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Krankenversicherungskündigung wegen Beitragserhöhung
LSG
Rheinland-Pfalz
Az.: L 5 ER
49/04 KR
Beschluss vom
26.08.2004
1. Auf die Beschwerde des
Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 5.7.2004
aufgehoben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, dem Antragsteller eine Kündigungsbestätigung über die am 25.3.2004
erklärte Kündigung seiner Mitgliedschaft zu erteilen.
2. Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten in
beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm seine am 25.3.2004 ausgesprochene Kündigung
wegen Beitragssatzerhöhung zu bestätigen.
Der Antragsteller ist seit 1.4.2003 Mitglied der gleichnamigen Rechtsvorgängerin
der Antragsgegnerin. Der Beitragssatz betrug zuletzt 12,8 v.H.. Zum 1.4.2004
vereinigte sich die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin mit der BKK
Braunschweig zu der Antragsgegnerin, die den allgemeinen Beitragssatz auf 13,8
v.H. festsetzte. Mit Schreiben vom 25.3.2004 kündigte der Antragsteller wegen
der „Beitragserhöhung" seine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin zum
31.5.2004. Mit Bescheid vom 8.4.2004 und Widerspruchsbescheid vom 8.6.2004 wies
die Antragsgegnerin die Kündigung zurück, weil die erstmalige
Beitragsfestsetzung durch die nach einer Vereinigung entstandene Krankenkasse
keine Betragserhöhung darstelle und deshalb kein Sonderkündigungsrecht nach §
175 Abs. 4 Satz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) begründe.
Hiergegen hat der Antragsteller am 15.6.2004 Klage zum Sozialgericht Koblenz
erhoben und gleichzeitig beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm unverzüglich eine
Kündigungsbestätigung zum 30.6.2004 auszustellen; falls nicht genügend Zeit für
die Suche nach einer neuen Kasse bleibe, sei die Kündigungsbestätigung
entsprechend später auszustellen.
Mit Beschluss vom 5.7.2004 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehle es an einem
Anordnungsanspruch, denn bei der gebotenen summarischen Prüfung seien die
Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren offen. Es sei fraglich, ob eine zur
Sonderkündigung berechtigende Beitragssatzerhöhung im Sinne des § 175 Abs. 4
Satz 5 SGB V vorliege, wenn die nach einer Fusion entstandene neue Krankenkasse
erstmalig einen Beitragssatz festsetze, der über dem Beitragssatz einer an der
Fusion beteiligten Vorgängerkrankenkasse liege. Im Übrigen sei noch
klärungsbedürftig, ob z.B. der rechtzeitige Nachweis der Mitgliedschaft bei
einer anderen Krankenkasse als weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit des
Sonderkündigungsrechts (§ 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V) erbracht sei. Unabhängig
davon bestehe auch kein Anordnungsgrund, da der Antragsteller eine Vorwegnahme
der Hauptsache begehre, die hier auch nicht ausnahmsweise zulässig sei. Denn dem
Antragsteller drohten keine wesentlichen Nachteile, wenn seine Mitgliedschaft
bei der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache bzw. längstens
bis zur Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung fortbestehe. Die vorübergehende
Belastung mit dem höheren Beitragssatz stelle nur einen geringfügigen Nachteil
dar, dessen Ausgleich zudem bei einem Obsiegen in der Hauptsache möglich
erscheine (Hinweis auf SG Dresden, B.v. 8.6.2004 - S 18 KR 340/04 ER; SG
Freiburg, B.v. 25.6.2004 - S 5 KR 2091/04 ER). Demgegenüber bestehe bei Erlass
der beantragten einstweiligen Anordnung für die Antragsgegnerin die Gefahr, dass
sie im Falle eines späteren Obsiegens in der Hauptsache ihre Beitragsansprüche
gegenüber dem Antragsteller nicht mehr realisieren könne.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 19.7.2004 Beschwerde eingelegt. Er
trägt vor, die Antragsgegnerin habe bereits einmal zum 1.9.2003 infolge Fusion
den Beitragssatz von 11,9 v.H. auf 12,8 v.H. erhöht. Die mit der Fusion zum
1.4.2004 erfolgte erneute Beitragssatzerhöhung auf 13,8 v.H. sei nicht mehr
nachvollziehbar und begründe zu seinen Gunsten ein Sonderkündigungsrecht. Das
werde bestätigt durch die Rechtsprechung des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen (L 2 B 16/04 KR ER) und des Sozialgerichts Düsseldorf (S 34
KR 86/04 ER), wonach die Verweigerung des Sonderkündigungsrechts unter Androhung
eines Ordnungsgeldes unzulässig sei. Inzwischen habe er seine Mitgliedschaft bei
