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Behandlungsvertrag – Heil- und Kostenplan - Behandlungsumfang
OLG
Brandenburg
Az: 12 U 31/06
Urteil vom
14.09.2006
In dem Rechtsstreit hat der 12.
Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 10. August 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. Januar 2006 verkündete Urteil der
8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 8 O 126/05,
teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 5.452,64 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. April
2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger 10 % und der
Beklagte 90 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu
8 % und der Beklagte zu 92 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517, 519, 520 ZPO
eingelegte Berufung des Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet.
1.
Den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Honorars
lediglich in Höhe von 5.452,64 EUR aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den
Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag zu. Zwischen den Parteien ist -
jedenfalls konkludent - ein Behandlungsvertrag über die in der Rechnung vom
29.12.2002 berechneten zahnärztlichen Leistungen zustande gekommen. Der Einwand
des Beklagten, vertraglich vereinbart seien lediglich die in dem Heil- und
Kostenplan vom 20.04.2002 angegebenen Leistungen gewesen, dringt bereits aus dem
Grunde nicht durch, weil der Heil- und Kostenplan zu einem Zeitpunkt erstellt
worden ist, als bereits vier Behandlungstermine (am 15., 16., 17. und
18.04.2002) stattgefunden hatten, die von dem Heil- und Kostenplan ersichtlich
nicht umfasst gewesen sind. Dies war auch für den Beklagten erkennbar, da
beispielsweise am 18.04.2002 durch die Kläger der Zahn Nr. 14 entfernt wurde,
worüber sich der Heil- und Kostenplan nicht verhält. Der Beklagte konnte daher
nicht davon ausgehen, dass mit dem Heil- und Kostenplan und dem dort genannten
voraussichtlichen Zahlungsbetrag von 6.900,00 EUR sämtliche Leistungen der
Kläger abgegolten sein sollten.
a)
Hinsichtlich der Material- und Laborkosten steht den Klägern der volle geltend
gemachte Betrag in Höhe von 5.730,18 EUR zu. Der Anspruch der Kläger ist
insoweit nicht auf den in dem Heil- und Kostenplan vom 20.04.2002 angegebenen
Betrag von 5.000,00 EUR begrenzt. Eine Verbindlichkeit des Heil- und
Kostenplanes ist bereits deshalb nicht gegeben, weil es sich bei dem dort
genannten Betrag von 5.000,00 EUR erkennbar um eine Schätzung gehandelt hat. In
der Regel, wenn - wie hier - der behandelnde Zahnarzt nicht über ein eigenes
Labor verfügt, können die voraussichtlichen Material- und Laborkosten nicht
genau angegeben werden, vielmehr erst nach Herstellung des Zahnersatzes
ermittelt werden. Mehraufwendungen für Material- und Laborkosten gehen daher
grundsätzlich nicht zulasten des Zahnarztes. Da für den Patienten ersichtlich
ist, dass es sich lediglich um eine Schätzung handelt, kann er sich auch darauf
einrichten, dass insoweit höhere Kosten anfallen können (vgl. LG Hannover NJW-RR
1999, 198). Die Kläger haben hierzu nachvollziehbar vorgetragen, dass die
Erhöhung der Material- und Laborkosten darauf beruhte, dass eine weitere
laborgefertigte provisorische Brücke erforderlich wurde, die von dem Beklagten
ausdrücklich während der Behandlung gewünscht worden sei. Dem ist der Beklagte
letztlich nicht substanziiert entgegengetreten. Soweit er behauptet, er habe
erst mit der Rechnung erfahren, dass die Eingliederung einer provisorischen
Brücke notwendig geworden sei, kann dies bereits deshalb nicht zutreffen, weil
die Eingliederung der provisorischen Brücke in dem Heil- und Kostenplan unter
der GOZ-Nr. 512 und 514 ausdrücklich aufgeführt ist.
