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Abänderung eines Bebauungsplans – schlechte Belichtung

 OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

Az.: 8 C 12071/00.OVG

Urteil vom 24.10.2001

Das Urteil ist nicht rechtskräftig!


In dem Normenkontrollverfahren w e g e n Normenkontrolle (Bebauungsplan) hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2001, an der teilgenommen haben für Recht erkannt:

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „W – Änderung (A 188 A)“ der Stadt.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans, der einen Teilbereich des Sanierungsgebietes Südliche Altstadt der Antragsgegnerin umfasst, ist die Beigeladene Eigentümerin des Eckgrundstücks W 1 – 3. Seit der teilweise stark kriegsbeschädigte Altbestand abgetragen wurde, ist dieses Grundstück unbebaut. Das Nachbargebäude W 5, ein geschütztes Baudenkmal aus dem Jahr 1792, ist Sitz des Musikverlages , dessen Tochterunternehmen die Beigeladene ist. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite, außerhalb des Bebauungsplans, befindet sich das Grundstück W 2, das im Eigentum der Antragsteller steht und mit einem dreigeschossigen Wohn- und Bürohaus bebaut ist.

Der Bebauungsplan A 188 „W“ trat in seiner ursprünglichen Fassung im Oktober 1984 in Kraft. Er setzte für das Grundstück der Beigeladenen eine Baulinie fest, die im Anschluss an die Bauflucht des historischen Nachbargebäudes W 5 die ursprüngliche Straßenbreite (ca. 4,00 m) auf einer Länge von ca. 3,60 m fortführte, dann schräg nach Westen abknickte und zur Hgasse im Abstand von ca. 6,40 m parallel der östlichen Straßenrandbebauung weiterführte. Die zulässige Geschosszahl des Neubaus war mit „III“ angegeben.

Nachdem die Beigeladene Baupläne eingereicht hatte, die von den Vorgaben des Bebauungsplans teilweise abwichen, fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin am 16. Dezember 1998 den Aufstellungsbeschluss für den hier umstrittenen Änderungsplan. Er setzt für das Eckanwesen W 1 – 3 die Dreigeschossigkeit nunmehr zwingend fest. Abweichend von dem Ursprungsplan knickt die Baulinie in Fortsetzung der Bauflucht des Gebäudes W 5 nicht schräg, sondern nach ca. 4,50 m rechtwinklig in Richtung Westen ab. Des Weiteren setzt der Bebauungsplan textlich folgende Höhenbindung für den Neubau fest: „Die zulässige Traufhöhe über dem 2. Obergeschoss des die Bauflucht des historischen Gebäudes W 5 nach Süden verlängernden Eckhausteils muss identisch sein mit der Traufhöhe von W 5.“

In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es, die zwingende Dreigeschossigkeit auf dem Eckgrundstück der Beigeladenen ergebe sich aus der notwendigen Anpassung an die Gegebenheiten des denkmalgeschützten Nachbarhauses W 5. Dadurch werde auch vermieden, dass der Blick von Süden her in den W durch ein Stück Brandwand des Hauses W 5 beeinträchtigt werde. Dies stünde im Gegensatz zur stadthistorischen Wertigkeit der dort noch vorhandenen Altbausubstanz. Durch die geplante Eckbebauung werde gegenüber den auf der Ostseite der Straße stehenden Häusern die bauordnungsrechtlich notwendige Abstandsfläche unterschritten. Dies sei aus städtebaulichen Gründen unerlässlich, um zumindest teilweise die historische Straßenflucht aufzunehmen und um angemessen auf die Fassadenhöhe des Einzeldenkmals W 5 zu reagieren. Der sich südlich anschließende Rücksprung der Gebäudefront werde die Belichtungsverhältnisse in diesem Straßenbereich gegenüber früher merklich verbessern und die Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge gewährleisten, ohne zu einer dort untypischen Oberbreite der Straße zu kommen.