der Antragsgegnerin auch unter Wahrung der 18-monatigen Bindungsfrist ordentlich
zum 1.10.2004 gekündigt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz
vom 5.7.2004 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine
Bestätigung über seine am 25.3.2004 ausgesprochene Kündigung auszustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, bei der erstmaligen Festsetzung eines Beitragssatzes nach einer
Fusion handele es sich nicht um eine Beitragssatzerhöhung. Ihre Auffassung werde
vom Bundesversicherungsamt geteilt. Die Fusion von Krankenkassen sei
sozialpolitisch erwünscht. Das Sonderkündigungsrecht diene nicht dem
Individualinteresse des Versicherten, sondern dem Kollektivinteresse der
Solidargemeinschaft. Dieses Ziel werde vereitelt, wenn durch Sonderkündigungen
die erwünschten Fusionen verhindert würden. Der Beitragssatz sei durch
gesetzliche Vorgaben bestimmt. Der Versicherte könne daher nicht auf
Beibehaltung eines günstigen Beitragssatzes vertrauen. Es bestehe auch kein
Anordnungsgrund, da dem Antragsteller keine erheblichen Nachteile drohten, die
durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Zu den weiteren
Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Auf die Beschwerde des Antragstellers
war der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben und die Antragsgegnerin gemäß §
86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, dem Antragsgegner eine Bestätigung der
Kündigung seiner Mitgliedschaft auszustellen.
Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung zur Regelung des vorläufigen
Zustands in Bezug auf das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis
erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig. Ein Anordnungsanspruch
besteht, denn es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller im
Hauptsacheverfahren obsiegt. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Weigerung der Antragsgegnerin,
dem Antragsteller die Kündigung seiner Mitgliedschaft zu bestätigen, mit großer
Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Der Senat schließt sich insoweit im
Ergebnis der in den Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 8.7.2004 - L 2 B 16/04 KR ER - und des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt
vom 16.12.2003 - L 4 KR 33/00 - zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung an.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 175 Abs. 4 Satz 3 in
Verbindung mit § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V. Nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V kann,
wenn eine Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht, die bestehende Mitgliedschaft
bei einer Krankenkasse abweichend von der in § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V
geregelten 18-monatigen Bindungsfrist bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten
des der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden. Nach § 175
Abs. 4 Satz 3 SGB V hat die Krankenkasse dem Mitglied unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine
Kündigungsbestätigung auszustellen. Es spricht viel dafür, dass dieses
Sonderkündigungsrecht und damit auch der Anspruch auf Ausstellung einer
Kündigungsbestätigung dem Antragsteller hier auch im Hinblick auf die im Zuge
der Vereinigung der früheren Taunus-BKK mit der BKK Braunschweig von der
Antragsgegnerin durchgeführte Beitragsfestsetzung zum 1.4.2004 zusteht.
Formalrechtlich mag es sich dabei nicht um eine Beitragserhöhung durch die
Antragsgegnerin handeln. Denn die Antragsgegnerin ist als Rechtspersönlichkeit
erst durch die Vereinigung der bisherigen Taunus-BKK mit der BKK Braunschweig
entstanden. Nach § 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 144 Abs. 4 SGB V sind mit dem
Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer freiwilligen Vereinigung von
Betriebskrankenkassen die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue
Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
Insoweit ist der Antragsgegnerin einzuräumen, dass sie als durch die Fusion neu
entstandene Krankenkasse mit der erstmaligen Festsetzung des für die neue
Krankenkasse geltenden Beitragssatzes keine Beiträge erhöht hat. Denn vor der
erstmaligen Festsetzung gab es für die neue Krankenkasse keine
Vergleichsbeiträge, die hätten erhöht werden können.
