Beleidigungen
gegenüber Kollegen - Kündigung
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 3 Sa
224/09
Urteil vom
21.10.2009
In dem Rechtsstreit hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2009 für Recht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom
19.03.2009 - 2 Ca 84 d/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen mit dem
Vorwurf unangemessenen, teils beleidigenden Umgangs gegenüber Kolleginnen.
Die Klägerin ist 31 Jahre alt, verheiratet und seit dem 15. April 2001 bei dem
Beklagten als Bäckereifachverkäuferin tätig gewesen.
Der Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer. Die Klägerin erhielt zuletzt
1.900,00 Euro brutto monatlich.
Die Klägerin arbeitete in der Filiale in H.-U. . Leiterin dieser Filiale ist
Frau L.... Am 01.09.2008 begann dort Frau A... ihre Ausbildung. Außerdem waren
in dieser Filiale u.a. auch die Verkäuferinnen M... und L... tätig, Frau L...
seit langem, Frau M... erstmalig am 11.11.2008.
Am 03. November 2008 suchten der Beklagte, die Verkaufsleiterin Frau K... und
der Betriebsberater Herr L... die Filiale auf. Dabei wurde u. a. die
Auszubildende Frau A... gefragt, wie es ihr in der Filiale gefalle. Diese
berichtete daraufhin, dass sie mit allen außer der Klägerin zurechtkäme.
Letztere hatte sie unstreitig - in welchem Tonfall auch immer - mehrfach vor
Kunden kritisiert.
Daraufhin wurde die Klägerin noch am 03. November 2008 aufgefordert, Frau A...
vernünftig zu behandeln und Kritik nicht vor Kunden zu äußern.
In der Folgewoche berichtete die Filialleiterin Frau L... Frau K... und Herrn
L..., dass sich das Verhalten der Klägerin gegenüber Frau A... nicht verbessert,
sondern sogar verschlechtert habe. Nunmehr wurde die Klägerin für den 11.
November 2008 zu einem Gespräch in die Zentrale gebeten. Das Gespräch, an dem
die beiden Parteien und Frau K... teilnahmen, fand in der Zeit zwischen 10.00
und 11.00 Uhr statt. Die Klägerin wurde u.a. angewiesen, gegenüber Frau A...
einen angemessenen Ton zu wahren, insbesondere Beschimpfungen und Bedrohungen zu
unterlassen. Ihr wurde gesagt, dass dies nunmehr ihre letzte Chance sei. Sie
solle mit der Auszubildenden A... ein Gespräch führen, um die Spannungen
abzubauen, und auch mit der neuen Verkäuferin, Frau M..., freundlich und
vernünftig umgehen.
Die Klägerin fuhr sodann in die Filiale H...-U... zurück. Danach kam es zu
Äußerungen ihrerseits, die streitig sind und die vorliegende Kündigung ausgelöst
haben.
Mit Schreiben vom 13. November 2008 (Anlage K 2; Bl. 8 d. A.), der Klägerin am
gleichen Tage übergeben, hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin
außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt.
Am 20. November 2008 suchte die gekündigte Klägerin die Filiale in H...-U...
auf. Sie traf dort die Auszubildende A... und sprach mit ihr. Der Inhalt der
gegenüber Frau A... getätigten Äußerungen ist zwischen den Parteien streitig.
Dasselbe gilt für eine Äußerung, die die Klägerin gegenüber einer anwesenden
Reinigungskraft über Frau A... gemacht haben soll. Aus diesem Anlass sprach der
Beklagte mit Datum vom 28.November 2008 eine erneute außerordentliche Kündigung
aus. Diese Kündigung ist der Klägerin am 01. Dezember 2008 zugegangen.
Gegen beide Kündigungen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Ihres
Erachtens hat sie keine Vertragspflichten verletzt, sich allenfalls etwas
burschikos verhalten.
Das Arbeitsgericht hat zu den Vorwürfen des Beklagten, die Klägerin habe
Kolleginnen beleidigt und bedroht, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen
A... und M.... Es hat sodann die Klage abgewiesen, weil es die im Zusammenhang
mit dem Ausspruch der ersten außerordentlichen Kündigung vom 13.11.2008
erhobenen Vorwürfe als erwiesen angesehen hat. Hinsichtlich der Einzelheiten
wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen
Urteils vom 19.03.2009 verwiesen.
Gegen dieses der Klägerin am 20.05.2009 zugestellte Urteil hat sie am 17.06.2009
Berufung eingelegt, die am 20.07.2009 begründet wurde.
Die Klägerin wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches
Vorbringen. Sie bestreitet nach wie vor die Vorwürfe und hält die Zeuginnen
nicht für glaubwürdig. Sie habe keine ihrer Kolleginnen bedroht oder beleidigt.
Auch sei sie nicht abgemahnt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.03.2009, zugestellt am
20.5.2009 (Aktenzeichen 2 Ca 84 d/09) abzuändern und:
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die von dem Beklagten
erklärte, fristlose Kündigung vom 13.11.2008 nicht aufgelöst worden ist,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die von dem Beklagten
hilfsweise erklärte fristgemäße Kündigung vom 13.11.2008 nicht aufgelöst worden
ist,
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die von dem Beklagten
erklärte fristlose Kündigung vom 28.11.2008 nicht aufgelöst worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch
rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Bereits die außerordentliche Kündigung vom
13.11.2008 sei gerechtfertigt. Ausweislich des Ergebnisses der Beweisaufnahme
sei der von der Klägerin verwendete Ton unangemessen gewesen. Am 10. November
2008 gegen 12.00 Uhr habe die Klägerin die Auszubildende A... bedroht. Sie habe
in Anwesenheit der Filialleiterin L... in beleidigender Art zu Frau A... gesagt:
"Wenn du mich noch einmal beim Chef anscheißt, gehe ich dir an den Hals!"
(Beweis: L...). Nachdem die Klägerin am 11. November 2008 nach dem
Personalgespräch in die Filiale zurückgekehrt sei, habe sie außerdem Frau M...
den "Stinkefinger" gezeigt und gesagt: "Wer mich beim Chef anscheißt, ... den
mache ich platt!" (Beweis: M..., L..., L...). Am 20. November 2008 sei die schon
gekündigte Klägerin erneut in die Filiale gegangen und habe u.a. zu Frau A...
gesagt: "Wegen dir kleine Schlampe, du Bitch, bin ich gekündigt worden. Du bist
so ein Kollegenschwein. Du bist die größte Schlampe auf der Welt! Ich hoffe, du
wirst die Probezeit nicht überstehen!" Im Hinausgehen habe die Klägerin zum
anwesenden Reinigungsunternehmer Sch... gesagt: "Wegen der Schlampe da hinten,
bin ich gekündigt worden."
Das Gericht hat Beweis erhoben über das Verhalten und die Äußerungen der
Klägerin am 10.11.2008 und am 11.11.2009 durch Vernehmung der Zeuginnen L...,
L... und M.... Hinsichtlich der Beweisthemen und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Oktober 2009 Bezug
genommen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und
innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Mit ausführlicher überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die
Kündigungsschutzklage abgewiesen und insbesondere darauf abgestellt, dass nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Äußerungen der Klägerin gegenüber Frau M...
eine untragbare Bedrohung darstellten, die angesichts der mit der Klägerin
geführten Vorgespräche und des einschlägigen Wiederholungsverhaltens ein
unverzügliches Handeln des Beklagten erforderten. Dem folgt das Berufungsgericht
im Ergebnis und in großen Teilen der Begründung. Zur Vermeidung überflüssiger
Wiederholungen wird auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils verwiesen. Lediglich ergänzend und auf den neuen Vortrag sowie das
Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme eingehend, wird
Folgendes ausgeführt:
1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen,
aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann.
Hinsichtlich des Vorliegens eines Kündigungsgrundes ist grundsätzlich der
Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet.
a) Grobe Beleidigungen von Kolleginnen sind an sich geeignet, eine fristlose
Kündigung zu rechtfertigen. Was darunter einzuordnen ist, ist unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Von Bedeutung ist
u. a. der betriebliche bzw. branchenübliche Umgangston und die
Gesprächssituation (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 125 Rdz. 77 m. w. N.).
b) Auch tätliche Auseinandersetzungen im Betrieb rechtfertigen grundsätzlich die
außerordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber hat alle Arbeitnehmer seines
Betriebs vor tätlichen Angriffen zu schützen.
c) Aufgrund der einem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht gegenüber seinen
Arbeitnehmern ist er gehalten, zur Wahrung des Betriebsfriedens geeignete
Maßnahmen durchzuführen, um das geordnete Zusammenleben der Betriebsgemeinschaft
zu gewährleisten. So kann auch eine nachhaltige Störung des geordneten
Zusammenlebens der Betriebsgemeinschaft eine Kündigung rechtfertigen, wenn der
Produktionsablauf oder das geordnete Zusammenleben ansonsten beeinträchtigt
werden (Schaub, § 130 Rdz. 35 m. w. N.).
2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die fristlose Kündigung des Beklagten
vom 13.11.2008 gerechtfertigt. Das Verhalten der Klägerin gegenüber ihren
Kolleginnen war nicht länger tragbar und rechtfertigte angesichts der
vorausgegangenen Gespräche, die mit ihr geführt wurden, auch unter
Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit der Klägerin die
außerordentliche Kündigung.
a) Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich teilweise wiederholten, teilweise
ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des
Berufungsgerichts fest, dass die Klägerin sich gegenüber der Auszubildenden A...
am 10.11.2008 und gegenüber der Arbeitskollegin Frau M... am 11.11.2008 nicht
nur in einer burschikosen Art geäußert hat, sondern beide in einer untragbaren
Art eingeschüchtert, teilweise sogar bedroht und damit ein gedeihliches
Zusammenarbeiten nachhaltig gestört hat.
aa) So hat die Zeugin L... bezüglich des Verhaltens der Klägerin am 10.11.2008
ausgesagt, dass sie der Auszubildenden A... "an den Hals gegangen ist" und
dieser dabei vorgeworfen hat, sie sei schuld, dass sie wieder zum Chef müsse.
Die Zeugin hat demonstriert, wie die Klägerin sich dabei körperlich verhalten
hat. Danach hat sie sich bei dieser Äußerung unmittelbar vor Frau A... gestellt
und ihre Hand mindestens ganz nah im Halsbereich der Frau A... bewegt, wenn sie
sie nicht gar am Hals berührt hat.
Ein derartiges Verhalten ist eine Bedrohung einer Arbeitskollegin, die durch
nichts zu rechtfertigen ist und auch vorliegend durch kein Verhalten der
Auszubildenden A... auch nur ansatzweise provoziert war. Die Kammer hat
keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin L... im Zusammenhang mit
dieser Aussage. Die Zeugin, die sich zunächst vor allem in Bezug auf die
Vorkommnisse vom 11.11.2008 schwer getan hatte, sich bildlich in die rund ein
Jahr zurückliegenden Geschehensabläufe zurückzuversetzen und über diese
zusammenhängend zu berichten, hat das Geschehen vom 10.11.2008 nahezu sprudelnd
"in einem Guss" geschildert. Die Zeugin hat angegeben, dass und wie sie bei der
Gestik der Klägerin noch geschrien hat: "A...!". Ihre Aussage ist nach der
Überzeugung der Kammer in jeder Hinsicht glaubwürdig. Es wurde auch an der Mimik
der Zeugin ersichtlich, dass und wie entsetzt sie über das Verhalten der
Klägerin gegenüber der Auszubildenden A... in diesem Moment war. Auch im
Zusammenhang mit der Beschreibung der Reaktion der Auszubildenden A... -
mindestens 5 Minuten Weinen auf der Toilette - hat die Zeugin glaubwürdig die
Wirkung des Verhaltens der Klägerin dargelegt. Ihr Entsetzen und ihre eigene
Betroffenheit über diese Umgangsart gegenüber der Auszubildenden spiegelten sich
bei der Zeugin L... noch während ihrer Aussage im Gesichtsausdruck wieder. Die
Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser
Aussage.
Auch im Hinblick auf den Vorfall vom 11.11.2008 hat die Zeugin L... bestätigt,
dass die Klägerin nach dem Gespräch in der Zentrale wutentbrannt in der Filiale
in H...-U... erschien und zur Zeugin M... mit der Hand oder Faust gestikulierend
gesagt hat: "Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt". Die Zeugin
L... hat in diesem Zusammenhang ausgesagt, sie habe sich unwohl und ein wenig
bedroht gefühlt; die Zeugin M... sei sprachlos gewesen. Sie hat ferner
ausgesagt, dass sie versucht hat, die Klägerin, die sie als aufbrausend
beschrieben hat, zu beruhigen, was ihr nicht gelang. Sie hat dargelegt, wie
ratlos die Zeugin M... bezüglich ihres weiteren Arbeitsverhaltens für diesen Tag
war. Gemeinschaftlich haben die Zeuginnen L..., L... und M... sodann überlegt,
wie gewährleistet werden könne, dass Frau L... und Frau L... ihren Feierabend
machen konnten und gleichwohl die Zeugin M... allein mit der Klägerin in der
Filiale verbleiben und arbeiten könne. Für die Berufungskammer ist aus dieser
Aussage bereits deutlich geworden, dass das Verhalten der Klägerin gegenüber
Frau M... bei allen drei vernommenen Zeuginnen die Frage aufkommen ließ, ob die
Zeugin M... am 11.11.2008 ihre Arbeitsleistung überhaupt noch würde erbringen
können und wie man ihr, ohne den Schutz weiterer Kolleginnen, an diesem ersten
Arbeitstag Hilfestellung leisten könne. Die Kammer hat auch insoweit keine
Anhaltspunkte für eine etwaige Unglaubwürdigkeit der Zeugin L.... Ihre Aussage
war widerspruchsfrei, sie war sichtlich betroffen. Es wurde nach wie vor ihre
durchlebte Sorge vom 11.11.2008 deutlich, wie die Zeugin M... mit der Klägerin
nach diesem Vorfall, noch dazu am Beginn ihres ersten Arbeitstages, würde weiter
zusammenarbeiten können.
bb) Aber auch die Zeugin L... hat ohne jegliche Anhaltspunkte für eine etwaige
Unglaubwürdigkeit den vom Beklagten dargelegten Kündigungssachverhalt ebenfalls
bestätigt. Sie hat ausgesagt, die Klägerin habe aufgebracht und mit erhobenem
Finger zur Zeugin M... gesagt: "Wer mich beim Chef anscheißt, den mach ich
platt". Die Zeuginnen hatten während der Beweisaufnahme keinerlei Kontakt, da
sich die Zeugin L... nach ihrer Aussage auf Bitten des Gerichts vorsorglich im
Sitzungssaal aufgehalten hat. Die Zeugin L... hat die Aussage der Zeugin L...
bestätigt, auch in scheinbar ungereimten Detailfragen. Auch die Zeugin L... hat
zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin die neue Arbeitskollegin an ihrem
ersten Arbeitstag aus heiterem Himmel eingeschüchtert hat und sich nicht
beruhigen ließ. Sie hat auch die Geste, die die Klägerin gegenüber Frau M... mit
der Hand/ dem Finger gemacht hat, bestätigt und demonstriert. Dabei hat sie
offengelassen, ob es sich um den "Stinkefinger", der das Lieblingszeichen der
Klägerin gewesen sei, oder um den Zeigefinger gehandelt hat. Das ist für die
Berufungskammer aber auch nicht entscheidungserheblich.
Für die Berufungskammer bestehen danach keinerlei Zweifel daran, dass es sich
bei dem Verhalten der Klägerin nicht mehr nur um eine burschikose Ausdrucksform
gehandelt hat, diese vielmehr die neue Arbeitskollegin M... so eingeschüchtert
hat, dass der weitere Verlauf des Arbeitstages fraglich erschien und sich die
Zeuginnen L... und L... dafür verantwortlich fühlten, mit der Zeugin M... zu
beraten, wie jetzt vorgegangen werden solle und sie zu ermuntern, zu versuchen,
wenigstens einige Arbeitsstunden durchzuhalten. Der von der Klägerin an den Tag
gelegte Umgang gegenüber ihren Arbeitskolleginnen ist untragbar. Er zerstört den
Betriebsfrieden und macht eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich.
cc) Das hat auch letztendlich die Aussage der Zeugin M... bestätigt. Diese hat
sich nach ihren Angaben sehr unbehaglich gefühlt und die Situation als äußerst
unschön wahrgenommen. Sie hat das Verhalten der Klägerin als aggressiv ihr
gegenüber eingeordnet und war perplex, wieso ausgerechnet sie Adressatin
derartiger Äußerungen war. Das ist auch noch im Rahmen der Beweisaufnahme
deutlich geworden, die knapp ein Jahr nach dem Vorfall in der
Berufungsverhandlung durchgeführt wurde. Auch die Zeugin M... hat bestätigt,
dass sie ratlos und völlig verunsichert war, wie der weitere Arbeitstag, an dem
sie nun mit der ihr gegenüber äußerst aggressiv aufgetretenen Klägerin allein
zusammenarbeiten musste, weiterverlaufen würde. Sie hat ebenfalls ausgesagt,
dass sie noch bis 15.00 Uhr, wie mit den Zeuginnen L... und L... abgesprochen,
"durchgehalten" hat. Das ist nach ihrer Aussage deshalb geschehen, um einerseits
den Kolleginnen L... und L... den Feierabend zu ermöglichen und andererseits der
Klägerin nicht zuzumuten, den ganzen Arbeitstag alleine und ohne Unterstützung
in der Filiale ableisten zu müssen. Auch die Aussage der Zeugin M... ist in
jeder Hinsicht glaubwürdig. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die
Klägerin sie grundlos eingeschüchtert und in nachhaltige, berechtigte Konflikte
bezüglich ihres weiteren Arbeitsverhaltens gebracht hat. Für die Berufungskammer
steht fest, dass die Klägerin ungezügelt aggressiv gegenüber ihrer neuen
Arbeitskollegin - dem schwächsten Glied in ihrem aktuellen Arbeitsumfeld - war
und das Arbeitsklima am 11.11.2008 durch ihr Verhalten vergiftet und zerstört
hat.
b) Dieses Verhalten hat der Beklagte zur Recht mit dem Ausspruch einer
fristlosen Kündigung geahndet. Mit der Klägerin war angesichts ihres
unangemessenen Umgangstons bereits am 03.11. 2008 und unmittelbar vor dem
Vorfall am Vormittag des 11.11.2008 gesprochen worden. Sie ist am 11.11.2008
explizit aufgefordert worden, Beschimpfungen und Bedrohungen von Kolleginnen zu
unterlassen. Dabei ist sie darauf hingewiesen worden, dass dieses nunmehr ihre
letzte Chance sei.
c) Soweit der Klägervertreter in der Berufungsverhandlung bestritten hat, dass
der Klägerin gesagt worden ist, dass dies nunmehr ihre letzte Chance sei, ist
dieses Vorbringen unbeachtlich und verspätet. Ausweislich Seite 3 des
Tatbestandes war bis dato dieser Inhalt des Gespräches unstreitig. Ein
Tatbestandsberichtigungsantrag liegt nicht vor. Auch in der Berufungsbegründung
wurde das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten nicht bestritten. Soweit der
Klägervertreter auf seine Ausführungen auf Seite 2 seines erstinstanzlichen
Schriftsatzes vom 16.02.2009, letzter Absatz, verweist und hieraus einen Vortrag
seinerseits ableiten will, die Äußerung "dieses sei ihre letzte Chance" sei
nicht gefallen, enthält der Schriftsatz derartiges Vorbringen auch nicht
ansatzweise. Der Satz: "Die Klägerin habe das etwa 30 minütige Gespräch als
nettes, angenehmes Kritikgespräch empfunden", enthält kein bestreitendes
substantiiertes bestreiten der Äußerung des Beklagten :dieses nunmehr ihre
letzte Chance".
d) Diese Äußerung des Beklagten stellt zweifelsfrei eine Abmahnung im
arbeitsrechtlichen Sinne dar. Sie konnte von der Klägerin nur als Androhung
arbeitsrechtlicher Konsequenzen verstanden werden. Sie ist auch als Abmahnung
von der Klägerin verstanden worden. Das hat die Klägerin nach Aussage der Zeugin
M... selbst am 11.11.2008 zu ihr gesagt.
e) Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin noch am gleichen Tage postwendend
im unmittelbaren Anschluss an dieses Abmahnungsgespräch ihr beanstandetes
Verhalten wiederholt und ihre neue Arbeitskollegin in einer nicht entschuldbaren
Art und Weise aggressiv so eingeschüchtert hat, dass sie nicht bis zum Ende des
Arbeitstages weiterarbeiten konnte, war der Ausspruch der streitbefangenen
außerordentlichen Kündigung vom 13.11.2008 gerechtfertigt. Dem Beklagten war es
unzumutbar, das Vertragsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
fortzusetzen. Die Klägerin konnte sich schon nach dem Abmahnungsgespräch nicht
zusammenreißen, obgleich ihr Arbeitgeber ihr deutlich gemacht hatte, dass ihr
Verhalten beanstandet wird und künftig nicht mehr geduldet werde. Gleichwohl hat
sie sich dieses nicht zu Herzen genommen. Im Gegenteil: Sie hat dieses
beanstandete Verhalten sofort noch einmal wiederholt und dadurch den ersten
Arbeitstag ihrer neuen Kollegin unerträglich gemacht. Die Klägerin hat sich mit
ihrem ungebührlichen Umgangston und Umgangsstil gegenüber der Auszubildenden
A... und der neuen Mitarbeiterin M... auch stets an die schwächsten Glieder im
Umfeld ihrer Kolleginnen gewandt. Das ist besonders verwerflich, weil diese
Mitarbeiterinnen am wehrlosesten waren. Derartiges Verhalten galt es vom
Beklagten zu unterbinden, um den Betriebsfrieden und ein gedeihliches
Miteinander zu gewährleisten.
Dem Beklagten war auch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf
der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten. Es ist für die Kammer
angesichts des nachhaltigen Verhaltens der Klägerin auch nicht ansatzweise
ersichtlich, vor welchem tatsächlichen Hintergrund davon auszugehen wäre, dass
die Klägerin trotz ihres Verhaltens am 11.11.2008 während einer laufenden 2
1/2-monatigen Kündigungsfrist in der Lage sein würde, sich zurückzuhalten und
sich gegenüber ihren Kolleginnen angemessen zu benehmen. Das gilt umso mehr, als
die Klägerin am 11.11.2008 noch drei Stunden mit der von ihr unberechtigt
angegriffenen Arbeitskollegin M... zusammengearbeitet hat, ohne die Wirkung
ihres Verhaltens abzumildern. Nichts hätte nähergelegen, als sich im Laufe
dieser Zeit bei der Arbeitskollegin zu entschuldigen, um so zu versuchen, die
Schärfe aus der Wirkung ihrer aggressiven Äußerung zu nehmen.
Angesichts dieser fehlenden Einsichtsfähigkeit sowie der zeitnahen
Wiederholungen des mehrfach beanstandeten Umgangsstils war der Ausspruch einer
außerordentlichen Kündigung auch unter Berücksichtigung der langen
Betriebszugehörigkeit der Klägerin vorliegend gerechtfertigt.
3. Nach alledem war der Kündigungsschutzantrag unbegründet. Die außerordentliche
Kündigung des Beklagten vom 13.11.2008 hat das Arbeitsverhältnis wirksam
fristlos beendet. Die Klage ist daher zu Recht abgewiesen worden, so dass die
Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision
nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine
Einzelfallentscheidung.