Behandlungsplan (kieferorthopädischer) – Kostenübernahme durch
Zusatzversicherung
Landgericht
Lüneburg
Az: 5 O 86/06
Urteil vom
20.02.2007
In dem Rechtsstreit hat die 5.
Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom
30.01.2007 für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten im
Zusammenhang mit der Ausführung des kieferorthopädischen Behandlungsplanes des
Fachzahnarztes vom 14.03.05 betreffend die Mitversicherte , geb. am 05.12.1976,
im Rahmen des versicherten Umfangs (40 %) an den Kläger zu erstatten, sofern im
maßgeblichen Zeitpunkt sämtliche übrigen Voraussetzungen dieser
Erstattungsverpflichtung bestehen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2/5, der Kläger zu 3/5.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung des jeweiligen Gläubigers gegen
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Schuldner zuvor in dieser Höhe
Sicherheit leistet.
Streitwert: Bis zum 29.01.2006 6.103,56 EUR,
danach 2.441,42 EUR.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme von
Kosten im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Zusatzversicherung in
Ergänzung zu seiner Grundversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung.
Seine am 05.12.1976 geborene Tochter ist im Rahmen des mit der Beklagten
abgeschlossenen Vertrags mitversichert. Unterhalten wird unter anderem der Tarif
194, der für kieferorthopädische Maßnahmen einen Aufwendungsersatz von maximal
40 % der Kosten vorsieht.
Die Mitversicherte leidet unter Zahnstellungsabweichungen und
Kiefergelenkschmerzen. Sie begab sich in kieferorthopädische Behandlung bei dem
Fachzahnarzt für Kieferorthopädie . Unter dem 14.03.2005 erstellte dieser einen
detaillierten kieferorthopädischen Behandlungsplan, der einen voraussichtlichen
Endbetrag i.H.v. 6.103,56 € einschließlich der zu verwendenden Material- und
Laborkosten auswies. Wegen der Einzelheiten des Behandlungsplans wird auf das
Schreiben des Kieferorthopäden vom 14.03.2005 (Anlage K2 zur Klagschrift, Bl. 5
ff. d.A.) Bezug genommen.
Den erstellten Heil- und Kostenplan legte die Mitversicherte mit der Bitte um
Genehmigung der Beklagten am 20.03.2005 vor. Diese ließ Röntgenaufnahmen und
Befundbericht durch einen Sachverständigen überprüfen und lehnte mit Schreiben
vom 13.07.2005 und nochmals mit Schreiben vom 06.02.2006 die Erstattung der
ausgewiesenen Behandlung ab.
Der Kläger behauptet, dass die im Behandlungsplan des vorgesehenen Maßnahmen
medizinisch notwendig seien. Ferner seien sie geeignet, den angetroffenen Befund
zu therapieren. Bei Nichtbehandlung sei es wahrscheinlich, dass sich die
frontalen Engstände verschlechtern könnten. Darüber hinaus seien die
vorliegenden Kiefergelenkschmerzen auf die Zahnfehlstellung zurückzuführen.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten im Zusammenhang
mit der Ausführung des kieferorthopädischen Be-handlungsplanes des
Fachzahnarztes vom 14.03.05 betreffend die Mitversicherte, Frau , geb. am
05.12.1976, an den Kläger zu erstatten, sofern im maßgeblichen Zeitpunkt
sämtliche übrigen Voraussetzungen dieser Erstattungsverpflichtung bestehen.
In der mündlichen Verhandlung ist der Antrag mit der Einschränkung im
versicherten Umfang (also 40 %) gestellt worden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass die Beseitigung der Zahnfehlstellung lediglich ästhetische
Aspekte berücksichtige. Die Fehlstellung sei nur geringfügiger Natur.
Das Gericht hat gem. Beweisbeschluss vom 27.04.2006 über die Frage, ob die im
Behandlungsplan des vom 14.03.2005 vorgesehenen Maßnahmen medizinisch notwendig
seien, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf die
Beschlüsse des Gerichts vom 25.07.2005 und 12.10.2006 hat der Sachverständige zu
Fragen der Beklagten Stellung genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf die drei Sachverständigengutachten vom 20.06.2006, 12.09.2006 und
18.12.2006 (Bl. 93-106, 130-132, 148-153 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Dem Kläger steht insbesondere das gem. § 256 I ZPO für Feststellungsklagen
erforderliche Feststellungsinteresse zu. Dies besteht immer dann, wenn der
Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ernstlich bestreitet und das
Urteil geeignet ist, die dadurch entstandene Unsicherheit zu beseitigen. Dem
steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger bereits einzelne
Positionen seines Ersatzanspruchs beziffern könnte. Es entspricht ständiger
Rechtsprechung, dass sich ein Kläger bei einem noch nicht abgeschlossenen
anspruchsbegründenden Sachverhalt grundsätzlich auf einen Feststellungsanspruch
beschränken darf.
Die Klage ist auch begründet.
Dem Kläger stehen im tenorierten Umfang Leistungen aus dem zwischen ihm und der
Beklagten abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrag zu.
Gem. § 1 I S.2 lit.a) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten
gewährt der Versicherer im Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für
Heilbehandlungen und sonst vereinbarte Leistungen. Ein Versicherungsfall liegt
vor. Die kieferorthopädische Behandlung der mitversicherten Tochter des Klägers
ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine medizinisch notwendige
Heilbehandlung. Nach den objektiven medizinischen Befunden und anerkannten
ärztlichen Erkenntnissen ist sie als medizinisch notwendig und geeignet
anzusehen.
Der Sachverständige hat hierzu in überzeugender Weise ausgeführt, dass die
Mitversicherte ein kieferorthopädisch relevantes Krankheitsbild in Form eines
Schmalkiefers mit frontalem Engstand bei unsauberer Neutralokklusion aufweise
und therapeutische Zahnbewegungen notwendig seien. Eine Nichtbehandlung könne
eine Aufwanderung der Zähne des Seitenzahnbereichs und eine weitere Rotation der
Frontzähne nach sich ziehen. Eine Selbstheilung sei ausgeschlossen.
Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als
Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist der Sachverständige für die vorliegende
Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und
nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen
ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und
widerspruchsfrei dargestellt. Der Sachverständige hat auf Nachfragen der
Beklagten bereitwillig geantwortet, wobei sich seine Angaben schlüssig in die
Gesamtaussage eingefügt haben.
Für die Überzeugungskraft des Gutachtens spricht weiterhin, dass dessen
Verfasser für die Begründung der medizinischen Notwendigkeit nicht alle
Beschwerdebilder der Patientin kumulativ herangezogen hat. Stattdessen gesteht
der Gutachter ein, dass eine Untersuchung der vom Kläger angeführten
Kiefergelenksbefunde einer klinischen Untersuchung bedurft hätten, und begründet
die medizinische Notwendigkeit allein mit der Zahnfehlstellung.
Nach den weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die sich das
Gericht zu eigen macht, ist der aufgestellte Behandlungsplan der Praxis vom
14.03.2005 therapeutisch geeignet, die Zahnfehlstellung zu beseitigen. Bei der
geplanten Einsetzung von Invisalign-Schienen handelt es sich um einen
zwischenzeitlich anerkannte kieferorthopädische Behandlungsmethode. Diese
Methode, bei der die Abformung mit einem individuellen Abformlöffel erfolgt,
führt gegenüber herkömmlichen Abformungsmethoden mit konfektionierten
Abformlöffeln in der Regel zu befriedigenderen Ergebnissen. Sofern es mehrere
medizinisch indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, ist es allein dem
Patientin überlassen, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll. Es steht im
Ermessen des behandelnden Kieferorthopäden, eine Behandlung mit
Invisalign-Schienen zu empfehlen.
Dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines weiteren Gutachtens ist nicht
nachzugehen. Dies ist gem. § 412 I ZPO nur dann erforderlich, wenn das Gericht
das bisherige Gutachten für ungenügend erachtet. Dies ist jedoch, wie oben
dargestellt, nicht der Fall. Der Umstand allein, dass die Beklagte die
Feststellungen des Sachverständigen anzweifelt, gebietet nicht die Einholung
eines weiteren Gutachtens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. In der
geänderten Antragstellung ist trotz des Widerspruchs des Klägers eine schlüssige
Klagrücknahme zu sehen, das ergibt sich schon aus dem angegebenen Streitwert,
nachdem die Gesamtkosten des Kostenvoranschlags von 6.103,56 EUR und nicht nur
40 % geltend gemacht werden sollten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.