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Übernahme
juristischer Beiträge auf Homepage - Schadensersatzansprüche
OLG Frankfurt
Az.: 11 U 6/02
und 11 U 11/03
Urteil vom
04.05.2004
Vorinstanz: Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2/6 O
110/01
In dem Rechtsstreit hat der 11.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nach Verbindung der
Berufungsverfahren 11 U 6/02 und 11 U 11/03 zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2004 für Recht
erkannt:
Auf die Berufungen des Klägers und
der Beklagten zu 1. und 2. werden das Teilversäumnis- und Teilurteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.12.2001 und das Schlussurteil des
Landgerichts Frankfurt am Main - 6. Zivilkammer (Az.: 2/6 0 110/01) - abgeändert
und teilweise wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1. bis 3. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger
5.100,-- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1
des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 07.03.2001 zu
zahlen, allerdings mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 3. Zinsen erst ab dem
12.07.2001 zu zahlen hat.
Darüber hinaus werden die Beklagten zu 1. bis 3. gesamtschuldnerisch verurteilt,
an den Kläger 5.100,-- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit
dem 17.02.2001 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufungen des Klägers sowie der
Beklagten zu 1. und 2. zurückgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 3/5, die Beklagten zu 1. bis 3.
gesamtschuldnerisch 2/5 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/7 und die Beklagten zu
1. und 2. gesamtschuldnerisch zu 3/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 1. und 2. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger verfolgt gegen die Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz
und Schmerzensgeld wegen aus seiner Sicht unrechtmäßig übernommener, von ihm
verfasster juristischer Beiträge und damit gegen sie bestehender
urheberrechtlicher Ansprüche.
Er bietet auf seiner Homepage neben einem Rechtsanwalts-Suchservice eine
Vielzahl von Beiträgen, Nachrichten und Informationen zum Online-Recht unter den
Domains "a...de" und "b... .de" an.
Unter der Internet - Adresse "c... .de", überschrieben mit "Willkommen bei D, E
& F", waren mindestens 17 vom Kläger verfasste juristische Beiträge bzw.
Aufsätze zum Abruf für Interessenten für die Beklagte zu 1. eingestellt. Dabei
wurde nicht nur der Inhalt, sondern auch das Layout der Beiträge durch Kopieren
der gesamten Seite übernommen (vgl. Bl. 35 -38 d. A.). Außerdem wurde
hinsichtlich eines vom Kläger gefertigten Beitrages für die Zeitschrift "G" die
Urheberbenennung durch den Namen des Beklagten zu 2. ersetzt (vgl. Bl. 163 d.
A.). Ansprechpartner der Seite "c... .de" ist ausweislich der ...-Auskunft der
Beklagte zu 2. gewesen. Der Domaininhaber ist dabei nur mit "A.." bezeichnet.
Daneben konnten die Beiträge des Klägers auf einer anderen Seite, nämlich "h...
.de/D/", ebenfalls unter Hinweis auf D, E & F, abgerufen werden. Inhaber dieser
Domain war der Beklagte zu 3.. Auch auf diesem Server wurden sämtliche Inhalte
der von dem Kläger gefertigten Veröffentlichungen übernommen und die
Urheberangaben teilweise beseitigt bzw. durch Hinweise auf die Beklagte zu 1.
bzw. den Beklagten zu 2. ersetzt.
Mit Teil- und Teilversäumnisurteil vom 19. Dezember 2001 verurteilte das
Landgericht die Beklagten zu 1. bis 3. zur Zahlung eines Betrages von 3.324,86
DM nebst Zinsen sowie den Beklagten zu 3. darüber hinaus, an den Kläger
10.000,-- DM nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage gegen den
Beklagten zu 3. abgewiesen.
Mit Schlussurteil vom 22.01.2003 wurden die Beklagten zu 1. und 2. weiter
verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 3. einen
Betrag von 6.135,-- EUR nebst 5% Zinsen seit dem 17.02.2001 zu zahlen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen beide Urteile, die Beklagten zu
1. und 2. gehen nur gegen das Schlussurteil vor. Der Beklagte zu 3. hat keine
Berufung eingelegt und war auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem
Senat nicht vertreten.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, der ihm im Teil- und
Teilversäumnisurteil zugesprochene Betrag zum Ausgleich seiner Forderung wegen
unberechtigter Übernahme und Einstellung seiner juristischen Beiträge in das
Internet sei erheblich zu niedrig, so dass er weiterhin einen Betrag von
18.968,93 EUR geltend mache. Dabei seien die Kosten der Herstellung der
einzelnen Veröffentlichungen mit heranzuziehen und es sei von einer
ausschließlichen Lizenz auszugehen. Darüber hinaus habe das Landgericht zu
Unrecht den Umstand übergangen, dass die fraglichen Beiträge als eigene von den
Beklagten in ihre Homepage eingestellt worden seien. Damit sei aber die
Wertigkeit zur Eigenwerbung besonders maßgeblich.
Da außerdem jedenfalls ein Jahr und nicht lediglich ein Monat als Zeitrahmen
zugrunde zu legen sei, der werbliche Vorteil insbesondere durch die thematische
Breite, den Umfang und die Qualität der Texte bestimmt werde und eine
entsprechende Kompetenz des anbietenden Rechtsanwalts belege, sei die vom
Landgericht vorgenommene Berechnung zwar grundsätzlich zutreffend, die Beträge
müssten jedoch entsprechend der Klageforderung erhöht werden.
Letztlich ergebe sich der geforderte Betrag auch aus einer alternativen
Berechnung über eine Analogie zur Kollektivlizenz oder nach den Tarifen des
Deutschen Journalistenverbandes, wie er dies im Einzelnen dargestellt habe.
Letztlich könne es nicht angehen, geistiges Eigentum Raubkopierern preiszugeben,
indem die Berechnung einer fiktiven Lizenz von dem Zeitraum der tatsächlichen
Nutzung abhängig gemacht werde. Dann nämlich würde sich der Umweg über
Vertragsverhandlungen für potentielle Verletzer nicht mehr lohnen, vielmehr
werde nach Bedarf kopiert und dem geringfügigen Risiko einer nur für den
Zeitraum bis zur Entdeckung zu berechnenden Dauer gelassen entgegengesehen. Ein
solches Ergebnis laufe aber sowohl dem urheberrechtlichen als auch dem
grundgesetzlichen Wertesystem zuwider.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 19.12.2001 verkündeten Urteils des
Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2/6 0 110/01, die Beklagten als
Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 18.968,93 EUR nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 17.02.2000 zu zahlen,
jedoch mit der Maßgabe, dass Zinsen gegen den Beklagten zu 3. ab
Rechtshängigkeit geltend gemacht werden.
Mit seiner Berufung gegen das Schlussurteil beantragt der Kläger, die
Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Beklagten die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen haben.
Hinsichtlich seiner Berufung gegen das Teilversäumnisurteil gegen den Beklagten
zu 3. findet sich weder eine Begründung noch ein über die Verurteilung
hinausgehender Antrag.
Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen, das Schlussurteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 22.01.2003, zugestellt am 07.02.2003, Az. 2/6 0 110/01,
wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen beantragen die Parteien wechselseitig, die jeweiligen Berufungen
zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 1. und 2. sind dem Berufungsvorbringen des Klägers mit
gleichlautenden Schriftsätzen entgegengetreten und haben dabei im Wesentlichen
auf die Gründe des angefochtenen Teil- und Teilversäumnisurteils verwiesen. Nach
ihrer Auffassung sind auch die alternativen Berechnungsmethoden, wie sie der
Kläger zugrundelegen möchte, nicht geeignet, einen höheren Betrag zu
rechtfertigen.
In ihrer Berufung gegen das Schlussurteil (nur Schmerzensgeld bezüglich der
Beklagten zu 1. und 2. und Kostenverteilung zu Lasten dieser Beklagten) machen
sie ebenfalls übereinstimmend zunächst einen Verstoß gegen § 308 ZPO geltend,
weil dem Kläger ein Betrag von mehr als 10.000,-- DM Schmerzensgeld zugesprochen
sei, obwohl er selbst nur 7.500,-- bis 10.000,-- DM angegeben habe.
Darüber hinaus könnten die Kosten der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu
ihren Lasten gehen, zumal der Beklagte zu 2. in dem gegen ihn gerichteten
Strafverfahren zwischenzeitlich freigesprochen worden sei. Außerdem sei nicht
erkennbar, worin überhaupt eine Verletzungshandlung der Beklagten zu 1. und 2.
gelegen haben solle. Vielmehr habe der Beklagte zu 3. immer nur eigenmächtig
gehandelt. Letztlich sei die Höhe des Schmerzensgeldes nicht akzeptabel, zumal
eine besondere Haftung im Hinblick auf die Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht in
Betracht komme. Auch eine Erstreckung auf eine BGB-Gesellschaft sei bisher noch
nicht höchstrichterlich entschieden worden. Da somit eine Verletzungshandlung
und ein Verschulden der Beklagten zu 1. und 2. nicht vorliege, müsse die auf
Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen werden.
Der Kläger sieht demgegenüber die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. als
unbegründet an. Da das Landgericht eine Verantwortlichkeit aller Beklagter
festgestellt habe, und auch in der Berufung der Beklagten zu 1. und 2. nichts
gegenteiliges enthalten sei, sei mit Recht ein Schmerzensgeldanspruch in der
ausgeurteilten Höhe zuerkannt worden, so dass letztlich die Berufungen der
Beklagten zu 1. und 2. keinen Erfolg haben könnten.
II.
Nachdem die Berufungsverfahren einerseits gegen das Teilversäumnis- und
Teilurteil des Landgerichts und andererseits gegen das Schlussurteil in
Übereinstimmung mit den Parteivertretern zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung verbunden worden sind, konnte der Senat über beide Berufungen des
Klägers und der Beklagten zu 1. und 2. in einer einheitlichen Entscheidung
befinden.
Die eingelegten Berufungen sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt,
in der Sache haben sie jedoch jeweils nur teilweise Erfolg.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Erhöhung des ausgeurteilten Betrages
von 3.324,86 DM auf einen Betrag von nunmehr 18.968,93 EUR, wie er diesen
bereits in der Klageschrift berechnet hatte.
Soweit er dabei zunächst der Auffassung ist, auch die Kosten für die Herstellung
der eingestellten Beiträge seien mit heranzuziehen, kann der Senat dem nicht
folgen. Vielmehr treffen insoweit die Erwägungen des Landgerichts zu, wonach
lediglich fiktive Lizenzgebühren zugrunde zu legen sind, bei denen aber - wie
üblich - die Herstellungskosten nicht mit einfließen.
Auch der Kläger hat nicht ausreichend vorgetragen, aus welchen Gründen und vor
allem auch in welcher konkreten Höhe Herstellungskosten mit herangezogen werden
könnten. Gerade deshalb fehlt es auch an einer ausreichenden Grundlage für eine
etwaige Schätzung durch den Senat.
Darüber hinaus kann auch für den dem Kläger mit Recht zuerkannten
Schadensersatzbetrag und dessen Höhe nicht auf eine - fiktive - ausschließliche
Lizenz abgestellt werden. Denn die fraglichen Beiträge sind auch auf seiner
eigenen Homepage veröffentlicht worden, er benutzt diese Beiträge selbst für die
Weitergabe an Interessierte, vervielfältigt sie und erteilt möglicherweise
daneben weitere Lizenzen. Jedenfalls hat er Gegenteiliges nicht vorgebracht. Bei
dieser Sachlage kann aber zutreffend nur von einer einfachen Lizenz ausgegangen
werden, die potentiellen Lizenznehmern eingeräumt worden wäre. Auch der Kläger
hat selbst nicht dargetan, dass er eine ausschließliche Lizenz an seinen
Beiträgen verteilt hätte oder in der Vergangenheit bereits erteilt hat. Deshalb
können die von den Beklagten zu zahlenden Beträge nur auf der Grundlage einer
fiktiven einfachen Lizenz geschätzt werden.
Sowohl unter Berücksichtigung eines Anspruches aus urheberrechtlichen
Vorschriften als auch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie dies das
Landgericht zu Recht angenommen hat, schulden die Beklagten dem Kläger den
Betrag der üblichen Lizenz. Denn die Bereicherung besteht gerade in der Nutzung
des fremden Rechtsgutes. Herauszugeben ist deshalb gemäß § 818 Abs. 2 BGB der
Wertersatz für das Erlangte, also die entsprechende Nutzung. Diese bemisst sich
aber nach dem Betrag der üblichen Lizenz. Unerheblich ist dabei, ob der Kläger
eine entsprechende Lizenz überhaupt erteilt hätte. Maßgeblich ist vielmehr, ob
nach der Verkehrsübung objektiv ein Entgelt hätte verlangt werden können, weil
der Bereicherungsausgleich sich am Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts
orientiert. Urheberrechte weisen ihren Inhabern ausschließlich ihre
Verwertungsbefugnisse zu, so dass zuweisungsfremde Vorteile kondiziert werden
können.
Der Senat hat deshalb die zu zahlende Lizenz fiktiv gemäß § 287 ZPO unter
Berücksichtigung aller Umstände zu schätzen und zu bemessen. Die Höhe der
Lizenzgebühr bestimmt sich in erster Linie danach, was bei vertraglicher
Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger
Lizenzgeber gewährt hätte, wenn beide Vertragspartner die im Zeitpunkt der
Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (vgl. Möhring/Nicolini,
Urheberrecht, 2. Aufl., 2000, § 97 Rn. 185 m. w. N.).
Zunächst ist bei der Feststellung der Höhe etwaiger Lizenzgebühren auch die
Wertigkeit der Beiträge des Klägers und ihre Eignung zur Eigenwerbung als
maßgeblicher Gesichtspunkt mit heranzuziehen und insbesondere zu
berücksichtigen, dass der Beklagte zu 3. sogar die Urheberkennung entfernt hat
und teilweise ersetzt hat, um den Eindruck eigener Beiträge der Beklagten zu 1.
zu erwecken. Damit ergibt sich aber gerade unter diesem Gesichtspunkt ein
maßgeblicher Angriffsfaktor.
Hinsichtlich der vorzunehmenden fiktiven Berechnung erscheint die vom
Landgericht zugrunde gelegte Methode, wonach ein Vergleich mit den GEMA-Lizenzen
vorgenommen wird, auch dem Senat als sachgerechter Ansatzpunkt. Die Beklagten zu
1. und 2. sind dem im Berufungsverfahren nicht nachhaltig entgegengetreten.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren eine Analogie zur Kollektivlizenz oder
eine Berechnung nach der Methode des Deutschen Journalistenverbandes
(Zeilenhonorar) vorgenommen hat, erscheint dies ein weniger gangbarer Weg, zumal
diese Ansätze im Hinblick auf die Veröffentlichung wissenschaftlicher Beiträge
und die anderweit berechneten Lizenzsätze unterschiedlich zu betrachten sind.
Gleichwohl käme man auch auf der Grundlage dieser Berechnungsmöglichkeiten im
Wesentlichen zu dem vom Landgericht jedenfalls für einen Monat errechneten
Betrag.
Auf der - sachgerechten - Grundlage der einschlägigen Vergütungssätze VR-W 2 für
die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Internet mit Elektronic-Commerce
kann der Kläger eine Lizenzzahlung von monatlich - geschätzt - 1.700,-- EUR
verlangen. Nach Ziffer III. der entsprechenden Vergütungssätze, die für Waren
und Dienstleistungen aller Art gelten, beträgt die Vergütung je Werk aus dem
GEMA-Repertoire 50,-- EUR pro Monat. Dieser Betrag ist für die Nutzung der
streitgegenständlichen Beiträge um 100% auf 100,-- EUR zu erhöhen. Insoweit
folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts auf Seite 11 des angefochtenen
Urteils.
Außerdem ist hierbei zu berücksichtigen, dass die vom Kläger verfassten und von
den Beklagten schlicht übernommenen sowie auf ihrer Internetseite eingestellten
Beiträge ohne weiteres geeignet waren, eine erhebliche Aufmerksamkeit der
interessierten Betrachter zu erwecken, so dass eine Verdoppelung des
grundsätzlichen Betrages von 50,-- EUR angemessen erscheint.
Dagegen kommt entgegen der Auffassung des Klägers ein weiterer zusätzlicher "Verletzeraufschlag"
nicht in Betracht, weil es insoweit an der Kausalität bzw. der Bereicherung
fehlt. Ein in der Rechtsprechung der GEMA zugesprochener nochmaliger 100%iger
Aufschlag zum Normaltarif hat seinen Grund in der Unterhaltung einer
entsprechenden Kontrollorganisation und den damit anfallenden Kosten. Auf andere
Fälle, insbesondere den vorliegenden, ist dies jedoch nicht ohne weiteres
übertragbar. Auch der Kläger hat nicht ausreichend deutlich gemacht, aus welchen
Gründen er eine Vergleichbarkeit mit der GEMA annehmen möchte.
Da es sich unstreitig um 17 vom Kläger verfasste und von den Beklagten
übernommene Beiträge gehandelt hat, wie das Landgericht in seinem Urteil
ebenfalls festgestellt und die Parteien nicht in Abrede gestellt haben, steht
dem Kläger danach im Wege einer Schätzung nach § 287 ZPO ein monatlicher Betrag
von 1.700,-- EUR zu.
Soweit das Landgericht den Zeitraum der Nutzung auf einen Monat beschränkt hat,
kann dem allerdings nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Annahme
gerechtfertigt, dass die Beklagten als potentielle Lizenznehmer daran
interessiert waren, diese Beiträge des Klägers über einen längeren Zeitraum zu
nutzen, um damit ihre Kompetenz den interessierten Lesern entsprechend deutlich
machen zu können. Der Senat hält es deshalb für sachgerecht, zumindest einen
Zeitraum von etwa 3 Monaten zugrunde zu legen. Denn die Beklagten haben selbst
nicht vorgetragen, dass sie die Beiträge von vorneherein bereits nur für einen
ganz kurzen Zeitraum hätten verwenden wollen. Zwar kann nicht konkret festgelegt
werden, welchen Zeitraum eine derartige Nutzung voraussichtlich eingenommen
hätte, es ist jedoch davon auszugehen, dass eine nur einmonatige Nutzung den
Zwecken eines potentiellen Lizenznehmers und damit auch den Intentionen der
Beklagten nicht ausreichend gerecht wird.
Damit ergibt sich insgesamt eine fiktive Lizenzzahlung für die Beklagten in
einer Höhe von 5.100,-- EUR.
Da die Beklagten weder in erster Instanz noch die Beklagten zu 1. und 2. im
Berufungsverfahren maßgebliche Einwendungen gegen diese Berechnungs- und
Schätzungsart erhoben haben, bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit etwaigen
anderen von ihnen ansatzweise (Buchstabenhonorar) vorgebrachten
Berechnungsweisen.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1. bis 3. auch ein
Schmerzensgeldanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu.
Dies betrifft alle Beklagten, so dass die Berufung der Beklagten zu 1. und 2.
nur insoweit durchgreift, als sie zu einem höheren Schmerzensgeld verurteilt
worden sind als der Beklagte zu 3. in dem gegen ihn ergangenen
Teilversäumnisurteil.
Zunächst war die Verletzungshandlung ohne weiteres geeignet,
Schmerzensgeldansprüche nach sich zu ziehen, auch wenn solche grundsätzlich nur
bei schwerwiegenden Eingriffen anzunehmen sind. Sie sollen insoweit Ausgleich
schaffen, als Genugtuung durch Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf oder auf
andere Weise nicht oder nicht in ausreichender Weise erreicht werden kann.
Bei der eigenmächtigen und unberechtigten Einstellung der Beiträge des Klägers
in der Internetseite der Beklagten zu 1. und 2. und der Veränderung der Autoren
ist ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Klägers anzunehmen, der nicht
nachträglich auf die beschriebene Art und Weise ausgeglichen werden kann.
Die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch Kopieren fremder Beiträge
und die zusätzliche Täuschung über die Autorenschaft stellen unrechtmäßige
Vorgehensweisen dar, die der Urheber in keiner Weise hinzunehmen braucht. Mit
einer entsprechenden Geldzahlung soll dabei deshalb auch eine gewisse Genug
tuung verbunden sein. Dies umso mehr, als die Texte, die der Kläger aufgrund
seiner besonderen Kenntnisse erstellt hat, vollständig übernommen wurden und
gerade in dem Sachgebiet, in dem sich der Kläger vornehmlich betätigt, eine
besondere Werbewirksamkeit für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt enthielten.
Hinsichtlich des Beklagten zu 3. ist der Schmerzensgeldanspruch ohne weiteres
nach dem Vorbringen des Klägers begründet gewesen, der Beklagte zu 3. hat die
fraglichen Beiträge in Kenntnis der unrechtmäßigen Übernahme in das Internet
eingestellt und auch die Nennung der Autoren ausgetauscht. Der Beklagte zu 3.
hat sich weder im erstinstanzlichen Verfahren hiergegen gewehrt noch hat er sich
im Berufungsverfahren vertreten lassen, so dass das Vorbringen des Klägers
insoweit zugrunde zu legen war.
Aber auch hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. ist ein Schmerzensgeldanspruch
zu Recht angenommen worden.
Nach dem Ergebnis der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme ist das
Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2. von der Einstellung
der Texte des Klägers Kenntnis hatte und die Rechtswidrigkeit einer derartigen
Vorgehensweise, zumal als Rechtsanwalt, kannte. Dies ergibt sich auch aus den
Umständen der Auftragserteilung und aus der Abwicklung, wie sie der Beklagte zu
3. in seiner Vernehmung geschildert hat. Nach dieser Darstellung kann nicht
davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 3. etwa völlig unabhängig von dem
Beklagten zu 2. und ausschließlich eigenmächtig gehandelt habe und der Beklagte
zu 2. nicht im Einzelnen informiert war.
Darüber hinaus standen der Beklagte zu 2. und der Beklagte zu 3. während der
Auftragsabwicklung hinsichtlich der Einrichtung einer Homepage und deren Inhalt
regelmäßig in Kontakt und vor allem der Beklagte zu 2. als Rechtsanwalt konnte
über den rechtlichen Rahmen im Einzelnen befinden und diesen abschließend
beurteilen.
Aus den Angaben des Beklagten zu 3. ist weiter zu entnehmen, dass der Beklagte
zu 2. per E-Mail oder per Fax regelmäßig darüber informiert worden ist, wenn der
Inhalt der Homepage verändert werden sollte und dieser dann darüber entschieden
hat, ob der geänderte Inhalt auf die Homepage übernommen werden sollte.
