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Beendigungsvereinbarung (arbeitsrechtliche) – Haustürgeschäft?
BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR
135/03 (ähnliche Parallelsache zu – Az.: 2 AZR 177/03)
Urteil vom
27.11.2003
Leitsatz:
Eine am
Arbeitsplatz geschlossene arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung ist kein
Haustürgeschäft iSd. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nF. Der Arbeitnehmer ist
deshalb nicht zum Widerruf seiner Erklärung nach §§ 312, 355 BGB nF berechtigt.
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2003
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 29. Januar 2003 - 2 Sa 492/02 - wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung und
einer von der Klägerin unterzeichneten "Kündigungsschutzklageverzichtserklärung"
sowie einen von ihr gestellten Auflösungsantrag.
Die Klägerin war seit dem 14. April 1995 bei der Beklagten als Reinigungskraft
beschäftigt. Sie wurde zuletzt im DRK Pflegeheim B. eingesetzt. Zu ihren
Aufgaben gehörte ua. die Reinigung des Aufenthaltsraumes und der Außenfläche der
Schwesternschränke.
Am 30. März 2002 beobachtete eine Mitarbeiterin des DRK wie die Klägerin vor
einem von ihr geöffneten Schwesternschrank stand; die weiteren Einzelheiten sind
zwischen den Parteien streitig. Am 3. April 2002 fand ein Gespräch zwischen der
Klägerin, dem Niederlassungsleiter sowie dem Prozessbevollmächtigten der
Beklagten statt, nachdem das DRK eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin
abgelehnt hatte. Der Klägerin wurde vorgehalten, sie habe einen Diebstahl
versucht. Eine Mitarbeiterin des DRK habe gesehen, wie die Klägerin deren
Handtasche in den Händen gehalten und geöffnet habe. Im weiteren Verlauf des
Gesprächs drohte die Beklagte der Klägerin eine außerordentliche Kündigung an
und erklärte, das Arbeitsverhältnis könne auch einvernehmlich fristgemäß
gekündigt werden. Dem stimmte die Klägerin zu. Die Beklagte übergab der Klägerin
das Kündigungsschreiben vom 3. April 2002 , mit dem das Arbeitsverhältnis der
Klägerin fristgemäß zum 31. Mai 2002 gekündigt wurde. Danach unterzeichnete die
Klägerin die vom Geschäftsführer formulierte und unterschriebene
"Kündigungsschutzklageverzichtserklärung", die folgenden Inhalt hat:
"Der Arbeitnehmer erklärt:
Ich, B. F., habe am 03.04.2002 die fristgemäße Kündigung meines
Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2002 erhalten.
Ich erhebe gegen die betriebsbedingte Kündigung meines Arbeitsverhältnisses
keine Einwendungen und werde mein Recht, das Fortbestehen des
Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, gleich aus welchen Gründen, nicht
wahrnehmen oder eine mit diesem Ziel erhobene Klage nicht durchführen.
Der Inhalt der v.g. Erklärung wurde von uns zur Kenntnis genommen, genehmigt und
unterschrieben."
Mit ihrer am 24. April 2002 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage hat die
Klägerin sich gegen die Kündigung gewandt und die Auflösung ihres
Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung begehrt. Sie hat die von ihr
unterzeichnete Erklärung, insbesondere wegen unzulässiger Drohung mit einer
außerordentlichen Kündigung und der Nichteinräumung einer angemessenen
Überlegungsfrist, nach § 123 BGB angefochten. Die Klägerin hat die Auffassung
vertreten, die Beklagte hätte eine Verdachtskündigung allein auf Grund des
Umstandes, dass sie die Schranktür geöffnet habe, nicht in Erwägung ziehen
dürfen. Sie bestreite, die Handtasche der Mitarbeiterin des DRK in den Händen
gehalten zu haben. Außerdem widerrufe sie ihre Erklärung nach § 312 BGB nF. Sie
sei als Arbeitnehmerin Verbraucherin. Es liege die typische Situation eines
Haustürgeschäfts vor. Sie sei bei der an ihrem Arbeitsplatz geschlossenen
Vereinbarung weder über die Rechtsfolgen der Verzichtserklärung noch über ein
mögliches Widerrufsrecht belehrt worden. Auch werde sie durch die von der
Beklagten vorformulierte Erklärung unangemessen benachteiligt. Die Beklagte
verwende die Erklärung standardmäßig, sie unterliege deshalb einer
Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Im Übrigen sei die Kündigung sozial
ungerechtfertigt. Auf Grund der unberechtigten Vorwürfe sei ihr die Fortsetzung
ihres Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. Die Zahlung einer Abfindung in Höhe
von mindestens 5.000,00 EUR sei angemessen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung
der Beklagten vom 3. April 2002, zugegangen am 3. April 2002, zum 31. Mai 2002
nicht aufgelöst worden ist,
2. das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird, 5.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, zum 31.
Mai 2002 aufzulösen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Ansicht
vertreten, die Klägerin habe einen wirksamen Klageverzicht erklärt. Ein
Anfechtungsgrund bestehe nicht. Sie habe der Klägerin berechtigterweise mit
einer außerordentliche Kündigung drohen dürfen. Es hätten ausreichende
Anhaltspunkte für einen Diebstahlsversuch vorgelegen. Die Klägerin könne die
Verzichtserklärung nicht widerrufen. Es liege kein Haustürgeschäft iSd. § 312
BGB vor. Die Beendigungsvereinbarung sei individuell ausgehandelt worden und
unterfalle deshalb auch nicht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien
ist durch die Beendigungsvereinbarung vom 3. April 2002 zum 31. Mai 2002
rechtswirksam beendet worden. Der Auflösungsantrag der Klägerin geht deshalb ins
Leere.
