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Missbilligung (beamtenrechtliche)

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

Az.: 6 K 231/08.KO

Urteil vom 14.10.2008


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Missbilligung hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2008 für Recht erkannt:

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2007 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine beamtenrechtliche Missbilligung.

Der Kläger ist Beamter des beklagten Landes und als Polizeiobermeister bei der Polizeiinspektion S. beschäftigt. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums Koblenz vom 22. Juni 2007 wurde gegenüber dem Kläger nach vorheriger Anhörung eine Missbilligung mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht sowie besondere Pflichten für Polizeibeamte ausgesprochen.

Diesem Vorwurf lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Kläger nahm bei seinem Wachdienst am 8. Januar 2007 einen Anruf der Leiterin eines Seniorenheimes in S. entgegen. Grund des Anrufes war die Bitte um Auskunft, ob ein Linksabbiegen von der R.-Straße auf das Grundstück des Seniorenheims erlaubt sei.

Dies solle von einem Einsatzwagen an Ort und Stelle geklärt werden. In diesem Zusammenhang verwendete der Kläger die Worte „gute Frau“ und legte die Anruferin, als ein Notruf einging, in die Warteschleife. Die Anruferin, Frau S., beschwerte sich daraufhin bei der Polizeidirektion N. über das Verhalten des Klägers und führte in diesem Zusammenhang aus, sie habe die Anrede als sehr unangebracht empfunden und den Kläger gebeten, sie nicht so anzureden, woraufhin dieser aufgelegt habe. Der Dienstgruppenleiter, EPHK L., nahm daraufhin sofort telefonisch mit Frau S. Kontakt auf, vereinbarte mit dieser umgehend einen Ortstermin, entschuldigte sich im Namen der Dienststelle und klärte die straßenverkehrsrechtliche Frage. Frau S. erklärte sodann, sie erwarte eine Entschuldigung des Klägers persönlich. Herr EPHK L. forderte den Kläger auf, sich bei Frau S. zu entschuldigen.

Der Kläger lehnte dies ab und führte aus, er habe mehrfach versucht, der Anruferin, welche in barschem Tonfall gefordert habe, es sollte ein Wagen rausgeschickt werden, damit die Verkehrsführung geändert werde, zu erklären, dass dies nicht möglich sei. Ferner habe er auch versucht, sie zu bitten, in der Leitung zu bleiben, damit er die eingehenden Notrufe entgegennehmen konnte. Er habe weder versucht, sie abzuwimmeln noch habe er sich herabwürdigend gegenüber der Anruferin geäußert. Er sehe daher keinen Grund, sich bei Frau S. zu entschuldigen, zumal dies seitens der Dienststelle bereits geschehen sei.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 20. Juli 2007 Widerspruch gegen die erteilte Missbilligung und führte aus, er habe die Anruferin nicht zurückrufen können, da er sich ihren Namen noch nicht notiert gehabt habe und auch eine Rufnummer nicht auf seinem Display zu sehen gewesen sei. Auch habe er nicht wissen können, dass es sich um die Leiterin des Altenheims handele. Die Anruferin habe sich lediglich über die dortige Verkehrsführung beschwert. Er wisse nicht, ob die Anruferin in der Warteschleife selbst aufgelegt habe oder ob eine Trennung der Leitung durch einen technischen Fehler verursacht worden sei. Er sei überzeugt, dass das Gespräch besser hätte laufen können, sehe aber keinen Fehler, für den er sich entschuldigen müsse. Ein ungebührliches Verhalten seinerseits habe nicht vorgelegen.

Mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Koblenz vom 4. Dezember 2007, zugestellt am 28. Januar 2008, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

Zur Begründung heißt es dort, der Kläger habe die Anruferin ermitteln, zurückrufen und die Situation erklären müssen. Sofern dann noch eine Entschuldigung erwartet worden wäre, so hätte diese auch sinngemäß geäußert werden können. Der Kläger habe aufgrund seiner Weigerungshaltung gegen § 64 Abs. 1 und § 214 des Landesbeamtengesetzes verstoßen.

