Beleidigung –
Kündigung – Schadensersatz der Arbeitnehmer untereinander
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 2 Sa
399/06
Urteil vom
30.01.2007
In dem Rechtsstreit hat die 2.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche
Verhandlung vom 30.01.2007 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom
08.06.2006, 2 Ca 374 d/06, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt vom Beklagten sowie dessen Kollegen J., der in einem
gesonderten Rechtsstreit in Anspruch genommen wird (5 Sa 396/06 LAG
Schleswig-Holstein) Schadenersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Der Kläger ist von Beruf Industriemeister, Fachrichtung Lebensmitteltechnik. Er
war bei der Fa. K. in E. seit dem 1.1.1990 bis zum 31.8.2005 beschäftigt und als
Teamsprecher tätig. Die Vergütung betrug zuletzt 4.300 EUR brutto monatlich. Der
Beklagte und der Mitarbeiter J. waren Vorgesetzte des Klägers. Der Beklagte
unterzeichnete am 4.1.2005 eine Erklärung mit folgendem Inhalt:
Am Freitag den 31 .12.2004 in der Spätschicht, ca. 16 .00 Uhr in der Schaltwarte
im 3. Obergeschoß hat Herr R. in Gegenwart der Mitarbeiter S. D., R. M. folgende
Äußerung bezogen auf unsere Produktionsleiterin S. K. getätigt "Die alte Fotze ,
die hat doch ihre Tage . . ."
Außerdem hat Herr R. am gleichen Tag gegen 18 .30Uhr in der Schaltwarte im
3.Obergeschoß mir gegenüber folgende Äußerung gemacht: "Frau K. ist eine
Lügnerin, Herr S. hat ihn nicht untersucht, sondern nur ein Gespräch geführt.
Frau K. ist eine Lügnerin, weil sie behauptet hat der Arzt und Herr H. waren vor
Ort in der Extraktion."
Der Mitarbeiter J. hat mit Datum vom 4.2.2005 eine ähnliche Erklärung über einen
Vorfall vom 14.12.2004 unterzeichnet. Die genannte Frau K. war die
Produktionsleiterin, die - unstreitig - bei diesen - strittigen - Äußerungen
nicht anwesend war. Die Arbeitgeberin sprach wegen dieser Äußerungen am
18.2.2005 eine außerordentliche fristlose und am 22.2.2005 eine fristgerechte
Kündigung aus. Der Kläger griff diese Kündigungen durch Klage vor dem
Arbeitsgericht an (2 Ca 450 e/05 ArbG Elmshorn) und schloss in der streitigen
Verhandlung vom 9.6.2005 einen Vergleich des Inhalts, dass das Arbeitsverhältnis
durch fristgerechte Kündigung aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31.8.2005
ende, der Kläger bis dahin bei Fortzahlung der Vergütung freigestellt sei und
eine Abfindung in Höhe von 35.327,50 EUR erhalte.
Nach Abschluss dieses Rechtsstreits forderte der Kläger den Beklagten sowie den
Mitarbeiter J. mit Schreiben vom 12.9.2005 auf, seine Schadenersatzpflicht
anzuerkennen (Bl. 16 d.A.). Nachdem der Beklagte dies abgelehnt hatte, hat der
Kläger am 23.9.2005 die vorstehende Klage erhoben.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 8.6.2006, auf das hinsichtlich des
erstinstanzlichen Vorbringens sowie der Entscheidungsgründe verwiesen wird, die
Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt und
diese begründet.
Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht sei gehalten gewesen, eine
Beweisaufnahme über die strittigen Behauptungen durchzuführen. Dass er sich im
Kündigungsrechtsstreit mit der Arbeitgeberin verglichen habe, sei darauf
zurückzuführen gewesen, dass ihm durch die Personalchefin Frau F. im Beisein des
Werksleiters N. V. deutlich gemacht worden sei, dass unabhängig von dem Ausgang
einer evtl. Beweisaufnahme das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Ursache für
die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses seien aber die zugetragenen -
falschen - Informationen über Äußerungen des Klägers gewesen. Ihm, dem Kläger,
könne nun nicht vorgehalten werden, dass er einen Vergleich abgeschlossen habe.
Damit habe er die Möglichkeit wahrgenommen, die wirtschaftlichen Folgen der
Kündigung abzufedern. Dies komme auch dem Beklagten als Schadensminderung
zugute.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 8.6.2006 abzuändern und
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden materiellen
und immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Beendigung des mit der
K. F. D. GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses (Vergleich vom 09.06.2005, Az.
Arbeitsgericht Elmshorn 2 Ca 450 e/05) künftig entstehen wird, soweit dieser
nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder
zukünftig übergehen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet eine Kausalität zwischen
seiner gegenüber der Arbeitgeberin abgegebenen Erklärung und der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Dabei weist er darauf hin, dass der Kläger frei
entschieden habe, sich mit der Arbeitgeberin zu vergleichen.
Der Kläger hat im Berufungstermin die beiden Gespräche, die Gegenstand der
Meldungen des Beklagten sowie seines Kollegen J. gewesen waren, aus seiner Sicht
ausführlich geschildert. Der Beklagte hat aus Krankheitsgründen an der
Verhandlung nicht teilgenommen.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen
Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat nicht Erfolg. Der Kläger hat nicht Anspruch auf
Ersatz eines evtl. durch die Beendigung mit der Fa. K. entstandenen Schadens
gegen den Beklagten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Die Angriffe der
Berufung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob die vom
Beklagten weiter getragene - strittige - Äußerung des Klägers tatsächlich so
gefallen ist. Denn sie ist nicht ursächlich für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
Die Kammer hat bereits erhebliche Bedenken, ob die von der Arbeitgeberin im
Kündigungsrechtsstreit vorgetragenen, aus dem Zusammenhang gerissenen,
Äußerungen überhaupt geeignet sind, eine außerordentliche, ggf. auch eine
ordentliche, Kündigung zu rechtfertigen. Immerhin sollen die Äußerungen in
Abwesenheit der betroffenen Produktionsleiterin gefallen sein. Eine vorherige
Abmahnung dürfte ausreichend gewesen sein, um den Konfliktfall zu klären.
Auch erscheint die vom Kläger in der Berufungsverhandlung abgegebene Schilderung
des Ablaufs an den beiden betreffenden Tagen höchst glaubwürdig. Der Kläger hat
seine Darstellung ausführlich und widerspruchsfrei abgegeben. Demgegenüber hat
der Beklagte, worauf die Kammer hinzuweisen Wert legt, sich einer Konfrontation
mit dem Kläger entzogen, indem er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
vorgelegt hat, die hellseherische Fähigkeiten des bescheinigenden Arztes
vermuten lässt. Denn am 21.1.2007 wusste der Arzt bereits, dass der Beklagte vom
29. bis 31.1.2007 arbeitsunfähig krank sein würde. Daher erscheint die
Behauptung des Klägers, er habe die Äußerungen nicht getan, glaubhaft.
Hierauf kommt es jedoch nicht an, da der Kläger selbst die maßgebliche Ursache
für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hat. Die vom Beklagten und
dessen Kollegen J. weiter getragenen Äußerungen mögen zwar Anlass für den
Ausspruch der Kündigung gewesen sein, sie waren aber nicht Ursache für die
Beendigung. Dabei möge der Kläger berücksichtigen, dass aus seiner Darstellung
in der Berufungsverhandlung deutlich wird, dass er selbst sich für das Opfer
einer Intrige hält. Unterstellt, dies träfe zu, wären die Mitteilungen des
Beklagten und des Mitarbeiters J. weder die tatsächlichen Gründe für den
Ausspruch der Kündigung noch die Ursache für eine Zerstörung des
Vertrauensverhältnisses gewesen. Hier ist die Argumentation des Klägers zum
Ursachenzusammenhang widersprüchlich.
In jedem Fall fehlt angesichts des Vergleichsabschlusses die haftungsausfüllende
Kausalität (LAG Berlin Urteil vom 26.8.2005 - 6 Sa 633/05 - LAGE BGB 2002 § 397
Nr. 1; entsprechend: BAG v. 18.01.2007 - 8 AZR 234/06 - Pressemitteilung Nr.
2/07): Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.