A. Das Landesarbeitsgericht hat im Wesentlichen angenommen: Die
Verzichtserklärung der Klägerin sei wirksam zu Stande gekommen und nicht wirksam
angefochten worden. Die Klägerin habe bei Abgabe ihrer Verzichtserklärung mit
entsprechendem Erklärungsbewusstsein gehandelt. Sie habe eingeräumt, ihr sei im
Gespräch vor der Übergabe der Kündigung und der Unterzeichnung der Erklärung
mitgeteilt worden, es sei beabsichtigt, ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zu
kündigen, wenn sie sich mit der Kündigung einverstanden erkläre. Nachdem sie dem
Vorschlag zugestimmt habe, könne ihr deshalb bei der Unterzeichnung der
Erklärung das Erklärungsbewusstsein nicht gefehlt haben. Eine Anfechtung wegen
rechtswidriger Drohung nach § 123 BGB scheide aus. Die Beklagte habe auf Grund
des Vorfalls vom 30. März 2002 eine außerordentliche Kündigung in Erwägung
ziehen dürfen.
Die Klägerin könne ihre Erklärung auch nicht wirksam nach § 312 BGB nF
widerrufen. Sie sei zwar Verbraucherin iSd. § 13 BGB nF. Die an ihrem
Arbeitsplatz vereinbarte Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sei aber kein
Haustürgeschäft iSd. § 312 BGB nF. Die Regelung finde nur bei den im Gesetz
genannten besonderen Vertriebsformen Anwendung. Ein solches besonderes
Vertriebsgeschäft liege nicht vor. Durch § 312 BGB nF solle der Verbraucher vor
überraschenden Vertragsangeboten geschützt werden. Der Arbeitnehmer, der an
seinem Arbeitsplatz mit Änderungen seines Arbeitsvertrages konfrontiert werde,
befinde sich jedoch nicht in einer einschlägigen Überraschungssituation. Der
Arbeitsplatz sei vielmehr gerade der typische Ort, an dem der Arbeitnehmer damit
rechnen müsse, von seinem Arbeitgeber auf das Arbeitsverhältnis angesprochen zu
werden. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für eine
Vertragsinhaltskontrolle nicht vor. Von einer unangemessenen Benachteiligung der
Klägerin könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn sie im Anschluss an
eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ohne vorherige Verhandlungen einen
Klageverzicht ohne Gegenleistung akzeptiert hätte. Im Entscheidungsfall hätten
die Parteien aber einen Vergleich in einer rechtlich unklaren Situation
geschlossen.
B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in Teilen der Begründung. Das
Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis der Klägerin auf Grund Beendigungsvereinbarung vom 3. April
2002 zum 31. Mai 2002 rechtswirksam beendet worden ist. Die
Beendigungsvereinbarung der Parteien ist von der Klägerin weder wirksam
angefochten noch widerrufen worden.
I.
Die Klägerin hat die
Beendigungsvereinbarung nicht wirksam angefochten.
1. Die Klägerin konnte ihre Erklärung nach § 119 Abs. 1 BGB wegen fehlenden
Erklärungsbewusstseins oder auf Grund der "fehlenden" Brille wegen eines
Erklärungsinhaltsirrtums schon nicht wirksam anfechten - was im Übrigen von ihr
auch in der Revision nicht mehr weiter geltend gemacht worden ist -, weil sie
die mögliche Anfechtung nicht unverzüglich iSv. § 121 Abs. 1 BGB erklärt hat.
Die mit der Klageschrift vom 24. April 2002 erklärte Anfechtung ist erst nach
drei Wochen und damit nicht mehr unverzüglich im Sinne der genannten Norm
erfolgt.
2. Die Klägerin hat ihre Erklärung auch nicht wirksam nach § 123 Abs. 1 BGB
angefochten.
a) Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur
Abgabe einer Willenserklärung bestimmt ist, die Erklärung mit der
Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten.
Eine Drohung im Sinne dieser Norm setzt objektiv die Ankündigung eines
zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgend einer Weise als von der
Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Die Androhung des
Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung
beenden zu wollen, falls der Arbeitnehmer nicht bereit sei, eine ordentliche
Kündigung zu akzeptieren und auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu
verzichten, stellt die Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels dar,
dessen Verwirklichung in der Macht des ankündigenden Arbeitgebers liegt (st.
Rspr. des Senats seit 16. November 1979 - 2 AZR 1041/77 - BAGE 32, 194, 196;
zuletzt 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - BAGE 100, 52; 5. Dezember 2002 - 2 AZR
478/01 - AP BGB § 123 Nr. 63 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 1). Die Drohung mit einer
außerordentlichen Kündigung ist widerrechtlich, wenn ein verständiger
Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Die
Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung kann sich regelmäßig nur aus der
Inadäquanz von Mittel und Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des
verfolgten Zwecks (Hinnahme einer fristgemäßen Kündigung durch den Arbeitnehmer
bzw. Verzicht einer gerichtlichen Überprüfung) kein berechtigtes Interesse oder
ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur
Erreichung dieses Zwecks anzusehen, so ist die Drohung widerrechtlich (Senat 21.
März 1996 - 2 AZR 543/95 - AP BGB § 123 Nr. 42 = EzA BGB § 123 Nr. 42; zuletzt
5. Dezember 2002 aaO). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die angedrohte
Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem
Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte (Senat 30. September
1993 - 2 AZR 268/93 - BAGE 74, 281, 285; 21. März 1996 und 5. Dezember 2002
aaO).
b) Ebenso wie bei der Anwendung der Rechtsbegriffe des wichtigen Grundes nach §
626 Abs. 1 BGB und der Sozialwidrigkeit einer Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1
KSchG steht dem Tatsachengericht bei der Würdigung des festgestellten
Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der von einem verständigen Arbeitgeber
anzustellenden Erwägungen ein Beurteilungsspielraum zu. Dementsprechend kann das
Revisionsgericht nur prüfen, ob das Tatsachengericht ohne Verstoß gegen Denk-
und Erfahrungssätze alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt
hat (Senat 16. November 1979 - 2 AZR 1041/77 - BAGE 32, 194; 21. März 1996 - 2
AZR 543/95 - AP BGB § 123 Nr. 42 = EzA BGB § 123 Nr. 42; 5. Dezember 2002 - 2
AZR 478/01 - AP BGB § 123 Nr. 63 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 1). Insbesondere
umfasst der Beurteilungsspielraum des Tatsachengerichts die Frage, ob eine
Kündigung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die mildeste angemessene
Reaktion auf ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers war oder ob zum
Beispiel unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch eine Abmahnung
noch ausreichend gewesen wäre. Dabei kann von einem verständigen Arbeitgeber
nicht generell verlangt werden, dass er bei seiner Abwägung die Beurteilung des
Tatsachengerichts "trifft". Nur wenn er unter Abwägung aller Umstände des
Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres
Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit
nicht standhalten, darf er die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in
Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum Einlenken und zum Akzeptieren
einer fristgemäßen Kündigung bei Verzicht einer Kündigungsschutzklage bzw. zum
Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu veranlassen (Senat 21. März 1996, 6.
Dezember 2001, 5. Dezember 2002 aaO).
c) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil stand.
Die Drohung der Beklagten mit einer außerordentlichen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses der Klägerin war nicht widerrechtlich.
Nach den zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts durfte ein
verständiger Arbeitgeber in der Situation der Beklagten eine außerordentliche
Kündigung in Betracht ziehen. Auf Grund des Vorfalls vom 30. März 2002 bestand
der auf Tatsachen (die unstreitig geöffnete Mitarbeiterschranktür, das Einräumen
der Klägerin, die Schranktür aus Neugierde geöffnet zu haben, das von der Zeugin
behauptete Öffnen der fremden Handtasche, das Abberufungsverlangen des DRK)
begründete Verdacht, dass die Klägerin ihre vertraglichen Pflichten erheblich
verletzt hat. Die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts halten sich insoweit in
seinem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum. Die Revision hat hiergegen keine
hinreichenden Rügen vorgebracht. Ihre Hinweise beschränken sich lediglich
darauf, an die Stelle der tatrichterlichen Wertungen ihre eigenen zu setzen.
II.
Die Klägerin hat die
Beendigungsvereinbarung vom 3. April 2002 nicht wirksam nach § 312 Abs. 1, § 355
BGB nF widerrufen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
1. Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB nF ist ein Verbraucher an seine auf Abschluss
des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ihm durch
Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt worden ist und er seine Willenserklärung
fristgerecht widerrufen hat. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nF gewährt dem
Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB nF bei einem Vertrag zwischen
einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum
Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche
Verhandlung an seinem Arbeitsplatz bestimmt worden ist (Haustürgeschäft).
2. Die Anwendung dieser gesetzlichen Neuregelung scheitert - was das
Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - nicht deshalb, weil die
Beendigungsvereinbarung vom 3. April 2002 noch nach altem Recht zu beurteilen
wäre.
a) Nach Art. 229 § 5 EGBGB sind allerdings auf Schuldverhältnisse, die vor dem
1. Januar 2002 entstanden sind, das BGB, das Gesetz über den Widerruf von
Haustürgeschäften etc., soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der bis zu
diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
aa) Dies entspricht der den Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB zugrunde liegenden
allgemeinen intertemporalen Grundregel, dass ein Rechtsverhältnis nur dem im
Zeitpunkt seiner Entstehung gültigen Recht unterfällt (BAG 14. Dezember 1995 - 8
AZR 878/94 - AP AGB-DDR § 267 Nr. 1 = EzA AGB-DDR § 267 Nr. 1; BGH 27. Mai 1999
- VII ZR 245/97 - NZG 1999, 1179, 1181; 18. Oktober 1965 - II ZR 36/64 - BGHZ
44, 192, 194; 11. November 1953 - II ZR 181/52 - BGHZ 10, 391, 394; AnwKomm-BGB/Mansel
EGBGB Art. 229 § 5 Rn. 2; Palandt/Heinrichs BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 1;
Staudinger/Rauscher BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 1; Heß Intertemporales
Privatrecht Tübingen 1998 S. 143; Heß NJW 2002, 253, 254). Die Anknüpfung an die
lex prior will zum einem das subjektive Vertrauen der Parteien schützen, die das
Schuldverhältnis einem bekannten Sachrecht unterstellt haben. Zum anderen soll
verhindert werden, dass erworbene Vertragsrechte durch eine Gesetzesänderung
entzogen werden (zusammenfassend: Heß aaO S. 143). Erfolgt eine spätere
Gesetzesänderung, hat sie grundsätzlich keine rückwirkende Kraft, es sei denn
der Gesetzgeber hat dies ausdrücklich angeordnet (MünchKomm/Heinrichs EGBGB Art.
170 Rn. 7 ff.). Eine solche Rückwirkung sieht aber Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB für
Dauerschuldverhältnisse vor. Danach gilt Satz 1 des § 5 des Art. 229 EGBGB mit
der Maßgabe, dass an Stelle der im Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 1. Januar
2003 an nur noch das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung
anzuwenden ist. Dementsprechend werden auch die "alten" Dauerschuldverhältnisse
dem neuen Recht unterstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass altes und
neues Recht auf unbestimmte Zeit parallel gilt (BT-Drucks. 14/6040 S. 273). Um
den Parteien aber die Möglichkeit zu geben, ihre Verträge den geänderten
Regelungen anzupassen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB Art. 229 § 5 EGBGB Rn. 7;
Armbrüster/Wiese DStR 2003, 344) findet das BGB in seiner neuen Fassung erst ab
dem 1. Januar 2003 Anwendung. Diese gesetzliche Ausgestaltung entspricht der aus
zahlreichen Übergangsbestimmungen abzuleitenden Regelanknüpfung, nach der
Dauerschuldverhältnisse regelmäßig gewandelt werden (Heß aaO S. 147; Palandt/Heinrichs
BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 1).
bb) Das bedeutet zunächst, dass bis zum 31. Dezember 2002 das alte Recht
anwendbar war. Diese Anwendung betrifft grundsätzlich das gesamte
Schuldverhältnis (AnwKomm-BGB/Mansel EGBGB Art. 229 § 5 Rn. 30; Palandt/Heinrichs
BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 5; MünchKomm/Heinrichs Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 11;
Staudinger/Rauscher BGB Art. 232 § 1 Rn. 52; Heß Intertemporales Privatrecht
Tübingen 1998 S. 144; ders. NJW 2002, 253, 255; Armbrüster/Wiese DStR 2003, 334,
336; vgl. auch BGH 15. Dezember 1995 - V ZR 110/94 - DtZ 1996, 140, 141). Die
bisherigen Vorschriften gelten daher sowohl für die Entstehung des
Schuldverhältnisses (beispielsweise die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes) als
auch für dessen Inhalt weiter (vgl. insbesondere AnwKomm-BGB/Mansel EGBGB Art.
