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Abschleppen vom Behindertenparkplatz nach 3 Minuten? JA!

Verwaltungsgerichts Hamburg

Az.: 3 VG 1658/2000

Urteil vom 06.09.2000


Leitsatz (nicht amtlich!):

Darf ein auf einem Behindertenparkplatz verbotswidrig abgestellter PKW bereits nach drei Minuten abgeschleppt werden? JA!


Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Kostenerstattung für einen sog. abgebrochenen Abschleppvorgang.

Die Klägerin ist Halterin des PKW VW mit dem amtlichen Kennzeichen HH- …. Dieses Fahrzeug parkte am 26.1.1999 nach den Feststellungen der Beklagten in der Zeit von 10.00 bis 10.07 Uhr in Hamburg auf einem eingerichteten Parkplatz in Höhe des Gebäudes Rothenbaumchaussee 69. Der in Anspruch genommene Parkplatz ist durch das Verkehrszeichen 315-66 mit dem Zusatzschild 1044/10 als Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ausgewiesen. Da in dem Fahrzeug ein Schwerbehindertenausweis nicht ausgelegt war, ordnete ein Mitarbeiter der Beklagten das Abschleppen des Fahrzeuges an. Bevor das angeforderte Abschleppfahrzeug erschien, wurde der PKW indes entfernt.

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 15.2.1999 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die ihr durch den abgebrochenen Abschleppvorgang entstandenen Aufwendungen in Höhe von DM 132,40 zu erstatten.

In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch wandte die Klägerin ein: Das Fahrzeug sei zwar vor dem Haus Rothenbaumchaussee 69 abgestellt worden. Der Wagen habe jedoch nicht auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung gestanden. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 27.3.2000 zurück: Die entstandenen Kosten für den abgebrochenen Abschleppvorgang seien zu Recht festgesetzt worden. Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid sei § 19 Abs. 1 VwVG. Nach den Feststellungen des einschreitenden Polizeibediensteten sei das Fahrzeug jedenfalls in der Zeit von 10.00 bis 10.07 Uhr auf einem für Schwerbehinderte reservierten Parkplatz abgestellt worden, ohne daß der für die Inanspruchnahme dieses Parkplatzes erforderliche Parkausweis im Fahrzeug ausgelegt gewesen sei. Bei der Benutzung von sog. Behindertenparkplätzen durch Nichtberechtigte dürfe die Polizei auch dann, wenn keine konkrete Nachfrage von Berechtigten zu erkennen sei, die verbotswidrig abgestellten Fahrzeuge abschleppen, weil den berechtigten Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung anderenfalls das Parken unzumutbar erschwert würde. Daß das Fahrzeug der Klägerin nicht auf einem Behindertenparkplatz gestanden habe, sei unzutreffend. Der seinerzeit einschreitende Polizeibedienstete sei nochmals gehört worden. Zwar habe dieser sich nicht mehr daran erinnern können, in welchem Bereich der Parkzone der Wagen abgestellt gewesen sei. Er sei sich indes sicher gewesen, daß das Fahrzeug innerhalb des Schwerbehinderten vorbehaltenen Bereiches gestanden habe. Die festzusetzenden Kosten seien schließlich auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie setzten sich zusammen aus einem Entgelt von DM 63,32 für den Abschleppunternehmer, einer Personalkostenpauschale von DM 57,– und dem Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 10 % auf die Summe.

Die Klägerin hat am 26.4.2000 Klage erhoben. Sie behauptet, das Fahrzeug sei lediglich drei Minuten in der Rothenbaumchaussee abgestellt gewesen. Das Fahrzeug sei dort kurzfristig aufgrund eines dringenden Apothekenbesuches geparkt worden. Der in der Nähe des Abstellortes praktizierende Arzt, Dr. Thomas Menzel, Rothenbaumchaussee 119, habe verschiedene Medikamente dringend benötigt. Im übrigen sei die streitige Forderung verjährt.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 15.2.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 27.3.2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte ist berechtigt, gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 VwVG von der Klägerin die Kosten des abgebrochenen Abschleppvorgangs zu verlangen (1). Die festgesetzten Kosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden (2).

1. Rechtsgrundlage für den streitigen Kostenfestsetzungsbescheid ist die Vorschrift des § 19 Abs. 1 VwVG. Danach sind die Kosten einer Ersatzvornahme vom Pflichtigen zu erstatten. Sie werden von der Vollstreckungsbehörde nach ihren Aufwendungen festgesetzt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das geplante Abschleppen des Fahrzeuges der Klägerin wäre als Ersatzvornahme gemäß §§ 14 lit. a, 27 VwVG rechtmäßig.

Das erkennende Gericht ist davon überzeugt, daß der Wagen der Klägerin im Zeitpunkt des polizeilichen Tätigwerdens im Bereich einer in der Rothenbaumchaussee eingerichteten Parkzone stand, die durch das Verkehrszeichen 315-66 (Parken auf Gehwegen) mit dem Zusatzzeichen 1044/10 (Rollstuhlfahrersymbol) Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung vorbehalten war. Zwar läßt sich der genaue Abstellort nicht mehr ermitteln. Nach der Stellungnahme des damals vor Ort tätigen Polizeibediensteten der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens steht indes zur Überzeugung des Gerichts fest, daß das Fahrzeug jedenfalls im Bereich der in der Rothenbaumchaussee in Höhe der Nummer 69 eingerichteten sog. Schwerbehindertenparkzone stand. Das Gericht hat keinen Anlaß, die Richtigkeit der Aussage des Polizeibediensteten in Zweifel zu ziehen.

Durch das Verkehrszeichen 315-66 in Verbindung mit dem Zusatzschild 1044/10 wird eine eingeschränkte Parkerlaubnis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung begründet und gleichzeitig das Parken entgegen der auf dem Zusatzschild angezeigten Parkbeschränkung untersagt. Zudem geht von diesem Verkehrsschild das als Dauerverwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung zu qualifizierende und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare Gebot aus, ein dort verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug unverzüglich zu entfernen. Das durch das Verkehrszeichen verkörperte Wegfahrgebot ist auch gegenüber der Klägerin wirksam geworden. Denn die Bekanntgabe eines Verkehrsschildes erfolgt nach bundesrechtlichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (§§ 39 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 45 Abs. 4 StVO) durch Aufstellung, die eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe beinhalten (vgl. BVerwG, NJW 1997, S. 1021 ff).

Das von den Vorschriftszeichen ausgehende Gebot, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, durfte nach den Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts im Wege der Ersatzvornahme zwangsweise durchgesetzt werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ersatzvornahme gem. §§ 18 Abs. 1 lit. c, 27 VwVG waren vorliegend erfüllt. Die durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen sind – wie bereits ausgeführt – entsprechend den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten sofort vollziehbar. Ihre Durchsetzung durfte gem. § 27 VwVG ohne Berücksichtigung der weiteren in § 18 Abs. 2 VwVG niedergelegten Voraussetzungen erfolgen, da eine Störung der öffentlichen Sicherheit nicht auf andere Weise als die sofortige Ersatzvornahme beseitigt werden konnte. Das Parken des Pkw verstieß nämlich gegen §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 3 Nr. 8 c StVO und erfüllte zugleich den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gem. § 49 Nr. 1 und 12 StVO. Diese Störung der öffentlichen Sicherheit hätte in der gegebenen Situation nicht auf andere Weise als durch die Entfernung des PKW im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werden können. Der einschreitende Polizeibeamte war insbesondere nicht verpflichtet, Nachforschungen über den Verbleib des Fahrzeugführers anzustellen, zumal dessen Rückkehr völlig ungewiß war (vgl. BVerwG, DVBl. 1983, S. 1066 f). Anhaltspunkte dafür, daß der Fahrer ohne Schwierigkeiten und Verzögerungen hätte festgestellt und zur Beseitigung des Verstoßes veranlaßt werden können, bestanden nicht. Insbesondere hat die Klägerin nicht vorgetragen, etwa durch Hinterlassen einer entsprechenden Information selbst Vorkehrungen dafür getroffen zu haben, daß sie bzw. der Fahrer leicht, kurzfristig und zuverlässig erreichbar ist. Auch mußte sich dem handelnden Polizeibeamten nach den sonstigen Umständen nicht der Versuch einer Halter- bzw. Fahrerermittlung aufdrängen. Das erkennende Gericht verkennt insoweit nicht, daß sich der Abstellort des klägerischen Fahrzeuges in unmittelbarer Nähe einer Apotheke befand. Die Rothenbaumchaussee liegt indes – darauf kommt es im vorliegenden Zusammenhang entscheidend an – im Universitätsviertel Hamburgs. Es bestand daher kein Anlaß zu der Annahme, der Fahrzeugführer könnte in unmittelbarer Nähe des Abstellortes und damit in greifbarer Entfernung wohnhaft oder geschäftsansässig sein. Vielmehr durfte der einschreitende Beamte etwa annehmen, daß der Fahrzeugführer Student ist und sich in den Räumen einer der diversen in der Nähe angesiedelten Fachbereiche aufhält. Ebenso wie der tatsächliche Verbleib war deshalb auch der mögliche Rückkehrzeitpunkt des Fahrers völlig unklar und ungewiß.

Die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges der Klägerin hätte auch nicht gegen das in § 15 Abs. 1 VwVG konkretisierte Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen. Weder die Entscheidung der Beklagten, überhaupt zu vollstrecken, noch ihre Entscheidung hinsichtlich der Auswahl und Anwendung des Zwangsmittels wäre vorliegend unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beanstanden gewesen. Zu Recht hat die Beklagte die Störung der öffentlichen Sicherheit höher bewertet als die der Klägerin durch das Abschleppen ihres Fahrzeuges zugefügten Nachteile. Die Entfernung des Fahrzeuges wäre nämlich ein geeignetes Mittel gewesen, die eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen. Ein anderes als das ausgewählte Zwangsmittel wäre vorliegend nicht in Betracht gekommen. Die Anwendung des Zwangsmittels hätte bei der Klägerin auch zu keinen Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis gestanden hätten. Die Folgen des Abschleppens hätten sie nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt bzw. belastet. So wäre die Wiedererlangung des Fahrzeuges für die Klägerin mit keinem – nennenswerten – Zeitaufwand verbunden gewesen. Die Kosten für einen vollzogenen Abschleppvorgang, die erfahrungsgemäß bei etwa DM 180,– gelegen hätten, wären verhältnismäßig gering. Diese Nachteile stehen zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg ersichtlich in keinem Mißverhältnis. Das erkennende Gericht folgt insoweit den Entscheidungen des VGH Kassel (NVwZ 1987, 910 f) und des VGH München (NJW 1989, 245 f), wonach zugunsten der Schwerbehinderten an der Freihaltung der Behindertenparkplätze von Kraftfahrzeugen, die nicht diesem Personenkreis zuzuordnen sind, in aller Regel ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, das den privaten Belangen der hier nicht parkberechtigten Fahrer oder Halter auch dann, wenn sie durch das Abschleppen ihrer Kraftfahrzeuge mit den Abschleppkosten und gewissen Mühen zur Wiedererlangung ihres Fahrzeuges belastet sind, vorgeht. Diese Interessenabwägung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der durch Schaffung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung für diesen Personenkreis bestehende Schwierigkeiten durch vorrangige Ausweisung von Parkeinrichtungen für Schwerbehinderte beseitigen wollte (BT-Drucks. 8/3150 S. 4, 9 und 17). Daß dieses überwiegende öffentliche Interesse nicht nur an der Schaffung von Behindertenparkplatzen besteht, sondern in gleichem Maße an ihrer Freihaltung von unberechtigten Fahrzeugen, ist die logische Fortführung des Schutzzweckes. Angesichts der besonderen Hilfsbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit müssen Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung darauf vertrauen können, daß ihnen die speziell für sie eingerichteten Parkplätze jederzeit zur Verfügung stehen und diese notfalls mit polizeilicher Hilfe freigemacht werden, wenn sie von Fahrzeugen nicht berechtigter Verkehrsteilnehmern rechtswidrig benutzt werden. Ob durch das klägerische Fahrzeug tatsächlich ein parkberechtigter Behinderter an der Benutzung des Behindertenparkplatzes gehindert wurde, ist angesichts des vorstehend beschriebenen Schutzzweckes irrelevant.

Das erkennende Gericht hält des weiteren dafür, daß zur Durchsetzung des öffentlichen Interesses an der Freihaltung von Behindertenparkplätzen für Berechtigte die zwangsweise Entfernung verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge bereits nach einem Verkehrsverstoß von zeitlich kurzer Dauer erfolgen darf. Insoweit folgt es allerdings nicht der Rechtsprechung des VGH Kassel (NVwZ 1987, S. 910, 911), wonach in stark frequentierten großstädtischen Innenstadtbereichen das Abschleppen verbotswidrig auf Schwerbehindertenparkplätzen abgestellter Fahrzeuge (erst) bei einem Verkehrsverstoß von etwa 15 Minuten Dauer zulässig ist. Da im großstädtischen Verkehr jederzeit ein Schwerbehinderter mit seinem Fahrzeug den für seinen Personenkreis eingerichteten Parkplatz aufsuchen kann, gebietet es der mit der Einrichtung von Behindertenparkplätzen verfolgte Zweck, ein dort verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug schon nach wenigen Minuten abschleppen zu lassen. Schwerbehinderte sind als Teilnehmer am Straßenverkehr auf die besondere Rücksichtnahme der übrigen Verkehrsteilnehmer angewiesen. Wollte man die Polizei erst bei einem Verkehrsverstoß von etwa einer viertel Stunde als berechtigt ansehen, ein auf einem Schwerbehindertenparkplatz verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug abschleppen zu lassen, würde das mit der Parkbevorrechtigung verfolgte Anliegen in nicht hinzunehmender Weise leerlaufen. Hinzu kommt, daß erfahrungsgemäß von einzelnen Verkehrsteilnehmern begangene Verkehrsverstöße andere Autofahrer verleiten, sich ebenfalls verkehrswidrig zu verhalten. Angesichts dessen ist es auch aus generalpräventiven Gründen geboten, daß auf Behindertenparkplätzen verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge von der Polizei bereits nach wenigen Minuten zwangsweise entfernt werden.

Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, wie lange das klägerische Fahrzeug verbotswidrig auf dem Behindertenparkplatz abgestellt war. Das erkennende Gericht hält nämlich dafür, daß angesichts der mit der Einrichtung von Behindertenparkplätzen verbundenen und vorstehend beschriebenen gesetzgeberischen Intention schon ein Verkehrsverstoß von drei Minuten ausreichend ist, um unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine Abschleppanordnung zu rechtfertigen. Dem steht auch nicht entgegen, daß das Fahrzeug – so wie die Klägerin vorgibt – auf dem Behindertenparkplatz geparkt wurde, um in der in unmittelbarer Nähe befindlichen Apotheke eilige Medikamente zu besorgen. Denn Grund und Anlaß, warum ein Fahrzeug verbotswidrig abgestellt worden ist, haben bei der Prüfung der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Abschleppanordnung regelmäßig außer Betracht zu bleiben. Dies folgt bereits daraus, daß für den vor Ort befindlichen Polizeibeamten nicht erkennbar und feststellbar ist, welche Gründe einen Fahrzeugführer bewogen haben, das Fahrzeug verbotswidrig abzustellen. Im übrigen steht bei dem hier zur Prüfung gestellten Polizeirecht der Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr und nicht ein persönlicher Schuldvorwurf im Vordergrund.

Die Kostentragungspflicht der Klägerin folgt aus § 16 Abs. 1 lit. a VwVG; denn auch an sie war das in den Vorschriftszeichen verkörperte und öffentlich bekanntgegebene Wegfahrgebot gerichtet.

2.  Der Kostenfestsetzungsbescheid ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keine Bedenken, daß die Beklagte eine Erstattungsforderung für eine Maßnahme geltend macht, die nicht zur Durchführung gelangt ist. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, erfaßt § 1 Abs. 2 der aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 77 VwVG erlassenen VKO auch Aufwendungen für abgebrochene Abschleppvorgänge (vgl. HmbOVG, Urteil vom 28.3.2000 – 3 Bf 215/98 -). Nach § 10 Abs. 1 VKO entsteht die Pflicht zur Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme und zur Zahlung des Gemeinkostenzuschlags bereits mit der Erteilung des Auftrags an Dritte. Demzufolge kommt es nicht darauf an, ob die Ersatzvornahme anschließend – mithin nach Auftragserteilung – tatsächlich durchgeführt wird oder ob es ihrer – wie dies bei abgebrochenen Abschleppvorgängen regelmäßig und auch vorliegend der Fall ist – nicht mehr bedarf, weil die Störung bereits anderweitig beseitigt worden ist.

Der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch ist schließlich nicht verjährt. In § 76 Abs. 4 Satz 1 VwVG ist bestimmt, daß die Kostenforderung zugleich mit der Hauptforderung, im übrigen in zwei Jahren verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 VwVG mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist. Die Fällligkeit der streitgegenständlichen Kostenforderung wiederum bemißt sich nach § 16 VKO, wonach die Forderung auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme, auf Zahlung des Gemeinkostenzuschlags und auf Zahlung einer erhöhten Gebühr mit der Festsetzung fällig wird. Da der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid im Februar 1999 zugestellt worden ist, kann die Einrede der Verjährung ersichtlich nicht durchgreifen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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