Mit Recht hat deshalb das erstinstanzliche Gericht die Beklagten zu 1. und 2.
auf der Grundlage der Angaben des Beklagten zu 3. zur Zahlung eines
Schmerzensgeldes verurteilt.
Abgesehen davon, dass die Beklagten zu 1. und 2. auch im Berufungsverfahren die
Beweiswürdigung nicht angegriffen haben, sind ihre Ausführungen, nicht
verantwortlich gewesen zu sein für das Handeln des Beklagten zu 3., danach weder
ausreichend nachvollziehbar noch stichhaltig. Selbst wenn das Strafverfahren
gegen den Beklagten zu 3. zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben
mag, kann dieser Umstand nichts zur Entlastung der Beklagten zu 1. und 2.
beitragen.
Vielmehr ergibt sich aus den Aussagen des Beklagten zu 3. in der Beweisaufnahme
ohne weiteres nachvollziehbar eine entsprechende Kenntnis und insbesondere eine
entsprechende Billigung durch die Beklagten zu 1. und 2..
Wie das Landgericht im Übrigen weiter zutreffend ausgeführt hat, steht dieser
Würdigung auch weder die Aussage des Zeugen ... Z1 noch die Aussage der Zeugin
Z2 entgegen. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im
Schlussurteil auf den Seiten 5 und 6. Die Höhe des danach zu Recht angenommenen
Schmerzensgeldanspruches richtet sich nach Billigkeitserwägungen, wobei der Grad
des Verschuldens und das Ausmaß der Rechtsverletzung in die Bewertung mit
einfließen.
Dabei erscheint es allerdings sachgerecht, die Beklagten zu 1. bis 3. gleich zu
behandeln und den Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2. nicht höher zu
bewerten als den des Beklagten zu 3., der teilweise zunächst auch auf eigene
Initiative hin die fraglichen Beiträge eingestellt und die Autorenkennung
geändert hat. Der Beklagte zu 2. hätte als Rechtsanwalt die Tragweite dieser
Verhaltensweise ohne weiteres verhindern können, zumal er selbst nicht
vorgetragen hat, etwa Zweifel an der Unrechtmäßigkeit des beschriebenen
Vorgehens gehabt zu haben. Sein Beitrag wiegt dabei aber nicht schwerer als der
des Beklagten zu 3., so dass letztlich kein begründeter Anlass besteht, die
Beklagten zu 1. und 2. zur Zahlung eines auch vom Kläger selbst nicht
angenommenen Schmerzensgeldbetrages zu verurteilen.
Der Senat hält deshalb nach Würdigung aller Umstände ein Schmerzensgeld von
5.100,-- EUR -, wie gegen den Beklagten zu 3. ausgeurteilt - für angemessen,
aber auch ausreichend.
Soweit das Landgericht eine Zurechnung der Kenntnis und des Verhaltens des
Beklagten zu 3. bzw. des Beklagten zu 2. über § 31 BGB auch bezüglich der
Beklagten zu 1. vorgenommen hat, ist dies ebenfalls gerechtfertigt (vgl. für die
Anwendung auf die GbR: BGH NJW 2003, 1445; Palandt-Sprau, BGB, 63. Auflage, §
714 Rdnr. 6, 13).
Insgesamt ergibt sich damit ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten
zu 1. - 3. in Höhe von 5.100,-- EUR und ein Schmerzensgeldanspruch ebenfalls
gegen die Beklagten zu 1. bis 3. in Höhe von ebenfalls 5.100,-- EUR. Die
weitergehende Berufung des Klägers, vor allem auch gegen die Höhe des
Schmerzensgeldes bezüglich des Beklagten zu 3. - insoweit liegt eine
nachvollziehbare Begründung nicht vor -, und die Berufungen der Beklagten zu 1.
und 2. waren danach zurückzuweisen.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284 Abs. 3, 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 Abs. 3 und 4 ZPO, die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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