Beamtenverhältnis – Entfernung bei sexueller Belästigung
Bundesverwaltungsgericht
Az: 2 AV 4.09
Beschluss vom
11.11.2009
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juli 2009 beschlossen:
Die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und die Einbehaltung seiner
Bezüge in Höhe von 50 Prozent werden ausgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I Der Antragsteller war bis zu der hier angegriffenen vorläufigen
Dienstenthebung als Leitender Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 16) im
Dienst des … der Beklagten tätig. Am 3. März 2009 hat die Antragsgegnerin
Disziplinarklage gegen den Antragsteller mit dem Ziel erhoben, ihn aus dem
Beamtenverhältnis zu entfernen (Verfahren BVerwG 2 A 4. 09). Sie wirft ihm als
Dienstvergehen sexuelle Belästigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
unberechtigte Nebentätigkeit unter missbräuchlicher Verwendung dienstlicher
Ressourcen, die Anfertigung privater juristischer Schreiben auf dem dienstlichen
Rechner, beleidigende Äußerungen über den Präsidenten und leitende Mitarbeiter
des Bundesnachrichtendienstes und des Bundeskanzleramtes, unrichtige Berechnung
der Arbeitszeit, die Beschädigung einer Bürotür und das Verbringen eines
privaten Notebooks in die Diensträume vor. Sie hält das Vertrauensverhältnis
zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin für unheilbar zerrüttet und die
Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis für geboten. Der
Antragsteller ist der Klage entgegengetreten.
Durch Verfügung vom 10. Juni 2009 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller
gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes
enthoben und gemäß § 38 Abs. 2 BDG die Einbehaltung von 50 Prozent seiner
Dienstbezüge angeordnet. Die Wahrscheinlichkeit einer Entfernung des
Antragstellers aus dem Dienst ergebe sich aus der Vielzahl der ihm zur Last
gelegten Dienstverletzungen und speziell aus dem gravierenden materiellen
Unrechtsgehalt der ihm zur Last gelegten sexuellen Belästigungen. Quantität und
Nachhaltigkeit dieser Pflichtverstöße hätten zum endgültigen Vertrauensverlust
geführt. Der Antragsteller sei seiner Vorbildfunktion als Referatsleiter nicht
gerecht geworden und habe seine Autorität als Führungskraft untergraben. Ein
korrektes Verhalten sei für die Zukunft nicht zu erwarten. Gründe, die einer
Einbehaltung der Bezüge in Höhe von 50 Prozent entgegenstünden, habe der
Antragsteller nicht geltend gemacht.
Gegen diese Verfügung richtet sich der Antrag des Antragstellers, zu dessen
Begründung er geltend macht:
Es bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung. Sie setze
eine fehlerfreie Prognose über den Ausgang des Disziplinarverfahrens und eine
rechtfehlerfreie Ermessensentscheidung voraus. Von einer Entfernung des
Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis sei nicht auszugehen. Die der
Klageschrift zugrunde gelegten Tatsachen würden durch Zeugenaussagen nicht
gestützt. Die rechtliche Bewertung weiche vom Maßstab des § 77 Abs. 1 BBG ab. In
der angegriffenen Verfügung habe die Antragsgegnerin die Klageerwiderung des
Antragstellers weder erwähnt noch gewürdigt. Sein Tatsachenvortrag sei jedoch
geeignet, den Verdacht eines Dienstvergehens zu erschüttern. Die Prognose der
Antragsgegnerin lasse zudem sein dienstliches Verhalten nach seiner Umsetzung
vom 14. April 2008 (sie ist Gegenstand des Verfahrens BVerwG 2 A 11. 08)
unberücksichtigt. Er habe auch seitdem gute dienstliche Leistungen und ein
untadeliges Verhalten Mitarbeitern und Vorgesetzten gegenüber gezeigt.
