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Beherbergungsvertrag in Österreich – Klageort nach Stornierung

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: I-10 U 142/07

Urteil vom 21.02.2008


Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. September 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Erkelenz aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht Erkelenz zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.
Die Beklagten buchten bei der Klägerin, die in H./Österreich (…) das Hotel W. betreibt, für die Zeit vom 23.12.2006 bis 05.01.2007 ein Doppelzimmer zum Preis von 111,00 EUR pro Person und Tag mit Halbpension. Sie stornierten ihre Buchung am 1. und 4.12.2006 telefonisch bzw. schriftlich. Das Doppelzimmer wurde ab 29.12.2006 anderweitig vermietet. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten der Klägerin eine Ausfallentschädigung für insgesamt sechs Tage in zuletzt geltend gemachter Höhe von 932,40 EUR schulden. Wegen der getroffenen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (GA 46 f.). Das Amtsgericht hat die Klage durch Prozessurteil abgewiesen mit der Begründung, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei nicht gegeben. Gemäß Art. 22 Nr. 1 S. 1 EuGVVO seien für den Rechtsstreit die Gerichte des Staates Österreich international zuständig.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Anspruch weiterverfolgt. Nach ihrer Ansicht gelte Art 22 Nr. 1 S. 2 EuGVVO für die Miete und Pacht für unbewegliche Sachen, nicht aber für den streitgegenständlichen Beherbergungsvertrag.

Die Beklagten beantragen, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Erkelenz zurückzuverweisen,

hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht Erkelenz ist zur Entscheidung des Rechtsstreits gemäß §§ 12, 13 ZPO i.V.m. Art. 2, 15 Abs. 1 c, 16 Abs. 2 EuGVVO international zuständig. Nach Art. 16 Abs. 2 EuGVVO, der die Anwendung der Erfüllungsortregelung des Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO ausschließt (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, Art. 5 EuGVO, RdNr. 20), kann die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher nur vor den Gerichten des Mitgliedsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagten haben bei der Klägerin einen privaten Ferienaufenthalt gebucht. Sie sind Verbraucher i.S. des Art. 16 EuGVVO und haben ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Erkelenz. Da das Amtsgericht nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO aufzuheben und an das Amtsgericht zurückzuverweisen, wenn eine Partei – wie hier die Beklagten – die Zurückverweisung beantragt.

1.
Aus Art. 22 Nr. 1 2. Alt. EuGVVO folgt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts keine ausschließliche Zuständigkeit der österreichischen Gerichte der belegenen Sache. Zwar sind danach die Gerichte der Mitgliedstaaten, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich für Klagen zuständig, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben. Ansprüche aus dem Abschluss eines zeitlich befristeten Beherbergungsvertrages (von kurzer Dauer) unterfallen jedoch nicht dem Anwendungsbereich des Art. 22 Nr. 1 2. Alt. EuGVVO.

Der Charakter dieser Bestimmung als ausschließliche und nicht bloß konkurrierende Zuständigkeitsnorm legt im Zweifel eine enge Auslegung nahe. Wie der EuGH bereits mehrfach für die frühere Regelung des Art. 16 EuGVÜ ausgesprochen hat, darf diese nicht weiter ausgelegt werden, als dies ihr Ziel erforderlich macht, da den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird (Kropholler, a.a.O., Art. 22, RdNr. 24). Der Grund für die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Miete oder Pacht ist nach der Rechtsprechung des EuGH darin zu sehen, dass das Gericht des Belegenheitsstaates wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im allgemeinen die des Belegenheitsstaates sind. Miet- und Pachtverhältnisse unterliegen meist gesetzlichen Sonderregelungen, so dass es sich empfiehlt, mit der Anwendung dieser meist sehr komplizierten Bestimmungen ausschließlich die Gerichte des Landes zu betrauen, in dem sie gelten (EuGH, NJW 1985, 905; ZMR 2000, 275, 277). Die ausschließliche Zuständigkeit gilt danach für alle Verträge über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen unabhängig von ihren besonderen Merkmalen. Für die auf Art. 16 EuGVÜ aufbauende Folgeregelung des Art. 22 Nr. 1 a EuGVVO gilt nichts anderes.

Die Gerichte des Mitgliedschaftsstaates der belegenen Sache sind jedoch nur dann ausschließlich zuständig, wenn es sich um einen „eigentlichen“ Miet- oder Pachtvertrag handelt. Ein solcher ist nach der Auslegung des EuGH nur dann anzunehmen, wenn ausschließlicher Vertragsgegenstand die Vermietung oder Verpachtung einer unbeweglichen Sache ist (EuGH, ZMR 2000, 275, 277). Zwar fällt danach auch eine Klage auf Schadensersatz wegen mangelhafter Instandhaltung und Beschädigung einer Wohnung, die eine Privatperson gemietet hatte, um dort einige Wochen Urlaub zu verbringen, in den Schutzbereich der Norm, wenn die Klage nicht unmittelbar vom Eigentümer der unbeweglichen Sache, sondern von einem gewerblichen Reiseveranstalter erhoben worden ist, der dem Mieter die Wohnung vermietet hatte und aus abgetretenem Recht des Eigentümers der unbeweglichen Sache klagt. Auch wenn hierbei die in den Allgemeinen Bedingungen des zwischen diesem Reiseveranstalter und dem Mieter geschlossenen Vertrages enthaltenen Nebenbestimmungen über die Versicherung im Fall des Rücktritts und die Sicherstellung der Erstattung des vom Kunden gezahlten Preises die Natur des Vertrages als solchen über die Miete einer unbeweglichen Sache im Sinne des Art. 22 Nr. 1 2. Alt. EuGVVO unberührt lassen (EuGH, a.a.O.), liegen gemischte Verträge nach dem Urteil vom 26.2.1992 in der – Rechtssache C-280/90 – (Hacker, Slg. 1992, I-1111 = NJW 1992, 1029) außerhalb des Bereichs, in dem der in Art. 22 Nr. 1 2. Alt. EuGVVO aufgestellte Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit seine Daseinsberechtigung hat. In diesem noch zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ a.F. ergangenen Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, dass ein gemischter Vertrag, kraft dessen gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist, kein Vertrag über die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache i. S. von Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens ist. Der Vertrag, um den es in dieser Rechtssache ging, war zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und seinem Kunden an dem Ort geschlossen worden, an dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz hatten; auch wenn die in ihm vorgesehene Leistung in der Überlassung des Gebrauchs einer Ferienwohnung für einen kurzen Zeitraum bestand, brachte er doch weitere Leistungen mit sich, etwa Auskünfte und Ratschläge, wenn der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reihe von Ferienangeboten unterbreitet, weiter die Reservierung einer Wohnung für den vom Kunden gewählten Zeitraum, die Reservierung von Plätzen für die Beförderung, den Empfang am Ort und gegebenenfalls eine Reiserücktrittsversicherung.

Hieran gemessen und unter Berücksichtigung der gebotenen engen vertragsautonomen Auslegung handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Beherbergungsvertrag nicht um einen Mietvertrag, sondern um einen gemischten Vertrag, auf den der ausschließliche Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 1 2. Alt. EuGVVO nicht anzuwenden ist. Wie sich aus der Reservierungsbestätigung der Klägerin ergibt, haben die Beklagten zu einem Gesamtpreis von 1.493,00 EUR/Person bei der Klägerin für die Zeit vom 23.12.2006 bis 05.01.2007 ein Doppelzimmer „Romantik“ mit Dusche/WC, Balkon und Bergblick bei Halbpension, inklusive Weihnachtsfeiertage und Silvesterball, gebucht. Nach dem Hausprospekt der Klägerin sind u.a. folgende Leistungen in dem Halbpensionspreis inbegriffen: „das reichhaltiges Frühstücksbuffet mit Bioecke, das 5-Gang-Abendmenu, Salat- und Vorspeisen-Buffet, sowie Spezialitätenabend, die Nutzung des Erlebnisschwimmbads Alpamare, Training im Fitnessraum, Nutzung der Saunalandschaft mit Relaxpavillon, die Vital-Tee & Kaffeebar mit Gebäck am Nachmittag, sowie ein kuscheliger Bademantel“. Angesichts dieser Vielzahl von Dienstleistungen – zu denen die ebenfalls geschuldete Reinigung, Beleuchtung und Beheizung des bereitzustellenden Hotelzimmers sowie der Service zu rechnen sind – fehlt dem streitgegenständlichen Beherbergungsvertrag die die Anwendung des Art. 22 Nr. 1 2. Alt. EuGVVO rechtfertigende, den Mietvertrag über eine unbewegliche Sache kennzeichnende Gebrauchsüberlassung. Vielmehr bestimmt sich der Vertragsinhalt aus dem vorbeschriebenen Konglomerat der geschuldeten Leistungen, bei der die Gesamtversorgung des Gastes im Vordergrund steht und nicht die „Miete“ des Hotelzimmers. Dementsprechend wird auch in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig angenommen, dass Hotelverträgen mit Voll- oder Halbpension das erforderliche besondere Gepräge eines Mietvertrages über eine unbewegliche Sache fehlt, eine ausschließliche Zuständigkeit i.S. des Art. 22 Nr. 1 2. Alt. EuGVVO mithin nicht in Betracht kommt (OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 180; ÖstOGH, ÖJZ 2004, 388; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 22 Brüssel I-VO, RdNr. 16; Kropholler, a.a.O., RdNr. 24; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 22 EuGVVO, RdNr. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 29 a, RdNr. 4; Staudinger, RRa 2007, 98, 100; ebenso Landgericht Feldkirch, Beschl. v. 19.11.2007, 2 R 263/07 b, für die Anmietung einer in Österreich belegenen Ferienwohnung nebst eines Doppelzimmers durch niederländische Staatsbürger mit vorgesehener Verabreichung eines Frühstücks für zumindest zwei Personen, sowie Bereitstellung von Handtüchern, Bett- und Tischwäsche und Endreinigung durch den Vermieter).

Von der Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH gemäß Art. 68 I EGV sieht der Senat ab, weil die Auslegung des Art. 22 Nr. 1 a EuGVVO im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu Art. 16 EuGVÜ a.F. hinreichend geklärt und eindeutig ist (vgl. hierzu Kropholler, a.a.O., Einl., RdNr. 35) und hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 4.8.2004, XII ZR 28/01).

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

2.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Rechtsstreit materiell nach österreichischem Recht zu entscheiden sein dürfte. Da die Parteien unstreitig keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Vertrag und der hierauf gründende Schadensersatzanspruch gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihre Hauptverwaltung hat. Die charakteristische Leistung i.S. des Art. 28 Abs. 2 EGBGB erbringt der Gastwirt (Palandt/Heldrich, 67. Aufl., Art. 28 EGBGB, RdNr. 19; Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 28 EGBGB, RdNr. 172). Da sich Betriebsstätte und Hauptverwaltung der Klägerin in H./Österreich befinden, wird danach vermutet, dass die engste Verbindung des streitgegenständlichen Beherbergungsvertrages zum österreichischen Recht besteht (in diesem Sinn auch OGH, Entscheidung v. 28.10.1997, 4 Ob 299/97t, zitiert nach juris).

Das maßgebliche ausländische Recht hat der Tatrichter nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Zu ermitteln und anzuwenden ist dabei nicht nur das ausländische Gesetzesrecht, sondern das Recht, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet. Die Ermittlungspflicht des Tatrichters umfasst daher gerade auch die ausländische Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt. In welcher Weise er sich die notwendigen Erkenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Parteien trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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