Bedarfsgemeinschaft und gemeinsames
Konto
Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 7 AS 282/07 ER
Urteil vom 19.11.2007 (rechtskräftig)
Vorinstanz: Sozialgericht
Frankfurt, Az.: S 26 AS 857/07 ER, Urteil vom 23.08.2007
Entscheidung:
Der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am
Main vom 23. August 2007 wird aufgehoben und die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs vom 3. Juli 2007 gegen den Bescheid vom 28.
Juni 2007 angeordnet. Die Antragsgegnerin wird im Wege der
einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit
vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008, längstens jedoch bis zur
Entscheidung über den Widerspruch, vorläufig Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird für das
Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt B. bewilligt.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen
außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB
II).
Der 1956 geborene Antragsteller bewohnt seit Oktober 2005 in A-Straße, A-Stadt,
im Untergeschoss zwei Zimmer mit Küche, Bad und Flur zum Preis von monatlich
280,- EUR zzgl. 40,- EUR Nebenkosten. Nachdem der Sohn des Antragstellers
eingezogen war, wurde die Miete auf 360,- EUR (+ 40,- EUR Nebenkosten + 70,- EUR
Heizung) erhöht. Die Vermieterin B. bewohnt eine Wohnung im Obergeschoss, die
durch eine Gittertür abschließbar ist.
Zuletzt mit Bescheid vom 5. März 2007 gewährte die Antragsgegnerin Leistungen
vom 1. April 2007 bis 30. September 2007 in Höhe von insgesamt 970,07 EUR. Nach
Ermittlungen des Außendienstes hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. Juni
2007 den Bescheid vom 5. März 2007 mit Wirkung ab 1. Juli 2007 auf, da davon
auszugehen sei, dass der Antragsteller mit B. in einer Bedarfsgemeinschaft lebe
und keine eigene Wohnung bewohne. Der gleichzeitig vom Außendienst geäußerte
Verdacht auf Schwarzarbeit bei B., die ein Kosmetikstudio betreibt, wurde im
Bescheid nicht zur Begründung herangezogen. Hiergegen erhob der Antragsteller am
3. Juli 2007 Widerspruch und legte eine eidesstattliche Versicherung der B. vom
3. Juni 2007 vor, wonach der Antragsteller zu keiner Zeit bei ihr angestellt
gewesen sei und auch keine finanziellen Zuwendungen erhalten habe.
Am 4. Juli 2007 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main
die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt und eine weitere
eidesstattliche Versicherung der B. vom 3. Juni 2007 vorgelegt, wonach der
Antragsteller weder ihr Lebenspartner sei, noch ein gemeinsamer Haushalt
bestehe. Nach Befragung des Antragstellers im Erörterungstermin vom 13. August
2007 und Vernehmung der B. als Zeugin hat das Sozialgericht mit Beschluss vom
23. August 2007 den Antrag zurückgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt:
Zwischen dem Antragsteller und der B. bestehe eine partnerschaftliche
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Es greife die Vermutung von § 7 Abs.
3a Nr. 1 SGB II ein. Der Antragsteller und die B. würden sich seit 30 Jahren
kennen und seit mehr als einem Jahr zusammenleben. Der Wohnbereich des
Antragstellers und der Wohnbereich der Zeugin seien nicht durch eine Tür
getrennt. Es sei auch wahrscheinlich, dass der Antragsteller die Hunde der
Zeugin regelmäßig und täglich ausführe. Der Antragsteller lebe in völliger
finanzieller Abhängigkeit von der Zeugin, da nur sie über ein Konto verfüge, von
dem der Antragsteller nach Angaben der Zeugin kein Geld abheben könne. Darüber
hinaus bestünden Anhaltspunkte, dass der Antragsteller im Kosmetikstudio der
Zeugin regelmäßig Arbeiten verrichte. Es bestehe auch eine
Einstandsgemeinschaft, da die Zeugin dem Antragsteller ab und zu Geld leihe.
Gegen diesen am 13. August 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am
28. August 2007 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass weder ein gemeinsamer
Haushalt noch eine Einstandspartnerschaft bestehe. Das gemeinsame Konto
existiere nur wegen der bei ihm vorliegenden Überschuldung.
Mit Beschluss vom 28. August 2007 hat das Sozialgericht der Beschwerde nicht
abgeholfen.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
23. August 2007 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. Juli
2007 gegen den Bescheid vom 28. Juni 2007 anzuordnen, die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm
die ihm gesetzlich zustehenden Leistungen nach dem SGB II in vollem
Umfang ab 1. Oktober 2007 weiter zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Im Termin vom 14. November 2007 hat der Senat den Sohn des Antragstellers, D.M.,
als Zeugen vernommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt
Bezug genommen sowie auf den der Akten der Antragsgegnerin, der Gegenstand der
Beratung gewesen ist.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 3. Juli 2007 und für
den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung sind zu Gunsten des
Antragstellers erfüllt.
Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag
in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß §
86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und
Anfechtungsklage in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Nach § 39
SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der
über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine
aufschiebende Wirkung. Dies ist bei dem von dem Antragsteller angegriffenen
Bescheid vom 28. Juni 2007 der Fall, da er unmittelbar auf die von der
Antragsgegnerin bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
einwirkt.
Bei der im Rahmen des § 86 b Abs. 1 SGG gebotenen Interessenabwägung überwiegt
das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung
seines Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen
Vollziehung des Bescheides. Von besonderer Bedeutung sind dabei die
Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wobei diesem Aspekt im Rahmen der
gerichtlichen Entscheidung nach § 86 b Abs. 1 SGG noch größeres Gewicht zukommt
als bei der behördlichen Entscheidung nach § 86 a Abs. 3 SGG. Insbesondere
besteht in der Regel kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen daran, die
Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes zu verhindern.
Umgekehrt ist ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar
rechtswidrigen Verwaltungsaktes kaum denkbar. Auch jenseits dieser Extremfälle
stellt eine summarische Abschätzung der Erfolgsaussichten einen bedeutsamen
Aspekt der Entscheidungsfindung dar. Darüber hinaus sind die sonstigen
Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Dabei spielt zum einen die Frage
eine Rolle, ob durch die sofortige Vollziehung die Rechtsposition des
Betroffenen endgültig vereitelt wird oder umgekehrt durch eine Aussetzung der
mit dem Verwaltungsakt behördlicherseits erfolgte Zweck endgültig nicht mehr
erreicht werden kann (vgl. Beschlüsse des Senats vom 30. März 2006 – L 7 AS
120/05 ER und vom 5. September 2006 – L 7 AS 107/06 ER).
Bei summarischer Prüfung spricht viel für die Rechtswidrigkeit des Bescheides
vom 28. Juni 2007. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Antragstellers sowie der
Zeugenaussagen von B. und D.M. konnte sich der Senat nicht davon überzeugen,
dass der Antragsteller und B. in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Es fehlt
bereits das Merkmal des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt, beziehungsweise
in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Nach den übereinstimmenden
Angaben lebt der Antragsteller - zeitweise mit seinem Sohn zusammen - im
Untergeschoss des Hauses A-Straße. Dort stehen ihm zwei Zimmer, eine Küche, ein
Badezimmer und ein Flur zur Verfügung. Die Zimmer und die Küche sind von ihm
möbliert beziehungsweise mit Gegenständen ausgestattet worden. Die tägliche
Hausarbeit wie Saubermachen, Waschen, Bügeln, Kochen, Einkaufen etc. hat der
Antragsteller alleine beziehungsweise zusammen mit seinem Sohn verrichtet. Es
gab auch keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten oder Urlaube mit B. (vgl.
Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Februar 2007 – L 7 AS 924/06
ER). Die Zeugin B. bewohnt im Obergeschoss eine Wohnung, die durch eine
Gittertür abschließbar ist, ebenso sind die Zimmer des Antragstellers im
Untergeschoss abschließbar und werden bei Verlassen des Hauses abgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund greift auch nicht die Vermutensregelung von § 7 Abs. 3 a
Nr. 4 SGB II ein. Auch wenn man das gemeinsame Konto von Antragsteller und B.
als Indiz ansieht, fehlt es an der Gegenseitigkeit, jeweils über das Einkommen
beziehungsweise Vermögen des anderen verfügen zu können. Nach den
übereinstimmenden Angaben des Antragstellers und B. ist dieser über das Konto
nicht verfügungsberechtigt. Mit seiner Bankkarte kann er lediglich Kontoauszüge
ausdrucken, jedoch kein Geld abheben. Vor dem Hintergrund seiner Angaben, dass
bei ihm ein Verbraucherinsolvenzverfahren läuft, erscheint seine Begründung
glaubhaft, er könne nicht mit Geld umgehen und es sei ihm lieber, wenn B. ihm
das Geld zuteile.
Die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers wird auch nicht durch die Vermutung
der Antragsgegnerin ausgeschlossen, dass dieser bei B. arbeite. Die von dem
Antragsteller mit dem Widerspruch vorgelegte eidesstattliche Versicherung der B.
vom 3. Juni 2007, dass der Antragsteller nicht bei ihr arbeite und auch keine
finanziellen Zuwendungen erhalte, sind gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren
durch die Vernehmung weiterer Zeugen, insbesondere der Mitarbeiterinnen von B.,
zu überprüfen. Die Begründungen des Antragstellers und B. führen jedenfalls
nicht dazu, dass eine Tätigkeit des Antragstellers offensichtlich ist.
Ebenso liegen für die Zeit ab 1. Oktober 2007 die Voraussetzungen von § 86 b
Abs. 2 SGG vor. Danach kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung
in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch
eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach S. 2 der
Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen
Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung,
zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet
werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die
Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert
nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die
Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit
beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu
verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden
aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (ständige
Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 6. Juli 2006 (L 7
AS 86/06 ER m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage,
§ 86 b, Rdnrn. 27, 29). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne
Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein
schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache
dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den
Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen
Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen
Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des
Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und
Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung
zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des
Antragstellers umfassend in die Abwägung einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und
fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (BVerfG, Beschluss vom 12.
Mai 2005 - 1 BvR 569/05 in: info also 2005, 166 ff.).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind nach § 920 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG glaubhaft zu machen.
Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die
Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG a.a.O.). Die Glaubhaftmachung
bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die
tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes
(Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER;
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40).
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die
Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
a.a.O., Rdnr. 42). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des
Beschwerdeverfahrens zu Tage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen
(ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 6. Januar 2006 - L
7 AS 87/05 ER).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung zu entsprechen. Der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch und
Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Der Senat geht davon aus, dass
die Erfolgsaussichten einer Klage im Hauptsacheverfahren zumindest offen sind.
Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung würde dem Antragsteller außerdem ein
gegenwärtiger erheblicher Nachteil drohen, der nicht hinzunehmen ist.
Nach § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland haben. Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als
Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und
Heizung (§ 19 S. 1 Nr. 1 SGB II).
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht
oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von
anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen
erhält. § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II bestimmt, dass bei Personen, die in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu
berücksichtigen sind. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört als Partner des
erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen auch die Person, die mit ihm in einem
gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der
wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und
füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II). Eine solcher Wille wird
vermutet, wenn Partner
länger als ein Jahr zusammenleben,
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen
zu verfügen (§ 7 Abs. 3a SGB II).
Von dem Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft konnte sich der Senat nicht
überzeugen. Wegen der Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf die obigen
Ausführungen im Rahmen von § 86 b Abs 1 Nr. 2 SGG und die glaubhaften Angaben
des Antragstellers und der Zeugen B. und D.M.
Der Anordnungsgrund ist ebenfalls zu bejahen. Die Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitssuchende nach dem SGB II dienen der Sicherstellung eines
menschenwürdigen Lebens, mithin der Erfüllung einer verfassungsrechtlichen
Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in
Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 -
a.a.O.). Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung bliebe das
Existenzminimum des Antragstellers für Monate ungedeckt. Dabei handelt es sich
um eine erhebliche Beeinträchtigung, die auch nachträglich bei einem
erfolgreichen Abschluss des Widerspruchs- oder Klageverfahrens nicht mehr
beziehungsweise nur mit längerer Verzögerung ausgeglichen werden kann. Denn der
elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick
befriedigt werden, in dem er entsteht. Insoweit wäre zulasten des Antragstellers
eine "Vorwegnahme der Hauptsache" eingetreten. Der zu befürchtenden
Beeinträchtigung der Menschenwürde durch die Vorenthaltung von Leistungen zur
Existenzsicherung steht lediglich die Möglichkeit ungerechtfertigter
Geldzahlungen seitens der Antragsgegnerin gegenüber. Vor dem Hintergrund, dass
diese im Falle erfolgloser Rechtsbehelfe von dem Antragsteller grundsätzlich die
Rückzahlung der Leistungen geltend machen kann, ist diese Möglichkeit im Rahmen
der Folgenabwägung von geringem Gewicht und in Kauf zu nehmen (Beschluss des
Senats vom 6. Juli 2006 - L 7 AS 86/06 ER). Wie der Antragsteller im Termin vom
14. November 2007 angegeben hat, lebt er zurzeit von geliehenem Geld.
Entgegen dem Antrag war die Leistungspflicht der Antragsgegnerin bis zum 31.
März 2008 zu beschränken, da Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in
der Regel für sechs Monate bewilligt werden (§ 41 Abs. 1 S. 4 SGB II).
Dem Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren nach § 73 a SGG i.V.m. § 114
ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Verfahrensbevollmächtigter nach §
121 Abs. 2 ZPO beizuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nachdem der Antragsteller nur
geringfügig unterlegen ist, waren der Antragsgegnerin die außergerichtlichen
Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).