229 § 5 Rn. 30; Palandt/Heinrichs BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 7; MünchKomm/Heinrichs
Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 13; Heß aaO S. 144; beispielsweise BGH 11. November 1953
- II ZR 181/52 - BGHZ 10, 391).
cc) Etwas anderes gilt jedoch für neue, von außen auf das Schuldverhältnis
einwirkende und sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergebende Umstände
(BGH 18. Juni 1993 - V ZR 47/92 - BGHZ 123, 58, 63; 13. Juni 1995 - IX ZR 137/94
- BGHZ 130, 76, 83; 27. Mai 1999 - VII ZR 245/97 - NZG 1999, 1179, 1181; Palandt/Heinrichs
BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 7; MünchKomm/Heinrichs Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 14;
Staudinger/Rauscher BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 91; Heß Intertemporales
Privatrecht Tübingen 1998 S. 146 mwN). Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
geltenden gesetzlichen Regelungen erfassen nicht mehr Tatbestände, die das
Schuldverhältnis nachträglich verändern. In einem solchen Fall gilt das neue
Recht des BGB (vgl. AnwKomm-BGB/Mansel EGBGB Art. 229 § 5 Rn. 31; Palandt/Heinrichs
BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 8; MünchKomm/Heinrichs Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 14; Heß
NJW 2002, 253, 255; BGH 27. Mai 1999 aaO). Zu derartigen Umständen zählt eine
nachträgliche Vereinbarung über die Beendigung des zugrunde liegenden Vertrages
(BGH 27. Mai 1999 aaO; Palandt/Heinrichs BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 7).
b) Da die am 3. April 2002 geschlossene Beendigungsvereinbarung das
Arbeitsverhältnis der Parteien nachträglich verändert hat, war das BGB in der
neuen Fassung anwendbar. Es ist nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des
Arbeitsvertrages, sondern auf den der Beendigungsvereinbarung abzustellen. Sie
ist nicht bereits in der inneren Entwicklung des Arbeitsverhältnisses -
unmittelbar - angelegt, sondern tritt - zusätzlich - von außen auf Grund
weiterer Willensakte hinzu und verändert das Schuldverhältnis nachträglich (im
Ergebnis ebenso Mengel BB 2003, 1278, 1279; aA LAG Köln 18. Dezember 2002 - 8 Sa
979/02 - NZA-RR 2003, 406; LAG Brandenburg 30. Oktober 2002 - 7 Sa 386/02 - LAGE
BGB 2002 § 312 Nr. 1). Der schlichte Hinweis, der "actus contrarius" unterfalle
stets dem alten Recht und werde nicht von der Regelung des Art. 229 § 5 Satz 2
EGBGB erfasst, rechtfertigt im Hinblick auf die genannten intertemporalen
Grundregeln einerseits und die Ausgestaltung des Übergangsrechts des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes andererseits kein anderes Ergebnis.
3. Der Klägerin steht jedoch ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1, § 355 BGB nF
nicht zu. Die Beendigungsvereinbarung vom 3. April 2002 ist kein Haustürgeschäft
iSd. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nF.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin Verbraucherin iSd. § 312 Abs.
1 iVm. § 13 BGB nF ist (ablehnend zur Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers:
Bauer NZA 2002, 169, 171; Bauer/Koch DB 2002, 42, 44; Henssler RdA 2002, 129,
133 f.; Hromadka NJW 2002, 2523, 2524; Lieb FS Ulmer, 1231, 1236; Löwisch NZA
2001, 465, 466; Reichhold ZTR 2002, 202, 203; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153,
2155; bejahend: Kittner/Zwanziger/Bachner ArbR § 104 Rn. 81; ErfK/Müller-Glöge §
620 BGB Rn. 13; Boemke DB 2002, 96, 97; Gotthardt Arbeitsrecht nach der
Schuldrechtsreform München 2002 Rn. 173; Preis Sonderbeilage NZA Heft 16/2003,
19, 23 f.; Reinecke DB 2002, 583, 587; Reuter in Eckart/Delbrück Reform des
deutschen Schuldrechts Baden-Baden 2003, 99, 105; Singer RdA 2003, 194, 195).
Auch kann dahinstehen, ob eine Beendigungsvereinbarung überhaupt - oder nur bei
Zahlung einer Abfindung oä. - eine entgeltliche Leistung im Sinne der Norm zum
Gegenstand hat oder es sich vielmehr um ein nicht von der Norm erfasstes
Verfügungsgeschäft handelt (eine entgeltliche Leistung - unter Hinweis auf den
"actus contrarius" bejahend Gotthardt aaO Rn.177; Hümmerich/Holthausen NZA 2002,
173, 178; Löwisch FS Wiedemann S. 316; Schleusener NZA 2002, 949, 951; vgl. auch
Kittner/Zwanziger/Bach-ner aaO § 104 Rn. 83 f. mwN; ablehnend beispielsweise LAG
Brandenburg 30. Oktober 2002 - 7 Sa 386/02 - LAGE BGB 2002 § 312 Nr. 1
(Verfügungsgeschäft); LAG Rheinland-Pfalz 23. Juli 2003 - 9 Sa 444/03 -; Bauer
NZA 2002, 169, 170; Lieb aaO S. 1238; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153, 2159; Reuter
aaO S. 108).
b) Jedenfalls handelt es sich bei der Beendigungsvereinbarung der Parteien um
kein Haustürgeschäft. Zwar ist die Vereinbarung "am Arbeitsplatz" im Sinne der
Norm abgeschlossen worden und scheint der Wortlaut des § 312 Abs.1 Satz 1 Nr.1
BGB nF deshalb auf den ersten Blick auch eine im Betrieb des Arbeitgebers
abgeschlossene Beendigungsvereinbarung zu erfassen (so im Ergebnis: Hümmerich
Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag 2003 § 9 Rn. 258; Hümmerich/Holthausen
NZA 2002, 173, 178; Schleusener NZA 2002, 949, 951). Der Begriff des
Arbeitsplatzes im Sinne dieser Norm wird nämlich allgemein weit verstanden und
umfasst das gesamte Betriebsgelände einschließlich der Personalabteilung
(Palandt/Heinrichs BGB § 312 Rn. 11; Thein in Henssler/Graf von Westphalen
Praxis in der Schuldrechtsreform § 312 Rn. 23; AnwKomm-BGB-Ring § 312 Rn. 15;
Bauer NZA 2002, 169, 171). Aus der Systematik des Gesetzes, seinem Sinn und
Zweck sowie der Entstehungsgeschichte ergibt sich jedoch - wie das
Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - ein anderes Ergebnis.
aa) Es widerspricht der Gesetzessystematik, § 312 BGB nF auf arbeitsrechtliche
Beendigungsvereinbarungen anzuwenden. Das Haustürwiderrufsrecht nach §§ 312 ff.