Der Antragsteller beantragt, die vorläufige Dienstenthebung sowie die Anordnung
der Einbehaltung von 50 Prozent der Dienstbezüge des Antragstellers auszusetzen.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen.
Dem Senat haben der Verwaltungsvorgang zur vorläufigen Dienstenthebung sowie die
Verfahrens- und Beiakten im gerichtlichen Disziplinarverfahren (BVerwG 2 A 4.
09) vorgelegen. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen.
II 1. Der Antrag ist zulässig. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG kann der Beamte, der
gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben worden und gegen den gemäß
§ 38 Abs. 2 BDG die Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge angeordnet
worden ist, beim zuständigen Gericht die Aussetzung dieser Maßnahmen beantragen.
Zuständiges Gericht ist hier nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO das
Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug.
2. Der Antrag hat Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angegriffenen Maßnahmen bestehen (§ 63 Abs. 2 BDG).
Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG kann die für die Disziplinarklage zuständige Behörde
gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens den Beamten
vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich
auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Nach Satz 2 der
Bestimmung kann sie den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn
durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen
wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der
Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer
Verhältnis steht. Nach § 38 Abs. 2 BDG kann die für die Erhebung der
Disziplinarklageverfahren zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der
vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der
monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren
voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Es kann offenbleiben, ob die formellen Rügen gegen die angegriffene
Suspendierungsverfügung durchgreifen. Die Suspendierungsverfügung ist jedenfalls
deshalb aufzuheben, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass das gegen
den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren zu seiner Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis führen wird. Zwar ist die Suspendierung nach § 38 Abs. 1 Satz
2 BDG auch dann zulässig, wenn nur eine Degradierung zu erwarten ist, doch muss
in diesem Falle erschwerend hinzukommen, dass durch das Verbleiben des Beamten
im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt
würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu
erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Von den in § 38
Abs. 1 BDG geregelten beiden Möglichkeiten, den Beamten vorläufig des Dienstes
zu entheben, ist hier nur die erste zu prüfen, weil die Antragsgegnerin ihre
Maßnahme nicht mit den zuletzt genannten erschwerenden Umständen begründet,
sondern sie ausschließlich darauf gestützt hat, dass der Antragsteller im
Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde.
Die materielle Rechtmäßigkeit der Suspendierung hängt somit gemäß § 38 Abs. 1
Satz 1 BDG von der Prognose ab, ob das Disziplinarverfahren voraussichtlich zur
Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis führen wird.
Nach der hier gebotenen und möglichen nur summarischen Beurteilung kann
offenbleiben, ob das gerichtliche Disziplinarverfahren (BVerwG 2 A 4. 09)
bereits an nichtbehebbaren Verfahrenshindernissen scheitern wird oder ob es
Verfahrensfehler aufweist, zu deren Beseitigung der Klägerin des dortigen
Verfahrens gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG vom Gericht eine Frist gesetzt werden
kann. Das Verfahren wird voraussichtlich jedenfalls aus materiell-rechtlichen
Gründen nicht zur Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis
führen.
Von den in der Klageschrift erhobenen Vorwürfen kommt dem Vorwurf sexueller
Belästigungen das Hauptgewicht zu. Dieser Vorwurf wird daher richtungweisend für
die Bemessung der Maßnahme sein. Dabei ist hier zu unterstellen, dass die
Vorwürfe im gerichtlichen Disziplinarverfahren zur Überzeugung des Gerichts
nachgewiesen werden können.
Der Vorwurf geht im Wesentlichen dahin, der Antragsteller habe sich gegenüber
den ihm dienstlich unterstellten oder rangniedrigeren Mitarbeiterinnen K., L.
und S. sowie weiteren Mitarbeiterinnen (teilweise auch gegenüber Mitarbeitern)
mit Bemerkungen sexuellen Inhalts oder anzüglichen Charakters geäußert und
speziell die ihm direkt untergebene, 1980 geborene Frau K. in vier Fällen, Frau
L. in einem Fall auch körperlich unmittelbar berührt. Dem Antragsteller wird
vorgeworfen, er habe in seinem Bereich ein sexuelles Umfeld geschaffen.
Zu den zur Last gelegten verbalen Äußerungen gehören u. a. Äußerungen über
Pickel und ihre hormonbedingten Ursachen, über die Kleidung ("Ziehen Sie sich
mal vernünftig an, bei Ihnen hängt ja alles raus" - S. 17 der Klageschrift - und
"Ich bin gespannt, was Sie heute Abend anziehen werden" - S. 51), Äußerungen
anzüglichen Charakters wie "Das ist das perfekte Wetter, um meine 240. Sau zu
schießen. Und das ist das einzige, was ich zähle" (S. 19) und "Wir werden nicht
so viel schlafen wie in Budapest" (S. 22), Äußerungen eindeutigen Charakters wie
der Ausdruck "ficken" (S. 63), "Lust auf Sex" (S. 19), "Dass Sie mich küssen
würden, weiß ich ja, aber würden Sie den küssen?" (S. 20), "Wir beide wissen ja,
dass wir nicht ficken" (S. 23); "Gehen Sie doch mit in mein Bett!" (S. 52).
Vorgeworfen wird dem Antragsteller auch, er habe Frau S. gegen ihren Willen
seine Beobachtungen über das Geschlechtsorgan des Abgeordneten St. geschildert
und daran anzügliche Bemerkungen über dessen Fähigkeit geknüpft, Frau S. zu
befriedigen (S. 57).
An körperlichen Übergriffen wirft die Antragsgegnerin dem Antragsteller vor, er
habe Frau K. "unter Verwendung seiner Kampfsportkünste" mit seiner Hand auf den
Rücken gezogen, so dass sie mit ihrer Brustseite auf seinem Rücken lag, und in
dieser Position durch sein Geschäftszimmer getragen (S. 16). Ein anderes Mal
habe er ihre Hand genommen und gegen ihren Willen an seinen Brustmuskel geführt
(S. 18). Ein weiterer Vorwurf lautet, er habe Frau K. unvermittelt an den Bauch
gefasst und ihn gestreichelt (S. 21). Ein vierter Vorwurf lautet, er habe Frau
K. während eines Restaurantbesuchs unter dem Tisch am Knie gestreichelt, was
diese mit der Äußerung "Griffel weg!" unterbunden habe (S. 22). Bei Frau L. habe
er mit der Bemerkung "Zeigen Sie mir doch mal, wie krank Sie sind" mit seiner
gesamten Hand ihren Hals umfasst (S. 52).
Selbst wenn unterstellt wird, dass diese und weitere Vorwürfe, die der
Antragsteller sämtlich bestreitet, nachgewiesen werden, würden sie bei
prognostischer Beurteilung weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit ein
so schweres Dienstvergehen darstellen, dass gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG nur die
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Maßnahme wäre. Dies gilt
auch bei Einbeziehung der weiteren, anderen Feldern zuzuordnenden Vorwürfe. Ob
diese oder eine geringere Maßnahme zu verhängen wäre, ist vielmehr offen.
Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG folgt die
Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund
einer auch prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall belastenden und
entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG
ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens unter
angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der
durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu
bestimmen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach
Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der
Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive
Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den
Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive
Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen
Bereich und für Dritte (Urteil vom 3. Mai 2007 BVerwG 2 C 9. 06 Buchholz 235. 1
§ 13 BDG Nr. 3, m. w. N.).
Ein Beamter, der innerhalb des Dienstes Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sexuell
belästigt, beeinträchtigt erheblich sein Ansehen und das der Beamtenschaft,
stört den Dienstfrieden und verletzt in schwerwiegender Weise die Würde und Ehre
der Betroffenen. Vor allem weibliche Bedienstete müssen im Dienst vor sexuellen
Belästigungen seitens ihrer Vorgesetzten und Kollegen sicher sein (Urteil vom
12. November 1997 BVerwG 1 D 90. 95 BVerwGE 113, 151 [155]). Inzwischen hat auch
der Gesetzgeber das Anliegen, die Würde von Frauen und Männern durch den Schutz
vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu wahren, aufgegriffen und im
Beschäftigtenschutzgesetz - Art. 10 des Zweiten Gleichberechtigungsgesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBl I S. 1406) - dazu Regelungen getroffen. An die Stelle dieser
Vorschriften sind nunmehr Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
getreten, die sexuelle Belästigungen (§ 3 Abs. 4 AGG) auch durch Beschäftigte (§
7 Abs. 3 AGG) erfassen und deren Rechtswidrigkeit normativ festlegen. Nach § 3
Abs. 4 AGG ist eine sexuelle Belästigung eine Benachteiligung, wenn ein
unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle
Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche
Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und
sichtbares Anbringen pornographischer Darstellungen gehören, bezweckt oder
bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn
ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder
Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit" (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) erfordert eine
Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen
Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret
ausgeübte Funktion (Urteil vom 3. Mai 2007 a. a. O.). Deshalb führen
Dienstvergehen aufgrund sexueller Belästigung am Arbeitsplatz nicht regelmäßig
zu einer bestimmten Maßnahme, etwa zur Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn
mit geringerem Endgrundgehalt. Die Handlungsbreite, in der sexuelle
Zudringlichkeiten im Dienst denkbar sind, ist zu groß, als dass sie
einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und
Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen
Umstände des Einzelfalls maßgebend. In schweren Fällen innerdienstlicher
sexueller Belästigung weiblicher oder männlicher Mitarbeiter, insbesondere wenn
der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch
nicht nur seine Integrität in der Dienststelle weitgehend einbüßt, sondern auch
sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert, kann sich
grundsätzlich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst
stellen, während in minderschweren Fällen eine mildere Disziplinarmaßnahme
verhängt werden kann (Urteil vom 12. November 1997 a. a. O. S. 156).
Bei der nach § 13 Abs. 1 BDG gebotenen Prognose ist auch das Persönlichkeitsbild
des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Dieses Bemessungskriterium erfasst
dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor,
bei und nach der Tat (Urteil vom 3. Mai 2007 a. a. O.). Dabei ist auch zu
berücksichtigen, ob der Beamte wegen des ihm zur Last gelegten Verhaltens
bereits früher aufgefallen und eventuell sogar abgemahnt oder verwarnt worden
ist.
Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials hat das Gericht
eine Prognose über das voraussichtliche dienstliche Verhalten des Beamten zu
treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des
Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich
vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im
Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver
Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen,
wenn aufgrund der Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und
entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde
auch künftig nachhaltig gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein
Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei
bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (Urteil
vom 3. Mai 2007 a. a. O.).
Fälle sexueller Belästigung haben in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, namentlich des Disziplinarsenats und des 2.
Wehrdienstsenats, zu Gehaltskürzungen (Urteile vom 4. April 2001 BVerwG 1 D 15.
00 Buchholz 232 § 54 Satz 3 Nr. 27, vom 14. Mai 2002 BVerwG 1 D 30. 01 juris;
vom 24. April 2007 BVerwG 2 WD 9. 06 BVerwGE 128, 319), zur Degradierung (Urteil
vom 24. November 2005 BVerwG 2 WD 32. 04 NVwZ 2006, 608) oder - namentlich bei
Ausnutzung einer Vorgesetzteneigenschaft - zur Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis geführt (Beschluss vom 21. September 2000 BVerwG 1 DB 7. 00
Buchholz 235 § 91 BDO Nr. 6).
Hieran gemessen ist zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass der Antragsteller - den Nachweis der Vorfälle, deren er
beschuldigt wird, unterstellt - aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sein
wird. Der Mangel einer insoweit gesicherten Prognose führt dazu, dass die
vorläufige Dienstenthebung auszusetzen ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO.