Behandlungsfehler- Frühgeburt
Oberlandesgericht Celle
Urteil vom
02.07.2007
Az: 1 U 106/06
Vorinstanz: Landgericht Lüneburg – Az.: 2 O 390/04
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger zu 1 und zu 2 wird das am 11. Oktober 2006
verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise
geändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1
und zu 2 sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihnen dadurch entstehen
und bereits entstanden sind, dass die Klägerin zu 3 geboren worden ist, soweit
die Schäden nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen
sind.
Die Berufung der Klägerin zu 3 wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten trägt die Beklagte 10/11, die Klägerin zu 3 trägt 1/11.
Ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin zu 3 selbst. Die
außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und zu 2 trägt die Beklagte. Die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt zu 1/11 die Klägerin zu 3, zu
10/11 die Beklagte selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
In Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts Lüneburg vom 18.
Oktober 2006 wird der Streitwert auch für die erste Instanz auf 110.000 EUR
(Wert des Feststellungsantrages der Klägerin zu 3: 10.000 EUR) festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die Feststellungen der
angefochtenen Entscheidung verwiesen, § 540 ZPO.
Gegen die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Kläger
mit den Anträgen
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1 und 2
sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihnen dadurch entstehen und
bereits entstanden sind, dass die Klägerin zu 3 geboren worden ist, soweit die
Schäden nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1 und 2
sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihnen entstehen bzw. bereits
entstanden sind, dass die Klägerin zu 3 seit ihrer Geburt im Jahre 1997
schwerstbehindert ist, und zwar soweit, als diese Schäden nicht auf
öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 3
sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die infolge der fehlerhaften
Behandlung der Beklagten sowohl vor als auch nach der Geburt der Klägerin zu 3
im Jahre 1997 entstanden sind, soweit diese Schäden nicht auf
öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Die Kläger rügen zunächst weiterhin eine Reihe von Behandlungsfehlern. So sei ab
dem 13. bzw. spätestens ab dem 14. Oktober 1997 keine adäquate
Antibiotikatherapie zur Vermeidung einer Amnioninfektion erfolgt. Das anfangs
verabreichte Antibiotikum sei ineffektiv gewesen und hätte nach Vorliegen des
Keimnachweises spätestens ab dem 14. Oktober 1997 ersetzt werden müssen. Beim
Einsatz eines wirkungsvollen Medikaments wäre es nicht zu der Frühgeburt und der
damit verbundenen Schädigung der Klägerin zu 3 gekommen.
Die am 10. Oktober 1997 vor dem Legen der Cerclage erfolgte sonographische
Untersuchung der Cervix sei nicht ausreichend gewesen. Es sei nicht, jedenfalls
sei dies nicht dokumentiert, die Cervix-Länge als maßgebliches Kriterium für die
Wahrscheinlichkeit einer Frühgeburt und damit für die Notwendigkeit einer
Cerclage gemessen worden. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass die
Cerclage nicht indiziert gewesen sei.
Im Rahmen der Neugeborenenversorgung der Klägerin zu 3 hätten die Kinderärzte
sofort den Verdacht auf eine Darmstenose abklären müssen. Dann wäre der
Darmverschluss festgestellt und die in diesem Fall grob fehlerhafte enterale
Flüssigkeitsbelastung der Kläger zu 3 unterlassen worden.
Das Landgericht hätte den neonatologischen Sachverständigen von Amts wegen
fragen müssen, ob im Bereich der Neugeborenenversorgung nicht auch sonstige
Fehler unterlaufen seien. Dabei hätte sich ergeben, dass die Klägerin zu 3 in
den ersten Lebenstagen mit einem zu niedrigen Blutdruck auskommen musste und
eine Überbeatmung vorlag.
Vorwerfbar falsch sei auch die Nahrungsumstellung auf Humana gewesen. Die
Zusammensetzung des verabreichten Produkts hätte viel früher überprüft werden
müssen.
Schließlich falle der Beklagten ein Übernahmeverschulden zur Last. Die bei der
Klägerin zu 1 drohende extreme Frühgeburt hätte die Verlegung in ein
Perinatalzentrum der Maximalversorgung erforderlich gemacht.
Daneben rügen die Kläger Aufklärungsfehler sowohl am 10. als auch am 13. Oktober
1997.
Am 10. Oktober 1997 hätte die Klägerin zu 1 weil das Legen der Cerclage
keinesfalls das Mittel der Wahl gewesen sei über Alternativen belehrt werden
müssen, insbesondere über die konservative Behandlung in Form der Hochlagerung,
der Tokolyse und der Antibiose.
Ferner hätte die Klägerin zu 1 darüber belehrt werden müssen, welche Risiken bei
einer mittels Cerclage aufrecht erhaltenen Schwangerschaft drohten. Insbesondere
das Risiko einer Lungenhypoplasie und das hiermit verbundene Risiko drastischer
Missbildungen für ein etwa überlebendes Neugeborenes hätten erörtert werden
müssen.
Die Klägerin zu 1 hätte auf die Gefahr einer Fruchtblasenverletzung, den dadurch
drohenden Fruchtwasserverlust und das hiermit wiederum verbundene Risiko eines
Amnioninfektionssyndroms mit seinen Konsequenzen hingewiesen werden müssen.
Der Klägerin zu 1 hätte mitgeteilt werden müssen, dass eine Entscheidung für die
Cerclage allenfalls dann auf Wunsch wieder rückgängig gemacht werden würde, wenn
die Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch vorliegen sollte.
Die Klägerin zu 1 hätte darüber informiert werden müssen, dass bei einer
Frühgeburt in der 21. Woche keine Überlebenschance für ihr Kind bestehen würde
und bei einer nur um ein bis zwei Wochen verzögerten Geburt das Kind mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schwerste Behinderungen haben würde,
sofern es überhaupt überleben würde.
Wäre die Klägerin zu 1 über diese vorgenannten Aspekte aufgeklärt worden, hätte
sie der Cerclage keinesfalls zugestimmt. Dies folge schon daraus, dass sie
später nachhaltig die Lösung der Cerclage gefordert habe, als ihr die damit
verbundenen Risiken für ihr Kind bewusst geworden seien.
Am 13. Oktober 1997 hätte nach der Verdachtsdiagnose auf einen Blasensprung und
dem aufgetretenen Fruchtwasserabgang die Klägerin zu 1 über alle daraus
folgenden schwer wiegenden Konsequenzen und Risiken informiert werden müssen,
was unstreitig nicht geschehen ist. Wäre die Klägerin zu 1 umfassend aufgeklärt
worden, hätte sie sich für das Lösen der Cerclage entschieden. Folge der Lösung
wäre die Frühgeburt eines nicht überlebensfähigen Kindes gewesen. Dies zu
beweisen sei allerdings nicht Aufgabe der Klägerin, sondern der Beklagten, weil
es sich insoweit um das Kausalitätsproblem des rechtmäßigen Alternativverhaltens
handele.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet insbesondere
allerdings ohne dies näher zu erörtern oder geeigneten Beweis für diese
Behauptung anzutreten , dass die Klägerin zu 1 ausreichend aufgeklärt worden
sei. Zudem bestreitet die Beklagte einen Entscheidungskonflikt der Klägerin zu
1.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vor dem Senat
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2007 die
Klägerin zu 1 zu der Aufklärung vor dem Legen der Cerclage am 10. Oktober 1997
angehört; auf die Niederschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom
18. Juni 2007 (Bl. 417 a ff. d. A.) wird verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 ist begründet, hingegen hat
die Berufung der Klägerin zu 3 keinen Erfolg.
1. Der Feststellungsantrag der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 ist im
Hauptantrag begründet.
a) Der Klägerin zu 1 und damit auch dem vom Behandlungsvertrag mit geschützten
Kläger zu 2 steht Schadensersatz gegen die Beklagte zu, weil die Klägerin zu 1
am 10. Oktober 1997 vor dem Legen der Cerclage nicht umfassend über die damit
verbundenen Risiken und Alternativen aufgeklärt worden ist.
Insbesondere fehlt es an einer Aufklärung über das Risiko schwerster
Missbildungen des Kindes für den Fall, dass es nach einer durch die Cerclage
bewirkten nur relativ kurzzeitigen Schwangerschaftsverlängerung überhaupt lebend
geboren wird. Eine umfassende Aufklärung vor dem Legen der Cerclage musste
zunächst schon deshalb erfolgen, weil es sich hierbei nicht um die Methode der
Wahl gehandelt hat. Der Sachverständige Prof. Dr. L hat eindeutig festgestellt,
dass als Alternative die Möglichkeit einer konservativen Vorgehensweise
(Beckenhochlagerung, Tokolyse sowie prophylaktische Antibiose) gegeben war. Die
Entscheidung für oder gegen das Legen einer Cerclage und für oder gegen eine
rein konservative Behandlung ist eine Einzelfallentscheidung, in der die Risiken
und Möglichkeiten beider Behandlungsmethoden sorgfältig gegeneinander abgewogen
werden müssen. Eine derartige Abwägung, die von den insoweit vorrangig zur
Entscheidung berufenen Eltern vorzunehmen ist, kann aber nur erfolgen, wenn
diese umfassend und ausführlich von den behandelnden Ärzten aufgeklärt werden.
Eine solche Aufklärung ist vorliegend wie die Klägerin zu 1 im Termin vor dem
Senat anschaulich geschildert hat aber nicht erfolgt. Gegen eine umfassende
Aufklärung spricht auch der Umstand, dass für den 10. Oktober 1997 eine
Aufklärung für den Zeitpunkt 16:05 Uhr als erfolgt dokumentiert ist, wobei die
Klägerin zu 1 nur wenige Minuten zuvor nämlich um 15:45 Uhr im Krankenhaus
aufgenommen worden ist. Dass in dieser Zeitspanne neben der unstreitig erfolgten
Aufnahmeuntersuchung eine ordnungemäße Aufklärung nicht erfolgt sein kann, ist
offenkundig und wird von der Beklagten auch nicht mit Substanz bestritten.
Die Klägerin zu 1 hat im Rahmen ihrer Anhörung plausibel mitgeteilt, dass sie
bei Kenntnis aller maßgeblichen Umstände, insbesondere bei Kenntnis des extrem
hohen Missbildungsrisikos eines etwa überlebenden Frühgeborenen, in das Legen
der Cerclage nicht eingewilligt hätte. Zwar hat sie nach zwei zuvor erlittenen
Fehlgeburten einen starken Kinderwunsch gehabt, jedoch bestand dieser Wunsch wie
sie glaubhaft bekundet hat nicht um jeden Preis, insbesondere nicht in so hohem
Maße, dass sie bewusst das Risiko einer schweren Missbildung ihres Kindes in
Kauf genommen hätte. Dieser Entscheidungskonflikt wird zudem durch das spätere
Verhalten der Klägerin zu 1 bestätigt. Denn nachdem diese über das für das
Ungeborene bestehende hohe Missbildungsrisiko informiert war, hat sie ab dem 24.
Oktober 1997 jede weitere Tokolyse verweigert und fortwährend die Lösung der
Cerclage gefordert. Dieser Forderung durften die Ärzte der Beklagten aber nicht
nachgeben, weil die Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch zu diesem
Zeitpunkt bei der Klägerin zu 1 nicht vorlag.
b) Es kann dahin stehen, ob über den Aufklärungsfehler vom 10. Oktober 1997
hinaus ein weiterer Aufklärungsfehler am 13. Oktober 1997 anzunehmen ist und ob
die behaupteten Behandlungsfehler zu bejahen wären. Denn ein weiter gehender
Schadensersatzanspruch kann der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 insoweit nicht
zuerkannt werden.
Der aus dem Aufklärungsfehler vom 10. Oktober 1997 folgende Ersatzanspruch
umfasst den Schaden, der der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 hinsichtlich der
Unterhaltslast für die Klägerin zu 3 entsteht. Dieser Schaden ist durch die
mittels Cerclage und Tokolyse bewirkte Aufrechterhaltung der Schwangerschaft
hervor gerufen worden. Die Frage, ob es möglicherweise auch dann zur Geburt der
Klägerin zu 3 gekommen wäre, wenn die Ärzte der Beklagten die Klägerin zu 1
umfassend aufgeklärt hätten und diese sowohl die Cerclage als auch die Tokolyse
abgelehnt hätte, ist ein Problem des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Mithin
müssen die Beklagten einen derartigen Geschehensablauf beweisen, was sie weder
können noch erst versuchen.
2. Der Klägerin zu 3 steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz
zu. Für ihre Existenz als solche kann die Klägerin zu 3 die Beklagte nicht
haftbar machen. Ein Behandlungsfehler, der sich unabhängig hiervon schädigend
auf die Gesundheit der Klägerin zu 3 ausgewirkt hätte, lässt sich indes nicht
feststellen.
a) Der Vorwurf, infolge einer unzureichenden Antibiotikatherapie sei es zu einer
die Frühgeburt auslösenden Infektion gekommen, ist unbegründet. Der
Sachverständige Prof. Dr. L hat in Kenntnis aller medizinischen Fakten keinerlei
Anlass gesehen, die Antibiotikatherapie in Zweifel zu ziehen oder gar als
behandlungsfehlerhaft zu bezeichnen. Im Gegenteil stellt er auf Seite 8 seines
Gutachtens den signifikanten Abfall der primär erhöhten Leukozyten von 18,1 bis
auf 6,9/nl sowie ebenfalls den Abfall des Entzündungsparameters CRP von 4,17 am
13. Oktober 1997 auf 0,62 (Normbereich 0,6) am 17. Oktober 1997 heraus. Dies
zeigt einerseits die objektive Wirksamkeit des eingesetzten Antibiotikums und
andererseits, dass der Sachverständige ganz offensichtlich an der antibiotischen
Behandlung keinen Kritikpunkt gefunden hat.
b) Soweit die Klägerin zu 3 behauptet, die Cerclage sei ohne hinreichende
Sonographie der Cervix vorgenommen worden und deshalb nicht indiziert gewesen,
begründet dies einen ihr etwa zustehenden Schadensersatzanspruch nicht. Denn
dass es infolge der Cerclage zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin
zu 3 gekommen ist, legt die Berufungsbegründung nicht dar und ist für den Senat
auch sonst nicht ersichtlich. Die Berufungsbegründung verweist im Gegenteil
darauf, dass die Cerclage nicht hätte gelegt werden dürfen und dass es richtig
gewesen wäre, auf einen Abort hinzuwirken. Das Legen der Cerclage ist danach
letztlich nur insoweit bedeutsam geworden, als es mittels der Cerclage zur
Geburt der Klägerin zu 3 gekommen ist. Für ihre (behinderte) Existenz als solche
kann die Klägerin zu 3 aber keinen Schadensersatz verlangen.
c) Mit dem Vorwurf, die Kinderärzte der Beklagten hätten im Rahmen der
Neugeborenenversorgung dem Verdacht auf eine Darmstenose sofort nachgehen
müssen, hat sich der Sachverständige Prof. Dr. H in seinem Gutachten ausführlich
auseinander gesetzt. Dabei ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass die anfängliche
Ernährung der Klägerin zu 3 zwar nicht Standard, aber gleichwohl statthaft
gewesen sei und keineswegs ein grober Behandlungsfehler vorliege. Insoweit so
der Sachverständige steht den Ärzten ein weiter Ermessensspielraum zu. Außerdem
hat Prof. Dr. H es für nicht wahrscheinlich und schon gar nicht für beweisbar
angesehen, dass die (minimale) Fütterung der Klägerin zu 3 für die weitere
Entwicklung des Kindes relevant war. Diese Feststellungen des Landgerichts sind
für den Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend, weil die Berufungsbegründung
keine konkreten Anhaltspunkte mitteilt, die geeignet wären, Zweifel an der
Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellung zu gebieten.
d) Anknüpfungspunkte dafür, dass die Klägerin zu 3 in den ersten Lebenstagen
einen zu niedrigen Blutdruck gehabt habe und überdies überbeatmet worden sei,
gibt es nicht. Mit der Beatmung und der Lungenfunktion hat sich Prof. Dr. H
ausdrücklich befasst, ohne auch nur geringste Zweifel an der Korrektheit der
Behandlung anzudeuten. Zwar hat er sich zur Blutdruckproblematik nicht
ausdrücklich geäußert, aber deutlich gemacht, dass insgesamt die Erstversorgung
der Klägerin zu 3 bis zur Verlegung in die M H H nicht zu beanstanden sei. Dass
er etwa bei dieser Feststellung die Blutdruckverhältnisse der Klägerin zu 3
übersehen oder aus sonstigen Gründen unberücksichtigt gelassen haben könnte, ist
völlig unwahrscheinlich. Im Übrigen zeigt die Berufungsbegründung auch nicht
auf, welche Folgen der (angeblich) zu niedrige Blutdruck für die Entwicklung der
Klägerin gehabt haben könnte. Schließlich hat der Sachverständige Prof. Dr. H im
Rahmen seiner mündlichen Anhörung ausdrücklich bekräftigt, dass die jetzigen
Probleme des Kindes darauf zurückzuführen sind, dass es ein frühest geborenes
Kind ist und es unter Umständen eine Infektion gab; warum insoweit die
behauptete Blutdruckproblematik eine Rolle gespielt haben soll, erschließt sich
für den Senat nicht.
e) Der Sachverständige Prof. Dr. H hat in seinem Gutachten auf das der Senat
insoweit verweist auch keinerlei Fehler bei der Nahrungsauswahl oder
Nahrungsüberprüfung feststellen können. Die spätere Nahrungsumstellung auf
Humana ist daher ebenso wenig fehlerhaft gewesen, wie die Überprüfung dieser
Nahrung nicht zu spät veranlasst worden ist.
f) Für die Annahme eines Übernahmeverschuldens vermag der Senat keine
Anhaltspunkte zu erkennen. Die Berufungsbegründung beschränkt sich insoweit auf
die reine Behauptung eines solchen Übernahmeverschuldens, ohne indes auch nur
ansatzweise mitzuteilen, was in der M H H, die über ein Perinatalzentrum der
Maximalversorgung verfügt, anders gemacht worden wäre oder welche besseren
medizinischen Maßnahmen der Klägerin zu 3 zuteil geworden wären. Unstreitig hat
auch das Krankenhaus der Beklagten ein Perinatalzentrum, wenn auch keines der
Maximalversorgung. Der Senat verkennt nicht, dass die Kläger als medizinische
Laien insoweit keine
sonderlich hohen Hürden hinsichtlich der Substantiierung überqueren müssen,
gleichwohl reicht die bloße Behauptung eines Übernahmeverschuldens nicht aus,
wenn für etwaige nachteilige gesundheitliche Konsequenzen keinerlei
Anhaltspunkte erkennbar sind. Wollte man dies anders sehen, würde eine nach
bisherigem Recht auch im Arzthaftungsprozess noch nicht zulässige reine
Ausforschung erfolgen, so dass sich künftig Patienten allein mit der Behauptung,
sie seien fehlerhaft behandelt worden oder die Behandlerseite sei zur Übernahme
der Behandlung tatsächlich außer Stande gewesen, in Arzthafthaftungssachen Gehör
verschaffen könnten, ohne für diese Behauptung auch nur eine einzige
Anknüpfungstatsache mitzuteilen.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1; 708 Nr. 10, 713;
543 ZPO.