Der in § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V geregelte gesetzliche Eintritt der neuen
Krankenkasse in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen bewirkt
jedoch, dass das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V auch für
Mitglieder der neuen Krankenkasse gilt, wenn sich deren Beitragssatz bei der
neuen Krankenkasse im Verhältnis zu dem Beitragssatz ihrer früheren - mit der
Vereinigung erloschenen - Krankenkasse erhöht. Denn bei der Vereinigung
vollzieht sich der Mitgliederübergang im Wege der Rechtsnachfolge. Die von dem
Mitglied durch Kassenwahl begründete Mitgliedschaft bei der erloschenen
Krankenkasse geht auf die neue, durch Vereinigung neu entstandene Krankenkasse
über (Baier, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, SGB
V § 144 Rn. 25). Die Rechtsnachfolge an sich begründet für die Mitglieder kein
besonderes Kassenwahlrecht (Baier, a.a.O.). Der Übergang der Mitgliedschaft
führt also dazu, dass im Falle der Vereinigung von Krankenkassen die
Mitgliedschaft bei einer neuen Krankenkasse begründet wird, ohne dass die
Mitglieder die Möglichkeit zur Ausübung des durch §§ 173, 175 Abs. 1 SGB V
grundsätzlich gewährleisteten Wahlrechts haben. Das ist nur dann gerechtfertigt,
wenn bei Übergang der Mitgliedschaft die im Gesetz vorgesehenen
Sonderkündigungsrechte gegenüber der neuen Krankenkasse erhalten bleiben. Ist
der von der neuen Krankenkasse erstmals festgesetzte Beitrag höher als der
Beitrag einer der früheren Krankenkassen, so bewirkt die durch § 144 Abs. 4 Satz
2 SGB V bestimmte Rechtsnachfolge auch den Erhalt des Sonderkündigungsrechts für
das von der „Beitragserhöhung" betroffene Mitglied. Denn die Mitgliedschaft geht
grundsätzlich in ihrer bisherigen Ausgestaltung, d.h. auch mit der Pflicht des
Mitglieds zur Zahlung des bisherigen Beitrags, auf die neue Krankenkasse über.
Aus der Sicht des Mitglieds stellt sich der von der neuen Kasse festgesetzte
höhere Beitrag als „Beitragserhöhung" dar, die eine Sonderkündigung
rechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt es dabei nicht
darauf an, ob das Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung zum Zeitpunkt des
Eintritts der Rechtsnachfolge bereits gegenüber der früheren Krankenkasse
bestanden hat. Es genügt vielmehr, wenn gleichzeitig mit der Vereinigung von der
neuen Krankenkasse ein gegenüber dem Beitragssatz der früheren Krankenkasse
höherer Beitrag (erstmals) festgesetzt wird (LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.).
Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V. Das
Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhungen wurde auf Empfehlung des
Ausschusses für Gesundheit in den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des
Krankenkassenwahlrechts (BT-Drs. 14/5957) aufgenommen (Beschlussempfehlung und
Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 14/6568). Nach der Begründung
sollten hierdurch „die Anreize für die Krankenkassen, sich um eine möglichst
wirtschaftliche Leistungserbringung und Verwaltung zu bemühen und
Beitragssatzerhöhungen erst dann vorzunehmen, wenn keine anderen Möglichkeiten
zur Deckung eines Finanzbedarfs bestehen, weiter verstärkt" werden. Diese
Absicht des Gesetzgebers würde unterlaufen, wenn den Krankenkassen im Rahmen von
Fusionen die Möglichkeit einer Beitragssatzerhöhung eröffnet würde, ohne
Sonderkündigungen von Mitgliedern befürchten zu müssen (LSG Nordrhein-Westfalen,
a.a.O.; SG Mannheim, U.v. 1.7.2004 - S 5 KR 1876/04, juris).
Der Auffassung der Antragsgegnerin, durch diese Auslegung würden politisch
erwünschte Fusionen von Krankenkassen verhindert, vermag der Senat nicht zu
folgen. Wie sich aus der oben zitierten Ausschussempfehlung ergibt, geht die
Absicht des Gesetzgebers dahin, die Krankenkassen durch einen weitgehenden
Wettbewerb zu einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserbringung und
Verwaltung zu veranlassen und Beitragssatzerhöhungen erst dann vorzunehmen, wenn
keine anderen Möglichkeiten zur Deckung des Finanzbedarfs bestehen. Die
Möglichkeit der Vereinigung von Krankenkassen dient letztlich ebenfalls diesem
Ziel und nicht etwa der Erhaltung nicht mehr leistungsfähiger Krankenkassen;
Krankenkassen, deren Leistungsfähigkeit auf Dauer nicht mehr gesichert ist, sind
vielmehr zu schließen (für die Betriebskrankenkassen: § 153 Satz 1 Nr. 3 SGB V).
Dagegen wären Fusionen unter Ausschluss des Sonderkündigungsrechts nicht
geeignet, den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen zu fördern. Denn dadurch
würde es den Krankenkassen ermöglicht, ihre Beitragssätze unter Umgehung des
Sonderkündigungsrechts zu erhöhen.
Der Erteilung der Kündigungsbestätigung nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V steht
auch nicht entgegen, dass die Kündigung nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V erst
wirksam wird, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine
Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachweist. Der Nachweis der
Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse ist nicht Voraussetzung für die
Erteilung der Kündigungsbestätigung, sondern lediglich für die hiervon zu
unterscheidende Wirksamkeit der Kündigung. Die Kündigungsbestätigung bestätigt
lediglich die Zulässigkeit der Kündigung (Baier, a.a.O. Rn. 29). Sie dient zur
Vorlage bei der nach § 175 Abs. 1 und 2 SGB V neu zu wählenden Krankenkasse.
Denn diese darf, wenn innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der
Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei
einer anderen Krankenkasse bestanden hat, eine Mitgliedsbescheinigung nur
ausstellen, wenn die Kündigungsbestätigung nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V
vorgelegt wird (§ 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Würde man bereits für die Erteilung
der Kündigungsbestätigung die Vorlage eines Mitgliedschaftsnachweises verlangen,
käme der Versicherungspflichtige in einen Teufelskreis, da er ohne
Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse keine Kündigungsbestätigung von
der bisherigen Krankenkasse und ohne Kündigungsbestätigung der bisherigen
Krankenkasse keine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse erhalten würde.
Die Kündigungsbestätigung ist daher unabhängig von dem Nachweis der
Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse zu erteilen. Lediglich zum Schutz
des Versicherungspflichtigen vor einem vollständigen Verlust der Versicherung
für den Fall, dass sein Bemühen um eine Mitgliedschaft bei einer anderen
Krankenkasse scheitert, wird die Kündigung nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V erst
mit der Vorlage der Mitgliedsbescheinigung einer anderen Krankenkasse wirksam.
Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Ein Anordnungsgrund entfällt nicht deshalb,
weil die mit der einstweiligen Anordnung begehrte Kündigungsbestätigung wegen
Zeitablaufs keine Wirkung mehr entfalten würde und damit das mit der
einstweiligen Anordnung zu sichernde Sonderkündigungsrecht ohnehin
unwiederbringlich verloren wäre. Zwar wird nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V die
Kündigung nur wirksam, wenn das Mitglied „innerhalb der Kündigungsfrist" eine
Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung
nachweist. Für das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V lief die
Kündigungsfrist auf Grund der als Beitragssatzerhöhung zu wertenden
Beitragssatzfestsetzung bis 31.5.2004. Da die Antragsgegnerin bis zu diesem
Zeitpunkt keine Kündigungsbestätigung erteilt hatte, konnte der Antragsteller
innerhalb der Kündigungsfrist auch keine Mitgliedsbescheinigung einer anderen
Krankenkasse vorlegen. Nach dem Gesetzeswortlaut könnte die Kündigung daher
nicht mehr wirksam werden, selbst wenn die Antragsgegnerin durch eine
einstweilige Anordnung zur Erteilung der Kündigungsbestätigung verpflichtet
würde. Für den Fall, dass die Krankenkasse die Ausstellung einer
Mitgliedsbescheinigung durch eine andere Krankenkasse dadurch vereitelt hat,
dass sie eine Kündigungsbestätigung verweigert hat, ist jedoch davon auszugehen,
dass die Kündigung auch noch zu dem Zeitpunkt einer späteren Vorlage der
Mitgliedsbescheinigung der anderen Krankenkasse nach Ablauf der Kündigungsfrist
wirksam wird. Jedenfalls bis zum Ablauf der 18-monatigen Bindungsfrist und der
bei ordentlicher Kündigung maßgeblichen Kündigungsfrist (§ 175 Abs. 4 Satz 1 und
2 SGB V) hat der Antragsteller noch ein berechtigtes Interesse an dem Erlass
einer einstweiligen Anordnung, da das damit ermöglichte Wirksamwerden der
Sonderkündigung ihm gegenüber der erst zu einem späteren Zeitpunkt (frühestens
zum 31.10.2004) möglichen ordentlichen Kündigung einen Vorteil bringt.
