Bedarfsgemeinschaft kann nicht Schuldner von Rückforderungsansprüchen sein
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 9 AS
33/06
Urteil vom
12.03.2007 rechtskräftig
Vorinstanz: Sozialgericht Kassel, Az.: S 1 AS 263/05, Entscheidung vom
25.10.2005
Entscheidung:
Auf die Berufung des
Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 25. Oktober
2005 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2005 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2005 wird
aufgehoben, soweit von dem Kläger mehr als 111,16 EUR
zurückgefordert wurde.
Die Beklagte hat dem
Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die
Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
durch die Beklagte.
Der Kläger (geb. 1969) bezog bis zum 3. Oktober 2004 Arbeitslosenhilfe und bis
zum 31. Dezember 2004 für sich und seine Familienangehörigen ergänzende
Sozialhilfe. Er beantragte am 20. September 2004 bei der Agentur für Arbeit in
A-Stadt für sich, seine Ehefrau V.A. (geb. 1971) sowie für die in seinem
Haushalt lebenden Kinder C.A. (geb. 1991) sowie T.A. (geb. 1993) und F.A. (geb.
1996) Leistungen nach dem SGB II. Bereits zuvor hatte er bei der Agentur für
Arbeit Unterhaltsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
beantragt, das ihm mit Bescheid vom 17. September 2004 für die Zeit ab 4.
Oktober 2004 bewilligt wurde. Nach den Angaben des Klägers sei ihm dieser
Bescheid am 21. September 2004 zugegangen. Bei der Abgabe des Antrages auf
Leistungen nach dem SGB II bei der Agentur für Arbeit habe der Kläger die
Beantragung von Unterhaltsgeld angegeben. Der Sachbearbeiter habe die
Beantragung im Computer nachvollziehen können. Der Antrag des Klägers auf
Leistungen nach dem SGB II wurde von der Agentur für Arbeit an die Beklagte, die
ihre Tätigkeit im November bzw. Dezember 2004 aufgenommen hat, weitergeleitet.
Gegenüber der Beklagten hat der Kläger die Beantragung bzw. den Bezug von
Unterhaltsgeld nicht angegeben. Mit Bescheid vom 5. November 2004 wurden dem
Kläger und seinen Familienangehörigen – ohne Anrechnung von Unterhaltsgeld als
Einkommen – Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum
30. Juni 2005, und zwar in Höhe von 1.269,78 EUR für den Monat Januar 2005 und
in Höhe von 1.287,78 EUR ab Februar 2005 bewilligt. Dabei berücksichtigte die
Beklagte für den Kläger als Regelleistung 311 EUR monatlich sowie anteilige
Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 129,19 EUR, so dass sich für ihn
ein Bedarf von 440,19 EUR ergab. Als Gesamtbedarf für die Bedarfsgemeinschaft
ermittelte die Beklagte für Januar 2005 1.940,03 EUR und ab Februar 2005
1.958,03 EUR.
Mit Bescheid vom 2. Januar 2005 bewilligte die Agentur für Arbeit dem Kläger
Unterhaltsgeld in Höhe von 17,33 EUR täglich (= 519,90 EUR monatlich) ab 1.
Januar 2005. Mit Schreiben vom 26. Januar 2005 wies die Beklagte den Kläger
darauf hin, dass ihr der Bezug von Unterhaltsgeld bis mindestens 30. Juni 2005
mitgeteilt worden sei und dass entsprechende Leistungen evtl. als Einkommen
anzurechnen seien. Nach Vorlage des entsprechenden Vordruckes und des
Bewilligungsbescheides über Unterhaltsgeld hob die Beklagte mit Bescheid vom 24.
Februar 2005 bzw. 1. März 2005 (Datum des von der Beklagten vorgelegten
Bescheides) den Leistungsbescheid vom 5. November 2004 für die Zeit vom 1.
Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 teilweise auf und forderte von dem Kläger die
Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen in Höhe von 1.469,70 EUR. Zugleich
erließ die Beklagte einen neuen Leistungsbescheid für die Zeit vom 1. Januar
2005 bis 30. Juni 2005 und bewilligte unter Anrechnung von Unterhaltsgeld
Leistungen für den Monat Januar 2005 in Höhe von insgesamt 779,88 EUR und ab
Februar 2005 in Höhe von 797,88 EUR. Mit Schreiben vom 13. März 2005, bei der
Beklagten eingegangen am 15. März 2005, legte der Kläger Widerspruch zum einen
gegen die Rückforderung, zum anderen gegen die geänderte Leistungshöhe ein. Mit
Widerspruchsbescheiden vom 19. Juli 2005 wies die Beklagte die Widersprüche als
unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 27. Juli 2005 beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben, mit der
er sich sowohl gegen die Festsetzung der Leistungshöhe als auch gegen die
Rückforderung von Leistungen wandte. Die gegen die Festsetzung der Leistungshöhe
gerichtete Klage (S 1 AS 264/05) hat das Sozialgericht mit rechtskräftigem
Urteil vom 25. Oktober 2005 abgewiesen.
Das Sozialgericht hat auch die Klage gegen die Rückforderung von Leistungen mit
Urteil vom 25. Oktober 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht
ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die angefochtenen
Bescheide im Ergebnis auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, § 40 Abs. 1 SGB II
i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III gestützt habe. Der Kläger habe in seinem Antrag vom
29. September 2004 keine Angaben darüber gemacht, dass ihm bereits am 17.
September 2004 Unterhaltsgeld gewährt worden sei. Es bleibe unerfindlich,
weshalb der Kläger keine entsprechenden Angaben gemacht oder diese wenigstens
nachgeholt habe. Bei der Einkommenserklärung (Zusatzblatt 2) sei kein Einkommen
angegeben, obwohl er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben
bestätigt habe. Diese trage zwar noch das Datum des 14. September 2004; es sei
indes nicht ersichtlich, dass sie nicht zeitgleich mit der übrigen Erklärung am
Tag der Antragstellung am 29. September 2004 eingereicht worden sei. Zu diesem
Zeitpunkt habe dem Kläger klar gewesen sein müssen, dass er Unterhaltsgeld
erhalte. Dem Kläger werde auch klar gewesen sein, dass die Zahlung des
Unterhaltsgeldes möglicherweise Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes II
habe ("Parallelwertung in der Laiensphäre").
Das geleistete Unterhaltsgeld stelle auch zu berücksichtigendes Einkommen im
Sinne des § 11 SGB II dar. § 11 Abs. 1 SGB II führe im Einzelnen aus, dass als
Einkommen zu berücksichtigen seien Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit
Ausnahme von weiter in § 11 Abs. 1 beschriebenen Leistungen, zu denen das
Unterhaltsgeld nicht zähle. Insofern gehe der Hinweis des Klägers auf § 434j SGB
III fehl, der eine reine Übergangsregelung darstelle.
Gegen das ihm nach dem 5. Januar 2006 zugestellte Urteil (die Gerichtsakte
enthält keinen Zustellnachweis – nach der Schlussverfügung wurde die
Entscheidung am 5. Januar 2006 zur Post gegeben) hat der Kläger am 24. Januar
2006 beim Sozialgericht Kassel Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er
ausgeführt, in der Verhandlung des Sozialgerichts Kassel sei kaum gewürdigt
worden, dass es im September 2004 nicht ausreichend öffentlich bekannte
Informationen zur Umsetzung des Arbeitslosengeldes II gegeben habe. Den Antrag
habe er seinerzeit von der Agentur für Arbeit erhalten. Er sei davon
ausgegangen, dass er den Antrag auch bei der Arbeitsagentur stellen würde. Der
Kläger habe darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Unterhaltsgeld gestellt
habe. Der Sachbearbeiter habe dies anhand eines Eintrages am Computer
nachvollziehen können. Im November 2004 sei der Kläger von der AFK aufgefordert
worden, einen Antrag auf Arbeitslosengeld II zu stellen. Er habe daraufhin per
e-mail angefragt, ob er diesen Antrag denn nun abgeben müsse, da er ihn bereits
bei der Arbeitsagentur gestellt habe. Er habe aber keine Antwort erhalten. Sein
Antrag sei dann von der Agentur für Arbeit zur AFK gelangt. Der Bescheid, den er
bekommen habe, sei schwer verständlich gewesen und er stelle sich noch heute die
Frage, wie er die fehlerhaften Angaben hätte erkennen können. Es sei ihm zum
damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, zwischen der AFK und der
Arbeitsagentur zu unterscheiden.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2005 sowie das Urteil des
Sozialgerichts Kassel vom 25. Oktober 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unbegründet und verweist auf die Ausführungen im
angefochtenen Widerspruchsbescheid sowie in dem Urteil des Sozialgerichts
Kassel. Zur Berechnung des Rückforderungsbetrages hat die Beklagte auf die Höhe
des Unterhaltsgeldes (17,33 EUR täglich = 519,90 EUR./. 30 EUR Freibetrag =
489,90 EUR x 3 Monate = 1.469,70 EUR) verwiesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des
vorliegenden Verfahrens sowie auf die Gerichtsakte S 1 AS 264/05 (Sozialgericht
Kassel) und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und in
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 25. Oktober 2005 war zu
ändern. Der angefochtene Bescheid war aufzuheben, soweit der Kläger beschwert
ist (vgl. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 24. Februar 2005
(nicht vom 1. März 2005; entscheidend ist, mit welchem Datum der Bescheid
gegenüber dem Kläger bekannt gegeben wurde) in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2005 ist rechtswidrig, soweit von dem Kläger
Leistungen zurückgefordert wurden, die den übrigen Mitgliedern der
Bedarfsgemeinschaft gewährt wurden, und soweit der Bewilligungsbescheid vom 5.
November 2004 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde. Im Übrigen ist
der Bescheid rechtmäßig.
Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24. Februar 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2005 bestehen keine Bedenken;
insbesondere ist der Bescheid inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB
X). Der Kläger ist alleiniger Adressat des angefochtenen Bescheides, mit dem die
Beklagte den gesamten Erstattungsbetrag gegen diesen geltend gemacht hat. Der so
verstandene Bescheid kann nicht als unbestimmt angesehen werden; er ist vielmehr
deshalb (teilweise) rechtswidrig, weil (und soweit) er den Kläger über das Maß
dessen belastet, das er selbst zu Unrecht erhalten hat (vgl. BSG, Beschluss vom
22. Juli 1999 – B 11 AL 91/99 b –, wonach die Bestimmtheit der Regelung keinem
Zweifel unterliegt, wenn in einem Rückforderungsbescheid der
Rückforderungsbetrag genannt wird. Die Frage, wie sich der Rückforderungsbetrag
errechne und aus welchen Leistungszeiträumen er sich ergebe, sei nicht eine
Frage der Bestimmtheit, sondern der hinreichenden Begründung des
Verwaltungsakts). Der gegenteiligen Auffassung (SG Schleswig, Urteil vom 13.
Juni 2006 - S 9 AS 834/05 -) könnte nur dann gefolgt werden, wenn sich der
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid an beide Elternteile der Bedarfsgemeinschaft
gerichtet hätte (OVG Niedersachen, Beschluss vom 24. April 2003 – 12 LA 85/03 –
FEVS 55, 10; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 1999 – 8 K 2907/98 –), ohne den
Umfang der Aufhebung sowie den jeweiligen Erstattungs-betrag individuell
zuzuweisen (vgl. Hähnlein, Anmerkung zu SG Schleswig, Urteil vom 13. Juni 2006 –
Juris PR-SozR 19/2006 Anm. 2).
Der angefochtene Bescheid vom 24. Februar 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2005 ist in materieller Hinsicht teilweise
rechtswidrig.
Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 5. November 2004 kommt von
vornherein nur in Betracht, soweit die Beklagte von dem Kläger Leistungen
zurückfordert, die ihm, nicht dagegen, soweit Leistungen den mit ihm in
Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen (Ehefrau und minderjährige Kinder)
gewährt wurden. Der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur
Sozialhilfe entwickelte Grundsatz eines Individualanspruchs gilt auch im
Leistungssystem des SGB II (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R –
NDV-RD 2007, 3; BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 – 5 C 29/88 – NJW 1993, 215;
Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 9 Rdnr. 28 f.). Dies
ergibt sich schon aus dem Wortlaut der §§ 7, 19 und 28 SGB II. § 38 SGB II
normiert demgegenüber nur eine gesetzliche Vermutung, wonach der erwerbs-fähige
Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, für die Mitglieder seiner
Bedarfsgemeinschaft, die auch andere erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassen
kann, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen und entgegenzunehmen. Aus dieser
Regelung folgt aber weder ein Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft noch ein
Gesamtanspruch eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft. Aufhebungs- und
Rückforderungsbescheide wegen zu Unrecht gewährter Leistungen nach dem SGB II
müssen deshalb eindeutig erkennen lassen, welches Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht erhalten hat und
welcher Betrag von welcher Person zurückgefordert wird. Die Beklagte konnte
daher von dem Kläger nur die auf ihn entfallenden Beträge zurückfordern.