Der Satzungsentwurf wurde im Juli und August 1999 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller wandten ein, die vorgesehene Bebauung werde die Belichtungsverhältnisse für ihr Grundstück unzumutbar beeinträchtigen; dies widerspreche dem Sanierungsziel.

Der Änderungsplan wurde am 29. September 1999 als Satzung beschlossen und im Anschluss an die Ausfertigung der Planurkunde am 26. Oktober 1999 öffentlich bekannt gemacht. Nachdem der vorliegende Normenkontrollantrag gestellt war, trat der Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens noch einmal in die Abwägung ein und fasste erneut den Satzungsbeschluss. Nach Ausfertigung wurde der Änderungsplan am 1. Juni 2001 nochmals bekannt gemacht.

Zur Begründung ihres Normenkontrollantrages machen die Antragsteller geltend: Die Festsetzung der Baulinien und der Vollgeschosszahl verstoße gegen das Abwägungsgebot. Denn ihr Interesse, die ohnehin schon schlechte Belichtungssituation mindestens beizubehalten, sei ersichtlich nicht in die Abwägung eingestellt worden. Jedenfalls aber habe die Antragsgegnerin das Gewicht dieses Belanges verkannt. So sei an anderer Stelle im Sanierungsgebiet die Baudichte bewusst zurückgenommen worden, um das Sanierungsziel zu fördern; dies habe die ausdrückliche Zustimmung des Oberverwaltungsgerichts gefunden (s. Urteil vom 1. Juni 1999 – 8 A 10453/99.OVG -). Es sei inkonsequent, dort zum Zwecke besserer Belüftung den Abbruch von Gebäuden zu fordern, aber wenige hundert Meter weiter eine Neubebauung mit vergleichbar negativen Auswirkungen zuzulassen. Die Antragsgegnerin könne dem nicht entgegenhalten, die Belichtung werde sich im Vergleich zu den Vorkriegsverhältnissen verbessern. Dieser Bezugszeitraum sei unangemessen; entscheidend sei vielmehr, dass im Vergleich zum Vorgängerbebauungsplan aus dem Jahr 1984 eine Verschlechterung eintrete. Sie hätten das Anwesen nur gekauft, weil sich gegenüber eine relativ übersichtliche Freifläche befunden habe, so dass die Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse erträglich erschienen seien. Mit einer so massiven Bebauung, wie nun vorgesehen, hätten sie beim Erwerb des Grundstücks nicht gerechnet.

Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan „W – Änderung (A 188 Ä)“ in Bezug auf die Festsetzungen der straßenseitigen Baulinie sowie der Vollgeschosszahl im Bereich des Grundstücks W 3 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt aus: Schon der ursprüngliche, rechtsverbindliche Bebauungsplan A 188 aus dem Jahr 1984 habe in dem hier maßgeblichen Bereich Baulinien festgesetzt und eine dreigeschossige Bebauung des Eckgrundstückes W /Hgasse erlaubt. Gegenüber diesen rechtsverbindlichen Festsetzungen enthalte der Änderungsplan keine Verschlechterung. Dem öffentlichen Interesse habe der Vorrang vor den Interessen der Antragsteller eingeräumt werden dürfen, zumal deren Gebäude die Abstandsflächen selbst nicht einhalte.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, die nunmehr beabsichtigte Bebauung gehe auf das Ergebnis eines Architektenwettbewerbs zurück. Dessen bevorzugter Entwurf verbinde in glücklicher Weise einen wirtschaftlich vertretbaren Neubau mit den Strukturen des Denkmals W 5 aus dem Jahr 1792.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen und den Planaufstellungsakten (5 Hefte) der Antragsgegnerin. Diese Unterlagen sowie ein Ordner „Gutachten zur Vorbereitung der Sanierung“ waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Normenkontrollanträge sind zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn sie können sich wegen der Unterschreitung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen.

Die Normenkontrollanträge sind aber unbegründet. Der umstrittene Bebauungsplan ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gegenstand der Überprüfung ist dabei nur der 1999 und dann noch einmal im Jahre 2001 beschlossene und bekannt gemachte Änderungsplan. Die Wirksamkeit des ursprünglichen Bebauungsplans aus dem Jahr 1984 als Bezugsgrundlage der Planänderung ist insoweit lediglich als Vorfrage bedeutsam (s.a. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999, BVerwGE 110, 193). Hinsichtlich des Ursprungsplans haben die Antragsteller selbst keine Bedenken erhoben. Sie konzentrieren ihre Angriffe vielmehr auf den Änderungsplan; dieser hält der Oberprüfung jedoch stand.

Was das Verfahren zur Aufstellung des Änderungsplans anlangt; sind Mängel weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Auch inhaltlich entspricht der Änderungsplan den gesetzlichen Vorschriften. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen über die vordere Baulinie des Grundstücks der Beigeladenen, über die zwingende Dreigeschossigkeit des dort zu errichtenden Gebäudes sowie über dessen Traufhöhe in Verlängerung des denkmalgeschützten Hauses W 5 finden ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. §§ 16, 18 und 23 BauNVO.

Entgegen der Meinung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB) verstoßen. Vielmehr hat sie die abwägungserheblichen Belange berücksichtigt, zutreffend gewichtet und zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Vieles spricht dafür, dass die betreffenden Erwägungen schon in der Begründung zum Änderungsplan vom 13. April 1999 hinreichend zum Ausdruck gekommen sind. Jedenfalls aber wird die ergänzende Begründung vom 21. Februar 2001 den insoweit zu stellenden Anforderungen vollends gerecht.

Im Hinblick auf die schützwürdigen Interessen der Antragsteller hat die Antragsgegnerin eingehend berücksichtigt, dass straßenseitig die vor dem Grundstück der Beigeladenen bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Abstandsfläche unterschritten wird. Sie hat das Maß dieser Unterschreitung genau ermittelt, und zwar sowohl für den an das Denkmal anschließenden Bauteil an der Schmalstelle des W als auch für den weiter südlich zur Hgasse hin zurückversetzten Neubauteil. Die Antragsgegnerin hat auch erkannt, dass die Unterschreitung der bauordnungsrechtlich notwendigen Abstandsfläche grundsätzlich ein städtebaulicher Missstand ist, weil er die Belichtungsverhältnisse beeinträchtigt. Sie hat mit Hilfe einer Schattensimulation das Maß dieser Beeinträchtigung für das Gebäude W 2 der Antragsteller ermittelt. Dabei hat sie festgestellt, dass bei Sonnenhöchststand (im Süden) die Kante des vorspringenden, die Flucht des historischen Nachbargebäudes aufnehmenden Bauteils an der Engstelle einen Schatten wirft, die die Fassade des Hauses W 2 überhaupt nicht trifft, während später, wenn die Sonne weiter nach Westen wandert, diese Kante im Schlagschatten der vordersten Gebäudekante an der Einmündung zur H gasse liegt. Sie hat weiter festgestellt, dass der Höhenschatten des vorspringenden Bauteils die unteren Geschosse des Hauses W 2 erst in einem Zeitpunkt erreicht, in dem dessen Fassade schon im Schatten des zurückspringenden Hauptbaukörpers liegt. Zutreffend hat die Antragsgegnerin weiter in Rechnung gestellt, dass nicht nur die Abstandsfläche des auf dem Grundstück der Beigeladenen zu errichtenden Gebäudes die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht einhält, sondern umgekehrt auch die Abstandsflächentiefe des Anwesens W 2 der Antragsteller in einem bauordnungsrechtlich an sich nicht zulässigen Maß über die Straßenachse hinausragt. Schließlich hat sie darauf hingewiesen, dass der Änderungsplan an der Eckegasse/W eine Baulinie festsetzt, die gegenüber jener im Ursprungsplan die Straßeneinmündung verbreitert und damit die Belichtungsverhältnisse insofern etwas verbessert.

