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Kinder müssen auch Begräbnis ungeliebter Eltern bezahlen!

VG Karlsruhe

Az.: 11 K 2827/00

Urteil vom 26.09.2001


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Bestattungskosten müssen auch bei zerrütteten Familienverhältnissen von den nächsten Angehörigen übernommen werden.


Sachverhalt:

Eine Frau (Tochter) wollte für das knapp 2.500 DM teure Begräbnis ihrer 1999 in Mannheim verstorbenen Mutter nicht aufkommen. Sie hatte geltend gemacht, sie sei schon als Zweijährige in ein Heim eingewiesen worden, weil sich ihre Mutter nicht um sie gekümmert hatte. Die Klägerin hatte ihre Mutter erst mit 21 Jahren auf eigene Initiative hin kennen gelernt. Sie habe nie eine Beziehung zu ihr aufbauen können und verfüge zudem über keinerlei Einkünfte. Daraufhin erhob die Klägerin gegen den Kostenbescheid der Stadt Mannheim Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin muss der Stadt Mannheim die vorgestreckten Kosten zurückerstatten. Volljährige leibliche Kinder sind für die Bestattung ihrer Eltern verantwortlich. Auch bei zerrütteten Familienverhältnissen ist eine Verlagerung der Kosten auf die Allgemeinheit nicht tragbar. Die „Totenfürsorge“ ist gewohnheitsrechtlich Sache der nächsten Angehörigen. Ihre finanzielle Situation entbindet die Klägerin nicht von ihrer Verpflichtung, sie muss notfalls auf Sozialhilfe zurückgreifen.


In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe – 11. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2001 für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

TATBESTAND:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Bestattungskosten.

Sie ist die Tochter der am 19.10.1999 in Mannheim verstorbenen xxx. Da sich niemand um die Bestattung der Verstorbenen kümmerte und innerhalb der Bestattungsfrist von 96 Stunden auch keine Angehörigen ermittelt werden konnten, veranlasste die Beklagte, dass die Verstorbene am 09.11.1999 auf dem Hauptfriedhof in Mannheim bestattet wurde. Die Gesamtkosten für die Bestattung beliefen sich auf 4.517,27 DM. Die AOK Rhein-Neckar, bei der die Verstorbene freiwillig versichert war, gewährte Sterbegeldleistungen in Höhe von 2.100,– DM. Nachdem das Nachlassgericht unter dem 13.12.1999 der Beklagten Name und Anschrift der Klägerin mitgeteilt hatte, wurde diese zur beabsichtigten Heranziehung zu den Erstattungskosten angehört.

Mit Schreiben vom 28.12.1999 machte die Klägerin geltend, sie sei im Alter von zwei Monaten durch die Behörden in ein Heim eingewiesen worden, da sich ihre Mutter nicht um sie gekümmert habe. Sie habe sie erst auf eigene Initiative im Alter von 21 Jahren kennen gelernt. Auch zu diesem Zeitpunkt habe sich schnell herausgestellt, dass sie keinerlei Beziehung zu ihr habe aufbauen können. Aus diesen Gründen und da sie zudem über keinerlei Einkünfte verfüge, sei sie nicht zur Zahlung der Kosten bereit.

Mit Bescheid vom 05.01.2000 zog die Beklagte die Klägerin zur Erstattung der Kosten in Höhe von 2.417,27 DM heran. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei verpflichtet, der Beklagten die Kosten für die Bestattung der Verstorbenen zu erstatten. Die Klägerin sei bestattungspflichtig. Da nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt worden sei, sei diese gemäß § 31 Abs. 2 Bestatte von der zuständigen Behörde anzuordnen und auf Kosten des Bestattungspflichtigen zu veranlassen gewesen. Der Umstand, dass zwischen der Klägerin und der Verstorbenen keine Kontakte und keine persönlichen Bindungen bestanden hätten, stelle keinen Ausnahmefall dar, der ein Überwiegen der persönlichen Interessen der Klägerin vor dem Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen würde. Sollte der Klägerin die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden können, habe sie ggf. einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten durch den Sozialhilfeträger nach § 15 BSHG.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, der nicht begründet wurde.

Mit Bescheid vom 14.08.2000 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe als zuständige Behörde gemäß § 31 Abs. 2 BestattG die Bestattung auf Kosten der Klägerin veranlassen dürfen, da sich innerhalb der in § 37 Abs. 1 BestattG gesetzten Frist kein Angehöriger im Sinne des § 21 BestattG habe ermitteln lassen, der den erforderlichen Bestattungsauftrag erteilt hätte. Der Kostenersatz richte sich nach § 31 Abs. 2 2. Alternative i.V.m. § 21 Abs. 1 BestattG. Demnach sei der Nächstangehörige nach der in § 21 Abs. 1 BestattG festgesetzten Reihenfolge öffentlich-rechtlich bestattungspflichtig. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin als leibliches Kinder der Verstorbenen und nächste Angehörige bestattungspflichtig und kostenpflichtig sei. Die Tatsache, dass die Klägerin die Erbschaft ausgeschlagen habe, verhelfe dem Widerspruch nicht zum Erfolg. Die Kostentragungspflicht finde ihre Grundlage nicht in der bürgerlich-rechtlichen Erbenstellung, sondern in der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Angehörigen, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Zwar hätten die Erben gemäß § 1960 BGB die Bestattungskosten zu tragen, dies bedeute jedoch nur, dass der Bestattungspflichtige aus § 1968 BGB einen Erstattungsanspruch gegenüber den Erben habe. Es befreie den Bestattungspflichtigen aber nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Auch der Umstand, dass zwischen der Klägerin und ihrer Mutter so gut wie keine Kontakte bestanden hätten und dass die Klägerin im Heim aufgewachsen sei, stelle keinen Ausnahmefall dar, der ein Überwiegen des persönlichen Interesses der Klägerin vor dem Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen würde, da es nicht im Sinne eines sachgerechten Abwägungsprinzips liegen könne, einen pflichtigen Bürger wegen fehlender Kontakte zur Familie und fehlendem Unterhalt von seinen öffentlich-rechtlichen Pflichten zu entbinden und die Kosten der Allgemeinheit aufzuerlegen. Der Einwand, dass die Kostenerstattung aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, sei unbeachtlich, da der Klägerin nach § 15 BSHG die Möglichkeit offen stehe, sich an den Sozialhilfeträger zu wenden, damit dieser die Bestattungskosten übernehme. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 30.08.2000 zugestellt.

Am 02.10.2000, einem Montag, hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Annahme der Beklagten, dass sie das einzige Kind der Verstorbenen sei, sei unzutreffend, da sie nach ihrem Wissen zumindest zwei Brüder habe, zu denen jedoch kein Kontakt bestehe. Da sie im Alter von zwei Monaten von der Verstorbenen in ein Heim gegeben worden sei und familiäre und soziale Kontakte zwischen ihr und der Verstorbenen zu keiner Zeit bestanden hätten, sei die Kostenbelastung schon aus diesem Grunde unverhältnismäßig. Die Verstorbene sei für sie mangels Kontakts eine Fremde gewesen. Das Bürgerliche Gesetzbuch habe Vorrang vor dem Bestattungsgesetz, die Beklagte hätte somit die Erben heranziehen müssen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, zunächst die tatsächlichen Erben ausfindig zu machen und diese mit der Kostentragung zu belasten. Soweit die Beklagte auf § 15 BSHG hinweise, sei klarzustellen, dass diese Möglichkeit im Rahmen des § 1968 BGB dem Erben offen stehe. Da sie nicht Erbin geworden sei, stehe diese Möglichkeit für sie nicht offen.

Sie beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 05.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.08.2000 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig und trägt ergänzend vor, dass von den drei leiblichen Kindern der Verstorbenen zwei bereits vor Jahrzehnten von anderen Eltern adoptiert worden seien.

Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO) erhobene Klage, ist nicht begründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und daher die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 31 Abs. 2 Bestatte. Nach dieser Bestimmung hat die zuständige Behörde die Bestattung anzuordnen oder auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn für die Bestattung nicht oder rechtzeitig gesorgt wird und wenn nicht die Leiche einem anatomischen Institut zugeführt wird. Diese Bestimmung ermächtigt die zuständige Behörde, die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.1996 – 1 S 1366/96 – ESVGH 47, 158 = NJW 1997, 1331; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8 Aufl., S. 131).

Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor. Nach § 30 Abs. 1 Bestatte muss jede Leiche bestattet werden. Für die Bestattung müssen gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Bestatte die in § 21 Abs. 1 Nr. 1 Bestatte genannten Angehörigen sorgen, wobei für die Reihenfolge der Verpflichteten § 21 Abs. 3 Bestatte entsprechend gilt (§ 31 Abs. 1 S. 2 Bestatte). Die Bestattung muss grundsätzlich spätestens 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes erfolgt sein (vgl. § 37 Abs. 1 Bestatte). Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben gehandelt. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass nicht bzw. nicht rechtzeitig für die Bestattung der Mutter der Klägerin gesorgt werden würde, da vor der Bestattung keine Angehörigen ermittelt werden konnten und sich gemeldet haben. Als Tochter der Verstorbenen war die Klägerin auch gemäß § 31 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 Bestatte bestattungspflichtig. Vorrangig Bestattungspflichtige sind nicht vorhanden, da die Verstorbene geschieden war. Die weiteren leiblichen Kinder der Verstorbenen wurden, wie die Ermittlungen der Beklagten ergaben, bereits vor Jahrzehnten von anderen Personen adoptiert, so dass gemäß § 1755 Abs. 1 BGB das Verwandtschaftsverhältnis zu der Verstorbenen damals erloschen ist. Mit dem Einwand, ihr sei die Kostentragungspflicht unzumutbar, weil sie von der Verstorbenen im Alter von zwei Monaten in ein Heim gegeben worden sei und keinerlei Kontakte zu der Verstorbenen gehabt habe, kann die Klägerin nicht gehört werden. Da Gesetz rechnet zu den bestattungspflichtigen Angehörigen u.a. die volljährigen Kinder, ohne darauf abzustellen, ob und in welchem Umfange diese nach zivilrechtlichen Grundsätzen dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig gewesen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.02.1997 – 2 S 116/97 -) oder ob die Familienverhältnisse intakt gewesen sind. Die „Totenfürsorge“ obliegt gewohnheitsrechtlich in erster Linie den nächsten Familienangehörigen und nicht den Erben. Recht und Pflicht der Totenfürsorge sind kein von dem Verstorbenen ererbtes Recht, sondern Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses, das über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet. Auch wenn die nächsten Angehörigen enterbt sind, haben sie über die Bestattung zu bestimmen (vgl. Gaedke, a.a.O. S. 117 f.). Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung ihrer Reihenfolge beruht auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund. Dabei war der Landesgesetzgeber nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht verpflichtet, eine Einschränkung für gestörte Familienverhältnisse vorzusehen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber an die den nächsten Angehörigen gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge angeknüpft und diese auch bei gestörten Familienverhältnissen vorgesehen hat, anstatt die Kosten der Bestattung auf die Allgemeinheit zu verlagern. Auch ansonsten haben die Besonderheiten der Familienverhältnisse beim Übergang von Rechten und Pflichten aus Anlass des Todes grundsätzlich keine Bedeutung. Hinzu kommt im Bereich des Bestattungsrechts, dass das Abstellen auf das Vorhandensein intakter Familienbeziehungen sich schwer mit der Notwendigkeit einer alsbaldigen Bestattung, wie sie in § 37 Abs. 1 BestattG vorgesehen ist, vereinbaren lässt. Hier wären Streitigkeiten vorprogrammiert. Es würde ferner erhebliche Schwierigkeiten für die zuständige Behörde mit sich bringen, nachzuprüfen, ob und inwieweit die Familienverhältnisse gestört sind. Dies würde im Verwaltungsvollzug dazuführen, dass die zuständige Behörde in einer weitaus größeren Zahl als bisher Anordnungen nach § 31 Abs. 2 BestattG treffen müsste, um eine Bestattung innerhalb der in § 37 Abs. 1 BestattG vorgesehenen Frist sicherzustellen.

Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Klage darauf abgehoben hat, die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches gingen als Bundesrecht den Vorschriften des Bestattungsgesetzes vor, verkennt sie, dass die öffentliche Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch ist, die Beerdigungskosten zu tragen. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der öffentlichrechtlichen Bestattungspflichtigen. Sie begründen einen Anspruch auf Ersatz der für die Beerdigung aufgewendeten Kosten oder auf Befreiung von zum Zweck der Beerdigung begründeten Verbindlichkeiten. Ebenso wie die zivilrechtliche Kostentragungspflicht die von dem Bestattungspflichtigen gegenüber einem Beerdigungsunternehmen eingegangene Verpflichtung nicht berührt, schließt sie auch öffentlich-rechtliche Ansprüche, die sich aus einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegenüber dem Bestattungspflichtigen ergeben, nicht aus, und zwar unbeschadet eines etwaigen Ersatzanspruchs des Bestattungspflichtigen gegenüber dem zivilrechtlich zur Kostentragung Verpflichteten. Derartige öffentlich-rechtliche Ansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund. Gemäß kann die öffentlichrechtliche Kostenerstattungspflicht an die Pflicht, den Verstorbenen zu bestatten, anknüpfen, ohne dass es auf die Erbenstellung ankommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1994 – 1 B 149.94 -, Buchholz 408.1, Bestattungsrecht Nr. 2; VGH Bad.-Württ., a.a.O., Gaedke a.a.O. S. 131).

Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, die Möglichkeit des § 15 BSHG stünde nur dem Erben offen, wird dies bereits dem Wortlaut der Vorschrift nicht gerecht, die vom Verpflichteten spricht. Die von ihr in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts trägt ihre Rechtsauffassung nicht, da ein Rechtssatz des von ihr aufgestellten Inhalts sich dieser Entscheidung nicht entnehmen lässt. Im Übrigen würde das Fehlen der in § 15 BSHG getroffenen Regelung nichts an der Kostentragungspflicht nach dem Bestattungsgesetz ändern.

Der Leistungsbescheid ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Bestattung in einfacher, ortsüblicher und würdiger Form vornehmen lassen. Die dabei angefallenen Kosten sind im Einzelnen unter Bezeichnung des Kostenfaktors in den Schreiben des Bestattungsdienstes der Stadt Mannheim vom 11.11.1999 und 23.11.1999 aufgelistet. Einwände gegen den Ansatz der Kosten und deren Höhe hat die Klägerin nicht vorgetragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


BESCHLUSS:

Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG auf DM 2.417,27 DM festgesetzt.

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG verwiesen.

 

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