Kündigung
(betriebsbedingte) – beharrliche Arbeitsverweigerung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 2 Sa
904/06
Urteil vom
03.05.2007
1. Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27.09.2006 - 4 Ca 516/06 - wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger war bei der Beklagten, einer Herstellerin von Fenstern und Türen,
seit 27.06.1994 als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Im Betrieb werden
regelmäßig mehr als 300 Mitarbeiter beschäftigt. Ein Betriebsrat besteht.
Unter dem 8.09.2004 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine
betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2005 aus. Der
Kläger erhob hiergegen Klage, obsiegte mit Urteil des Arbeitsgerichts vom
08.06.2005 - 4 Ca 1694/04 -. Die Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des
Landesarbeitsgerichts vom 19.01.2006 - 4 Sa 791/05 - zurückgewiesen. Der
Beklagten wurde dieses Urteil am 27.01.2006 zugestellt. Noch am gleichen Tag
forderte sie den Kläger auf, sich zwecks Arbeitsaufnahme bzw. zwecks Absprache
des weiteren Vorgehens in der Zukunft bei ihr zu melden. Der Kläger telefonierte
daraufhin am 30.01.2006 gegen 8.15 Uhr mit dem Technischen Leiter der Beklagten
Herrn V. und erklärte sein Auto sei defekt, allenfalls könne er erst am nächsten
Tag arbeiten. Im Übrigen machte der Kläger den Vorbehalt, dass er vorab mit
seinem Rechtsanwalt sprechen müsse. Ob Herr V. sagte, der Kläger könne am
nächsten Tag seine Arbeit wieder beim Vorgesetzten U. aufnehmen oder anregte,
dass der Kläger zunächst seinen Urlaub nehme, blieb zwischen den Parteien
streitig, ebenso ob der Kläger zum Ende des Gespräches gesagt habe, ja er komme.
Noch am gleichen Tag ließ Kläger durch seinen Bevollmächtigten per Fax
mitteilen, sein Mandant habe ihm das Schreiben vom 27.01.2006 vorgelegt. Der
Prozessbevollmächtigte teilte mit, dass der Kläger zu dem Schreiben persönlich
keine Stellungnahme abgeben werde, sondern ausschließlich diese über ihn
erfolgen werde. Da das Schreiben überhaupt nicht erkennen lasse, was unter der
weiteren Vorgehensweise zu verstehen sei und was dieserhalb besprochen werden
solle, stellte er anheim, evtl. Anliegen zu seinen Händen konkret schriftlich
vorzutragen. Die Beklagte antwortete auf dieses Schreiben nicht. Der Kläger
erschien auch nicht zur Arbeit.
Im Jahre 2005 war dem voran gegangen weiterer Schriftwechsel und Erörterungen,
in denen die Beklagte dem Kläger unter dem 29.04.2005 eine Wiedereinstellung zum
02./03.05.2005 offerierte, welche der Kläger doch mangels schriftlichen Angebots
nicht annahm und unter dem 15./19.07.2005 abermals eine Wiedereinstellung
antrug, welche der Kläger jedoch aufgrund der damit verbundenen Lohn- und
Urlaubssenkungen bzw. maßgeblich beibehaltener Kündigung zum 31.01.2005 nicht
annahm.
Abermals mit Schreiben vom 01.03.2006 forderte die Beklagte den Kläger zur
Arbeit auf, in dem sie ihm schrieb, zwischenzeitlich sei das Urteil des
Landesarbeitsgerichts bezüglich Weiterbeschäftigung rechtskräftig. Sie forderte
ihn auf spätestens am 06.03.2006 ab 6.00 Uhr die Arbeit im Unternehmen wieder
aufzunehmen. Der Kläger werde auf den bisherigen Arbeitsplatz im Bereich
Holzfenster beschäftigt. Die Beklagte wies den Kläger daraufhin, dass bei
unentschuldigtem Fehlen ab 06.03.2006 er mit der sofortigen Kündigung zu rechnen
habe.
Der Kläger ließ daraufhin durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom
02.03.2006, per Fax übermittelt am 03.03.2006, erklären, er könne nicht mit der
notwendigen Rechtssicherheit die Rechtskraft des Urteils feststellen. Solange
dies nicht geschehen sei, gehe das Schreiben ins Leere. Ungeachtet dessen
schulde die Beklagte dem Kläger sowohl für die Zeit der Arbeitslosigkeit als
auch für den weiteren Zeitraum bis vorerst 05.03.2006 Verzugslohn. Bis zum
feststellbaren Eingang der aus Verzugsgesichtspunkten geschuldeten Vergütung
mache der Kläger in Bezug auf eine evtl. geschuldete Arbeitstätigkeit hilfsweise
von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Letztlich forderte der
Prozessbevollmächtigte auf, schriftlich verbindlich zu erklären, dass der Kläger
zu den bei Ausspruch der seinerzeitigen Kündigung bestehenden
arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterbeschäftigt werde, bis zum Eingang dieser
Erklärung machte er äußerst hilfsweise ebenfalls vom Zurückbehaltungsrecht
Gebrauch. Der Kläger erhielt keine Antwort und erschien nicht zur
Arbeitsaufnahme am 06.03.2006. Dem Klägervertreter wurde unter dem 09.03.2006
ein Rechtskraftattest für das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts erteilt.
Nach von der Beklagten im Rechtsstreit behaupteten vom Kläger bestrittenen
Anhörung des Betriebsrates, welcher der Betriebsrat ebenfalls nach bestrittener
Ausführung zugestimmt haben soll, sprach die Beklagte mit Schreiben vom
09.03.2006 die außerordentliche fristlose sowie zusätzlich ordentliche Kündigung
zum nächst zulässigen Termin aus. Hiergegen hat der Kläger mit seiner am
29.03.2006 bei Gericht eingegangener Klage Kündigungsschutzklage erhoben..
Im Termin vom 12.07.2006 war der Kläger säumig, das Arbeitsgericht erließ
antragsgemäß klageabweisendes Versäumnisurteil, wogegen der Kläger unter dem
13.07.2006 bei Gericht Einspruch einlegte.
Der Kläger hat vorgetragen,
die Kündigung sei unwirksam, weil weder der Betriebsrat ausreichend angehört
noch etwaige Kündigungsgründe gegeben seien. Zur ordnungsgemäßen
Betriebsratanhörung hätte insbesondere eine Unterrichtung über die Korrespondenz
vom 30.01. und 03.03.2006 gehört. Im Übrigen sei er nicht verpflichtet gewesen,
seine Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen, weil es an einem rechtssicheren
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gefehlt habe.
Der Kläger hat beantragt,
unter Abänderung des Versäumnisurteils vom 12.07.2006 festzustellen, dass das
zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der
Beklagten vom 09.03.2006 weder fristlos aufgelöst worden ist, noch ordentlich
zum nächst zulässigen Zeitpunkt aufgelöst wird.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen,
der Kläger habe eine beharrliche Arbeitsverweigerung begangen. Auf die
geschilderten Umstände des Anhörungsbogens sei nicht abschließend abzustellen,
weil der Betriebsratvorsitzende grundsätzlich über alle Schreiben von
Arbeitnehmern an die besagte unterrichtet würde, auch so im gegebenen Fall. Die
Betriebsratsanhörung sei deshalb ordnungsgemäß. Die Vorkommnisse nach dem
01.03.2006 ergäben die sachlichen Rechtfertigung der Kündigung, zur
Interessenabwägung sei auf die gesamte Verweigerungshaltung des Klägers seit dem
29.04.2005 abzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird
auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 27.09.2006 - 4 Ca
516/06 - verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klageforderung entsprochen und im Wesentlichen
ausgeführt, eine beharrliche Arbeitsverweigerung könnte zur Berechtigung einer
außerordentlichen Kündigung nach vorheriger vergeblicher Abmahnung führen, eine
Nachhaltigkeit der Arbeitsverweigerung könne bei der Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts jedoch nicht festgestellt werden. Die vom Kläger für
seine ausbleibende Arbeitsleistung mit Schreiben vom 30.01.2006 stillschweigend
und mit Schreiben vom 02.03.2006 ausdrücklich geltend gemachten Gegenrechte
beinhalteten mehr als nur geringfügige Gegenpositionen. Dabei sei die
Zurückbehaltung wegen vermeintlich fehlender Rechtskraft noch nicht abschließend
maßgeblich, weil der Entscheidung des Berufungsgerichts bei ausgeschlossener
Revision kein formelles Rechtsmittel mehr entgegenstand. Allein die
Zurückbehaltung wegen fehlender Zusicherung fortbestehender Arbeitsbedingungen
sei für sich genommen fragwürdig, weil allein aus der Zusicherung etwaiger
Arbeitsbedingungen sei der Kläger weder gegen zukünftige Änderungen gesichert
sei, noch biete die entsprechende Darlegung einen vollstreckbaren Inhalt. Der
Kläger habe sein Zurückbehaltungsrecht jedoch zuletzt maßgeblich auf die
Erfüllung ausstehender Gehaltsrückstände bezogen. Für den gesamten
Verzugszeitraum vom 01.02.2005 bis 28.02.2006 habe dem Kläger der ursprünglich
gezahlte Lohn als Annahmeverzugslohn zugestanden, was einem Gesamtbetrag von
mehr als 23.000,-- EUR ausmachte. Die Beklagte habe dem Kläger hierzu trotz
Aufforderung vom 30.01.2006 keinerlei Sicherheiten geboten. Bei treuegemäßer
Vertragsdurchführung war es der Beklagten aufgrund dieser Umstände verwehrt, dem
Kläger rechtswirksam mit Schreiben vom 01.03.2006 die Kündigung anzudrohen und
anschließend noch auszusprechen. Ein an sich wichtiger Kündigungsgrund sei daher
nicht erfüllt.
Die sodann weiterhin ausgesprochene hilfsweise Kündigung sei ebenfalls nicht
rechtswirksam, weil der Kläger seine Arbeit nicht grundlos verweigert hätte,
sondern aufgrund ausgeübten Zurückbehaltungsrechts hierzu berechtigt war.
Darüber hinaus sei die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 und 3 BetrVG
unwirksam, weil die von der Beklagten dargelegte Anhörung keinen die
Kündigungsgründe zutreffend widerspiegelnden Vortrags beinhalte. Es fehle jeder
Hinweis auf die klägerseitigen Interventionen. Weder der Vorbehalt des Klägers
im Telefonat vom 30.01.2006, er müsse sich zunächst mit seinem Bevollmächtigten
beraten, noch dessen anschließendes Schreiben seien im Anhörungsbogen auch nur
ansatzweise erwähnt. Die sodann von der Beklagten pauschal in das Wissen des
Betriebsratsvorsitzende gestellte Kenntnis jedes einzelnen Schriftstückes, das
von Mitarbeitern oder Bevollmächtigten an die Beklagte gelangte, sei weder
hinreichend substantiiert um hierauf entsprechenden Beweis erheben zu können,
noch vor dem Hintergrund, dass seinerseits gerichtsbekannterweise allein für
runde 70 Mitarbeiter zum Teil gerichtlich verhandelte Änderungskündigungen mit
umfangreichen schriftsätzlichen Darlegungen erfolgten, irgendwie logisch
nachvollziehbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vor
bezeichnete Entscheidung verwiesen.
Das Urteil wurde der Beklagten am 27.10.2006 zugestellt.
Die Beklagte hat gegen das Urteil am 23.11.2006 Berufung eingelegt. Sie hat ihre
Berufung mit am 29.01.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem auf
Antrag die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 29.01.2007
verlängert worden war.
Die Beklagte greift die Auffassung des Arbeitsgerichts an, der Kläger habe
wirksam von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen können. Ihm stünden
Vergütungsverzugslohnansprüche für die Zeit vom 01.02.2005 bis zum 28.02.2006
nicht zu. Es läge mangelnde Arbeitswilligkeit vor. Die Beklagte habe dem Kläger
bereits am 28.09.2004 zugesichert, wenn er keine andere Arbeit finden würde und
sich eine Beschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten ergebe, werde er wieder
bei der Beklagten arbeiten. Am 29.04.2005 habe der damalige stellvertretende
Personalleiter der Beklagten Herr V. beim Kläger angerufen und gesagt, die Firma
sei bereit, den Kläger sofort zu den bisherigen Konditionen wieder einzustellen.
Er habe ihm den Vorschlag gemacht, der Kläger könne ab 02.05.2005 seine Arbeit
im Betrieb wieder aufnehmen. Der Kläger habe erklärt, er werde wieder bei der
Beklagten arbeiten, aber am 02.05. könne er nicht, er würde aber am Dienstag,
den 03.05., bei der Beklagten die Arbeit aufnehmen. Daraufhin habe Herr V.
erklärt, sein Arbeitsplatz sei ab 03.05.2005 bei seinem bisherigen Vorgesetzten
Herrn U..
Trotz seiner telefonisch gegebenen Zusage, er werde kommen, sei er dann noch
erschienen, weil er Ratschläge seines Anwaltes zur schriftlichen Fixierung
weitergegeben habe, die Beklagte weiterhin bereit gewesen sei, schriftliche
Angebote zu machen, es aber letztlich dann doch nicht zu einer Arbeitsaufnahme
gekommen sei.
Auch im Juli 2005 hätte es für den Kläger wegen erfolgter Eigenkündigungen eine
weitere Einsatzmöglichkeit gegeben, ein Anschreiben an den Kläger, ob er
Interesse habe, habe jedoch keine Reaktion herbeigeführt.
Mit Schreiben vom 27.01.2006 habe die Beklagte nochmals den Kläger gebeten, sich
bei ihr zwecks Arbeitsaufnahme zu melden. Auch bei dem anschließenden Anruf hat
der Kläger erklärt, er werde kommen, allerdings ein Vorbehalt laut Anweisung
seines Rechtsanwalts werde er erst mit diesem sprechen. Die schon erwartete
Folge sei, dass der Kläger wiederum nicht erschienen sei.
Die Auffassung des Arbeitsgerichts, dem Kläger stehe ein Zurückbehaltungsrecht
zu, sei angesichts dessen nicht zu treffen. Auch sei die Betriebsratsanhörung
ausreichend. Die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass der
Betriebsratsvorsitzende Kenntnisse sämtlicher Umstände, auf der Einlassung des
Klägers und der Äußerung des Rechtsanwaltes gehabt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27.09.2006 - 4 Ca 516//06 - abzuändern
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er beantragt weiter vorsorglich,
die Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rechtsstreits 2 (4) Sa 903/06 wegen der vom Kläger verfolgten
Annahmeverzugsansprüche.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Berufung der Beklagten sei unzulässig,
weil eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil
nicht vorliege. Im Übrigen sei das Urteil zutreffend. Die Beklagte habe den
Betriebsrat nicht vollständig informiert, insbesondere habe der Betriebsrat
keine Kenntnis von dem Schreiben vom 18.07., 19.07. und 26.07.2005, wenn die
Beklagte nämlich in anderen Verfahren vorgetragen habe, der Kläger habe sich auf
ihre Schreiben nicht gemeldet. Auf die Formulierung im Anhörungsbogen, der
Kläger habe sich auf das Abmahnungsschreiben am 01.03.2006 nicht gemeldet,
indiziere zwingend, dass die Beklagte den Betriebsrat das Antwortschreiben des
Rechtsanwaltes vom 02.03.2006 verschwiegen habe.
Der Kläger habe sich im Übrigen absolut zulässiger Weise bereits allein wegen
des für die Zeit vom 01.02. bis 01.05.2006 bestehenden Verzugslohnanspruch auf
ein Leistungsverweigerungsrecht berufen können. Er sei zu einer Arbeitstätigkeit
nicht verpflichtet gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im
Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der
Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter
wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 03.05.2007.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in
Verbindung mit § 520 ZPO).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Berufung zulässig begründet. Zur
Auffassung des Arbeitsgerichts, der Kläger habe berechtigterweise von seinem
Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht, führt die Beklagte nicht nur unter
Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages aus, sie legt auch dar,
weshalb aus ihrer Auffassung der Schluss zu ziehen ist, der Kläger habe
Verzugslohnansprüche nicht beanspruchen können, da er zu Unrecht ein
Zurückbehaltungsrecht ausübt.
Zur Feststellung des Arbeitsgerichts, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß
angehört, hat die Beklagte in der Berufungsbegründung ansatzweise dargelegt,
dass nach ihrer Auffassung die Kenntnisse des Betriebsratsvorsitzenden auch von
dem Umständen, die nicht ausdrücklich im Anhörungsschreiben erwähnt seien,
ausreichend sei. Sie hat hierzu auf den diesbezüglichen Vortrag verwiesen.
Damit erweist sich die Berufung insgesamt als zureichende Auseinandersetzung mit
den Gründen des angefochtenen Urteils. Sie ist damit zulässig.
II.
Im Ergebnis hat das Rechtsmittel der Berufung jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat in der Begründung vollkommen zutreffend festgestellt,
dass den Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht solange zur Seite stand, als die
Beklagte mit Lohnzahlungen nicht nur unerheblichen Umfangs in Rückstand war. Der
Kläger hat ausdrücklich vor Zugang der Kündigung durch Anwaltsschreiben auf
dieses Zurückbehaltungsrecht Bezug genommen und bis zur Erfüllung seiner
Arbeitsleistung verweigert.
Die Ausführungen der Beklagten, dem Kläger hätten Lohnrückstände nicht
zugestanden, vermögen schon deswegen einer Abweichung vom arbeitsgerichtlichen
Ergebnis nicht zu rechtfertigen, weil selbst bei zutreffender Bewertung in der
Sach- und Rechtslage allenfalls Annahmeverzugsansprüche für die Zeit etwa ab
01.05.2005 fraglich sein könnten.
Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31.01.2005
betriebsbedingt gekündigt, im anschließenden Kündigungsschutzrechtsstreit hat
der Kläger rechtskräftig mit der Feststellung obsiegt, dass diese Kündigung das
Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.
Die Beklagte war daher, da der Kläger spätestens mit Erhebung der
Kündigungsschutzklage konkludent seine Arbeitskraft angeboten hat mit der
Verpflichtung zur Vergütungsfortzahlung in Verzug (§ 615 BGB).
Die von der Beklagten im hiesigen Rechtsstreit dargestellten tatbestandlichen
Erklärungen vermögen allenfalls Zweifel an der Berechtigung etwaiger Forderungen
ab dem 01.05.2005 zu begründen, weil erstmals zu diesem Zeitpunkt der Kläger
eine Weiterbeschäftigung angedient wurde. Bis zu diesem Zeitraum sind aber
bereits drei Monate verstrichen, für die die Beklagte unstreitig keinerlei
Vergütungszahlungen erbracht hat, diese auch nicht ausdrücklich in der
vorprozessualen Korrespondenz angeboten hat.
Ob der Kläger nach dem 01.05.2005 weiterhin leistungswillig war, war im hiesigen
Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Ein Lohnrückstand von drei Monatsgehältern
ist nicht nur als lediglich bloß geringfügige Gegenforderung zu bezeichnen, es
liegt nicht lediglich eine kurze Zahlungsverzögerung vor, im Zeitpunkt der hier
streitbefangenen Kündigung war seit dem faktischen Ablauf des ursprünglich
gekündigten Arbeitsverhältnisses über ein Jahr vergangen, in welchem sich die
Beklagte, wie aus dem Rechtsmittel gegen die erste Entscheidung des
Arbeitsgerichts hervorgeht, nachhaltig auf die Auffassung stützte, das
Arbeitsverhältnis sei durch die betriebsbedingte Kündigung beendet.
Der Kläger war wegen dieser rückständigen Lohnansprüche berechtigt, von seinem
Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen, er verhielt sich jedenfalls nicht so,
dass eine beharrliche Arbeitsverweigerung festgestellt werden kann, die die
Beklagte zum Ausspruch einer außerordentlichen oder vorsorglich fristgerechten
Kündigung berechtigte.
III.
Auf die übrigen äußerst problematische Frage, ob die Beklagte hinreichend
deutlich insbesondere auch angesichts des Inhalts des Anhörungsschreibens
dargelegt hat, dass sie den Betriebsrat von sämtlichen, auf den Kläger
entlastenden Umständen informiert hat, im Anhörungsschreiben fehlt jeder Hinweis
auf Reaktionen des Klägers und Geltendmachung von Gegenrechnungen, kam es
entscheidungserheblich nicht an.
Die Berufung der Beklagten war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1
ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe, für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des A§
72 Abs. 2 ArbGG nicht.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 2 Sa 904/06
Urteil vom 03.05.2007
1. Die Berufung der Beklagten
gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27.09.2006 - 4 Ca 516/06 - wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger war bei der Beklagten, einer Herstellerin von Fenstern und Türen,
seit 27.06.1994 als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Im Betrieb werden
regelmäßig mehr als 300 Mitarbeiter beschäftigt. Ein Betriebsrat besteht.
Unter dem 8.09.2004 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine
betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2005 aus. Der
Kläger erhob hiergegen Klage, obsiegte mit Urteil des Arbeitsgerichts vom
08.06.2005 - 4 Ca 1694/04 -. Die Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des
Landesarbeitsgerichts vom 19.01.2006 - 4 Sa 791/05 - zurückgewiesen. Der
Beklagten wurde dieses Urteil am 27.01.2006 zugestellt. Noch am gleichen Tag
forderte sie den Kläger auf, sich zwecks Arbeitsaufnahme bzw. zwecks Absprache
des weiteren Vorgehens in der Zukunft bei ihr zu melden. Der Kläger telefonierte
daraufhin am 30.01.2006 gegen 8.15 Uhr mit dem Technischen Leiter der Beklagten
Herrn V. und erklärte sein Auto sei defekt, allenfalls könne er erst am nächsten
Tag arbeiten. Im Übrigen machte der Kläger den Vorbehalt, dass er vorab mit
seinem Rechtsanwalt sprechen müsse. Ob Herr V. sagte, der Kläger könne am
nächsten Tag seine Arbeit wieder beim Vorgesetzten U. aufnehmen oder anregte,
dass der Kläger zunächst seinen Urlaub nehme, blieb zwischen den Parteien
streitig, ebenso ob der Kläger zum Ende des Gespräches gesagt habe, ja er komme.
Noch am gleichen Tag ließ Kläger durch seinen Bevollmächtigten per Fax
mitteilen, sein Mandant habe ihm das Schreiben vom 27.01.2006 vorgelegt. Der
Prozessbevollmächtigte teilte mit, dass der Kläger zu dem Schreiben persönlich
keine Stellungnahme abgeben werde, sondern ausschließlich diese über ihn
erfolgen werde. Da das Schreiben überhaupt nicht erkennen lasse, was unter der
weiteren Vorgehensweise zu verstehen sei und was dieserhalb besprochen werden
solle, stellte er anheim, evtl. Anliegen zu seinen Händen konkret schriftlich
vorzutragen. Die Beklagte antwortete auf dieses Schreiben nicht. Der Kläger
erschien auch nicht zur Arbeit.
Im Jahre 2005 war dem voran gegangen weiterer Schriftwechsel und Erörterungen,
in denen die Beklagte dem Kläger unter dem 29.04.2005 eine Wiedereinstellung zum
02./03.05.2005 offerierte, welche der Kläger doch mangels schriftlichen Angebots
nicht annahm und unter dem 15./19.07.2005 abermals eine Wiedereinstellung
antrug, welche der Kläger jedoch aufgrund der damit verbundenen Lohn- und
Urlaubssenkungen bzw. maßgeblich beibehaltener Kündigung zum 31.01.2005 nicht
annahm.
Abermals mit Schreiben vom 01.03.2006 forderte die Beklagte den Kläger zur
Arbeit auf, in dem sie ihm schrieb, zwischenzeitlich sei das Urteil des
Landesarbeitsgerichts bezüglich Weiterbeschäftigung rechtskräftig. Sie forderte
ihn auf spätestens am 06.03.2006 ab 6.00 Uhr die Arbeit im Unternehmen wieder
aufzunehmen. Der Kläger werde auf den bisherigen Arbeitsplatz im Bereich
Holzfenster beschäftigt. Die Beklagte wies den Kläger daraufhin, dass bei
unentschuldigtem Fehlen ab 06.03.2006 er mit der sofortigen Kündigung zu rechnen
habe.
Der Kläger ließ daraufhin durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom
02.03.2006, per Fax übermittelt am 03.03.2006, erklären, er könne nicht mit der
notwendigen Rechtssicherheit die Rechtskraft des Urteils feststellen. Solange
dies nicht geschehen sei, gehe das Schreiben ins Leere. Ungeachtet dessen
schulde die Beklagte dem Kläger sowohl für die Zeit der Arbeitslosigkeit als
auch für den weiteren Zeitraum bis vorerst 05.03.2006 Verzugslohn. Bis zum
feststellbaren Eingang der aus Verzugsgesichtspunkten geschuldeten Vergütung
mache der Kläger in Bezug auf eine evtl. geschuldete Arbeitstätigkeit hilfsweise
von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Letztlich forderte der
Prozessbevollmächtigte auf, schriftlich verbindlich zu erklären, dass der Kläger
zu den bei Ausspruch der seinerzeitigen Kündigung bestehenden
arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterbeschäftigt werde, bis zum Eingang dieser
Erklärung machte er äußerst hilfsweise ebenfalls vom Zurückbehaltungsrecht
Gebrauch. Der Kläger erhielt keine Antwort und erschien nicht zur
Arbeitsaufnahme am 06.03.2006. Dem Klägervertreter wurde unter dem 09.03.2006
ein Rechtskraftattest für das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts erteilt.
Nach von der Beklagten im Rechtsstreit behaupteten vom Kläger bestrittenen
Anhörung des Betriebsrates, welcher der Betriebsrat ebenfalls nach bestrittener
Ausführung zugestimmt haben soll, sprach die Beklagte mit Schreiben vom
09.03.2006 die außerordentliche fristlose sowie zusätzlich ordentliche Kündigung
zum nächst zulässigen Termin aus. Hiergegen hat der Kläger mit seiner am
29.03.2006 bei Gericht eingegangener Klage Kündigungsschutzklage erhoben..
Im Termin vom 12.07.2006 war der Kläger säumig, das Arbeitsgericht erließ
antragsgemäß klageabweisendes Versäumnisurteil, wogegen der Kläger unter dem
13.07.2006 bei Gericht Einspruch einlegte.
Der Kläger hat vorgetragen,
die Kündigung sei unwirksam, weil weder der Betriebsrat ausreichend angehört
noch etwaige Kündigungsgründe gegeben seien. Zur ordnungsgemäßen
Betriebsratanhörung hätte insbesondere eine Unterrichtung über die Korrespondenz
vom 30.01. und 03.03.2006 gehört. Im Übrigen sei er nicht verpflichtet gewesen,
seine Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen, weil es an einem rechtssicheren
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gefehlt habe.
Der Kläger hat beantragt,
unter Abänderung des Versäumnisurteils vom 12.07.2006 festzustellen, dass das
zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der
Beklagten vom 09.03.2006 weder fristlos aufgelöst worden ist, noch ordentlich
zum nächst zulässigen Zeitpunkt aufgelöst wird.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen,
der Kläger habe eine beharrliche Arbeitsverweigerung begangen. Auf die
geschilderten Umstände des Anhörungsbogens sei nicht abschließend abzustellen,
weil der Betriebsratvorsitzende grundsätzlich über alle Schreiben von
Arbeitnehmern an die besagte unterrichtet würde, auch so im gegebenen Fall. Die
Betriebsratsanhörung sei deshalb ordnungsgemäß. Die Vorkommnisse nach dem
01.03.2006 ergäben die sachlichen Rechtfertigung der Kündigung, zur
Interessenabwägung sei auf die gesamte Verweigerungshaltung des Klägers seit dem
29.04.2005 abzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird
auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 27.09.2006 - 4 Ca
516/06 - verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klageforderung entsprochen und im Wesentlichen
ausgeführt, eine beharrliche Arbeitsverweigerung könnte zur Berechtigung einer
außerordentlichen Kündigung nach vorheriger vergeblicher Abmahnung führen, eine
Nachhaltigkeit der Arbeitsverweigerung könne bei der Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts jedoch nicht festgestellt werden. Die vom Kläger für
seine ausbleibende Arbeitsleistung mit Schreiben vom 30.01.2006 stillschweigend
und mit Schreiben vom 02.03.2006 ausdrücklich geltend gemachten Gegenrechte
beinhalteten mehr als nur geringfügige Gegenpositionen. Dabei sei die
Zurückbehaltung wegen vermeintlich fehlender Rechtskraft noch nicht abschließend
maßgeblich, weil der Entscheidung des Berufungsgerichts bei ausgeschlossener
Revision kein formelles Rechtsmittel mehr entgegenstand. Allein die
Zurückbehaltung wegen fehlender Zusicherung fortbestehender Arbeitsbedingungen
sei für sich genommen fragwürdig, weil allein aus der Zusicherung etwaiger
Arbeitsbedingungen sei der Kläger weder gegen zukünftige Änderungen gesichert
sei, noch biete die entsprechende Darlegung einen vollstreckbaren Inhalt. Der
Kläger habe sein Zurückbehaltungsrecht jedoch zuletzt maßgeblich auf die
Erfüllung ausstehender Gehaltsrückstände bezogen. Für den gesamten
Verzugszeitraum vom 01.02.2005 bis 28.02.2006 habe dem Kläger der ursprünglich
gezahlte Lohn als Annahmeverzugslohn zugestanden, was einem Gesamtbetrag von
mehr als 23.000,-- EUR ausmachte. Die Beklagte habe dem Kläger hierzu trotz
Aufforderung vom 30.01.2006 keinerlei Sicherheiten geboten. Bei treuegemäßer
Vertragsdurchführung war es der Beklagten aufgrund dieser Umstände verwehrt, dem
Kläger rechtswirksam mit Schreiben vom 01.03.2006 die Kündigung anzudrohen und
anschließend noch auszusprechen. Ein an sich wichtiger Kündigungsgrund sei daher
nicht erfüllt.
Die sodann weiterhin ausgesprochene hilfsweise Kündigung sei ebenfalls nicht
rechtswirksam, weil der Kläger seine Arbeit nicht grundlos verweigert hätte,
sondern aufgrund ausgeübten Zurückbehaltungsrechts hierzu berechtigt war.
Darüber hinaus sei die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 und 3 BetrVG
unwirksam, weil die von der Beklagten dargelegte Anhörung keinen die
Kündigungsgründe zutreffend widerspiegelnden Vortrags beinhalte. Es fehle jeder
Hinweis auf die klägerseitigen Interventionen. Weder der Vorbehalt des Klägers
im Telefonat vom 30.01.2006, er müsse sich zunächst mit seinem Bevollmächtigten
beraten, noch dessen anschließendes Schreiben seien im Anhörungsbogen auch nur
ansatzweise erwähnt. Die sodann von der Beklagten pauschal in das Wissen des
Betriebsratsvorsitzende gestellte Kenntnis jedes einzelnen Schriftstückes, das
von Mitarbeitern oder Bevollmächtigten an die Beklagte gelangte, sei weder
hinreichend substantiiert um hierauf entsprechenden Beweis erheben zu können,
noch vor dem Hintergrund, dass seinerseits gerichtsbekannterweise allein für
runde 70 Mitarbeiter zum Teil gerichtlich verhandelte Änderungskündigungen mit
umfangreichen schriftsätzlichen Darlegungen erfolgten, irgendwie logisch
nachvollziehbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vor
bezeichnete Entscheidung verwiesen.
Das Urteil wurde der Beklagten am 27.10.2006 zugestellt.
Die Beklagte hat gegen das Urteil am 23.11.2006 Berufung eingelegt. Sie hat ihre
Berufung mit am 29.01.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem auf
Antrag die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 29.01.2007
verlängert worden war.
Die Beklagte greift die Auffassung des Arbeitsgerichts an, der Kläger habe
wirksam von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen können. Ihm stünden
Vergütungsverzugslohnansprüche für die Zeit vom 01.02.2005 bis zum 28.02.2006
nicht zu. Es läge mangelnde Arbeitswilligkeit vor. Die Beklagte habe dem Kläger
bereits am 28.09.2004 zugesichert, wenn er keine andere Arbeit finden würde und
sich eine Beschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten ergebe, werde er wieder
bei der Beklagten arbeiten. Am 29.04.2005 habe der damalige stellvertretende
Personalleiter der Beklagten Herr V. beim Kläger angerufen und gesagt, die Firma
sei bereit, den Kläger sofort zu den bisherigen Konditionen wieder einzustellen.
Er habe ihm den Vorschlag gemacht, der Kläger könne ab 02.05.2005 seine Arbeit
im Betrieb wieder aufnehmen. Der Kläger habe erklärt, er werde wieder bei der
Beklagten arbeiten, aber am 02.05. könne er nicht, er würde aber am Dienstag,
den 03.05., bei der Beklagten die Arbeit aufnehmen. Daraufhin habe Herr V.
erklärt, sein Arbeitsplatz sei ab 03.05.2005 bei seinem bisherigen Vorgesetzten
Herrn U..
Trotz seiner telefonisch gegebenen Zusage, er werde kommen, sei er dann noch
erschienen, weil er Ratschläge seines Anwaltes zur schriftlichen Fixierung
weitergegeben habe, die Beklagte weiterhin bereit gewesen sei, schriftliche
Angebote zu machen, es aber letztlich dann doch nicht zu einer Arbeitsaufnahme
gekommen sei.
Auch im Juli 2005 hätte es für den Kläger wegen erfolgter Eigenkündigungen eine
weitere Einsatzmöglichkeit gegeben, ein Anschreiben an den Kläger, ob er
Interesse habe, habe jedoch keine Reaktion herbeigeführt.
Mit Schreiben vom 27.01.2006 habe die Beklagte nochmals den Kläger gebeten, sich
bei ihr zwecks Arbeitsaufnahme zu melden. Auch bei dem anschließenden Anruf hat
der Kläger erklärt, er werde kommen, allerdings ein Vorbehalt laut Anweisung
seines Rechtsanwalts werde er erst mit diesem sprechen. Die schon erwartete
Folge sei, dass der Kläger wiederum nicht erschienen sei.
Die Auffassung des Arbeitsgerichts, dem Kläger stehe ein Zurückbehaltungsrecht
zu, sei angesichts dessen nicht zu treffen. Auch sei die Betriebsratsanhörung
ausreichend. Die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass der
Betriebsratsvorsitzende Kenntnisse sämtlicher Umstände, auf der Einlassung des
Klägers und der Äußerung des Rechtsanwaltes gehabt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27.09.2006 - 4 Ca 516//06 - abzuändern
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er beantragt weiter vorsorglich,
die Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rechtsstreits 2 (4) Sa 903/06 wegen der vom Kläger verfolgten
Annahmeverzugsansprüche.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Berufung der Beklagten sei unzulässig,
weil eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil
nicht vorliege. Im Übrigen sei das Urteil zutreffend. Die Beklagte habe den
Betriebsrat nicht vollständig informiert, insbesondere habe der Betriebsrat
keine Kenntnis von dem Schreiben vom 18.07., 19.07. und 26.07.2005, wenn die
Beklagte nämlich in anderen Verfahren vorgetragen habe, der Kläger habe sich auf
ihre Schreiben nicht gemeldet. Auf die Formulierung im Anhörungsbogen, der
Kläger habe sich auf das Abmahnungsschreiben am 01.03.2006 nicht gemeldet,
indiziere zwingend, dass die Beklagte den Betriebsrat das Antwortschreiben des
Rechtsanwaltes vom 02.03.2006 verschwiegen habe.
Der Kläger habe sich im Übrigen absolut zulässiger Weise bereits allein wegen
des für die Zeit vom 01.02. bis 01.05.2006 bestehenden Verzugslohnanspruch auf
ein Leistungsverweigerungsrecht berufen können. Er sei zu einer Arbeitstätigkeit
nicht verpflichtet gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im
Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der
Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter
wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 03.05.2007.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in
Verbindung mit § 520 ZPO).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Berufung zulässig begründet. Zur
Auffassung des Arbeitsgerichts, der Kläger habe berechtigterweise von seinem
Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht, führt die Beklagte nicht nur unter
Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages aus, sie legt auch dar,
weshalb aus ihrer Auffassung der Schluss zu ziehen ist, der Kläger habe
Verzugslohnansprüche nicht beanspruchen können, da er zu Unrecht ein
Zurückbehaltungsrecht ausübt.
Zur Feststellung des Arbeitsgerichts, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß
angehört, hat die Beklagte in der Berufungsbegründung ansatzweise dargelegt,
dass nach ihrer Auffassung die Kenntnisse des Betriebsratsvorsitzenden auch von
dem Umständen, die nicht ausdrücklich im Anhörungsschreiben erwähnt seien,
ausreichend sei. Sie hat hierzu auf den diesbezüglichen Vortrag verwiesen.
Damit erweist sich die Berufung insgesamt als zureichende Auseinandersetzung mit
den Gründen des angefochtenen Urteils. Sie ist damit zulässig.
II.
Im Ergebnis hat das Rechtsmittel der Berufung jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat in der Begründung vollkommen zutreffend festgestellt,
dass den Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht solange zur Seite stand, als die
Beklagte mit Lohnzahlungen nicht nur unerheblichen Umfangs in Rückstand war. Der
Kläger hat ausdrücklich vor Zugang der Kündigung durch Anwaltsschreiben auf
dieses Zurückbehaltungsrecht Bezug genommen und bis zur Erfüllung seiner
Arbeitsleistung verweigert.
Die Ausführungen der Beklagten, dem Kläger hätten Lohnrückstände nicht
zugestanden, vermögen schon deswegen einer Abweichung vom arbeitsgerichtlichen
Ergebnis nicht zu rechtfertigen, weil selbst bei zutreffender Bewertung in der
Sach- und Rechtslage allenfalls Annahmeverzugsansprüche für die Zeit etwa ab
01.05.2005 fraglich sein könnten.
Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31.01.2005
betriebsbedingt gekündigt, im anschließenden Kündigungsschutzrechtsstreit hat
der Kläger rechtskräftig mit der Feststellung obsiegt, dass diese Kündigung das
Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.
Die Beklagte war daher, da der Kläger spätestens mit Erhebung der
Kündigungsschutzklage konkludent seine Arbeitskraft angeboten hat mit der
Verpflichtung zur Vergütungsfortzahlung in Verzug (§ 615 BGB).
Die von der Beklagten im hiesigen Rechtsstreit dargestellten tatbestandlichen
Erklärungen vermögen allenfalls Zweifel an der Berechtigung etwaiger Forderungen
ab dem 01.05.2005 zu begründen, weil erstmals zu diesem Zeitpunkt der Kläger
eine Weiterbeschäftigung angedient wurde. Bis zu diesem Zeitraum sind aber
bereits drei Monate verstrichen, für die die Beklagte unstreitig keinerlei
Vergütungszahlungen erbracht hat, diese auch nicht ausdrücklich in der
vorprozessualen Korrespondenz angeboten hat.
Ob der Kläger nach dem 01.05.2005 weiterhin leistungswillig war, war im hiesigen
Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Ein Lohnrückstand von drei Monatsgehältern
ist nicht nur als lediglich bloß geringfügige Gegenforderung zu bezeichnen, es
liegt nicht lediglich eine kurze Zahlungsverzögerung vor, im Zeitpunkt der hier
streitbefangenen Kündigung war seit dem faktischen Ablauf des ursprünglich
gekündigten Arbeitsverhältnisses über ein Jahr vergangen, in welchem sich die
Beklagte, wie aus dem Rechtsmittel gegen die erste Entscheidung des
Arbeitsgerichts hervorgeht, nachhaltig auf die Auffassung stützte, das
Arbeitsverhältnis sei durch die betriebsbedingte Kündigung beendet.
Der Kläger war wegen dieser rückständigen Lohnansprüche berechtigt, von seinem
Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen, er verhielt sich jedenfalls nicht so,
dass eine beharrliche Arbeitsverweigerung festgestellt werden kann, die die
Beklagte zum Ausspruch einer außerordentlichen oder vorsorglich fristgerechten
Kündigung berechtigte.
III.
Auf die übrigen äußerst problematische Frage, ob die Beklagte hinreichend
deutlich insbesondere auch angesichts des Inhalts des Anhörungsschreibens
dargelegt hat, dass sie den Betriebsrat von sämtlichen, auf den Kläger
entlastenden Umständen informiert hat, im Anhörungsschreiben fehlt jeder Hinweis
auf Reaktionen des Klägers und Geltendmachung von Gegenrechnungen, kam es
entscheidungserheblich nicht an.
Die Berufung der Beklagten war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1
ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe, für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des A§
72 Abs. 2 ArbGG nicht.