BGB nF ist vertragstypenbezogenes Verbraucherschutzrecht (Preis aaO S. 24). Es
erfasst nur "besondere Vertriebsformen". Auf Verträge, die - wie der
Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag - keine
Vertriebsgeschäfte sind, findet das gesetzliche Widerrufsrecht keine Anwendung
(ErfK/Müller-Glöge § 620 BGB Rn. 13; Bauer NZA 2002, 169, 171; Brors DB 2002,
2046, 2048; Henssler RdA 2002, 129, 135; Kienast/Schmiedl DB 2003, 1440, 1442;
Lieb FS Ulmer S. 1238; Preis Sonderbeilage NZA Heft 16/2003, 19, 30; Reuter in
Eckart/Delbrück Reform des deutschen Schuldrechts Baden-Baden 2003, 108;
Reichhold ZTR 2002, 202, 204; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153; Schaub/Linck
Arbeitsrechts-Handbuch 10. Aufl. § 122 Rn. 2; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung
und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis Rn. 34; Schwerdtner FS Honsell S. 371,
377; LAG Brandenburg 30. Oktober 2002 - 7 Sa 386/02 - LAGE BGB 2002 § 312 Nr. 1;
LAG Hamm 1. April 2003 - 19 Sa 1901/02 - NZA RR 2003, 401, 402).
(1) § 312 BGB nF ist Teil des Zweiten Buchs des BGB, Abschnitt 3, Titel 1,
Untertitel 2. Der Untertitel 2 ist überschrieben mit "Besondere
Vertriebsformen". Neben dem Haustürgeschäft werden in diesem Untertitel die
Fernabsatzverträge und der elektronische Geschäftsverkehr - also besondere
Vertriebsformen - zusammengefasst und geregelt. Unter die genannten
Vertriebsformen fallen aber weder der Arbeitsvertrag noch die arbeitsrechtliche
Beendigungsvereinbarung, da der in den Normen genannte Verbraucher Empfänger
einer entsprechenden Ware bzw. Dienstleistung sein muss (Reuter in
Eckart/Delbrück Reform des deutschen Schuldrechts Baden-Baden 2003, 108).
(2) Der Untertitel 2 dient der Umsetzung der Verbraucherschutz-Richtlinie für
die Fälle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Nach Art. 1
der Richtlinie 85/577/EWG werden nur solche Verbindlichkeiten von ihr erfasst,
die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäftes gegenüber einem
Gewerbetreibenden als Gegenleistung für eine Ware oder Dienstleistung eingeht
(EuGH 17. März 1998 Rs C 45/96 - EuGHE I 1998, 1199). Dem Gesetz lassen sich
keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der deutsche Gesetzgeber bei der
Umsetzung der Richtlinie über deren Anwendungsbereich hinaus auch die
arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen einem Widerrufsrecht zugänglich
machen wollte.
(3) Weiter folgt aus § 312 Abs. 3 Nr. 2 BGB nF, dass nur - bestimmte -
Vertriebsgeschäfte in §§ 312 ff. BGB nF gemeint sein können, wenn nämlich die
Ausübung des Widerrufsrechts von einem Mindestbetrag von 40,00 EUR abhängig
gemacht wird.
(4) Im Übrigen hat der Gesetzgeber, anders als beispielsweise in § 310 Abs. 4
Satz 2 BGB nF, im Untertitel 2 eine Anwendung der gesetzlichen Regelungen auf
das Arbeitsrecht nicht angeordnet.
(5) Schließlich kommt hinzu, dass ein unbefristetes Widerrufsrecht nach § 355
Abs. 3 Satz 3 BGB nF im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung sich nicht
mit dem allgemeinen Beschleunigungsinteresse arbeitsrechtlicher
Beendigungsstreitigkeiten, wie es beispielsweise in §§ 4, 7 KSchG, § 17 TzBfG
zum Ausdruck kommt, vereinbaren ließe (LAG Brandenburg 30. Oktober 2002 - 7 Sa
386/02 LAGE BGB 2002 § 312 Nr. 1; Bauer NZA 2002, 169, 172; Rieble/Klumpp ZIP
2002, 2153, 2154; aA Hümmerich AnwBl 2002, 671, 678).
bb) Auch die Entstehungsgeschichte spricht gegen die Anwendung des gesetzlichen
Widerrufsrechts auf arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen.
(1) Der Senat hatte in seinen Entscheidungen vom 30. September 1993 (- 2 AZR
268/93 - BAGE 74, 281, 289) und vom 14. Februar 1996 (- 2 AZR 234/95 - NZA 1996,
811, 812) eine unzulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers (§ 242 BGB) verneint,
wenn dieser dem Arbeitnehmer weder das Gesprächsthema eines Beendigungsgesprächs
mitgeteilt, noch ihm eine Bedenkzeit eingeräumt hatte. Nach dem bisher geltenden
Recht wäre dies nach Auffassung des Senats auf die unzulässige Gewährung eines
gesetzlich nicht geregelten Rücktritts- oder Widerrufsrechts und damit auf eine
unzulässige Rechtsfortbildung hinausgelaufen. Die Kenntnis des Gesetzgebers von
dieser Rechtsprechung kann unterstellt werden. Erstreckt der Gesetzgeber vor dem
Hintergrund dieser Rechtslage das zivilrechtliche Widerrufsrecht weder
ausdrücklich auf die Arbeitsverhältnisse noch schafft er klare Fristen für
dessen Ausübung durch den Arbeitnehmer, so deutet alles darauf hin, dass er
arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen nicht in den Anwendungsbereich des §
312 BGB nF einbeziehen wollte. Dies gilt um so mehr, als das in der
BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGBl. I 2002 S. 3002) enthaltene Muster
für eine den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB nF genügende Widerrufsbelehrung
auf den Widerruf bei Aufhebungsverträgen nicht passt.
