BGB, 61. Auflage, § 249 Rn. 67). Von einem völlig ungewöhnlichen Verlauf kann
hier nicht die Rede sein. Fest steht, dass die Klägerin vor dem Unfallereignis
beschwerdefrei war. Durch die Traumatisierung der Kiefergelenke ist die nach den
Feststellungen des Sachverständigen bis dahin bestehende Symptomfreiheit bei der
Klägerin beseitigt worden (Bl. 50, 69 des OH-Verfahrens). Dadurch ist ein akuter
und behandlungsbedürftiger Zustand herbeigeführt worden.
Damit ist zum einen gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB a. F. der der Klägerin aufgrund
des Unfallereignisses entstandene materielle Schaden in vollem Umfang
ersatzfähig. Die Klägerin musste für die im Jahre 2000 durchgeführte
Heilbehandlung einen Eigenanteil von 7.164,70 DM (= 3.663,26 €) erbringen.
Diesen konnte sie nicht aus eigenen Mitteln bezahlen. Sie war gezwungen, einen
Kredit aufnehmen, für den sie bis jetzt insgesamt 576,38 € an Zinsen aufwenden
musste.
Das Unfallereignis rechtfertigt gem. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F. darüber hinaus
die Zubilligung eines Schmerzensgeldes, welches die klägerischen
Mindestvorstellungen deutlich übersteigt. Unmittelbare Folgen des
Unfallereignisses waren schmerzhafte Bewegungsbeeinträchtigungen beim Kauen,
welche zunächst mittels einer provisorischen Schiene behandelt worden sind. Die
sich anschließende Behandlung zog sich bis zur endgültigen prothetischen
Korrektur im Oktober 2000 über einen Zeitraum von 2 1/2 Jahren hin. Innerhalb
dieses Zeitraums war die Klägerin massiv in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt.
Sie musste die Schiene dauerhaft tragen und war zu regelmäßigen Arztbesuchen
gezwungen, bei denen die Schiene fortlaufend - schmerzhaft - korrigiert worden
ist. Außerdem war die ständige Reinigung des Provisoriums erforderlich. Die
Klägerin war mit der Schiene nicht in der Lage, wie ein normaler Mensch zu kauen
(allenfalls eine "gekochte Kartoffel", so der Sachverständige im OH-Verfahren).
Hinzu kommt das Ertragen der aufwändigen Zahnersatzbehandlung im Oktober 2000.
Im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung war zudem zu berücksichtigen, dass die
erneute Behandlung die Klägerin deshalb zusätzlich besonders belastet hat, da
sie schon einmal eine ähnliche Maßnahme hatte erdulden müssen. Als weiteren das
Schmerzensgeld erhöhenden Gesichtspunkt wertet der Senat das vorliegend nicht
akzeptable Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin, welche seit nunmehr 5
Jahren (!) keinerlei Ersatzleistungen aus dem Unfallereignis erhalten hat. Die
Beklagte, welche zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses als Bauunternehmerin
nicht einmal über eine Haftpflichtversicherung verfügte - dies hat sie in der
mündlichen Verhandlung eingeräumt -, hat von Anfang an zu Unrecht jegliche
Verantwortlichkeit für das Unfallereignis von sich gewiesen. Bereits durch
Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 27. März 1998 hat sie die
Verantwortlichkeit für das Unfallereignis der Klägerin selbst bzw. deren damals
9-jährigen Tochter zugeschoben - insoweit kann nur von einer Behauptung ins
Blaue hinein ausgegangen werden -, die Geschädigte im Übrigen an die T. GmbH
verwiesen. Gegen diese Firma hat die Klägerin sodann ohne Erfolg einen
Rechtsstreit geführt. Die Beklagte befindet sich nunmehr in Liquidation; es ist
daher ungewiss, ob die Klägerin überhaupt noch einen Ausgleich ihres Schadens
erlangen wird. Bei einer Gesamtbewertung der genannten Umstände erscheint der
ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag von 12.000,-- € sachgerecht und angemessen.
Im Ergebnis stehen der Klägerin somit 16.239,63 € (= 4.239,63 € materieller
Schaden sowie 12.000,00 € Schmerzensgeld) zu. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich
aufgrund der §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
Der Feststellungsantrag ist sowohl hinsichtlich der materiellen Zukunftsschäden
als auch hinsichtlich des immateriellen Vorbehalts berechtigt. Aufgrund des
jetzigen gesundheitlichen Zustandes der Klägerin besteht die nicht entfernt
liegende Möglichkeit, dass künftig weitere, bisher noch nicht erkennbare und
voraussehbare Schäden eintreten können.
Die einheitliche Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.
10, 711, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.239,93 €.