Außerdem konnte die Beklagte den Bescheid vom 5. November 2004 nur mit Wirkung
für die Zukunft, nicht dagegen für die Vergangenheit zurücknehmen.
Die Rücknahme eines (anfänglich) rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
regelt § 45 SGB X. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich
erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender
Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen
werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X lässt die Rücknahme von
begünstigenden Verwaltungsakten für die Vergangenheit nur unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 und des Absatzes 3 Satz 2 zu. Nach Abs. 2
dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht
zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem
öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in
der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht
oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter
unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der
Begünstigte nicht berufen, soweit
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung
erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte
vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes
kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit
liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem
Maße verletzt hat.
Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser
auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II
i.V.m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III –), d.h. die
Entscheidung hat als gebundene Entscheidung zu ergehen.
Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X liegen nicht vor. Der
Bewilligungsbescheid vom 5. November 2004 beruht nicht auf Angaben, die der
Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
unvollständig gemacht hat.
Der Kläger hat die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2005 im
September 2004 bei der Agentur für Arbeit beantragt. Die Informationen zum
Arbeitslosengeld II seien zu dieser Zeit so rar gewesen, dass er offen
gebliebene Fragen nicht aus-gefüllt habe, sondern bei der Antragsabgabe habe
klären wollen. Er habe dabei den Sachbearbeiter ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass er einen Antrag auf Unterhaltsgeld gestellt habe. Der Sachbearbeiter habe
dies anhand eines Eintrags am Computer nachvollziehen können. Der Kläger habe
daher davon ausgehen müssen, dass die seinen Antrag bearbeitende Stelle von
seinem Anspruch auf Unterhaltsgeld gewusst habe. Dazu hat der Kläger eine
Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März 2007 vorgelegt, wonach
Daten der Kunden der Bundesagentur über ein Programm namens zentrale
Personendatenverwaltung (zPDV) erfasst würden. Antragsteller erhielten eine
Kundennummer und würden grundsätzlich über dieses Programm gesucht. Das gelte
auch für die Beantragung von Arbeitslosengeld II und auch schon für die Zeit vor
dem 1. Januar 2005. Da die Agentur für Arbeit, bei der der Kläger den Antrag auf
Leistungen nach dem SGB II gestellt hat, für die Bewilligung von Unterhaltsgeld
zuständig ist und somit Kenntnis von der Beantragung und Bewilligung des
Unterhaltsgeldes hatte, sind die unvollständigen Angaben schon nicht kausal für
die Unrichtigkeit des Bewilligungsbescheides vom 5. November 2004. Jedenfalls
kann aufgrund des Hinweises des Klägers bei der Antragsabgabe, er habe einen
Antrag auf Unterhaltsgeld gestellt, nicht angenommen werden, dass er
hinsichtlich der Vollständigkeit der Angaben bösgläubig gewesen ist. Dabei ist
nach den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen davon auszugehen,
dass der Kläger den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II am 20. September 2004
und nicht – wie vom Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt – am 29.
September 2004 gestellt hat.
Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X liegen nicht vor.
Nach dem festgestellten Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, dass
der Kläger die (teilweise) Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 5. November 2004
kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit
liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der
Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Grobe Fahrlässigkeit ist also dann anzunehmen, wenn die in der Personengruppe
herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist,
wenn also außer acht gelassen worden ist, was im gegebenen Falle jedem hätte
einleuchten müssen (BSG, Urteile vom 31. August 1976 – 7 RAr 112/74 – BSGE 42,
184 und vom 11. Juni 1987 – BSGE 62, 32; Waschull in: LPK-SGB X, 1. Aufl. 2004,
§ 45 Rdnr. 43 m.w.N.). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach
der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des
Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver
Fahrlässigkeitsbegriff - vgl. BSG, Urteile vom 13. Dezember 1972 – 7 RKg 9/69 –
BSGE 35, 108 und vom 20. September 1977 – 8/12 RKg 8/76 – BSGE 44, 264).
Bezugspunkt für das grob fahrlässige Nichtwissen ist nach dem Wortlaut des § 45
Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, also das
Ergebnis der Tat-sachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde.
Allerdings können Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung oder der
Rechtsanwendung, auch wenn sie nicht Bezugspunkt des grob fahrlässigen
Nichtwissens sind, Anhaltspunkt für den Begünstigten sein, die Rechtswidrigkeit
des Verwaltungsaktes selbst zu erkennen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die
tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid oder anderen
Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres
erkennbar sind (BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R – FEVS 52,
494). Die Voraussetzungen für die Annahme der groben Fahrlässigkeit sind im
vorliegenden Fall zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Der Kläger hat
vorgetragen, der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 5. November 2004 sei ihm
nicht ausreichend verständlich gewesen; er habe versucht, den Bescheid zu
verstehen. Diese Aussage weckt Zweifel, ob der Kläger seiner Obliegenheit,
Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (BSG, Urteil vom 8.
Februar 2001 – s.o.; Urteil des erkennenden Senats vom 10. April 2006 – L 9 AL
163/05 –), nachgekommen ist. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten
Bescheides findet sich zu dem zu berücksichtigenden monatlichen Einkommen in
sämtlichen, die Person des Klägers betreffenden Spalten die Angabe 0,00 EUR (S.
6 betr. Leistungen für Januar 2005 und S. 10 betr. Leistungen für Februar bis
Juni 2005). Dem – in rechtlichen Angelegenheiten nicht unerfahrenen – Kläger
hätte daher bekannt sein müssen, dass das ihm bewilligte Unterhaltsgeld nicht
als Einkommen angerechnet worden war. Gleichwohl kann nicht angenommen werden,
dass der Kläger die (teilweise) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge
grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Agentur für Arbeit, bei der der Kläger
den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II im September 2004 eingereicht hatte,
war die Beantragung und der Bezug von Unterhaltsgeld bekannt. Für den Kläger
drängte sich daher der Schluss, dass die erst im Spätherbst 2004 errichtete
Beklagte als neuer Leistungsträger nicht über die entsprechenden Angaben der
Agentur verfügte, nicht eben auf. Auch enthielt der Bescheid vom 5. November
2004 keine Hinweise darauf, dass das von dem Kläger bezogene Unterhaltsgeld als
Einkommen anzurechnen sein könnte. In den Hinweisen zur Höhe der Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II heißt es nur ganz allgemein:
"Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende kann unter anderem nur
erhalten, wer hilfebedürftig ist, d.h. seinen Lebensunterhalt und den seiner
Angehörigen nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Das zu
berücksichtigende Einkommen und Vermögen kann insoweit die zu erbringenden
Geldleistungen vermindern oder den Anspruch ausschließen." Diesen Hinweisen kann
jedenfalls nicht entnommen werden, welche Einnahmen bei der Bewilligung von
Leistungen angerechnet werden. Außerdem hat der Kläger angegeben, Ende 2004 habe
niemand genau gewusst, wie das Arbeitslosengeld II umgesetzt werden würde und
wie mit dem Anspruch auf Unterhaltsgeld umzugehen sei. Es habe große
Unsicherheit geherrscht, wie es denn 2005 mit welchen Leistungen weitergehen
werde. Nach seinen Informationen aus den Medien hätten Familien mit Kindern
durch die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe besser gestellt
werden sollen. Auch sei eine Erhöhung der bisherigen Sozialhilfezahlungen
vorgesehen gewesen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und Angaben kann nicht angenommen werden,
dass der Kläger die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt
hat. Das Vertrauen des Klägers ist daher schutzwürdig.
Eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 5. November 2004 für die
Vergangenheit scheidet auch für die Zeit ab Februar 2005 aus. Auch insoweit
liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht vor. Der
Kläger ist zwar mit Schreiben der Beklagten vom 26. Januar 2005 zur Frage der
Berücksichtigung des Unterhaltsgeldes als Einkommen angehört worden. Aus dem
Anhörungsschreiben ergibt sich aber lediglich, dass entsprechende Leistungen
evtl. als Einkommen anzurechnen seien. Aus der Sicht des Leistungsempfängers
kann das Schreiben als Absicht der Behörde gedeutet werden, die Frage der
Anrechnung der Leistung als Einkommen prüfen zu wollen. Der Formulierung im
Anhörungsschreiben kann dagegen nicht entnommen werden, dass das Unterhaltsgeld
zu berücksichtigendes Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II darstellt. Es kann
daher auch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger die (teilweise)
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht kannte. Darüber hinaus scheidet eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides
ab Februar 2005 auch deshalb aus, weil die Bösgläubigkeit hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts bereits im Zeitpunkt der
Bekanntgabe des früheren, zurückzunehmenden Bescheides vorgelegen haben muss
(BSG, Urteil vom 22. März 1995 – 10 RKg 10/89 – SozR 3-1300 § 45 Nr. 24; Urteil
vom 4. Februar 1998 – B 9 V 24/96 R – SozR 3-1300 § 45 Nr. 39). Zur Zeit der
Bekanntgabe des zurückzunehmenden Bescheides im November 2004 konnte – wie
ausgeführt – von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers
von der (teilweisen) Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 5. November
2004 nicht ausgegangen werden.