Mit am 28. Februar 2008 bei Gericht eingegangener Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die ausgesprochene Missbilligung in Gestalt des Widerspruchsbescheides und macht geltend, in seiner Weigerung, sich bei Frau S. zu entschuldigen, sei kein Dienstvergehen zu erkennen, das unterhalb der Schwelle einer Disziplinarmaßnahme eine Missbilligung rechtfertigen könne. Sein Vorgesetzter, Herr EPHK L., habe sich bereits zu einem Zeitpunkt entschuldigt, zu dem er – der Kläger – von der Beschwerde noch keine Kenntnis gehabt habe. Für eine zweite Entschuldigung habe er keinen Spielraum gesehen. Dies könne das Bild der Öffentlichkeit von der Polizei nicht beschädigen. Die ausgesprochene Missbilligung und deren Aufnahme in die Personalakte seien unverhältnismäßig.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist nach wie vor der Auffassung, die gegen den Kläger ausgesprochene Missbilligung sei rechtmäßig. Dem Kläger sei mehrfach verdeutlich worden, dass man eine Entschuldigung gegenüber Frau S. erwarte. Durch die unterbliebene Entschuldigung und Klarstellung des Klägers könne der Eindruck entstanden sein, der Dienstherr billige einen nicht korrekten Umgang seiner Polizeibeamten mit Bürgerinnen und Bürgern. Dieses Fehlverhalten habe einen Achtungsverlust in der Öffentlichkeit zur Folge und stelle eine Verletzung seiner Wohlverhaltenspflicht dar.

Die Missbilligung sei auch verhältnismäßig. Im Verhältnis zwischen der Beeinträchtigung des Klägers durch den Eintrag in der Personalakte zu dem entstandenen Schaden, nämlich der Ansehensschädigung der Polizei in der Öffentlichkeit, überwiege das Interesse der Allgemeinheit, Achtung und Vertrauen der Polizei zu wahren.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen; diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die mit dem angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ausgesprochene Missbilligung des klägerischen Verhaltens ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

Die hier streitgegenständliche schriftliche Missbilligung ist eine beamtenrechtliche Maßnahme, die auf dem allgemeinen Beamtenrecht (vgl. § 3 Abs. 4 des Landesdisziplinargesetzes – LDG –), insbesondere auf der Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn beruht. Diese beinhaltet die Befugnis des Dienstvorgesetzten, sich aus gegebenem Anlass in Form einer Ermahnung über das dienstliche Verhalten eines ihm nachgeordneten Beamten kritisch zu äußern und diesen auf die bestehenden Dienstpflichten hinzuweisen.

Entgegen dem in der streitbefangenen Missbilligung ausgesprochenen Vorwurf hat sich der Kläger aus Sicht der erkennenden Kammer keine Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht (1.). Zudem steht die Erteilung einer Missbilligung auch außer Verhältnis zur Schwere des Vorfalls (2.).

1.

Die erkennende Kammer vermochte in dem dem Kläger vorgeworfenen Verhalten keinen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht, also die Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 64 Abs. 1 Satz 3 LBG), und das Ansehen der Polizei zu wahren (§ 214 Satz 2 LBG), zu erkennen.

Vorab ist in diesem Zusammenhang zunächst klarzustellen, dass der Beklagte, worauf seine Vertreterin in der mündlichen Verhandlung nochmals hinwies, ausdrücklich nicht das Verhalten des Klägers während des Telefonats missbilligte. In Anbetracht der eingehenden Notrufe habe der Kläger grundsätzlich richtig gehandelt.

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Dies habe aber auf Seiten der Anruferin zu einem ungünstigen Eindruck geführt, der klargestellt habe werden müssen. Nach Auffassung des Beklagten hat der Kläger seine Wohlverhaltenspflicht also dadurch verletzt, dass er eine persönliche Entschuldigung bzw. Richtigstellung gegenüber der Beschwerdeführerin, Frau S., nicht mehr für erforderlich gehalten und sich daher geweigert hat, bei dieser nochmals persönlich vorzusprechen, nachdem dies bereits seitens seines Vorgesetzten im Namen der Dienststelle geschehen war.

Es kann aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob und in welcher Form eine Entschuldigung oder Richtigstellung angesichts des relativ geringfügigen Zwischenfalls tatsächlich erforderlich und angemessen war. Das Außenverhältnis zum Bürger, so es durch den Zwischenfall beeinträchtigt worden sein könnte, war jedenfalls seit dem Zeitpunkt bereinigt, zu dem der Dienststellenleiter der Polizeiinspektion S. unmittelbar nach Eingang der Beschwerde persönlich bei der Beschwerdeführerin vorgesprochen, ihre straßenverkehrsrechtliche Frage beantwortet und sich im Namen der Dienststelle entschuldigt hat.

Zwar ist dem Beklagten insoweit zuzugestehen, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mit der Entschuldigung durch den Dienststellenleiter zufrieden gegeben hat, vielmehr eine persönliche Entschuldigung durch den Kläger verlangte.