Den in dieser Weise ermittelten und gewichteten Interessen der Antragsteller hat die Antragsgegnerin das öffentliche Interesse daran gegenübergestellt, die historische Straßenflucht und die Fassadenhöhe des Denkmals W 5 aus städtebaulichen Gründen wenigstens teilweise aufzunehmen, gleichzeitig aber durch den südlich anschließenden Rücksprung der Gebäudefront die Belichtungsverhältnisse gegenüber dem Zustand vor der Sanierung zu verbessern und eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge zu gewährleisten, ohne freilich zu einer dort untypischen Überbreite der Straße zu gelangen. Darin kommt zutreffend zum Ausdruck, dass in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet die Bauleitplanung den Sanierungszielen Rechnung tragen muss. Sanierungsziel ist zwar einerseits, die Siedlungsstruktur den Anforderungen an gesunde Lebensverhältnisse der Bevölkerung anzupassen, aber andererseits eben auch, die vorhandenen Ortsteile zu erhalten und zu erneuern, die Gestaltung des Ortsbildes zu verbessern und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung zu tragen (s. § 136 Abs. 4 BauGB). In diesem Zusammenhang hatte die Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass der hier in Rede stehende Teil der Altstadt gemäß § 5 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes – DSchPflG – als Denkmalzone unter Schutz gestellt ist und bauliche Veränderungen dort auf den unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken sind (sog. Eingriffsminimierungsgebot, § 2 Abs. 3 DSchPfIG).

Schließlich durfte und musste die Antragsgegnerin in ihre Abwägung auch die Belange der Beigeladenen einbeziehen. Sie hat ein abwägungserhebliches Interesse daran, ihr Grundstück entsprechend dem Ergebnis des bereits erwähnten Architektenwettbewerbes zu bebauen, dabei die schon im ursprünglichen Bebauungsplan von 1984 fakultativ zugelassene Dreigeschossigkeit auszunutzen und bei der Ausrichtung der Fassade aus gestalterischen und wirtschaftlichen Gründen in gewissem Umfang von der ursprünglich festgelegten Baulinie abzuweichen. Damit ist nicht gesagt – dies sei zur Vermeidung von Missverständnissen betont -, dass die von der Beigeladenen vorgelegten Baupläne ihrerseits in vollem Umfang mit dem geänderten Bebauungsplan und sonstigem Baurecht in Einklang stehen; dies ist nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung.

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Auf der Grundlage des so zusammengestellten Abwägungsmaterials ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dem öffentlichen Interesse (und damit zugleich dem Interesse der Beigeladenen) an einer den Gegebenheiten des Nachbarhauses W 5 angepassten Bebauung des Eckgrundstücks den Vorrang eingeräumt hat vor den gegenläufigen Interessen der Antragsteller. Für diese Abwägung spricht vor allem, dass die gegenüber dem Ursprungsplan von 1984 veränderte Baulinie keine wesentliche Verschlechterung bewirkt und dass schon dieser Plan eine dreigeschossige Bebauung mindestens zuließ, so dass sich ein schützwürdiges Vertrauen darauf, das Grundstück werde nur in einem geringeren Maß bebaut werden, von Anfang an nicht bilden konnte. Auch die Wertermittlung für das Grundstück W 2, die im Sanierungsverfahren seinerzeit vorgenommen wurde und auf die sich die Antragsteller nun berufen, musste eine mögliche dreigeschossige Bebauung des gegenüberliegenden Eckgrundstücks bereits berücksichtigen. Ein Abwägungsfehler lässt sich schließlich nicht daraus herleiten, dass die Antragsgegnerin an anderer Stelle im Sanierungsgebiet im Blockinnern anstatt vorhandener Hintergebäude eine zu begrünende Fläche festgesetzt und damit einer besseren Belichtung und Belüftung den Vorrang gegeben hat. Diese planerische Entscheidung (s. zu ihr Urteil. des Senats vom 1. Juni 1999 – 8 A 10453/99.OVG-) betrifft einen vollkommen anders gelagerten Sachverhalt und lässt Rückschlüsse auf die hier zu überprüfende Abwägung nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten auf § 167 VwGO i.V.m.

§§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vor.


Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00.DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).

 

 

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