Der angefochtene Bescheid vom 24. Februar 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2005 ist dagegen – hinsichtlich des
Aufhebungs- und Rückforderungsanspruchs dem Grunde nach – rechtmäßig, soweit die
Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 2005 den Bewilligungsbescheid vom 5.
November 2004 für die Zukunft – hier: die Zeit vom 1. bis zum 31. März 2005 –
aufgehoben hat.
§ 45 Abs. 2 SGB X steht der Rücknahmeentscheidung nicht entgegen. Für die nur
für die Zukunft erfolgte Rücknahme besteht kein schutzwürdiges Vertrauen des
Klägers. Es fehlt insoweit auch nicht an der Ermessensbetätigung der Beklagten.
Zwar steht die Rücknahmeentscheidung nach § 45 Abs. 1 SGB X von dem hier nicht
vorliegenden Ausnahmefall des § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 2 SGB III
i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X abgesehen grundsätzlich im Ermessen des
Leistungsträgers (Niesel, SGB III, 3. Aufl. 2005, § 330 Rdnr. 24). Eine
Ermessensbetätigung ist jedoch dann entbehrlich, wenn das Ermessen der Behörde
dahingehend gebunden ist, dass nur eine einzige Entscheidung rechtmäßig ist
(BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 – 9/9a RVs 1/92 – HVBG-Info 1994, 726; Urteil vom
11. April 2002 – B 3 P 8/01 R – USK 2002, 59; Urteil vom 9. September 1998 – B
13 RJ 41/97 R – SozSich 1999, 137; Urteil vom 26. September 1990 – 9b/7 RAr
30/89 – BSGE 67, 232). Die Voraussetzungen einer derartigen Ermessensreduzierung
auf Null sind im vorliegenden Fall gegeben. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II schreibt
die Berücksichtigung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme hier
nicht einschlägiger Leistungen zwingend vor. Die Beklagte hat daher die
Anrechnung vorzunehmen. Mit Blick auf die gebotene Gleichbehandlung aller
Leistungsempfänger (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) kommt eine allein den
Kläger begünstigende abweichende Entscheidung nicht in Betracht (vgl. Beschluss
des Senats vom 16. Januar 2007 – L 9 AL 140/06). Die Beklagte konnte daher den
Bewilligungsbescheid vom 5. November 2004 mit Wirkung für die Zukunft aufheben.
Der Beginn des Zeitpunkts der Aufhebung für die Zukunft ist der 1. März 2005.
Der Kläger hat angegeben, dass ihm der Rückforderungsbescheid vom 24. Februar
2005 am 1. März 2005 zugegangen ist. In den §§ 44 ff. SGB X ist die Bekanntgabe
des Aufhebungsbescheides der Zeitpunkt, der Vergangenheit und Zukunft trennt.
Beginn der Zukunft in § 45 SGB X ist daher der Tag der Zustellung bzw.
Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides (BSG, Urteil vom 9. September 1986 – 7 RAr
47/85 –; Urteil vom 24. Februar 1987 – 11b RAr 53/86 – BSGE 61, 189).
Der Rückforderungsanspruch ist danach, soweit dem Kläger Leistungen für die Zeit
vom 1. bis 31. März 2005 gewährt wurden, dem Grunde nach zu bejahen.
Zur Ermittlung der Höhe des Rückforderungsbetrages hat der Senat den von der
Beklagten zugrunde gelegten Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und
das Einkommen im Übrigen nachvollzogen und als zutreffend festgestellt. Auf
dieser Grundlage ergibt sich für den Kläger ein Rückforderungsbetrag von 111,16
EUR.
