Behandlungsvertrag – Nichterfüllung und Honorarrückzahlung
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U
1309/07
Urteil vom
21.02.2008
Vorinstanz: Landgericht Koblenz, Az.: 10 O 398/06
In dem Rechtsstreit wegen
Rückzahlung von Arzthonorar hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2008 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des
Landgerichts Koblenz vom 5. September 2007 teilweise geändert und wie folgt neu
gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.750 € nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. November 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weiter greifende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern die Klägerin nicht
vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Die klagende Patientin begehrt von dem beklagten Facharzt für plastische
Chirurgie die Rückzahlung des Honorars von 7.765 € für einen kosmetischen
Eingriff (Bauchdeckenplastik, Narbenkorrektur und Liposuktionsbehandlung).
Zur Begründung hat sie vorgetragen, nach den Vertragsabsprachen, die unstreitig
nicht schriftlich fixiert sind, habe der beklagte Inhaber der Privatklinik in
seiner Eigenschaft als Chefarzt die Operation persönlich durchführen müssen.
Erst im Nachhinein habe sie erfahren, dass die Operation stattdessen von einem
angestellten Arzt vorgenommen worden sei. Aus diesem Grund hat die Klägerin den
Behandlungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Der Beklagte hat erwidert, es sei nicht vereinbart worden, dass er den Eingriff
persönlich vornehme. Der operierende Arzt sei gleichermaßen fachlich
qualifiziert und erfahren wie er. Alle Patienten würden darüber aufgeklärt, dass
der angestellte Arzt für Fettabsaugungen zuständig sei. Dementsprechend sei er
auch bei dem Gespräch anwesend gewesen, dass der beklagte Chefarzt unmittelbar
vor der Operation mit der Klägerin geführt habe. Die schriftliche
Einwilligungserklärung sei nicht personengebunden. Auch postoperativ habe der
operierende Arzt die Klägerin betreut. Das sei unbeanstandet geblieben.
Das Landgericht hat Zeugenbeweis erhoben und hiernach die Anfechtung wegen
arglistiger Täuschung durchgreifen lassen. Gleichwohl hat es die Klage mit der
Begründung abgewiesen, die gebotene Saldierung ergebe, dass dem gezahlten
Honorar der Wert der ordnungsgemäß durchgeführten Operation gegenüberstehe.
Dieser Wert entspreche der von der Klägerin entrichteten Vergütung.
Mit ihrer Berufung wiederholt die Klägerin den Antrag erster Instanz. Die
Erwägungen des Landgerichts zur Saldotheorie seien nicht tragfähig. Außerdem
werde § 613 BGB ausgehöhlt, wenn eine vertragswidrige Delegation ärztlicher
Pflichten folgenlos bleibe.
Der Beklagte meint, im Ergebnis habe das Landgericht richtig entschieden. Der
Behandlungsvertrag sei allerdings nicht wirksam angefochten. Eine Zusage, die
Klägerin persönlich zu operieren, habe es nicht gegeben. Jedenfalls sei die
Klägerin um den Wert der Operation bereichert, die der Operateur gleichermaßen
gut wie der Beklagte durchgeführt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat bis auf einen geringen Teilbetrag Erfolg.
1. Zur Rückzahlung von 7.100 € ist der Beklagte nach §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1
BGB verpflichtet. Die vom Beklagten höchstpersönlich geschuldete Leistung
(Durchführung der Operation durch den Chefarzt) ist dadurch unmöglich geworden,
dass der Eingriff ohne eine entsprechende vertragliche oder sonstige Grundlage
von einem angestellten Arzt durchgeführt wurde. Ein zweites Mal kann die
Leistung, die allein der Beklagte in Person schuldete, nicht erbracht werden;
damit ist sie unmöglich i. S. v. § 275 Abs. 1 BGB. Die Rechte der Klägerin
bestimmen sich daher nach §§ 280, 283 bis 285, 311 a und 326 BGB. Das folgt aus
§ 275 Abs. 4 BGB. Der Anspruch des Beklagten auf die Gegenleistung (Vergütung)
ist nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfallen. Da diese Leistung jedoch durch
Zahlung der Klägerin bewirkt ist, muss der Beklagte das Empfangene nach §§ 326
Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB zurückgewähren. Das sind die von ihm persönlich
vereinnahmten 7.100 €.
a. Diese Rechtfolge ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt in Verbindung
mit dem Vorbringen des Beklagten, soweit ihm gefolgt werden kann.