(2) Aus den Gesetzesmaterialien ist erkennbar, dass nur die drei besonderen
Vertriebsformen - Haustürgeschäft, Fernabsatzvertrag und elektronisch
abgeschlossene Verträge - vom Untertitel 2 erfasst werden sollten. Mit dem
Untertitel 2 sollte zum einen die bisher in einzelnen Gesetzen geregelte Materie
zur Erleichterung der praktischen Rechtsanwendung zusammengefasst werden. Zum
zweiten sollte die geregelte Materie systematisiert werden, um
Wertungswidersprüche zu vermeiden. Diese Ziele sprechen eindeutig dafür,
lediglich die bisher bekannten und genannten besonderen Vertriebsformen in §§
312 ff. BGB nF zu regeln. Schließlich sollte der Untertitel 2 auf alle
Schuldverhältnisse ausstrahlen, bei denen Verträge außerhalb von Ladengeschäften
angebahnt und abgeschlossen werden. Die ausdrückliche, nachfolgende Bezugnahme
auf Fernabsatzverträge und Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr macht
aber deutlich, dass der Gesetzgeber mit der genannten "Ausstrahlungswirkung" nur
die im Gesetz genannten und nicht andere, nicht erwähnte Schuldverhältnisse in
völlig anderen Rechtsmaterien gemeint hat und für diese ein Widerrufsrecht
schaffen wollte.
(3) Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber - anders als beim Haustürwiderrufsgesetz,
das ohne substanzielle Änderungen in das BGB nF eingefügt worden ist
(Palandt-Heinrichs BGB § 312 Rn. 1) - an anderer Stelle, nämlich bei der
Eingliederung des AGB-Gesetzes in das BGB, durch den Wegfall der
Bereichsausnahme deutlich gemacht hat, dass bestimmte Regelungen des BGB nunmehr
auch auf Arbeitsverhältnisse erstreckt werden sollen. So hat er neben der
ausdrücklichen Regelung in § 310 Abs. 4 BGB nF auch in den Materialien zu §§ 474
ff. BGB nF darauf verwiesen, dass Personen nicht deshalb aus dem
Verbraucherbegriff ausgenommen werden sollen, weil sie eine Sache kaufen, die
sie in ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer benötigen, und zwar auch dann nicht,
wenn Verkäufer der Arbeitgeber ist (BT-Drucks. 14/6040 S. 243).
cc) Schließlich sprechen entscheidend der Sinn und Zweck der Regelung des § 312
BGB nF gegen eine Erstreckung des Widerrufsrechts auf arbeitsrechtliche
Beendigungsvereinbarungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine dem
Haustürengeschäft vergleichbare Situation beim Abschluss einer
Beendigungsvereinbarung im Betrieb grundsätzlich nicht gegeben.
(1) Die §§ 312 ff. BGB nF dienen dem Verbraucherschutz. Sie sollen den
Verbraucher vor dem mit dem sog. Direktvertrieb verbundenen Gefahren schützen.
Der Verbraucher soll einerseits bei der Anbahnung und beim Abschluss eines
Geschäftes vor der Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen
Entscheidungsfreiheit und vor einer Überrumpelung beim Geschäftsabschluss in
bestimmten Situationen bewahrt werden (BT-Drucks. 10/2876 S. 6 f.; BGH 26. März
1992 - I ZR 104/90 - NJW 1992, 1889, 1890; 25. Oktober 1989 - VIII ZR 345/88 -
BGHZ 109, 127, 133). Andererseits soll er durch das Widerrufsrecht nach § 312
BGB nF aber nicht schlechthin vor unvernünftigen oder für ihn ungünstigen
Rechtsgeschäften geschützt werden. Dies wird schon daran deutlich, dass
beispielsweise ein Widerrufsrecht bei Geschäften am Arbeitsplatz nicht besteht,
wenn die Verhandlung auf eine Initiative des Verbrauchers zurückgeht (§ 312 Abs.
3 Nr. 1 BGB nF).
(2) Den in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB nF enumerativ aufgeführten
Haustürgeschäften ist eine bestimmte Vertriebs- und Vermarktungsart gemeinsam.
