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Beleidigung durch Hausverwalter - Schmerzensgeldanspruch


LG Berlin

Az: 65 S 121/09

Urteil vom 06.10.2009


Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 26. Januar 2009 – 22 C 85/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen Betrag von 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2008 an die Kläger zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 3 ZPO abgesehen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist teilweise begründet. Die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB i. V. m. Artt. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG in Höhe von insgesamt 500,00 Euro, gegen die Beklagte zu 1) in Verbindung mit § 831 Abs.1 BGB.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts den von der Rechtsprechung zu § 847 BGB entwickelten Grundsätzen folgend auch nach Streichung des § 847 BGB eine Geldentschädigung auslösen, obwohl Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht in die Aufzählung des § 253 Abs. 2 BGB aufgenommen wurden (vgl. BT-Ds. 14/7752 S. 24f.).

Der Anspruch wird aus der Verpflichtung der staatlichen Gewalt abgeleitet, dem Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihn vor Persönlichkeitsgefährdungen durch Dritte zu schützen. Er setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben einer schwer wiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts die mangelnde Möglichkeit anderweitiger Genugtuung voraus. Bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen haben die Gerichte die verfassungsrechtlich geschützte Verankerung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Menschenwürde zu berücksichtigen (BGH Urteil v. 05.03.1963 - VI ZR 55/62 Rn. 16; BVerfG Kammerbeschluss v. 04.03.2004 – 1 BvR 2098/01 Rn. 14, jew. m.w.N., jew. zit. nach juris).

Ob eine hinreichend schwer wiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs ab, insbesondere vom Anlass und Beweggrund sowie dem Grad des Verschuldens des Handelnden (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 253 Rn. 58; OLG Frankfurt Urteil v. 07.07.2009 – 16 U 15/09 Rn. 24, m.w.N., zit. nach juris).

Für die Beurteilung der besonderen Schwere der Verletzung ist erheblich, ob die Äußerung den Achtungsanspruch berührt, der sich aus der Menschenwürde ergibt, oder eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung geringerer Intensität darstellt.

Aus der Menschenwürde resultiert der Anspruch des Einzelnen, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen, seinen sozialen Status und seine Herkunft geachtet zu werden. Sie ist insbesondere verletzt, wenn die Diffamierung einer Person Ausdruck ihrer Missachtung ist, etwa durch Leugnung oder Herabsetzung ihrer persönlichen Eigenschaften.

Die Formulierungen in dem Schreiben der Hausverwaltung vom 13. Mai 2008 stellen eine Schmähung der Kläger dar, die sie herabwürdigen. Mit der Forderung nach einer "normale(n) westeuropäische(n) Verhaltensweise" verbindet sich unter Anspielung auf die ethnische Herkunft der Kläger die Aussage, dass eine solche den Maßstab normgerechten Verhaltens nach den Vorstellungen des Beklagten zu 2) in Vertretung der Beklagten zu 1) zu bilden generell geeignet ist, während dies jedenfalls für das Herkunftsland der Kläger damit zugleich in Abrede gestellt wird. Die dieser Aussage zugrunde liegende Haltung basiert auf einer Überheblichkeit, die angesichts des Umstandes, dass es sich bei den beanstandeten Verhaltensweisen keinesfalls um solche handelt, die sich typischer Weise auf die ethnische Herkunft zurückführen lassen, jeder sachlichen Grundlage entbehrt. Die Beschreibung des Verhaltens der Kläger als "defekt", eingebettet in die Anspielung auf ihre ethnische Herkunft, dem westeuropäisches Verhalten gleichsam als normgerecht und erstrebenswert gegenüber gestellt wird, bringt objektiv eine ersichtlich von Vorurteilen getragene Verachtung für das Herkunftsland der Kläger zum Ausdruck.