Die Höhe des auf den Kläger entfallenden Rückforderungsbetrages errechnet sich
unter Berücksichtigung der sich aus § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ergebenden
Vorgaben. Die Bestimmung lautet: Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der
gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der
Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als
hilfebedürftig. Wie danach die Hilfeleistungen konkret zu berechnen sind, ist in
der rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten (vgl. einerseits Brühl/Schoch
in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 40 ff.; andererseits Mecke in: Eicher/Spellbrink,
SGB II, 1. Aufl. 2005, § 9 Rdnr. 28-39; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II,
Stand: Dezember 2006, § 9 Rdnr. 99-101). Brühl/Schoch halten schon die
Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Gesamtmitteln der Bedarfsgemeinschaft für
mit dem Gesetz unvereinbar, weil es keinen Gesamtbedarf, sondern allenfalls eine
Addition von Einzelbedarfen gebe. Eine Addition der Einzelmittel zu
Gesamtmitteln lasse sich nicht mit § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II vereinbaren.
Außerdem würden mit der Gesamtlösung auch solche Personen hilfebedürftig
gemacht, die selbst über aus-reichendes Einkommen und Vermögen verfügten. Satz 3
sei daher so zu lesen: Ist bei Personen einer Einsatzgemeinschaft der
individuelle Bedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften zu decken, so gilt
jede hilfebedürftige Person im Verhältnis ihres eigenen (ungedeckten) Bedarfs
zum ungedeckten Gesamtbedarf als hilfebedürftig; in diesem Maße, (also im
Verhältnis der Restleistungsansprüche) sind ihr überschießende Mittel der zum
Einsatz heranzuziehenden Personen der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen. Dieser
Auffassung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie mit dem
ausdrück-lichen Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar ist. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB
II fingiert die Hilfebedürftigkeit auch solcher Personen, die selbst über
ausreichendes Einkommen und Vermögen zur Deckung zwar des eigenen Bedarfs, nicht
aber des Bedarfs sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, verfügen. Die
Regelung des Satzes 3 des § 9 Abs. 2 SGB II steht auch nicht im Widerspruch zu
den Sätzen 1 und 2. Denn diese Vorschriften betreffen die Frage, wessen
Einkommen bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Bei
der Bedürftigkeitsprüfung sind daher zunächst der persönliche Bedarf und das
Einkommen eines jeden Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. Ggf. ist
für zwar zur Haushaltsgemeinschaft, nicht aber zur Bedarfsgemeinschaft zu
rechnende Personen (§ 9 Abs. 3 SGB II) eine gesonderte Berechnung vorzunehmen.
Reicht das Gesamteinkommen zur Bedarfsdeckung aller nicht aus, gilt jede Person
in der Bedarfsgemeinschaft als hilfebedürftig. Für die Ermittlung des
persönlichen Leistungsanspruchs (pL) ist jedem Angehörigen der
Bedarfsgemeinschaft ein Teil des ungedeckten Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft
zuzuordnen, indem der persönliche Bedarf (pB) durch den Gesamtbedarf (Gb)
geteilt und mit dem ungedeckten Bedarf (uB) multipliziert wird (Formel: pL = pB:
Gb x uB – vgl. Mecke s.o. § 9 Rdnr. 39).
Unter Zugrundelegung dieser Formel ergibt sich nach dem Bescheid vom 5. November
2004 für den Monat März 2005 ein auf den Kläger entfallender Leistungsanteil in
Höhe von 292,20 EUR (440,19 EUR: 1940,03 EUR x 1.287,78 EUR). Bei
Berücksichtigung des Unterhaltsgeldes als Einkommen ergibt sich dagegen für den
Kläger ein Leistungsanspruch in Höhe von 181,04 EUR (440,19 EUR: 1940,03 EUR x
797,88 EUR).
Der auf den Kläger entfallende Rückforderungsbetrag von 111,16 EUR ergibt sich
aus der Differenz zwischen dem persönlichen Leistungsanspruch unter
Berücksichtigung des Unterhaltsgeldes und dem Leistungsanspruch ohne das
gezahlte Unterhaltsgeld (292,20 EUR./. 181,04 EUR).
Ist danach der Bewilligungsbescheid vom 5. November 2004 nach § 45 SGB X
teilweise aufgehoben worden, sind nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X bereits
erbrachte Leistungen zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beklagte war zur Erstattung der
gesamten außergerichtlichen Kosten des Klägers zu verpflichten, da der Kläger
nur zu einem geringen Teil unterlegen war.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG
nicht vorliegen.