b)
Für die zahnprothetischen Leistungen können die Kläger hingegen nur einen Betrag
von 1.922,05 EUR verlangen. Der in dem Heil- und Kostenplan angesetzte Betrag
von 1.956,38 EUR, der anhand eines 2,3-fachen Gebührensatzes ermittelt worden
ist, ist grundsätzlich verbindlich. Denn der Zahnarzt ist vor Beginn der
geplanten Behandlung und bei Aufstellung des Heil- und Kostenplanes regelmäßig
in der Lage, die von ihm zu erbringenden Leistungen zu überblicken. Er ist dem
Patienten gegenüber verpflichtet, das zahnärztliche Honorar, das für seine
Leistungen anfallen wird, so genau wie möglich im Vorhinein aufzuschlüsseln. Der
Patient wird dadurch in die Lage versetzt, seine Entscheidung zu treffen, ob er
die Behandlung von diesem Zahnarzt in der vorgesehenen Art und Weise durchführen
lassen will. Er kann darauf vertrauen, in welcher Höhe Kosten insoweit anfallen
werden (vgl. LG Hannover a.a.O.; OLG Köln VersR 1998, 1284, 1285). Eine Erhöhung
des in diesen Heil- und Kostenplan veranschlagten Honorars ist daher nur
gerechtfertigt, wenn - wie unter Ziffer 3. des Heil- und Kostenplanes aufgeführt
- nicht vorhersehbare Umstände zu einer Erhöhung des Steigerungssatzes führen.
Weitere Voraussetzung ist darüber hinaus, dass der Patient vor der Behandlung
auf den möglichen Eintritt einer solchen Schwierigkeit hingewiesen wird, es sei
denn, dass dies nicht vorhersehbar war (vgl. OLG Köln VersR 1997, 1362). Soweit
die Kläger im Streitfall verschiedentlich einen höheren als den 2,3-fachen
Gebührensatz berechnet haben, ist dies nur zulässig, wenn Besonderheiten in der
in § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ genannten Bemessungskriterien - Schwierigkeit und
Zeitaufwand der einzelnen Leistungen sowie die Umstände bei der Ausführung -
dies rechtfertigen. Dies setzt voraus, dass Besonderheiten gerade bei der
Behandlung des betreffenden Patienten abweichend von der großen Mehrzahl der
Behandlungsfälle aufgetreten sind. Dem Bereich bis zur Erreichung des
Schwellenwertes sind die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle und damit auch
solche zugeordnet, die überdurchschnittlich aufwendig oder schwierig, aber eben
noch nicht durch ungewöhnliche Besonderheiten gekennzeichnet sind, die bei der
Mehrzahl vergleichbarer Behandlungsfälle so nicht auftreten (vgl. OVG Münster,
Beschluss vom 20.10.2004, 6 A 215/02, m.w.N.). Dabei muss der Zahnarzt gem. § 10
Abs. 3 S. 1 GOZ eine schriftliche Begründung für die Überschreitung des
Schwellensatzes vorlegen. An diese Begründung sind zwar keine überzogenen
Anforderungen zu stellen, sie muss jedoch geeignet sein, das Vorliegen solcher
Umstände nachvollziehbar zu machen, welche nach dem materiellen Gebührenrecht
eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen können.
Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Kläger für die Überschreitung des
Schwellensatzes jedoch nicht, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung
hingewiesen hat. Aus der Begründung ist nicht ersichtlich, dass bei dem
Beklagten ungewöhnliche Besonderheiten aufgetreten sind, die nicht auch bei
einer Mehrzahl vergleichbarer Behandlungsfälle auftreten. Dies gilt
insbesondere, soweit sich die Begründung der Kläger lediglich in Schlagworten
wie z. B. "schwierige Retention", "starke Verspannung" oder "Pfeilerdivergenz"
erschöpft. Ebenso rechtfertigen ein starker Speichelfluss oder eine
eingeschränkte Mundöffnung eine Gebührenerhöhung grundsätzlich nicht, da
derartige Fälle bei einer Vielzahl von Behandlungen auftreten dürften und nicht
ersichtlich ist, dass diese Besonderheiten nicht bereits vor Beginn der
Behandlung erkennbar waren. Da die in dem Heil- und Kostenplan veranschlagten
Positionen 404 - Beseitigung von Vorkontakten - sowie 517 - individueller Löffel
- in der Rechnung vom 29.12.2002 nicht enthalten sind, können die Kläger somit
Honorar nur auf der Basis eines 2,3-fachen Gebührensatzes verlangen, woraus sich
ein begründetes Honorar in Höhe von 1.922,05 EUR ergibt.