Dabei wird nicht übersehen, dass das beanstandete Verhalten eine Abmahnung des Vermieters grundsätzlich zu begründen geeignet ist. Der Zweck der Abmahnung beschränkt sich nach allgemeiner Ansicht jedoch darauf, der anderen Vertragspartei ihr Fehlverhalten mit dem Ziel vor Augen zu führen, dass diese das Verhalten ändert oder aufgibt, da anderenfalls Konsequenzen drohen (vgl. Schmid/Gahn, Mietrecht, 2. Aufl., § 543 Rn. 37). Zum Erreichen dieses Zwecks ist es weder erforderlich noch gerechtfertigt, die sachliche Ebene zu verlassen und den Mieter durch von Vorurteilen getragene Anspielungen auf seine ethnische Herkunft oder auf andere Weise – hier zudem die diskriminierende Verwendung eines Begriffs zweifelhafter Herkunft ("Asoziale") - herabzusetzen.

Zu berücksichtigen ist nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auch der Zusammenhang der Äußerungen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 19). Dabei fällt hier ins Gewicht, dass die Äußerung schriftlich getätigt wurde und nicht etwa unbedacht im Rahmen einer mündlichen Auseinandersetzung, in der Worte fallen können, die nicht so gemeint sind.

Im Rahmen eines Mietverhältnisses, das ohnehin Spannungen unterliegt, ist dies nicht nur überflüssig, wie das Amtsgericht zutreffend feststellt, sondern auch in keiner Weise hilfreich und hinnehmbar. Es wird damit nicht nur deutsches Verfassungsrecht verletzt, das die Gerichte bei der Auslegung zu berücksichtigen haben, sondern auch bindende europäische Rechtsgrundsätze (vgl. nur Richtlinie 2000/43 EG des Rates v. 29.06.2000).

Ist eine Äußerung ihrem Wortlaut nach Ausdruck tiefer Verachtung, indiziert dies eine besondere Schwere der Persönlichkeitsverletzung (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 20). Diese wird nicht etwa dadurch herabgesetzt, dass es sich um eine einmalige Äußerung handelt, deren Wiederholung nicht zu befürchten ist. Ohne Einfluss auf die Schwere der Verletzung ist auch, dass diese nur von den Klägern, nicht aber Dritten wahrgenommen wurden, denn der auf dem Schutz der Menschenwürde fußende Persönlichkeitsschutz besteht unabhängig von der Anzahl der Personen, die an der jeweiligen Kommunikation beteiligt sind und erstreckt sich auf alle Lebensbereiche (vgl. BVerfG, a.a.O).

Auch die weitere Voraussetzung einer Geldentschädigung liegt vor. Die Beeinträchtigung kann nicht in anderer Weise ausgeglichen werden. Dahin stehen kann dabei, ob eine Entschuldigung des Beklagten zu 2) als Ausgleich geeignet wäre. Sie hätte jedenfalls von ihm ausgehen und tatsächlich vorgenommen werden müssen. Die allgemeine Bekundung der Bereitschaft, sich zu entschuldigen, reicht jedenfalls nicht (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 24).

Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs vermag die Kammer nicht den Vorstellungen der Kläger zu folgen. Angemessen ist vielmehr ein Betrag von jeweils 250,00 Euro. Dieser Betrag ist ausreichend, um den Klägern Genugtuung für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung zu gewähren und den Beklagten zu 2) anzuhalten, von entsprechenden Beleidigungen in Zukunft abzusehen, die Beklagte zu 1), ihren Auswahl-, Aufsichts- und Überwachungspflichten nachzukommen (vgl. § 831 Abs. 1 BGB). Im Rahmen der Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen ist nunmehr, dass die Äußerungen nur gegenüber den Klägern, nicht aber Dritten getätigt wurden, ferner, das zumindest teilweise unstreitige vertragswidrige Verhalten der Kläger bzw. ihrer Angehörigen, das sie sich zurechnen lassen müssen.

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, § 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO

4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Die Entscheidung bewegt sich im Rahmen der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze.


 

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