Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Aussage nach unterlassener Belehrung im Strafverfahren nicht verwertbar!


LG Koblenz

Az.: 1 Qs 82/02

Beschluss vom 02.05.2002


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Angaben eines Autofahrers nach einer Verkehrsunfallflucht sind vor Gericht nur dann verwertbar, wenn er zuvor darüber belehrt worden ist, dass er als Beschuldigter vernommen werden soll.


Sachverhalt: Die Polizei vermutete, dass der Angeklagte einen Unfall mit einem Sachschaden in Höhe von 8.000 DM verursacht und Fahrerflucht begangen hatte. Der Angeklagte wurde von zwei Polizisten an seiner Arbeitsstelle vernommen und gab die Verkehrsunfallflucht zu. Die Polizisten hatten bei der Vernehmung allerdings versäumt, ihn darauf hinzuweisen, dass er als Beschuldigter vernommen wurde. Ein Beschuldigter hat jedoch ein Aussageverweigerungsrecht und auf dieses ist er ausdrücklich hinzuweisen! Gegen den Angeklagten war daraufhin ein Strafbefehl ergangen, in dem ihm unter anderem die Fahrerlaubnis entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von 9 Monaten angeordnet wurde. Nachdem der Angeklagte belehrt worden war, wollte er keinerlei Angaben mehr zur Sache machen.

Entscheidungsgründe: Das LG Koblenz erklärte den Inhalt der erfolgten Vernehmung für nicht verwertbar. Eine Beschuldigten-Belehrung wäre im vorliegenden Fall notwendig gewesen, da die ermittelnden Beamten zum Zeitpunkt ihres Eintreffens am Arbeitsplatz bereits deutliche Hinweise auf eine Täterschaft des Angeklagten hatten. Aufgrund der nicht erfolgten Belehrung sind nicht nur die Angaben des Angeklagten unverwertbar, sondern auch die Angaben der Polizisten. Ohne diese Angaben ist es jedoch nach Ansicht der Richter zweifelhaft, ob der Angeklagte zum Unfallzeitpunkt Führer des Fahrzeugs war. Damit lagen die Gründe für einen Entzug der Fahrerlaubnis nicht mehr vor und der Strafbefehl musste aufgehoben werden.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2011 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 06. August 2011 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen