Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


AGB-Klausel:

Bearbeitungsgebühr im Rahmen der Billigkeit 

nach § 315 BGB – ist unwirksam!


Landgericht Flensburg

Az.: 2 0 461 /99

Verkündet am 31. Mai 2000


URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2000 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr folgende und diesen Inhalts gleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes, zu verwenden:

 

In Bezug auf Mobilfunkverträge

(4.5.) Wählt der Kunde eine andere Zahlungsart als das bei der Firma MobilCom C. übliche Einzugsverfahren, erhebt die für die MobilCom C. zusätzlich notwendigen Buchungsarbeiten eine Bearbeitungsgebühr im Rahmen der Billigkeit (§ 315 BGB), die dem jeweiligen Tarif zu entnehmen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten nach einem Streitwert von 12.000 DM.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000 DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

Der Kläger ist eine Gründung der Verbraucherzentralen der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V.. Er hat sich in seiner Satzung die Aufgabe gestellt, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Zu den Zielen des Klägers gehört es auch, gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen, die gegenüber Nichtkaufleuten verwendet oder empfohlen werden, notfalls durch gerichtliche Maßnahmen. Die Beklagte verwendet die im Urteilstenor wiedergegebene Allgemeine Geschäftsbedingung.

Der Kläger trägt vor: Die beanstandete Klausel verstoße gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Sie benachteilige die Geschäftspartner der Beklagten entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen. Denn sie schreibe dem Vertragspartner vor, fällige Rechnungen in jedem Fall abbuchen zu lassen. Zwar gehe die Klausel davon aus, das der Kunde die Einzugsermächtigung widerrufen dürfe; er erfahre jedoch nicht aus der Klausel, welches Zusatzentgelt für „notwendige Buchungsarbeiten" ggfs. zu entrichten sei. Der Hinweis auf § 315 BGB sei zu unbestimmt.

Der Kläger beantragt, wie erkannt zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Lastschriftklauseln in Verträgen mit wiederkehrenden Zahlungen des Vertragspartners seien grundsätzlich zulässig. Die beanstandete Klausel sei auch klar und für den Kunden eindeutig durchschaubar. Dadurch, dass die Beklagte hinsichtlich der Höhe der für die notwendigen Buchungsarbeiten anfallenden Bearbeitungsgebühren auf § 315 BGB verweise, werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass insoweit ein angemessenes Entgelt für den Verwaltungsaufwand erhoben werde. Eine derartige Regelung sei durchaus zulässig und auch nicht zu unbestimmt. Es müsse kein exakter Betrag angegeben werden, sondern es sei völlig ausreichend auf die jeweils geltenden Tarife zu verweisen. Das gelte um so mehr, als den Kunden vor Vertragsschluss grundsätzlich die entsprechenden Tariflisten vorgelegt würden. Der Kunde bestätige die Kenntnisnahme bzw. den Erhalt dieser Tariflisten durch seine Unterschrift bei Vertragsschluss.

Entscheidungsgründe:

Die beanstandete Klausel verstößt gegen das sich aus § 9 AGBG ergebende Transparenzgebot: Danach sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass AGB wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Deshalb verstoßen Anpassungsklauseln, die dem Verwender ein uneingeschränktes Änderungsrecht vorbehalten, ohne dass der Kunde vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn höhere oder weitere Gebühren treffen, gegen das Transparenzgebot und sind unwirksam. Auch einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (BGH NJW 2000, 651, 652 m.w.N.). Die in Rede stehende Allgemeine Geschäftsbedingung entspricht diesen Grundsätzen nicht. Vielmehr wird ganz pauschal für notwendige Buchungsarbeiten bei einer anderen Zahlungsart als dem Einzugsverfahren auf eine Gebühr im Rahmen der Billigkeit ( § 315 BGB) verwiesen. Soweit ergänzt wird, dass diese Gebühr dem jeweiligen Tarif zu entnehmen sei, trägt dies schon dem Umstand nicht Rechnung, dass grundsätzlich die AGB selbst die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen erkennen lassen müssen. Auch ist nicht abzusehen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang höhere Gebühren in Betracht kommen. Eine unsichere Entwicklung der Verhältnisse, die ein solches Instrumentaler Anpassung notwendig machen könnte, sind nicht erkennbar.

Der Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.


 

 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen