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Beihilfe – erforderlicher positiver Tatbeitrag


kriminellInwieweit muss ein Angeklagter einen Tatbeitrag leisten, um als Mittäter oder alternativ wegen Beihilfe verurteilt zu werden? Kann insoweit die bloße Anwesenheit auf dem Beifahrersitz eines Autos ohne weitergehenden Tatbeitrag eine Beihilfe zur Haupttat begründen, wenn andere währenddessen im Fahrzeug den Tatplan schmieden? Ist es von Belang, ob der Beifahrer einen Beuteanteil erhält?


Oberlandesgericht Koblenz

Az: 2 OLG 3 Ss 100/14

Beschluss vom 25.08.2014


Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der 2. großen Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Koblenz vom 3. April 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere große Jugendkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.


Gründe

I.

Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Koblenz verurteilte den Angeklagten und fünf Mitangeklagte am 10. September 2013 wegen gemeinschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253, 255, 25 Abs. 2 StGB zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.

Dagegen legten die Mitangeklagten Berufung ein, ebenso die Staatsanwaltschaft hinsichtlich dreier Mitangeklagter. Der Angeklagte gab zunächst nur eine unbestimmte Rechtsmittelerklärung ab. Nach Zustellung des Urteils am 19. Oktober 2013 erklärte die Verteidigerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom 15. November 2013, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, dass das Rechtsmittel als Revision geführt werden soll, und begründete diese.

Die Jugendkammer hat das Rechtsmittel des Angeklagten als Berufung behandelt und mit dem angefochtenen Urteil alle Berufungen als unbegründet verworfen.

Nach Ansicht der Kammer war der Angeklagte am 23. März 2013 an einem Überfall auf eine Spielhalle in A. beteiligt, den zwei der Mitangeklagten maskiert und unter Einsatz einer Softair-Pistole, die äußerlich einer echten Schusswaffe ähnelte, ausführten. Unter Vorhalt der Pistole forderten sie die Kassiererin der Spielhalle zur Herausgabe von Geld auf, woraufhin sie den beiden Tätern insgesamt 2065 Euro Bargeld aushändigte. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte bei der vorangegangenen Tatplanung, die im PKW eines der Mitangeklagten stattfand, auf dem Beifahrerplatz sitzend zugegen. Er beteiligte sich daran nicht, erlangte aber von allen Details der Planung Kenntnis und schloss sich sodann stillschweigend dem Tatplan an. Alle rechneten mit einer beachtlichen Beute, wovon der Angeklagte einen Anteil erhalten sollte. Nach dem Tatplan sollten der Angeklagte und einer der anderen fluchtbereit im Auto warten. Einen darüber hinaus gehenden Beitrag zu der anschließend planmäßig durchgeführten Tat leistete der Angeklagte nach den Urteilsausführungen nicht. Festgestellt ist, dass alle Angeklagten nach der Tatausführung mit dem bereit stehenden Fahrzeug vor der eintreffenden Polizei flüchteten, wobei sich der Angeklagte nach wie vor auf dem Beifahrersitz befand. Bei Aufteilung der Beute nach der gelungenen Flucht erhielt der Angeklagte mindestens 224 Euro.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

II.

1. Die Revision des zur Tatzeit 17 Jahre und 7 Monate alten und damit jugendlichen Angeklagten ist gemäß §§ 2 Abs. 2 JGG, 333 StPO statthaft. § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG, wonach ein Jugendlicher, der eine zulässige Berufung eingelegt hat, gegen das Berufungsurteil nicht Revision einlegen kann, gilt in vorliegender Fallkonstellation nicht. Das zunächst unbestimmte, nachfolgend fristgerecht als Revision konkretisierte Rechtsmittel des Angeklagten musste gem. §§ 2 Abs. 2 JGG, 335 Abs. 3 Satz 1 StPO als Berufung behandelt werden, weil die anderen Beteiligten dieses Rechtsmittel gewählt hatten. Sein ursprüngliches Revisionsrecht hat der Angeklagte dadurch nicht verloren, so dass er nicht gehindert ist, es gegen das Berufungsurteil erneut geltend zu machen. Zur näheren Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2014 Bezug genommen.

2. Die auch im Übrigen zulässige Revision hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen eine strafrechtlich relevante Beteiligung des Angeklagten an der von den Mitangeklagten begangenen schweren räuberischen Erpressung nicht erkennen, so dass sie den Schuldspruch wegen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) nicht tragen und auch eine Änderung des Schuldspruchs in Beihilfe zu der Tat (§ 27 Abs. 1 StGB) nicht zulassen.

Eine Beteiligung an der Tat eines anderen – sei es als Mittäter oder als Gehilfe – setzt in jedem Fall einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag voraus (BGH NStZ 2013, 104; NStZ 2010, 224; NStZ-RR 2007, 37), der hier, da den Angeklagten keine Garantenpflicht traf, die Tat zu verhindern oder sich von ihr zu distanzieren (vgl. BGH NStZ 2010, 224, 225), nur durch positives Tun geleistet werden konnte. Allein die Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und deren subjektive Billigung reichen dafür nicht aus. Zwar kann auch bloßes Dabeisein die Tat eines anderen im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (BGH a.a.O.). Jedoch bedarf es in einer solchen Fallkonstellation sorgfältiger und genauer Feststellungen dazu, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrem konkreten Ablauf objektiv gefördert oder erleichtert worden ist (BGH NStZ-RR 2007, 37).

Dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte beim Ablauf des Geschehens von der Planung der Tat bis zu ihrer Beendigung auf dem Beifahrerplatz des Tat- und Fluchtfahrzeugs sitzend zugegen war. Darin liegt noch kein positiver Tatbeitrag. Der passiv bleibende Beifahrer entfaltet durch seine Mitfahrt keine mit der Tätigkeit des Fahrzeugführers vergleichbare Aktivität, die als Unterstützungshandlung durch positives Tun gewertet werden könnte (BGH NStZ 2010, 224, 225).

Es bedarf daher näherer Aufklärung, ob und inwieweit das Dabeisein des Angeklagten die Tat gefördert oder erleichtert hat. Steht eine Unterstützungshandlung des Angeklagten fest, wird unter Berücksichtigung der subjektiven Tatseite zu prüfen sei, ob sie ihm als Mittäter oder Gehilfe zuzurechnen ist (zur Abgrenzung vgl. BGH NStZ 2013, 104 m.w.N.).

III.

Nach alledem ist das Urteil der Jugendkammer mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 1 und 2 StPO) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere große Jugendkammer des Landgerichts Koblenz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).


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