Das Sozialgericht geht zwar zu Recht davon aus, dass durch die vom Antragsteller
begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der
Kündigungsbestätigung die Hauptsache vorweggenommen wird, denn auch dort begehrt
er die Erteilung der Kündigungsbestätigung durch die Antragsgegnerin. Die
Vorwegnahme der Hauptsache erscheint hier jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt,
weil anderenfalls der dem Antragsteller durch weiteres Zuwarten drohende
Rechtsverlust nicht mit der erforderlichen Sicherheit verhindert werden kann und
sein Rechtsschutz damit endgültig vereitelt würde (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7.
Aufl. 2002, § 86b Rn. 31). Dabei ist nicht allein darauf abzustellen, ob die bis
zur Entscheidung in der Hauptsache mit der Beitragssatzerhöhung verbundene
finanzielle Belastung für den Antragsteller einen erheblichen Nachteil
darstellt. Der wesentliche Nachteil besteht vielmehr in der Gefahr, dass der
Antragsteller das ihm gesetzlich eingeräumte Recht zur Sonderkündigung bei einem
Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich vollständig
verlieren würde (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Denn das
Sonderkündigungsrecht begründet einen rechtlich und wirtschaftlich relevanten
Vorteil nur, solange es eine gegenüber der ordentlichen Kündigung frühere
Kündigung ermöglicht. Dieser Vorteil ginge dem Antragsteller voraussichtlich
vollständig verloren, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon
ausgegangen werden kann, dass das Sozialgericht in der Hauptsache noch vor
Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.10.2004 entscheiden wird.
Ungeachtet dessen erscheint auch zweifelhaft, ob der Antragsteller bei einem
späteren Obsiegen in der Hauptsache einen Anspruch auf Ausgleich der ihm durch
den Fortbestand der Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin entstehenden
Nachteile (höherer Beitragssatz) hätte. Es erscheint bereits fraglich, ob der
Antragsteller überhaupt darauf verwiesen werden kann, einen drohenden
Rechtsverlust hinzunehmen und anschließend den entstandenen Schaden zu
liquidieren. Darüber hinaus dürfte ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der
höheren Beiträge auch nicht in Betracht kommen. Denn nach § 26 Abs. 2 SGB IV
sind Beiträge nur dann zu erstatten, wenn sie zu Unrecht entrichtet wurden und
bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs oder für den Zeitraum, für den
die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, keine Leistungen erbracht oder
zu erbringen hat. Selbst wenn der Kläger in der Hauptsache obsiegen würde, wären
die bis dahin an die Antragsgegnerin gezahlten erhöhten Beiträge nicht zu
Unrecht entrichtet worden. Denn die Mitgliedschaft des Antragstellers bei der
Antragsgegnerin bleibt bis zur Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung einer
anderen Krankenkasse bestehen, da erst zu diesem Zeitpunkt die Kündigung
gegenüber der Antragsgegnerin wirksam würde. Selbst wenn die Antragsgegnerin im
Hauptsacheverfahren zur Erteilung der Kündigungsbestätigung verpflichtet würde,
könnte der Antragsteller erst danach eine Mitgliedsbescheinigung einer anderen
Krankenkasse erlangen und damit die Wirksamkeit der Kündigung herbeiführen. Bis
dahin bliebe er Mitglied der Antragsgegnerin und die von ihm bis dahin
entrichteten Beiträge wären zu Recht entrichtet worden. Schließlich besteht auch
die Möglichkeit, dass der Antragsteller bis zur Wirksamkeit der Kündigung
Leistungen in Anspruch nehmen muss und eine Beitragserstattung daran scheitern
würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
anfechtbar (§ 177 SGG).
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