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Beitragsbemessungsgrenze: Gleiche in Ost und West ist verfassungsgemäß Bundessozialgericht Az.: B 12 KR 33/06 R Urteil 07.03.2007 Vorinstanzen: Sozialgericht Potsdam, Az.: S 7 KR 360/04, Entscheidung vom 15.09.2005 Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Az.: L 1 KR 1179/05, Entscheidung vom 19.05.2006
Entscheidung: Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Mai 2006 und das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. September 2005 geändert.
I. Die Beteiligten streiten über die
Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen
Pflegeversicherung. Die Klägerin steht seit 1993 als
Richterin im Justizdienst des Landes Brandenburg. Sie ist in dieser Eigenschaft
in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungsfrei. Ihr
Monatsgehalt lag sowohl im Jahr 2000 als auch im Jahr 2001 über 6.525 DM
(3.336,18 Euro). Die Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse als
freiwilliges Mitglied versichert. Bis zum 31. Dezember 2000 legte die Beklagte
der Beitragsberechnung die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der GKV zugrunde, die
sich aus der in dem in Art 3 des Einigungsvertrags (EinigVertr) genannten Gebiet
(Beitrittsgebiet) geltenden BBG der gesetzlichen Rentenversicherung ergab und
zuletzt jährlich 63.900 DM und monatlich 5.325 DM betrug. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2000
setzte die Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 2001 den
Krankenversicherungsbeitrag auf 841,73 DM (430,37 Euro) und den
Pflegeversicherungsbeitrag auf 110,93 DM (56,72 Euro) fest. Hierzu führte sie
aus, dass bisher in der GKV unterschiedliche BBGen gegolten hätten, die in den
neuen Bundesländern bestehenden Sonderregelungen jedoch ab 1. Januar 2001
aufgehoben würden und gesetzlich Krankenversicherte ab diesem Zeitpunkt Beiträge
bundesweit nach einer einheitlichen BBG in Höhe von jährlich 78.300 DM
(40.034,15 Euro) bzw. monatlich 6.525 DM (3.336,18 Euro) zu zahlen hätten. Der
monatliche Krankenversicherungsbeitrag der Klägerin erhöhte sich dadurch um
154,80 DM (79,15 Euro), der Pflegeversicherungsbeitrag um 65,66 DM (33,57 Euro).
Ihren im Wesentlichen damit begründeten Widerspruch, dass sie derzeit noch
geringere Bezüge als vergleichbare Richter in den alten Bundesländern erhalte,
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2004 zurück. Mit Urteil vom 15. September 2005
hat das Sozialgericht (SG) die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die
Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg mit
Urteil vom 19. Mai 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt: Die Entscheidung des Gesetzgebers, in der GKV die getrennten
Versicherungskreise Ost und West aufzuheben und eine einheitliche BBG
vorzusehen, erweise sich nicht als verfassungswidrig, verstoße insbesondere
nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen
dürfen, dass der Personenkreis der gesetzlich Krankenversicherten ab 2001
einheitlich für ganz Deutschland bestimmt werden könne. Dass das Lohnniveau in
den neuen Bundesländern zu dieser Zeit und später noch unter demjenigen der
alten Bundesländer gelegen habe, lasse die Schaffung einer einheitlichen
Bemessungsgrenze nicht abstrakt sachwidrig erscheinen. Ohne Bedeutung sei auch,
dass in anderen Bereichen der Sozialversicherung noch zwischen Ost und West
differenziert werde. Was die Klägerin betreffe, so müsse sie nicht mehr Beiträge
entrichten als andere Personen mit gleichen Einnahmen. Art 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) gebiete nicht, innerhalb der Gruppe der freiwillig
Krankenversicherten danach zu unterscheiden, ob jemand Beitragszuschüsse erhalte
oder nicht. Bei der erlaubten typisierenden Betrachtung habe der Gesetzgeber auf
die freiwillig krankenversicherten Beamten und Richter nicht speziell Rücksicht
nehmen müssen. Mit der vom LSG zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des
allgemeinen Gleichheitssatzes. Die BBG sei im Jahr 2001 nicht auf Westniveau
angehoben, sondern auf ein bundeseinheitliches Niveau festgelegt worden. Dadurch
sei das verfügbare Nettoeinkommen vergleichbarer Personen in den alten
Bundesländern erhöht und in den neuen Bundesländern weiter abgesenkt worden mit
der Folge, dass zu Lasten von Personen in den neuen Bundesländern eine
Verschärfung eingetreten sei. Am Maßstab des Art 3 Abs. 1 GG sei die
Beibehaltung der bisherigen Ungleichbehandlung über den 31. Dezember 2000 hinaus
geboten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Beschluss zur
"Ostbesoldung" vom 12. Februar 2003 (2 BvL 3/00, BVerfGE 107, 218) festgestellt,
dass die niedrigere Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten in den neuen
Bundesländern noch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Diese
Entscheidung habe zur Folge, dass bei allen einkommensabhängigen Sachverhalten
weiterhin nur eine Ungleichbehandlung verfassungsgemäß sei. Solange erhebliche
Unterschiede zwischen den Bruttoeinkommen in den neuen und alten Bundesländern
bestünden, könne eine Gleichbehandlung hinsichtlich der hiervon abhängigen
Abgaben nicht gerechtfertigt sein. Entsprechend sei auch die Schaffung einer
einheitlichen BBG in der GKV noch nicht zulässig. Ein ökonomischer Grund für die
Einführung einer einheitlichen BBG sei nicht erkennbar. Der Gesetzgeber dürfe
nicht angleichen, solange er im Hinblick auf die für die
Beitragsbemessungsgrundlage relevante Tatsache, das Gesamtbruttoeinkommen, eine
Angleichungswürdigkeit verneine. Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Mai 2006 und das
Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. September 2005 aufzuheben und den
Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. September 2004 insoweit aufzuheben, als darin
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach einer höheren
Beitragsbemessungsgrenze als 65.700 DM jährlich (5.475 DM monatlich) festgesetzt
werden. Die Beklagte beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Die Revision der Klägerin ist im
Wesentlichen unbegründet. 1. Gegenstand des Rechtsstreits ist
der gegenüber der Klägerin ergangene Bescheid vom 8. Dezember 2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2004 lediglich insoweit,
als darin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1. Januar 2001 nach
höheren beitragspflichtigen Einnahmen als 65.700 DM (33.591,88 Euro) jährlich
bzw. 5.475 DM (2.799,32 Euro) monatlich festgesetzt worden sind. Der Betrag von
65.700 DM entspricht der fiktiven BBG im Beitrittsgebiet ohne die
Rechtsangleichung zum 1. Januar 2001, nach der sich die Beiträge der Klägerin ab
diesem Zeitpunkt sonst mindestens bemessen würden und die die Klägerin
ihrerseits als Bemessungsgrundlage zugrunde legt, wenn sie begehrt, für die
Beitragsberechnung ab 1. Januar 2001 "weiterhin von einer
Beitragsbemessungsgrenze Ost auszugehen". Ihr Klagebegehren kann die Klägerin
dabei auch mit der Teilanfechtungsklage erreichen. Soweit die Beklagte die
Beiträge nach einer die BBG von 65.700 DM jährlich nicht übersteigenden Grenze
festgesetzt hat, ist dies von der Klägerin nicht angefochten worden und ist
deshalb Bestandskraft eingetreten. 2. Zu Unrecht hat das LSG die Berufung
auch insoweit zurückgewiesen als das SG die Klage gegen den Bescheid der
Beklagten vom 8. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.
September 2004 auch abgewiesen hat, soweit die Festsetzung des
Pflegeversicherungsbeitrags nach einem die fiktive BBG übersteigenden Betrag
angefochten war. In diesem Umfang sind die Bescheide rechtswidrig und waren die
vorinstanzlichen Urteile aufzuheben. Die beklagte Krankenkasse, die die
angefochtenen Bescheide allein erlassen hat, war für die Entscheidung über die
Beitragshöhe in der Pflegeversicherung bei der Klägerin sachlich nicht
zuständig. Dies war vielmehr die Pflegekasse. Eine Zuständigkeit der
Krankenkasse als Einzugsstelle scheidet aus, weil die Klägerin nicht
versicherungspflichtig beschäftigt ist und daher
Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht zu entrichten sind (zum Ganzen: BSG,
Urteile vom 6. November 1997, 12 RP 1/96, BSGE 81, 168, 169 f = SozR 3-3300 § 20
Nr. 2 S 2 f, 12 RP 4/96, SozR 3-3300 § 55 Nr. 1 S 2, und 12 RP 1/97, BSGE 81,
177, 178 = SozR 3-3300 § 55 Nr. 2 S 8 f; ferner Urteil vom 3. September 1998, B
12 KR 23/97 R, SozR 3-3300 § 20 Nr. 5 S 22). Die fehlende Zuständigkeit der
Beklagten ist auch bei einer betragsmäßig begrenzten Teilanfechtung zu beachten. 3. Im Übrigen ist die Revision
unbegründet. Die Beklagte hat die Höhe des von der Klägerin zur freiwilligen
Krankenversicherung ab 1. Januar 2001 zu zahlenden Beitrags richtig ermittelt.
