Mietvertrag
(befristeter) - Aufhebungsvereinbarung
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
170/07
Urteil vom
04.11.2009
Leitsätze:
a) Ist ein
befristeter Mietvertrag über bewegliche Sachen so ausgestaltet, dass der
Vermieter die wesentlichen Gegenleistungspflichten für die monatlich fällig
werdenden Mietzinsen bereits zu Beginn des Mietvertrages erbracht hat, entsteht
der Anspruch auf Zahlung sämtlicher Mietzinsen als betagte Forderung bereits zu
Beginn des Mietvertrages. Die Ansprüche auf künftigen Mietzins sind in diesem
besonderen Fall keine befristeten Forderungen.
b) Der Zessionar von Zahlungsansprüchen aus einem solchen Mietvertrag braucht
die zwischen Zedent und Mieter vereinbarte vorzeitige Aufhebung des
Mietvertrages nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Mieter bei Abschluss
der Aufhebungsvereinbarung die Abtretung kennt.
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2009 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock
vom 10. Dezember 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Miete und
Schadensersatz.
Die B. & S. (im Folgenden: B. & S.) schloss mit der Beklagten in der Zeit
zwischen Oktober 2000 und Februar 2001 vier jeweils als "Mietvertrag"
bezeichnete Verträge über Kopiergeräte für die Dauer von jeweils 60 Monaten. Die
B. & S. hatte die Geräte von der Klägerin geleast.
Die Verträge berechtigten die B. & S., alle ihr daraus zustehenden Rechte,
Forderungen und Verpflichtungen sowie das Eigentum an den Mietgegen- ständen auf
einen Dritten, über den die finanzielle Abwicklung erfolgen sollte, zu
übertragen. Gemäß Ziff. 3 der Vertragsbedingungen sollte die Beklagte die
Gefahren des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, ausbesserungsfähiger und
nicht ausbesserungsfähiger Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des
Mietgegenstandes tragen, auch wenn sie kein Verschulden trifft. Die B. & S.
sollte gemäß Ziff. 4 der Vertragsbedingungen als Vermieterin für Sach- und
Rechtsmängel des Mietgegenstandes einschließlich der Tauglichkeit zu dem
vorgesehenen Zweck lediglich in der Weise Gewähr leisten, dass sie
Gewährleistungs-, Nachbesserungs-, Garantie- und Schadensersatzansprüche
einschließlich des Rechts auf Minderung und Wandlung, die ihr gegen den
Lieferanten zustehen, an die Beklagte abtritt. Derartige Ansprüche der Beklagten
gegen die B. & S. insbesondere nach den §§ 536 bis 542 BGB oder aus positiver
Vertragsverletzung sollten ausgeschlossen sein. Kurz nach dem jeweiligen
Abschluss der Mietverträge trat die B. & S. die aus diesen Verträgen
entstehenden Zahlungsansprüche und die bei Vertragsbeendigung bestehenden
Herausgabeansprüche an die Klägerin ab und setzte die Beklagte davon in
Kenntnis.
In der Folgezeit zahlte die Beklagte bis einschließlich November 2004 die
vertraglich geschuldeten Mieten an die Klägerin. Danach stellte sie die
Zahlungen ein.
Am 22. September 2004 wurde über das Vermögen der B. & S. das Insolvenzverfahren
eröffnet. Der Insolvenzverwalter bevollmächtigte die Klägerin zur weiteren
Durchführung der Mietverträge.
Mit Schreiben vom 31. August 2005 kündigte die Klägerin die Verträge fristlos
wegen Zahlungsverzugs.
Mit der Klage verlangt sie rückständige Miete für alle Verträge bis September
2005, Rücklastschriftgebühren sowie Schadensersatz in Höhe der bis zum Ablauf
der jeweiligen Verträge ausstehenden abgezinsten Raten und Wertersatz für die
nicht zurückgegebenen Geräte in Höhe von insgesamt 22.352,48 EUR.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stünden die geltend gemachten
Ansprüche nicht zu, weil die Mietverträge durch Vereinbarungen mit der B. & S.
in der Zeit zwischen Oktober 2002 und März 2004 einvernehmlich aufgehoben worden
seien. Die Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass mögliche Verfügungen
der B. & S. über die Mietverträge ihr als Zessionarin gegenüber gemäß § 407 BGB
unwirksam seien.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben.
Gegen das die Berufung zurückweisende Urteil richtet sich die von dem
Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren
Klagabweisungsantrag weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NZM 2008, 449 veröffentlicht
ist, hat ausgeführt: Die Klägerin habe aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf
Zahlung der bis einschließlich September 2005 rückständigen Miete aus den
Verträgen über die Kopiergeräte. Diese Erfüllungsansprüche seien nicht durch die
behaupteten Aufhebungen der Verträge für die Zeit von Oktober 2002 bis März 2004
entfallen. Gleiches gelte für die weiter geltend gemachten
Schadensersatzansprüche. Dabei könne offen bleiben, ob die Verträge rechtlich
als Leasing- oder als Mietverträge einzuordnen seien. Schon wegen der
vereinbarten Befristung der Vertragslaufzeit gelte für beide
Vertragsgestaltungen, dass eine nach offen gelegter Abtretung der Forderungen
aus dem Vertrag getroffene Vereinbarung der Vertragsparteien über eine
vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber der Klägerin als
Zessionarin gemäß § 407 Abs. 1 BGB keine Wirkung entfalten könne. Durch die
Befristung hätten die Vertragspartner ihr gesetzliches Gestaltungsrecht, den
Vertrag jederzeit zu kündigen, abbedungen. Auf Seiten des Vermieters werde
dadurch in erster Linie dessen Anspruch auf die Miete für den vertraglich
vereinbarten Zeitraum begründet, ohne dass der Mieter berechtigt sei, sich
innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit einseitig vom Vertrag zu lösen.
Werde der Vertrag durch Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter aufgehoben
oder abgekürzt, entfalle nicht nur der Schuldgrund, sondern auch der Bestand der
Mietforderung. Insoweit sei die vorzeitige Aufhebung eines befristeten
Mietvertrages ohne weiteres mit dem Erlass einer Forderung vergleichbar, der
einhellig als Anwendungsfall für ein vom Zessionar nicht hinzunehmendes
Rechtsgeschäft angesehen werde. Dass zugleich mit der Aufhebung der
Mietforderungen auch der gesamte Vertrag für die Zukunft beendet werde, könne
keinen Unterschied machen, weil es allein auf die Wirkung der Vereinbarung
hinsichtlich der abgetretenen Forderung ankomme. Der Bundesgerichtshof habe
bereits für Leasingverträge entschieden, dass der Zessionar von Forderungen auf
Leasingraten eine zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer später
vereinbarte vorzeitige Aufhebung des Leasingvertrages nicht gegen sich gelten
lassen müsse, wenn der Leasingnehmer bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung
die Abtretung gekannt habe. Für Ansprüche aus einem für eine bestimmte Zeit fest
abgeschlossenen Mietvertrag könne nichts anderes gelten.
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1.
Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon
aus, dass die B. & S. die geltend gemachten Ansprüche aus den mit der Beklagten
in der Zeit von Oktober 2000 bis Februar 2001 abgeschlossenen Mietverträgen
unmittelbar nach deren Abschluss an die Klägerin abgetreten hat.
2.
Die der Höhe nach unstreitigen Ansprüche auf Zahlung rückständiger Miete und
Schadensersatz nach fristloser Kündigung der Mietverträge wegen Zahlungsverzugs
bestehen auch dem Grunde nach.
a)
Das Berufungsgericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die Klägerin als
Zessionarin die von der Beklagten behaupteten Vertragsaufhebungen in der Zeit
von Oktober 2002 bis März 2004 nach den vorangegangenen Abtretungen nicht gegen
sich gelten lassen muss (§§ 398, 407 Abs. 1 BGB). Es hat offen gelassen, ob die
B. & S. und die Beklagte, wie von dieser behauptet, die jeweils für 60 Monate
fest abgeschlossenen Mietverträge einvernehmlich aufgehoben haben. Für das
Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Beklagten von dem Abschluss der
Aufhebungsvereinbarungen auszugehen.
Die Vertragsaufhebungen sind jedoch unwirksam, soweit sie Verfügungen über die
abgetretenen Forderungen enthalten. Denn die B. & S. war nach der Abtretung an
die Klägerin insoweit nicht mehr verfügungsbefugt (§ 398 Satz 2 BGB).
Ob die B. & S. über die künftigen Mietzinsforderungen nach deren Abtretung noch
verfügen durfte, hängt davon ab, welche Rechte durch die Abtretungen auf die
Klägerin übergegangen waren. Waren die künftigen Mietzinsforderungen zum
Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsverträge noch nicht entstanden, wurde
die Abtretung erst mit dem Entstehen der Forderungen vollendet. Dann stellt sich
die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob der Zedent künftiger Forderungen
die Erwerbsaussicht des Zessionars im Stadium zwischen dem Abschluss des
Abtretungsvertrages und dem Wirksamwerden der Verfügung mit Entstehen der
Forderung noch durch gegenteilige Verfügungen beeinträchtigen kann
(Staudinger/Busche [Stand 2005] § 398 BGB Rdn. 74). Auf diese Frage kommt es
allerdings nicht an, wenn die Forderung auf künftige Miete bereits zum Zeitpunkt
der Abtretung bestand. Dann war der Rechtserwerb mit der Abtretung vollendet.
Davon ist hier auf der Grundlage des unstreitigen von dem Berufungsgericht
festgestellten Sachverhalts auszugehen.
aa)
Die Klägerin ist mit Abschluss der Abtretungsverträge Gläubigerin der künftigen
Mietzinsforderungen geworden, weil diese im vorliegenden Fall als betagte
Ansprüche bereits mit Abschluss der Mietverträge entstanden und lediglich
mangels Fälligkeit noch nicht durchsetzbar waren.
Zwar sind Ansprüche auf künftigen Mietzins in der Regel befristete Forderungen
(§§ 163, 158 Abs. 1 BGB), d.h. Forderungen, die erst mit der Inanspruchnahme der
jeweiligen Gegenleistung, nämlich der Überlassung des Mietobjekts in einem für
den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand, zu Beginn des jeweiligen
Mietzeitraums entstehen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2007 - XII ZR 183/05 - NJW
2008, 1153, 1156; BGH Urteile vom 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03 - NJW-RR 2005,
1641, 1642 und vom 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96 - ZIP 1997, 513, 514). Aus den
vertraglichen Vereinbarungen der Parteien kann sich jedoch etwas anderes
ergeben. Dabei kommt es für die Frage, ob es sich bei den künftigen
Mietzinsforderungen um befristete oder betagte Forderungen handelt, nicht auf
die Verwendung bestimmter Bezeichnungen an. Maßgebend ist vielmehr, ob sich der
Inhalt des Vertrages von einem gewöhnlichen Mietvertrag in erheblicher Weise
unterscheidet (BGHZ 111, 84, 94 = NJW 1990, 1785).
Für Leasingverträge mit Festlaufzeit hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass
Leasingraten für bewegliche Gegenstände in der festgelegten Grundmietzeit
regelmäßig keine befristeten, sondern betagte Forderungen seien, die bereits mit
dem Abschluss des Leasingvertrages entstanden seien. Zur Begründung hat er
darauf abgestellt, dass die Leasingraten nicht nur - wie dies beim reinen
Mietvertrag grundsätzlich der Fall sei - die Gegenleistung für eine zeitlich
begrenzte Gebrauchsüberlassung darstellten, sondern zugleich das Entgelt für die
vom Leasinggeber vorweg erbrachte Finanzierungsleistung. Darüber hinaus seien
durch die feste Dauer der Mietzeit, die von vornherein festgelegte Höhe und
Fälligkeit der Leasingraten und den Ausschluss der Kündigungsmöglichkeiten vor
Ablauf der Grundmietzeit die Leasingraten der Grundmietzeit in jeder Weise
rechtlich festgelegt. Sie seien deshalb als betagte Forderungen anzusehen (BGHZ
109, 368, 372 = NJW 1990, 1113; 111, 84, 95 = NJW 1990, 1785; 118, 282, 290 =
NJW 1992, 2150; BGH Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96 - ZIP 1997, 513,
514).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, dass die
künftigen Mietzinsforderungen betagte, bereits mit Abschluss der Mietverträge
entstandene Forderungen sind. Die B. & S. und die Beklagte haben die
Mietverträge für 60 Monate fest abgeschlossen. Sie haben den in dieser Zeit zu
entrichtenden Mietzins und dessen Fälligkeit abschließend festgelegt. Die
Gegenleistungspflicht der B. & S., nämlich die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung,
war durch die vertragliche Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr (Ziff. 3
der Vertragsbedingungen) auf die Verpflichtung reduziert, die Beklagte nicht im
Gebrauch zu stören, d.h. ihr die Kopiergeräte zu belassen (vgl. BGH Urteil vom
30. September 1987 - VIII ZR 226/86 - NJW 1988, 198, 199). Auch die
Gewährleistungspflichten der B. & S. waren bereits bei Abschluss der
Mietverträge durch die Abtretung sämtlicher ihr gegenüber den Lieferanten der
Kopiergeräte zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche einschließlich
der Wandlungsbefugnis ersetzt (vgl. BGH Urteil vom 23. Februar 1977 - VIII ZR
124/75 - NJW 1977, 848, 849). Die wesentlichen Gegenleistungspflichten für die
monatlich fällig werdenden Mietzinsen hatte die B. & S. folglich bereits zu
Beginn der Verträge mit Übergabe der Mietobjekte erbracht. Mit der Abwälzung der
Sach- und Gegenleistungsgefahr auf die Mieterin und der Freizeichnung der B. &
S. von Gewährleistungspflichten durch Abtretung der ihr gegenüber dem
Lieferanten zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche haben die B. &
S. und die Beklagte wesentliche mietrechtliche Bestimmungen abbedungen. Im
Hinblick auf diese Vertragsgestaltung ist davon auszugehen, dass es sich bei den
künftigen Mietzinsforderungen hier nicht um befristete und daher nach
Zeitabschnitten entstehende, sondern um betagte Forderungen handelt, die bereits
bei Abschluss der Mietverträge entstanden sind.