Daneben kommt es auf die vom Landgericht bejahte und von der Berufungserwiderung
bezweifelte Frage nicht mehr an, ob der Behandlungsvertrag wirksam nach § 123
BGB wegen arglistiger Täuschung über die Person des operierenden Arztes
angefochten ist, und dementsprechend ein bereicherungsrechtlicher
Rückforderungsanspruch besteht.
b. Der Senat ist überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Behandlungsvertrag zwischen den
Parteien zum Inhalt hatte, dass der Beklagte persönlich die Klägerin operieren
musste. Er durfte diese Aufgabe daher nicht auf einen anderen Arzt übertragen.
Anders als beim Krankenhausvertrag zur Durchführung eines medizinisch gebotenen
Eingriffs, bei dem der Patient meist davon ausgeht, dass die Erfüllung der
ärztlichen Pflichten nicht an eine bestimmte Person gebunden ist, ging es im
vorliegenden Fall um eine kosmetische Operation. Die Klägerin suchte den
beklagten plastischen Chirurgen zunächst zu einem Beratungsgespräch auf. Dieses
Gespräch war veranlasst durch die Werbepräsentation der Klinik des Beklagten im
Internet. Zum Inhalt dieser Werbung hat die Klägerin unwidersprochen
vorgetragen, dass der Beklagte unter anderem auf Folgendes hinweist:
„Der wichtigste Faktor für den Erfolg einer kosmetischen Operation ist der
Plastische Chirurg, den Sie sich aussuchen, und daher sollten Sie gerade für
diesen Aspekt die größte Sorgfalt walten lassen. Die Kombination aus Ausbildung,
Erfahrung, Formgefühl sowie psychologischem Einfühlungsvermögen sind im Hinblick
auf die Qualifizierung des Operateurs von ausschlaggebender Bedeutung für den
Operationserfolg.
…
Kosmetische Chirurgie ist freiwillig; deshalb haben Sie genügend Zeit, sich
Ihren Plastischen Chirurgen sehr sorgfältig auszuwählen. Der erste Schritt
sollte daher eine Reihe von Beratungsgesprächen mit möglichen Chirurgen sein.
Erst danach sollten Sie sich nach gründlicher Abwägung für Ihren Operateur
entscheiden.
…
Wie wählen Sie Ihren Operateur aus? Nachdem Sie sich zwei oder drei Adressen
herausgesucht haben, vereinbaren Sie Konsultationstermine und entscheiden erst
danach in Ruhe, bei wem Sie Ihr Problem am besten aufgehoben fühlen. Haben Sie
keine Hemmungen, einen Arzt nach seiner Ausbildung und Erfahrung zu befragen.
Ein fertig ausgebildeter Plastischer Chirurg hat eine vorgeschriebene
Weiterbildungszeit mit exakt definierten Ausbildungsinhalten absolviert und nach
entsprechenden Examina von der Ärztekammer eine Facharzturkunde erhalten.
Verlangen Sie ruhig, diese Urkunden zu sehen, ein seriöser Plastischer Chirurg
wird sie Ihnen mit Freude zeigen. Die Konsultation erlaubt dem Patienten und dem
Arzt einander zu begutachten.
…
Fragen Sie nach Bildern von Behandlungsergebnissen. Vorher - Nachher Fotos von
durchgeführten Operationen können ein Hinweis auf den Qualifikationsstand des
Chirurgen ergeben.
…
Nachdem Sie mehrere Ärzte aufgesucht haben, werden Sie ein Gefühl dafür
bekommen, welcher für Sie der richtige ist. Es gibt keinen "Einkaufsführer" wenn
es darum geht einen Chirurgen auszuwählen. Sie sind Ihr eigener Führer, und in
einem Prozess der Selbsterfahrung und Aussortierung werden Sie in der Lage sein
zu entscheiden, welcher Plastische Chirurg Ihr Operateur sein wird."
Angesichts dieser sachgemäß erscheinenden vorvertraglichen Informationen ist
nachvollziehbar und plausibel, dass die Klägerin bei dem Beratungsgespräch mit
dem Beklagten im Frühsommer 2005 zu diesem Vertrauen schöpfte und sich daher nur
von ihm persönlich operieren lassen wollte. Vor dem Hintergrund der
Internetpräsentation, des Inhalts des Beratungsgesprächs und der hierbei vom
Beklagten persönlich geschaffenen Vertrauenslage kommt es nicht mehr darauf an,
ob er beim Aufklärungsgespräch unmittelbar vor der am 24. Oktober 2005
durchgeführten Operation zusagte, die Klägerin persönlich zu operieren. Auch
ohne eine derartige Erklärung stand aus dem objektivierten Empfängerhorizont der
Klägerin etwas anderes als die Operation durch den Beklagten persönlich
überhaupt nicht zur Debatte. Angesichts der Vorgeschichte wäre es Sache des
Beklagten gewesen, die Klägerin darüber zu informieren, dass er die von ihm
geschaffene Grundlage persönlichen Vertrauens verlassen und die Operation in die
Hände eines der Klägerin völlig unbekannten Arztes legen wollte. Derartiges
erschloss sich der Klägerin jedoch nicht. Im Gegenteil: Am Operationstag
erschien der Beklagte bei der Klägerin und erklärte ihr persönlich weitere
Einzelheiten des unmittelbar bevorstehenden Eingriffs. Dass der Beklagte dabei
von dem letztlich operierenden Arzt begleitet wurde, ist unerheblich. Denn der
Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass die Klägerin darüber informiert wurde, bei
dem der Patientin unbekannten Begleiter des Beklagten handele es sich um einen
plastischen Chirurgen, der zudem die Operation durchführen sollte. Aus der
maßgeblichen Sicht der Klägerin konnte es sich beispielsweise auch um einen OP -
Pfleger, einen Arzt im praktischen Jahr oder den Anästhesisten handeln.
Es wäre Sache des Beklagten gewesen, die Klägerin deutlich darüber zu
informieren, dass er die zuvor geschaffene Vertrags- und Vertrauensgrundlage
verlassen und die Operation in andere Hände legen wollte. Derartiges ist nicht
geschehen. Nach alledem ergeben die vorvertraglichen Informationen und die
Auslegung der Vertragsgespräche bis unmittelbar vor der Operation, dass der
Beklagte verpflichtet war, die Klägerin höchstpersönlich zu operieren.
Das ist nicht durch den vom Beklagten behaupteten Hinweis in Frage gestellt, der
ihn begleitende Arzt sei „für Fettabsaugungen zuständig". Bei der Klägerin stand
ein wesentlich weiter greifender Eingriff an. Sie musste den – bestrittenen –
Hinweis des Beklagten daher nicht auf ihre eigene Operation beziehen.
Unerheblich ist auch, dass die Klägerin die postoperative Betreuung durch den
Operateur hinnahm. Die Klägerin hat nicht behauptet, auch insoweit sei eine
Vertragserfüllung durch den Beklagten persönlich vereinbart worden.
c. Da der Beklagte seine vertraglich versprochenen Dienste (Operation) nicht
persönlich leistete, hat er den Vertrag nicht erfüllt mit der Folge, dass ihm
die vereinbarte Vergütung nicht zusteht. Eines Rückgriffs auf § 613 Satz 1 BGB
bedarf es dafür nicht. Die Auslegungsregel ist hier nicht anwendbar, weil keine
Zweifel an der höchstpersönlichen Leistungspflicht des Beklagten bestehen.
Infolge der Durchführung der Operation durch den angestellten Arzt ist dem
Beklagten seine vertraglich versprochene höchstpersönliche Leistung unmöglich
geworden. Der Eingriff kann nicht ein zweites mal durchgeführt werden.
d. Die Auffassung des Landgerichts, ein Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der
gezahlten Vergütung bestehe gleichwohl nicht, ist unzutreffend. Eine Saldierung
der beiderseitigen Leistungen scheidet unter Zugrundelegung der Rechtsmeinung
des Landgerichts, wonach die Klägerin vom Beklagten arglistig getäuscht wurde,
bereits deshalb aus, weil die Saldotheorie gegenüber arglistig Getäuschten nicht
anwendbar ist ( vgl. BGHZ 57, 137 m.w.N. ).
e. Folgt man der Rechtsansicht des Senats (Vertragsauslegung – persönliche
Leistungspflicht), scheitert eine Saldierung daran, dass dem Beklagten wegen der
von dem angestellten Arzt durchgeführten Operation kein Bereicherungsanspruch
gegen die Klägerin zusteht.
aa. Dabei kann zu Gunsten des Beklagten dessen Behauptung unterstellt werden,
dass der operierende Arzt den Eingriff gleichermaßen sorgfältig und gut
durchgeführt hat wie der Beklagte selbst. Unter dieser Prämisse lässt sich auch
nicht in Abrede stellen, dass die Klägerin etwas erlangt hat i. S. v. § 812 Abs.
1 Satz 1 BGB.
bb. Der Einwand, Leistender und Bereicherungsgläubiger sei nicht der Beklagte,
sondern der Arzt, der die Operation durchgeführt hat, ist nicht tragfähig. Die
Leistung erfolgte vermeintlich zur Erfüllung der Vertragspflichten des
Beklagten. Er war daher Leistender i. S. v. §§ 812 ff BGB.
Sieht man in der Operation keine Leistung, sondern einen Eingriff im
bereicherungsrechtlichen Sinne, ist gleichwohl der Beklagte
Bereicherungsgläubiger, weil der angestellte Arzt lediglich als
Verrichtungsgehilfe des Beklagten tätig wurde.
Dass die von der Klägerin empfangene Leistung wegen der Beschaffenheit des
Erlangten nicht herausgegeben werden kann, ist ebenfalls unerheblich. In einem
derartigen Fall schuldet der Bereicherungsgläubiger Wertersatz (§ 818 Abs. 2
BGB).
cc. Die Behauptung der Klägerin, von einem anderen Arzt als dem Beklagten hätte
sie sich keinesfalls operieren lassen, enthält den Einwand, das Empfangene sei
ihr aufgedrängt worden und daher nicht zu ersetzen.
Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Bereicherungsschuldner
in Fällen der aufgedrängten Bereicherung schutzwürdig ist und das Empfangene
daher nicht zu vergüten hat, wird in Rechtsprechung und Literatur sehr
kontrovers diskutiert (vgl. den Überblick von Lieb in Münchener – Kommentar zum
BGB, 4. Auflage, Randnummern 307 ff zu § 812 BGB mit zahlreichen weiteren
Nachweisen), wobei danach unterschieden wird, ob es sich um einen Fall der
Eingriffs- oder der Leistungskondiktion handelt.
Den Vorschlag, auf die subjektive Wertbemessung des Bereicherungsschuldners
abzustellen, hält der Senat für wenig überzeugend: Wenn beispielsweise der
Eigentümer wertvollen Porzellans die Reinigung einer seiner zahlreichen
Sammlungen in Auftrag gibt, der Auftragnehmer jedoch versehentlich die falsche
Sammlung reinigt, lässt sich nicht überzeugend begründen, warum ein
Bereicherungsanspruch davon abhängen soll, ob der Auftraggeber (wahrheitswidrig)
erklärt, die gesäuberte Sammlung habe dauerhaft verschmutzt bleiben sollen oder
(wahrheitsgemäß) einräumt, die tatsächlich durchgeführte Reinigung habe ohnehin
demnächst angestanden.
Operiert vertragswidrig ein anderer als der beauftragte Arzt, lässt sich nicht
verlässlich feststellen, ob der Patient mit dem Ergebnis des Eingriffs
möglicherweise sehr zufrieden ist und eine abweichende Einschätzung lediglich
vorspiegelt, um eine Erstattung der Vergütung zu erlangen.
Nach Auffassung des Senats ist in Fällen der vorliegenden Art auf die Kenntnis
und Willensrichtung des Bereicherungsgläubigers abzustellen (§ 814 BGB
unmittelbar bei Leistungskondiktion oder analog bei Eingriffskondiktion):
Die Vertrags- und Einwilligungserklärung der Klägerin legitimierte nur den
Eingriff durch den Beklagten persönlich. Nach Auffassung des Senats ist dem
Beklagten keine Fehlbeurteilung dieser Sachlage unterlaufen. Wer sich
irrtumsfrei dazu entschließt, einem anderen eine in dieser Form nicht
geschuldete Leistung zukommen zu lassen, verdient nach der gesetzlichen Wertung
des § 814 BGB keinen Schutz.
Der Nutzen des Empfangenen für den Bereicherungsschuldner kann nach Auffassung
des Senats allenfalls für den Umfang des Bereicherungsanspruchs von Bedeutung
sein. Die vorrangige Frage, ob überhaupt ein Bereicherungsanspruch besteht, ist
allein danach zu entscheiden, ob der Bereicherungsgläubiger sich infolge einer
Fehlbeurteilung der Sachlage in den fremden Rechtskreis eingemischt hat. Wer
irrtumsfrei oder gar gegen den erklärten Willen des Empfängers einem anderen
etwas zuwendet, ist nicht schutzwürdig. Einem Eingriff in ihre körperliche
Unversehrtheit durch einen anderen Arzt als den Beklagten hatte die Klägerin
nicht zugestimmt. Eine rechtswidrig herbeigeführte Bereicherung ist nicht zu
vergüten. Ob in Fällen eines entschuldigten Irrtums des Bereicherungsgläubigers
etwas anderes gilt, bedarf beim vorliegenden Sachverhalt keiner Entscheidung.
Es würde auch der gesetzlichen Wertung des § 613 BGB zuwiderlaufen, wenn ein
Dienstverpflichteter für Leistungen, die er nicht vertragsgemäß persönlich
erbracht hat, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung eine
"Vergütung" verlangen könnte.
Nach alledem besteht hier kein Bereicherungsanspruch des Beklagten, der mit dem
Rückforderungsanspruch der Klägerin saldiert werden kann.
dd. Letztlich gibt es auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass derjenige,
der die Vorteile einer vermeintlichen Vertragsleistung endgültig genossen hat,
die von ihm erbrachte Gegenleistung nicht zurückfordern darf. Der Einwand, die
Klägerin verhalte sich treuwidrig, ist daher nicht stichhaltig.
2. Das an die Anästhesistin gezahlte Honorar von 650 € schuldet der Beklagte als
Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klägerin über die bei der
Operation tatsächlich geplante Handhabung im Unklaren zu lassen, war
pflichtwidrig. Bei sachgemäßer Information wäre die Narkose zur Vorbereitung der
Operation durch einen nicht autorisierten Arzt unterblieben.
3. Nach alledem konnte das Urteil nur hinsichtlich der abgewiesenen 15 €
bestätigt werden, die von der Klägerin nicht belegt worden sind.
4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 91 Abs. 1, 708
Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 7.765 €.
5. Der Senat lässt die Revision zu. Die Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen der Empfänger einer aufgedrängten Bereicherung in Fällen der
vorliegenden Art schutzwürdig ist, hat grundsätzliche Bedeutung.