Dies mach schon der gesetzliche Untertitel 2 "Besondere Vertriebsformen"
deutlich. Den gesetzlichen Tatbeständen ist gemeinsam, dass die
Vertragsschlusssituation außerhalb von Geschäftsräumen, dh. außerhalb fester -
für den Verbraucher öffentlich zugänglicher - Verkaufs- und Ladenräume
stattfindet (BT-Drucks. 14/6040 S. 166; zum Ganzen: HK-BGB/Schulte/Nölke § 312
Rn. 7). Der Erfolg der in § 312 BGB nF genannten Rechtsgeschäfte basiert für den
Anbieter im Wesentlichen auf der für den Vertragsabschluss besonderen Situation,
in der dem Verbraucher suggeriert wird, es handele sich um ein beschränktes
Angebot, das nur sofort angenommen werden könne (Brors DB 2002, 2046, 2047;
Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153, 2159). Der Verbraucher hat auf Grund der Situation
keine Möglichkeit, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu
vergleichen (BT-Drucks. 10/2876 S. 6). Ihm stehen keine hinreichenden
Informationen für eine rationale Entscheidung zur Verfügung. Will er sich das
Rechtsgeschäft nicht entgehen lassen, muss er kontrahieren. Dementsprechend will
§ 312 BGB nF dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen, sich die
Vergleichsinformationen zu beschaffen. Er will damit die Informationsasymmetrie
- nachträglich - durch einen Unterrichtungsanspruch und ein befristetes
Widerrufsrecht korrigieren (Reuter in Eckart/Delbrück Reform des deutschen
Schuldrechts Baden-Baden 2003, 104). § 312 BGB nF schafft demnach einen
situationsbezogenen Verbraucherschutz (Preis Sonderbeilage Heft 16/2003, 19, 30;
Reuter aaO S. 108 ff.). Dabei differenziert § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB nF nach
einzelnen, typisierten Situationen. Während bei § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
Nr. 3 BGB nF die Überrumpelungsgefahr im Vordergrund steht, trägt die Nr. 2 des
§ 312 Abs. 1 Satz 1 primär dem Umstand Rechnung, dass sich der Verbraucher
situativ den Verhandlungen nicht entziehen kann. Für § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB nF ist die im Gesetz genannte - örtliche - Situation, in der die
Vertragsanbahnung stattfindet, entscheidend für den Überrumpelungs- oder
Überraschungseffekts. Nur für diesen typisierten Fall hält der Gesetzgeber einen
generellen Kundenschutz für erforderlich. Deshalb kann ein Widerrufsrecht bei
Beendigungsvereinbarungen nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nF nicht mit dem
Hinweis bejaht werden, der Arbeitnehmer könne sich den Vertragsverhandlungen,
die an seinem Arbeitsplatz stattfinden, nur schwer entziehen (aA Schleusener NZA
2002, 949, 951). Findet die Vertragsanbahnung bzw. der Vertragsschluss in einem
"regulären" Geschäftslokal, dh. an einem für den Vertrag typischen Ort, statt,
schützt § 312 BGB nF den Verbraucher gerade nicht, auch nicht vor einem
überlegenen Wissen oder besonderen "Verhandlungskünsten" des Vertragspartners.
(3) Der Arbeitnehmer befindet sich deshalb beim Abschluss einer
Beendigungsvereinbarung im Betrieb regelmäßig nicht in einer vom Schutzzweck des
§ 312 BGB nF erfassten Situation.
Die Vertragsverhandlungen und der Vertragsabschluss finden gerade nicht an einem
für den Arbeitnehmer und für das abzuschließende Rechtsgeschäft
"arbeitsrechtlicher Beendigungsvereinbarung" fremden, atypischen Ort statt. Der
"Arbeitsplatz" im genannten Sinne ist vielmehr typischerweise der Ort, an dem
die das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen besprochen und geregelt werden.
Demnach fehlt es grundsätzlich am situationstypischen Überraschungsmoment. Der
Arbeitnehmer muss und wird "an seinem Arbeitsplatz" - gerade in den Räumen der
Personalabteilung - damit rechnen, dass der Arbeitgeber (oder ein Vorgesetzter)
mit ihm Fragen und Probleme seines Arbeitsverhältnisses bespricht und ggf.
rechtsgeschäftlich regeln will. Der Arbeitsplatz ist der Raum, an dem nicht nur
die arbeitsvertraglichen Bindungen zustande kommen, sondern auch der Ort, an dem
sie wieder gelöst werden (zum Ganzen vgl. Däubler NZA 2001, 1329, 1334; Gotthard
Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform München Rn. 178; Grundstein FA 2003,
41, 43; Henssler RdA 2002, 129, 135; Lieb FS Ulmer S. 238; Preis Sonderbeilage
Heft 16/2003, 19, 30; Thein in Henssler/von Westphalen Praxis der
Schuldrechtsreform § 312 Rn. 23; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153, 2159; LAG Köln 6.
Februar 2003 - 10 Sa 948/02 - ZIP 2003, 2089, 2090; aA Schleusener NZA 2002,
949, 950). Von einer Überraschung auf Grund des Verhandlungsortes kann demnach
gerade nicht ausgegangen werden. Es wäre vielmehr lebensfremd, Gespräche über
das Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung nicht im Betrieb, sondern an einem
"neutralen Ort" (Rechtsanwaltskanzlei oä.) zu führen.
(4) Allerdings wird auch dem Arbeitnehmer manchmal nur ein "Jetzt und Heute"
anzunehmendes Aufhebungsangebot unterbreitet werden. Dies kann aber nicht
generell dazu führen, die situativ typisierenden gesetzlichen
Widerrufsregelungen auf die arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge pauschal
anzuwenden. §§ 312 ff. BGB nF gehen von einem doppelten - situations- und
vertragstypenbezogen - Schutzbedürfnis aus (so zutreffend zusammenfassend: Preis
Sonderbeilage Heft 16/2003, 19, 30). Deshalb führt auch der Einwand, der
Verbraucher würde zum Teil beim Abschluss wirtschaftlich wesentlich
unbedeutender Verträge stärker geschützt werden als ein Arbeitnehmer beim
Abschluss eines Aufhebungsvertrages, bei dem regelmäßig seine gesamte
existentielle Lebensgrundlage betroffen sei (so zB Kittner/Zwanziger/Bachner
ArbR § 104 Rn. 82), nicht weiter und kann ein gesetzlich nicht bestehendes
Widerrufsrecht nicht begründen.
(5) Der allgemeinen Gefahr einer möglichen Überrumpelung des Arbeitnehmers, zB
weil die Vertragsverhandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten oder an ungewöhnlichen
Orten im Betrieb stattfinden (siehe auch § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB nF; St. Lorenz
JZ 1997, 277, 281 f.), kann allein über Informationspflichten und mit dem Gebot
fairen Verhandelns begegnet werden (Däubler NZA 2001, 1329, 1334; Henssler RdA
2002, 129, 135).
Für ein in diesem Sinne unfaires Verhandeln sind vorliegend keine Anhaltspunkte
erkennbar.
III.
Die Erklärung der Klägerin ist auch
nicht - wie die Revision meint - deshalb unwirksam, weil die Beklagte der
Klägerin vor Unterzeichnung der Beendigungsvereinbarung keine Bedenkzeit
eingeräumt hatte (vgl. hierzu die st. Rspr. des Senats vom 30. September 1993 -
2 AZR 268/93 - BAGE 74, 281; 14. Februar 1996 - 2 AZR 234/95 - EzA BGB § 611
Aufhebungsvertrag Nr. 21). Insbesondere ist der von der Klägerin geltend
gemachte Rückgriff auf § 242 BGB nF nach der Rechtsprechung des Senats nicht
geeignet, einen derart schwerwiegenden Eingriff in die Privatautonomie, wie ihn
die Gewährung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Widerrufsrechts darstellen
würde, zu begründen, zumal die Klägerin noch nicht einmal vorgetragen hatte, um
eine entsprechende Bedenkzeit nachgesucht zu haben. Dies gilt umso mehr als
hierdurch die gesetzlichen Neuregelungen zum Widerrufsrecht konterkariert
würden.