bb)
Die Vertragsaufhebungen enthalten - entgegen der Ansicht der Revision - auch
unmittelbare Verfügungen über die abgetretenen Forderungen auf die künftig
fällig werdenden Mietzinsen und nicht nur deren Rechtsgrund betreffende
Handlungen, die lediglich mittelbar auf den Forderungsbestand einwirken (vgl.
für den Leasingvertrag: BGHZ 111, 84, 93 f. = NJW 1990, 1785). Unter Verfügungen
sind Rechtsgeschäfte zu verstehen, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf
ein bestehendes Recht einzuwirken, es also zu verändern, zu übertragen oder
aufzuheben (st.Rspr. BGHZ 101, 24, 26 m.w.N. = NJW 1987, 3177). Diese
Voraussetzungen sind erfüllt. Durch die Aufhebungsvereinbarungen sollten die
Mietverträge vorzeitig beendet werden und damit zugleich die künftigen
Mietzinsansprüche erlöschen.
cc)
Zu diesen Verfügungen war die B. & S., nachdem die Gläubigerstellung an den
bereits entstandenen Forderungen auf künftige Mietzinszahlung mit der Abtretung
auf die Klägerin übergegangen war, nicht mehr befugt. Die Aufhebungsverträge
sind deshalb jedenfalls insoweit unwirksam.
b)
Die Beklagte kann sich auch nicht gemäß § 407 Abs. 1 BGB gegenüber der Klägerin
auf die Aufhebungsverträge berufen.
§ 407 BGB dient dem Schutz des unwissenden Schuldners, der von der Abtretung und
damit von dem Verlust der Verfügungsbefugnis seines Vertragspartners über die
Forderung keine Kenntnis hat. Zu seinen Gunsten bestimmt § 407 Abs. 1 BGB, dass
der Zessionar es gegen sich gelten lassen muss, wenn der Schuldner mit dem
Zedenten Rechtsgeschäfte in Ansehung der Forderung vorgenommen hat, die
unwirksam sind, weil der Zedent keine Verfügungsbefugnis mehr hat (Soergel/Zeiss
[Stand: Juli 1990] Rdn. 1; MünchKomm/Roth 5. Aufl. § 407 BGB Rdn. 1). Unstreitig
hatte die Beklagte hier aber bereits vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarungen
Kenntnis von den Abtretungsverträgen.
Der Beklagten ist es deshalb auch versagt, sich gegenüber der Klägerin mit der
Begründung, die B. & S. habe die Kopiergeräte im Hinblick auf die
Aufhebungsvereinbarungen von ihr zurückgeholt, auf eine Nichterfüllung der
Mietverträge zu berufen.
c)
Die Beklagte war gegenüber der Klägerin somit zur Zahlung der weiteren
Mietzinsen verpflichtet. Da sie die Zahlung verweigert hat, waren die fristlosen
Kündigungen der Mietverträge wegen Zahlungsverzugs begründet.
Die Klägerin war auch zum Ausspruch der Kündigungen legitimiert. Das
Berufungsgericht geht davon aus, dass die unstreitige Bevollmächtigung der
Klägerin zur weiteren Durchführung der Mietverträge durch den Insolvenzverwalter
über das Vermögen der B. & S. das Recht zur Kündigung der Verträge umfasst.
Gegen diese Auslegung bestehen keine revisionsrechtlichen Bedenken. Sie wird
auch von der Revision nicht angegriffen.
Der Klägerin stehen somit aus abgetretenem Recht der B. & S. gegen die Beklagte
die zuerkannten, der Höhe nach unstreitigen Mietzins- und
Schadensersatzansprüche zu.