c)
Hinsichtlich der Kosten für die chirurgisch-konservierenden Leistungen ist für
die Überschreitung des Schwellenwertes des 2,3-fachen Gebührensatzes auch hier
Voraussetzung, dass eine entsprechende besondere Schwierigkeit der Leistung
i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 4 GOZ vorliegt und die Kläger den Beklagten auf eine
Erhöhung des Schwellenwertes ausdrücklich hingewiesen haben. Eine solche
Hinweispflicht haben die Kläger ausdrücklich in Ziffer 4 des Heil- und
Kostenplanes übernommen. Auch diesbezüglich folgt aus dem Vortrag der Kläger
nicht, weshalb die zur Begründung der Überschreitung des Schwellenwertes
angegebenen Schwierigkeiten derartige ungewöhnliche Umstände darstellen, die
nicht auch bei einer Vielzahl von anderen Behandlungen auftreten, und darüber
hinaus nicht voraussehbar waren. Dies gilt insbesondere, als zur Begründung etwa
das Vorhandensein von hartem Zahnstein oder eine Überempfindlichkeit der Zähne
angegeben wird, die im Übrigen bereits Gegenstand der Behandlung vom 18.09.2002
war (und dort mit dem 2,3-fachen Gebührensatz abgerechnet worden ist), so dass
den Klägern jedenfalls diese Besonderheit bei der Behandlung vom 17.11.2002
bereits bekannt war. Insgesamt ist daher von dem geltend gemachten Betrag für
die chirurgisch-konservativen Leistungen in Höhe von 1.301,56 EUR bei Ansetzung
des Schwellenwertes des 2,3-fachen Gebührensatzes ein Betrag von 44,87 EUR
abzusetzen, so dass sich ein Honorar der Kläger in Höhe von 1.256,69 EUR
errechnet.
Insgesamt ergibt sich daraus eine Begründung der Honorarforderung der Kläger in
Höhe von 8.908,92 EUR. Mit der Zahlung dieser Forderung befand sich der
Beklagte, wie das Landgericht rechtskräftig festgestellt hat, seit dem
16.03.2003 in Verzug. Die von dem Beklagten am 10.04.2003 geleistete Zahlung von
3.498,81 EUR ist somit gem. § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die bis zu diesem
Zeitpunkt angefallenen Verzugszinsen in Höhe von 42,53 EUR sowie in Höhe des
Restbetrages von 3.456,28 EUR auf die Honorarforderung zu verrechnen, so dass
noch ein offener Restbetrag in Höhe von 5.452,64 EUR verbleibt. Soweit der
Beklagte erstinstanzlich noch vorgetragen hat, einen weiteren Betrag von
3.415,47 EUR am 28.02.2003 gezahlt zu haben, wendet sich die Berufung nicht
gegen die nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts, das diese
Zahlung nicht als bewiesen angesehen hat.
2.
Ein weiterer Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB steht dem Beklagten
nicht zur Seite. Die Verletzung der sich aus Ziffer 4 des Heil- und Kostenplanes
ergebenden Hinweispflicht hat sich im Streitfall nicht ausgewirkt, da es bereits
an der Darlegung einer entsprechenden besonderen Schwierigkeit der Leistung
fehlt. Hinsichtlich der Überschreitung der materiellen Laborkosten liegt eine
Verletzung der Hinweispflicht nicht vor, da es sich für den Beklagten erkennbar
um eine Schätzung handelte. Der Beklagte hat im Übrigen nicht angegeben, dass er
für den Fall, rechtzeitig auf die Überschreitung des Schwellenwertes hingewiesen
worden zu sein, die Behandlung nicht hätte durchführen lassen.
3.
Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegen von Gründen gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht
zuzulassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.890,08 EUR
festgesetzt. Die darüber hinaus zuerkannten Verzugszinsen von 44,82 EUR bleiben
als Nebenforderung wertmäßig außer Betracht (§§ 4 ZPO, 43 Abs. 1 GKG).
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