Es besteht auch von Verfassungs wegen - worauf das LAG Brandenburg (vom 30.
Oktober 2002 - 7 Sa 386/02 - LAGE BGB 2002 § 312 Nr. 1) zutreffend hingewiesen
hat - keine generelle Notwendigkeit, dem Arbeitnehmer bei Abschluss einer
Beendigungsvereinbarung über den vom Gesetzgeber in den §§ 312 ff. BGB nF
vorgesehenen Anwendungsbereich hinaus ein Widerrufsrecht im Wege der
Rechtsfortbildung zu gewähren.
IV.
Entgegen der Auffassung der
Revision ist die Beendigungsvereinbarung der Parteien vom 3. April 2002 auch
nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin gemäß § 307, § 310
Abs. 4 BGB nF unwirksam. Die Vereinbarung unterliegt nicht einer
Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 BGB iVm. § 310 Abs. 3 BGB nF.
1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts steht schon nicht fest, ob
von der Beklagten - wie die Klägerin meint - bei der vereinbarten Beendigung des
Arbeitsverhältnisses überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1
Satz 1 BGB verwandt worden sind. Zwar finden nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB nF die
§§ 306, 307 bis 309 BGB auch dann Anwendung, wenn der Unternehmer vorformulierte
Vertragsbedingungen, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, benutzt,
soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen
Einfluss nehmen kann. Nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nF liegen jedoch keine
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, wenn die streitigen Vertragsbedingungen -
hier die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum fristgemäßen
Kündigungstermin, Verzicht der Beklagten auf Ausspruch einer außerordentlichen
Kündigung und Verzicht der Klägerin auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage -
zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind (siehe auch Weber/Ehrich/Burmester
Handbuch der arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge 2002 Teil 1 Rn. 809a; Thüsing
BB 2002, 2666, 2667). Selbst wenn zwischen den Parteien keine weiteren Fragen
behandelt worden sein sollten, so ist zwischen ihnen aber in jedem Fall über die
Aufhebung des Arbeitsverhältnisses an sich, die der Klägerin als Alternative zu
einer anstehenden außerordentlichen Kündigung präsentiert worden ist, gesprochen
worden. Die Klägerin will das Angebot der Beklagten ua. auch deshalb akzeptiert
haben, weil sie nach ihren eigenen Einlassungen den Makel einer
außerordentlichen Kündigung von sich nehmen wollte. Deshalb spricht einiges
dafür, schon die Verwendung von der Beklagten vorformulierter Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu verneinen.
2. Soweit die Klägerin die fehlende Bedenkzeit und die fehlende Waffengleichheit
bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung rügt, macht sie keine Frage der
vertraglichen Inhaltskontrolle, sondern des Vertragsabschlusses, der aber primär
durch die Willenserklärungs- und Anfechtungsregeln geschützt wird, geltend. Dies
gilt auch im Hinblick auf § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB nF, nach dem bei der
Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
nF auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen sind.
Die gesetzliche Formulierung macht jedoch deutlich, dass die bei der
Angemessenheitskontrolle zu berücksichtigenden, den Vertragsschluss begleitenden
Umstände nicht dazu führen können, den Vertragsabschluss insgesamt als
rechtsunwirksam zu qualifizieren.
3. Die Beendigungsvereinbarung der Parteien unterliegt schließlich keiner
Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nF. Selbst wenn die Klägerin Verbraucherin wäre
und auf die Verwendung des Textes der Beendigungsvereinbarung keinen Einfluss
nehmen konnte (§ 310 Abs. 1 Nr. 2 BGB nF), findet eine Angemessenheitskontrolle
nicht statt, weil die Beendigungsvereinbarung keine Allgemeinen
Geschäftsbedingungen enthält, durch die von Rechtsvorschriften abgewichen oder
diese ergänzende Regelungen vereinbart worden sind.
Nach § 307 Abs. 3 BGB nF sind nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen
kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende
Regelungen enthalten. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der
Hauptleistung unterliegen aber aus Gründen der Vertragsfreiheit regelmäßig
keiner Inhaltskontrolle (vgl. BGH 15. Januar 1987 - III ZR 153/85 - NJW 1987,
2014, 2015; 12. März 1987 - VII ZR 37/86 - BGHZ 100, 157, 174; 24. November 1988
- III ZR 188/87 - BGHZ 106, 42, 46; 24. September 1998 - III ZR 219/97 - NJW
1999, 864; 12. Dezember 2000 - XI ZR 138/00 - BGHZ 146, 138, 140; 9. Mai 2001 -
IV ZR 121/00 - BGHZ 147, 354; AnwKomm-BGB-Heinrichs § 307 Rn. 18;
HK-BGB/Schulte/Nöle § 305 Rn. 2 und § 307 Rn. 8; Bauer NZA 2002, 169, 172;
Däubler NZA 2001, 1329, 1324; Lingemann NZA 2002, 181, 185; Preis S. 31; Thüsing
BB 2002, 2666, 2674). Ist die Beendigungsvereinbarung ein selbständiges
Rechtsgeschäft, bei dem die Hauptleistung die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bzw. der Verzicht auf zukünftige Ansprüche ist, kann
deshalb die Beendigung als solche keiner vertraglichen Inhaltskontrolle und
einer entsprechenden Angemessenheitsprüfung unterzogen werden (vgl. Preis aaO S.
31; LAG Hamm 1. April 2003).
V.
Da das Arbeitsverhältnis auf Grund
der Beendigungsvereinbarung der Parteien zum 31. Mai 2002 wirksam beendet worden
ist, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die Kündigung vom 3. April 2002
sozial gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG ist und ob die Klägerin ggf. das
Arbeitsverhältnis nach §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung wirksam
auflösen konnte.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 ZPO.
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