Dies geht jedoch aus Sicht der Kammer zu weit. Das Ansehen der rheinlandpfälzischen Polizei in der Öffentlichkeit ist unstreitig ein Anliegen von großer Bedeutung.

Zweifellos ist hierfür das bürgerorientierte und bürgerfreundliche Verhalten der Polizeibeamten selbst von elementarer Wichtigkeit. Als unerlässlich erachtet die Kammer aber auch die Wahrung eines gewissen Maßes an Respekt der Öffentlichkeit gegenüber der Polizei und den handelnden Beamten. Der einzelne Bürger kann daher das Maß der Bürgerfreundlichkeit und des Zuvorkommens nicht individuell dergestalt bestimmen, dass seinen Forderungen uneingeschränkt nachgekommen werden muss. Sofern man das Missverständnis zwischen dem Kläger und Frau S. als entschuldigungswürdig erachtet hat, ist diese Entschuldigung erfolgt. Ein Anspruch auf persönliche Abbitte seitens des Klägers steht weder der Beschwerdeführerin zu noch kann der Dienstherr eine solche von seinen Polizeibeamten verlangen. Mit der Wohlverhaltenspflicht des Beamten korrespondiert nämlich insoweit die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die es gebietet, dass sich der Dienstherr in einer solchen Situation vor seinen Beamten stellt und diesen auch vor unberechtigten Forderungen und Anschuldigungen seitens des Bürgers schützt (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1976 – 2 BvR 841/73 -, BVerf-GE 43, 154). So wichtig die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Polizei und Bürger auch ist, sie fordert nicht nur, dass sich der Beamte bürgerfreundlich und zuvorkommend verhält. Auch der Bürger muss dieses Verhalten widerspiegeln.

War damit die Außendarstellung und das Ansehen der Polizei jedenfalls durch die persönliche Entschuldigung seitens des Dienststellenleiters wiederhergestellt, sieht auch die Kammer für eine weitere persönliche Entschuldigung des Klägers keinen Raum mehr. Eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht durch das Unterlassen dieser Entschuldigung scheidet daher aus.

2.

Überdies steht die Erteilung einer beamtenrechtlichen Missbilligung auch außer Verhältnis zum eigentlichen Anlass. Der Beklagte geht vorliegend nämlich selbst davon aus, dass das Verhalten des Klägers anlässlich des Telefonats nicht zu beanstanden gewesen sei. Einer Entschuldigung hierfür habe es nicht unbedingt bedurft. Wie die Beklagtenvertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt hat, hätte sich der Kläger lediglich für die Wirkung dieses Gesprächs auf die Anruferin entschuldigen sollen. Die für den Kläger nicht unerheblichen negativen Auswirkungen einer förmlichen Missbilligung, die für die Dauer von zwei Jahren in seiner Personalakte aufgenommen wird und sich zudem auch in der dienstlichen Beurteilung niederschlagen dürfte, sind hierbei bezogen auf deren geringen Anlass eine aus Sicht der Kammer überzogene Reaktion.

Auch beamtenrechtliche Maßnahmen unterhalb der Schwelle einer Disziplinarmaßnahme unterliegen dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die Erteilung einer Form der missbilligenden Äußerung im Sinne des § 4 Abs. 4 LDG ist keine Auffangmaßnahme dergestalt, dass sämtliches Verhalten unterhalb der Schwelle des Disziplinarrechts damit geahndet werden könnte. Dem Dienstherrn stehen vielmehr auch andere, weniger belastende Möglichkeiten, wie etwa ein Kritikgespräch, zur Verfügung, um seiner Pflicht zur Dienstaufsicht nachzukommen. Diese Möglichkeiten hat der Dienstherr in Ausübung seiner Weisungs- und Aufsichtsbefugnis in Betracht zu ziehen und diejenige Maßnahme zu ergreifen, die geeignet, erforderlich und der Gesamtsituation angemessen erscheint. In Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger aber auch vom Beklagten als sehr zurückhaltender und höflicher Beamter bezeichnet wird, dessen Verhalten sowohl gegenüber Bürgern als auch gegenüber Vorgesetzten und Kollegen bis zum damaligen Zeitpunkt in keiner Weise beanstandet worden war, überschreitet die ergriffene Maßnahme der beamtenrechtlichen Missbilligung vorliegend den Rahmen des Verhältnismäßigen.

Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Missbilligung erweist sich nach alldem als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. zur Frage der Rechtsverletzung bei beamtenrechtlichen Missbilligungen OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 28. Oktober 1994 – 2 A 10721/94.OVG -, NVwZ-RR 1995, 342). Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 sowie § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 711 ZPO.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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