Die Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung sind seit diesem
Zeitpunkt nicht mehr nach einer im Beitrittsgebiet geltenden niedrigeren BBG
(BBG-Ost), sondern nach einer im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern
einheitlich geltenden höheren BBG zu berechnen. a) Bis zum 31. Dezember 2000 galten
für das Beitrittsgebiet und die alten Bundesländer unterschiedliche
Rechengrößen, darunter auch unterschiedliche BBGen in der GKV. Das beruhte auf
dem mit dem EinigVertr geschaffenen Übergangsrecht zur Einführung des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) im
Beitrittsgebiet (vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 30. März 2000, B 12 KR
13/99 R, SozR 3-2500 § 308 Nr. 1 S 3 f). Das Übergangsrecht trug im Bereich der
Finanzierung der GKV den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen im
Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern Rechnung. Es sah hinsichtlich der
Einnahmen und Ausgaben der Krankenkassen eine Trennung der Rechtskreise des
Beitrittsgebiets und der alten Bundesländer vor und regelte die grundsätzlich
getrennte Finanzierung der GKV in beiden Teilen Deutschlands. Dementsprechend
schrieb § 313 SGB V in seiner bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (§ 313
SGB V aF) für bundesweit zuständige Krankenkassen in Absatz 1 die getrennte
Haushaltsplanung, die getrennte Rechnungslegung und grundsätzlich auch die
getrennte Finanzierung der Ost- und Westbereiche vor. Nach Absatz 10 des § 313
SGB V aF waren Finanzausgleiche grundsätzlich für das Beitrittsgebiet getrennt
durchzuführen, wobei kassenartinterne Finanzausgleiche und Finanzhilfen ab 1998
zugelassen wurden. Besondere Überleitungsregelungen galten bis zum 31. Dezember
2000 außerdem im Leistungsrecht (§ 310 SGB V) und im Recht der
Leistungserbringung (§ 311 ff SGB V (vgl. hierzu ausführlich Urteil vom 30. März
2000, aaO, S 4)). Den durch die Herstellung der deutschen Einheit gegebenen
besonderen Verhältnissen wurde in der GKV ferner durch eine niedrigere
Versicherungspflichtgrenze und damit auch durch eine niedrigere BBG im
Beitrittsgebiet Rechnung getragen. So bestimmte § 309 Abs. 1 SGB V in seiner bis
zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (§ 309 Abs. 1 SGB V aF) für das
Beitrittsgebiet, dass die für die Pflichtversicherung maßgebende
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus der im
Beitrittsgebiet geltenden, in § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -
Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) geregelten und auf das geringere
Lohnniveau im Beitrittsgebiet bezogenen BBG der Rentenversicherung der Arbeiter
und Angestellten zu errechnen war. Demgegenüber wurde die
Versicherungspflichtgrenze in der GKV in den alten Bundesländern aus der dort
geltenden BBG der Rentenversicherung ermittelt. Sie bestimmte sich nach § 159
SGB VI und trug dem höheren Lohnniveau in den alten Bundesländern Rechnung. Was
die BBG in der GKV betrifft, so ordnete Absatz 2 Satz 1 des § 313 SGB V aF an,
dass bei Anwendung des § 223 Abs. 3 SGB V die für das Beitrittsgebiet
festgesetzte BBG zugrunde zu legen sei. Damit galt im Beitrittsgebiet und
insoweit für die Klägerin - wegen ihrer Anknüpfung an die BBG in der
Rentenversicherung - auch eine niedrigere BBG in der GKV. Sie betrug am 1.
Januar 1991 jährlich 27.000 DM = monatlich 2.250 DM (alte Bundesländer: jährlich
58.500 DM = monatlich 4.875 DM), am 1. Januar 1995 jährlich 57.600 DM =
monatlich 4.800 DM (alte Bundesländer: jährlich 70.200 DM = monatlich 5.850 DM)
und am 1. Januar 2000 jährlich 63.900 DM = monatlich 5.325 DM (alte
Bundesländer: jährlich 77.400 DM = monatlich 6.450 DM). Diese niedrigere BBG im
Beitrittsgebiet galt auch für freiwillig Krankenversicherte wie die Klägerin,
deren Einnahmen nach § 240 Abs. 2 Satz 2 und § 223 Abs. 3 SGB V in der
seinerzeit maßgeblichen Fassung und § 19 Abs. 5 der Satzung der Beklagten nur in
dieser Höhe der Beitragspflicht unterlagen. b) Im Zuge der sog
Gesundheitsreform 2000 wurden die Rechengrößen im Beitrittsgebiet und in den
alten Bundesländern vereinheitlicht. Durch das Gesetz zur Rechtsangleichung in
der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember 1999 (GKVAnglG; BGBl I S
2657) wurde § 313 Abs. 2 SGB V mit Wirkung vom 1. Januar 2001 aufgehoben (Art 1
Nr. 1). Mit Wirkung vom gleichen Tag wurde § 309 SGB V aF geändert und Absatz 1
neu gefasst (Art 1 Nr. 2a). Nach Absatz 1 Nr. 2 (im Folgenden: § 309 Abs. 1 SGB
V nF) gilt nunmehr, soweit Vorschriften des SGB V an die BBG in der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten anknüpfen, die BBG nach § 159
SGB VI auch im Beitrittsgebiet. Für die BBG in der GKV folgt daraus, dass ab 1.
Januar 2001 im ganzen Bundesgebiet einheitlich nur noch eine BBG gilt und von
diesem Zeitpunkt ab bei im Beitrittsgebiet Versicherten wie der Klägerin
Arbeitsentgelt bzw. Einnahmen in der GKV bis zu dieser einheitlichen BBG - und
nicht mehr bis zu einer niedrigeren BBG-Ost - der Beitragspflicht unterliegt
bzw. unterliegen. Die Beitragsfestsetzung der
Beklagten entspricht der dargelegten einfachgesetzlichen Rechtslage in der GKV,
wie sie seit dem 1. Januar 2001 besteht. Gegen die von der Beklagten
vorgenommene rechnerische Ermittlung der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags
in Anwendung der vereinheitlichten BBG hat die Klägerin Einwendungen nicht
erhoben. Der Senat konnte sich nicht davon
überzeugen, dass § 309 Abs. 1 SGB V nF, soweit er bewirkt, dass in der GKV ab 1.
Januar 2001 bundesweit eine einheitliche BBG gilt, verfassungswidrig ist. aa) Eine Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes des Art 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Der allgemeine Gleichheitssatz ist
verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte
mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist.
Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene gleiche
Behandlung von Personengruppen sich - sachbereichsbezogen - auf einen
vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht
zurückführen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003, 1 BvR 558/99,
BVerfGE 109, 96, 123 mwN = SozR 4-5868 § 1 Nr. 2 RdNr. 69). Dabei ist es
grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an
die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Ob diese Auswahl sachgerecht ist, lässt sich
nicht abstrakt und allgemein feststellen. Danach steht die Entscheidung des
Gesetzgebers, die BBGen in der GKV zu vereinheitlichen, mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz in Einklang. Die Revision geht zunächst unzutreffend davon aus,
dass die Klägerin durch die Regelung im GKVAnglG gegenüber Richtern in den alten
Bundesländern, die sich "in vergleichbarer Situation" befinden, benachteiligt
wird. Soweit sie in diesem Zusammenhang darlegt, dass Richter in den alten
Bundesländern einerseits höhere Bruttobezüge erhalten und ihnen andererseits
nach Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleicher Höhe
ein höheres Nettoeinkommen verbleibt, ist diese Schlechterstellung allein im
Besoldungsrecht begründet und beruht auf deren besoldungsrechtlicher
Ungleichbehandlung. Durch die Vereinheitlichung der BBGen wird die Klägerin seit
dem 1. Januar 2001 beitragsrechtlich ebenso belastet wie jemand in den alten
Bundesländern, der ein gleich hohes Arbeitsentgelt erhält, sodass Folge der
Neuregelung sozialversicherungsrechtlich eine Gleichbehandlung ist. Soweit die
Besoldung der Klägerin aufgrund der Neuregelung ab 1. Januar 2001 in gleicher
Höhe der Beitragspflicht in der GKV unterliegt wie ein entsprechendes
Arbeitsentgelt oder eine entsprechende Besoldung in den alten Bundesländern, ist
diese Gleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Solche Gründe
ergeben sich aus der parallel vorgenommenen, weitgehenden Aufhebung der
Rechtskreistrennung im Bereich der Krankenkassenausgaben. Das GKVAnglG steht in engem
Zusammenhang mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab
dem Jahr 2000 vom 22. Dezember 1999 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000; BGBl I S
2626). Es enthält die Regelungen aus dem Entwurf eines
GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 (vgl. BT-Drucks 14/1245), die auf Empfehlung
des Vermittlungsausschusses (vgl. BT-Drucks 14/2369) vom Deutschen Bundestag im
Hinblick auf die Notwendigkeit einer Beteiligung des Bundesrates von diesem
Entwurf abgespalten und in dem Entwurf eines GKVAnglG zusammengefasst wurden.
Der ursprüngliche Entwurf des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 hatte
allerdings lediglich eine Vereinheitlichung im Leistungserbringungsrecht durch
die Aufhebung der getrennten Anwendung des Grundsatzes der
Beitragssatzstabilität für das Beitrittsgebiet und die alten Bundesländer
vorgesehen. Dies sollte die Krankenkassenausgaben im Beitrittsgebiet von der
dortigen Lohnentwicklung entkoppeln. Nachdem während des ersten Durchgangs im
Bundesrat Forderungen nach einer Aufhebung der getrennten Rechtskreise auch auf
der Einnahmenseite (Abschaffung der "Sozialmauer") und nach Einführung eines
gesamtdeutschen Risikostrukturausgleichs erhoben worden waren (vgl. die
Erklärungen von Ministerpräsident Dr. Höppner/Sachsen-Anhalt und Minister Dr.
Bräutigam/Brandenburg in der 742. Sitzung des Bundesrates am 24. September 1999,
Plenarprotokoll S 349 ff), hatte der Ausschuss für Gesundheit (14. Ausschuss)
des Deutschen Bundestages neben Regelungen zur stufenweisen Einführung eines
vollständigen rechtskreisübergreifenden Risikostrukturausgleichs eine Änderung
des § 309 Abs. 1 SGB V aF mit dem Ziel empfohlen, ab 2001 die für die alten
Bundesländer festgelegten Rechengrößen in der GKV einheitlich im ganzen
Bundesgebiet zur Geltung zu bringen und die Rechtskreistrennung auf der
Finanzierungsseite zu beseitigen (Beschlussempfehlung und Bericht des 14.
Ausschusses, BT-Drucks 14/1977 S 101 f, 182). Dieser Änderungsvorschlag zu § 309
Abs. 1 SGB V aF hat nahezu unverändert Eingang in den Entwurf des
GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 und später - nach Aufteilung des
Gesetzentwurfs - in den Entwurf des GKVAnglG gefunden. Er ist in seiner
Entwurfsfassung Gesetz geworden und wird im GKVAnglG durch die Aufhebung der
beitragsrechtlichen Bestimmungen des Absatz 2 des § 313 SGB V aF flankiert. Um
die unterschiedlichen Niveaus beitragspflichtiger Einnahmen im Beitrittsgebiet
und in den alten Bundesländern schrittweise auszugleichen, ist im GKVAnglG
außerdem der Vorschlag des 14. Ausschusses umgesetzt worden, Grundlagen für
einen gestuften gesamtdeutschen Risikostrukturausgleich zu schaffen (Art 1 Nr.
4). Der Gesetzgeber hat mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 und dem
GKVAnglG im Ergebnis nicht nur die für das Beitrittsgebiet bestehenden
Sonderregelungen zum Recht der Leistungserbringung (§§ 311 ff SGB V), sondern -
abweichend vom ursprünglichen Gesetzentwurf - auch diejenigen zum Leistungsrecht
(§ 310 SGB V) mit Wirkung vom 1. Januar 2000 bzw. 1. Januar 2001 weitgehend
aufgehoben und insoweit die Trennung der Rechtskreise im Bereich der
Krankenkassenausgaben nahezu beseitigt. Wenn er in diesem Zusammenhang auch die
Überleitungsregelungen zur Finanzierung der GKV aufhebt und den Krankenkassen
durch Angleichung der bis zum 31. Dezember 2000 bestehenden unterschiedlichen
BBGen ebenso wie durch die stufenweise Einführung eines vollständigen
rechtskreisübergreifenden Risikostrukturausgleichs die zur Deckung der
auftretenden Ausgabenmehrbelastungen notwendigen Mehreinnahmen zu verschaffen
versucht, ist das am Maßstab des Art 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Der Senat
hat bereits in seinem Urteil vom 30. März 2000 (SozR 3-2500 § 308 Nr. 1 S 6),
das die Vereinheitlichung der BBGen in der GKV zum 1. Januar 1995 im Land Berlin
zum Gegenstand hatte, darauf hingewiesen, dass den aus Anlass der Herstellung
der Einheit Deutschlands geschaffenen Überleitungsregelungen, soweit sie die
Leistungen und deren Vergütung sowie die Finanzierung der GKV betreffen, schon
bei ihrer Einführung anhaftete, dass sie aufgehoben würden, sobald nach
Einschätzung des Gesetzgebers eine hinreichende Angleichung der wirtschaftlichen
Verhältnisse im Beitrittsgebiet an die in den alten Bundesländern erfolgt ist.
Er hat weiter ausgeführt, dass die Rechtsvereinheitlichung dabei nicht nur als
Reaktion auf die Angleichung der tatsächlichen Verhältnisse zulässig sein,
sondern auch selbst deren Angleichung fördern kann. Soweit die Revision
hiergegen einwendet, dass das Recht im Rahmen einer vom Gesetzgeber gewollten
Rechtsangleichung noch bestehende unterschiedliche Verhältnisse nicht einfach
angleichen dürfe und eine Rechtsangleichung ohne weitgehende Annäherung der
Verhältnisse eine "Überstülpung des Rechts und damit Willkür" bedeute, vermag
ihr der Senat nicht zu folgen. Die Revision übersieht hierbei zunächst, dass mit
den wirtschaftlichen Verhältnissen, die angeglichen werden sollen, vor allem
auch jene der im Beitrittsgebiet zuständigen Krankenkassen gemeint waren.
Entsprechend war dieses Kriterium allein in solchen Überleitungsregelungen
enthalten, die sich mit den Beziehungen der Krankenkassen zu den
Leistungserbringern (vgl. § 311 Abs. 1 Buchst c SGB V) und deren Finanzierung
(vgl. § 313 Abs. 1 SGB V) befassten. Mit den Überleitungsregelungen sollte nicht
nur den unterschiedlichen Einkommens-, sondern auch den unterschiedlichen
Versorgungsstrukturen im Beitrittsgebiet, also auch den unterschiedlichen
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Krankenkassen Rechnung getragen
werden. Mit der Aufhebung der Rechtskreistrennung im Bereich der
Krankenkassenausgaben hat der Gesetzgeber rechtlich auf die wirtschaftliche
Situation der im Beitrittsgebiet zuständigen Krankenkassen Einfluss genommen und
diese verschärft. Dem dadurch hervorgerufenen Kompensationsbedarf auf der
Einnahmenseite ist er mit der Aufhebung der getrennten Rechtskreise im Bereich
der Finanzierung begegnet. Die Revision verkennt außerdem, dass in der Frage,
wann eine Angleichung der wirtschaftlichen Verhältnisse erreicht ist und welche
Umstände für die Beurteilung einer solchen Entwicklung heranzuziehen sind, eine
Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers besteht, dessen Wertungen im Hinblick
auf den allgemeinen Gleichheitssatz nur einer eingeschränkten
verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.
Januar 1990, 1 BvL 44/86 u.a., BVerfGE 81, 156, 205 f, unter Hinweis auf BVerfG,
Beschluss vom 6. Oktober 1987, 1 BvR 1086/82 u.a., BVerfGE 77, 84, 106). Die Erhöhung der
Krankenversicherungsbeiträge, gegen die sich die Klägerin wendet, ist als Folge
der Einführung einer bundesweit einheitlichen BBG auch beitragsrechtlich
angemessen. Seit dem 1. Januar 2001 tragen die im Beitrittsgebiet und in den
alten Bundesländern Versicherten mit einem gleich hohen Prozentsatz der
beitragspflichtigen Einnahmen zur Finanzierung der GKV bei. Entgegen der von der
Revision vertretenen Auffassung muss sich die Klägerin als Richterin hierbei mit
anderen Krankenversicherten im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern,
die ein gleich hohes Arbeitsentgelt beziehen, vergleichen lassen. Darauf, dass
ihre Besoldung nach wie vor einigungsbedingt abgesenkt ist, kommt es nicht an.
Zum einen wurzeln hieraus folgende, von der Revision behauptete Nachteile bei
der Beitragsbemessung im Besoldungsrecht und nicht im Sozialversicherungsrecht
(siehe oben unter aa). Zum anderen ist die Art der Beschäftigung, für die das
Arbeitsentgelt gezahlt wird, beitragsrechtlich unerheblich, ebenso, ob für
gleichartige Tätigkeiten gleich hohe oder unterschiedlich hohe Arbeitsentgelte
gezahlt werden (vgl. Urteil des Senats vom 30. März 2000, SozR 3-2500 § 308 Nr.
1 S 7). Die Auswirkungen der Vereinheitlichung der BBGen für die im
Beitrittsgebiet Versicherten waren außerdem nicht mehr besonders intensiv. Die
BBG-Ost hatte sich seit 1991 um etwa 145 vH erhöht, während für die in den alten
Bundesländern geltende BBG im gleichen Zeitraum nur eine Steigerung von etwa 34
vH zu verzeichnen war. Die Werte für das Beitrittsgebiet haben sich von
ursprünglich etwa 46 vH des Westwertes auf am 1. Januar 2000 etwa 83 vH des
Westwertes erhöht (vgl. hierzu im Einzelnen Krauskopf, in: Krauskopf, Soziale
Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Kommentar Stand Mai 2006, § 313 SGB V
RdNr. 3). Ohne Erfolg wendet die Revision
ein, für die Vereinheitlichung der BBGen in der GKV sei ein ökonomischer Grund
nicht vorhanden. Soweit sie hierzu auf fortbestehende Modifizierungen verweist,
die für das Beitrittsgebiet im Leistungs- und Leistungserbringungsrecht gelten,
und hieraus auf eine nach wie vor unterschiedliche Ausgabensituation im
Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern schließt, erkennt sie nicht, dass
der Gesetzgeber bis zur Grenze evidenter Sachwidrigkeit frei bestimmen kann,
wann und wodurch der beschränkten Wirtschaftskraft im Beitrittsgebiet
zuständiger Krankenkassen durch Maßnahmen auf der Einnahmenseite Rechnung zu
tragen ist (siehe oben unter aa). Darüber hinaus ist die Vereinheitlichung der
BBGen auch nicht, wie sie meint, von vornherein ungeeignet, die "Finanzlage der
Krankenkassen" zu verbessern. Zutreffend weist die Revision allerdings darauf
hin, dass die "vereinheitlichte" BBG an die bundeseinheitliche
Einkommensentwicklung anknüpft, während das durchschnittliche Einkommensniveau
für die ursprünglich im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern geltenden
BBGen jeweils nach Rechtskreisen getrennt ermittelt wurde. Indessen folgt daraus
keine geringere Beitragsbelastung in den alten Bundesländern Versicherter mit
der Folge, dass der mit der Rechtsangleichung beabsichtigte Einnahmeeffekt
dadurch - verfassungsrechtlich relevant - minimiert wäre. Zum einen übersieht
die Revision nämlich, dass sich die BBG in der GKV mit der Vereinheitlichung
auch für Versicherte in den alten Bundesländern erhöht hat und zwar im gleichen
Verhältnis, in dem sie in den Jahren zuvor angestiegen war. Zum anderen hat der
Gesetzgeber mit der Angleichung der BBG-Ost besonders leistungsfähige
Versicherte im Beitrittsgebiet entsprechend ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zur solidarischen Finanzierung der GKV herangezogen und
dadurch deren Finanzvolumen vergrößert. Der von der Klägerin repräsentierte
Personenkreis war bisher nämlich im Umfang der Differenz zwischen den
unterschiedlichen BBGen von einer Beitragsbelastung seines Arbeitsentgelts
verschont geblieben, obwohl gerade dieser Personenkreis maßgeblich zu einem
sozialen Ausgleich in der GKV beizutragen in der Lage war. Entgegen der von der Revision
vertretenen Auffassung war die Beibehaltung der bisherigen beitragsrechtlichen
Privilegierung nicht im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG zur "Ostbesoldung"
geboten. In diesem Beschluss vom 12. Februar 2003 hat das BVerfG entschieden,
dass eine niedrigere Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten in den neuen
Ländern im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz derzeit noch gerechtfertigt
ist, weil sich dort die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse noch
immer deutlich von denen im gesamten übrigen Bundesgebiet unterscheiden und
diese Unterschiede noch auf die besondere Ausnahmesituation der
Wiedervereinigung und der mit ihr zu bewältigenden transformatorischen
Gesamtaufgaben des Staates zurückgeführt werden können ... (BVerfGE 107, 243).
Dem von der Revision hieraus gezogenen Schluss, dass bei "einkommensabhängigen
Sachverhalten" deshalb jeweils auch nur eine Ungleichbehandlung verfassungsgemäß
sein könne, folgt der Senat nicht. Ob und wie lange aus der Sicht des
Verfassungsrechts für gleichartige Tätigkeiten unterschiedlich hohe
Arbeitsentgelte gezahlt werden dürfen, ist beitragsrechtlich ohne Bedeutung
(siehe oben unter aa). Zu keiner anderen rechtlichen
Beurteilung veranlasst weiter das Vorbringen der Revision, in "anderen Sparten
der Sozialversicherung" werde hinsichtlich der BBG weiterhin nach alten
Bundesländern und dem Beitrittsgebiet differenziert. Tatsächlich verblieb es im
Jahre 2001 und verbleibt es weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung und
demzufolge auch in der Arbeitslosenversicherung bei der Rechtskreistrennung mit
der Folge unterschiedlicher Rechengrößen. Bereits mit seinem Urteil vom 30. März
2000 hat der Senat allerdings auf die grundsätzliche Eigenständigkeit der BBG in
der GKV hingewiesen und ausgeführt, dass es einen verfassungsrechtlichen oder
gewohnheitsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass für den einzelnen
Versicherten die BBG der GKV zur BBG der gesetzlichen Rentenversicherung in
einem bestimmten Verhältnis stehen müsse, nicht gibt (SozR 3-2500 § 308 Nr. 1 S
7 f). Schließlich war der Gesetzgeber am
Maßstab des Art 3 Abs. 1 GG nicht zur Rücksichtnahme darauf verpflichtet, dass
die Klägerin als Richterin von ihrem Dienstherrn keinen Zuschuss zu den Ausgaben
für ihre freiwillige Krankenversicherung erhält. Dieser Umstand ist im
Dienstverhältnis und den es regelnden Vorschriften begründet und durfte vom
Gesetzgeber im Hinblick auf die kleine Zahl der insoweit Betroffenen und darauf,
dass die dadurch entstehenden Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter
Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären (vgl. insoweit zur stRspr des BVerfG
zuletzt BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2004, 1 BvL 3/98 u.a., BVerfGE 111, 115,
137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr. 39) zulässigerweise generalisierend
vernachlässigt werden. bb) Das Eigentumsgrundrecht des Art
14 GG wird durch die durch § 309 Abs. 1 SGB V nF bewirkte Angleichung der BBGen
in der GKV nicht verletzt. Die damit einhergehende Schmälerung des Vermögens der
Klägerin wird vom Schutzbereich des Art 14 Abs. 1 GG nicht erfasst, soweit es
dadurch nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse
kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, 2 BvL 12/88 u.a., BVerfGE 82,
159, 190; im Ausgangspunkt ebenso BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006, 2 BvR
2194/99, BVerfGE 115, 97, 113). Eine solche Gefahr sieht der Senat bei der
Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen nach der ab 1. Januar 2001
vereinheitlichten BBG nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. |
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