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Beleuchtungspflicht des
Grundstückzugangs ab 7 Uhr morgens
OLG Celle
Az.: 9 U 192/03
Urteil vom 22.12.2003
Vorinstanz: Landgericht
Hannover – Az.: 8 O 355/02
Leitsatz:
Die Pflicht des Eigentümers zur
ausreichenden Beleuchtung des Zugangs zu seinem Grundstück beginnt als
Ausprägung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht wie diese regelmäßig dann,
wenn mit dem Einsetzen des „allgemeinen Verkehrs" - also grundsätzlich nicht vor
07:00h morgens - gerechnet werden kann. Dies gilt auch im Verhältnis zu
Zeitungszustellern in den frühen Morgenstunden, sofern nicht der Zeitungsverlag
und der Eigentümer als sein Kunde insofern bestimmte Sonderregelungen getroffen
haben.
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2003 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juli 2003 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 7.000 EUR.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das Urteil des
Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Landgerichts, es
sei nicht bewiesen, dass der Kläger tatsächlich auf der Hauseingangstreppe der
Beklagten gestürzt sei und sich dabei verletzt habe. Das Landgericht habe nicht
berücksichtigt, dass der Kläger einerseits Parteivernehmung angeboten und sich
andererseits auf die Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin berufen hatte. Das
Landgericht habe zudem die zeitlichen Grenzen der Verkehrssicherungspflicht
verkannt; eine solche Pflicht setze nicht erst um 07:00 Uhr morgens ein; es sei
vielmehr davon auszugehen, dass bereits um 04:00 Uhr, da zu diesem Zeitpunkt
üblicherweise Tageszeitungen ausgeliefert würden, die Verkehrssicherungspflicht
einsetze. Für die Ursächlichkeit der Dunkelheit für den Sturz des Klägers würde
zudem ein Beweis des ersten Anscheins streiten. Schließlich sei dem Kläger der
Vorwurf eines Mitverschuldens nicht zu machen; ihn treffe keine Pflicht, beim
Austragen der Zeitung ständig eine Taschenlampe bei sich zu führen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes
Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung zu zahlen, nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden - letzterer, soweit er nach
der letzten mündlichen Verhandlung entsteht - aus dem Unfall vom 31. August 2000
gegen 04:30 Uhr auf dem Hausgrundstück der Beklagten zu zahlen, soweit die
Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte
übergehen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die Berufung ist unbegründet; zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob der Kläger tatsächlich auf der
Treppe zum Wohnhaus der Beklagten gestürzt ist und ob die Dunkelheit in diesem
Bereich ursächlich für den Sturz des Klägers war, brauchen nicht geklärt zu
werden, da die Beklagten nicht der Vorwurf einer
Verkehrssicherungspflichtverletzung trifft.
Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass der Hauseigentümer als
Verkehrssicherungspflichtiger die Begehbarkeit des vom Bürgersteig zum
Hauseingang führenden Weges sicherstellen muss (vgl. BGH VersR 1977, S. 431),
wozu einerseits im Winter das Räumen des Weges sowie ggf. das Streuen gehört und
andererseits die ausreichende Beleuchtung des Weges. Der Umfang dieser
Verkehrssicherungspflicht besteht jedoch nicht „rund um die Uhr", sondern hängt
vom Bedürfnis der Verkehrsteilnehmer ab. In zeitlicher Hinsicht kann angenommen
werden, dass die Verkehrssicherungspflicht am Morgen beginnt, wenn der
allgemeine Verkehr einsetzt (zu den zeitlichen Grenzen der Streupflicht eines
Wohnraumvermieters vgl. etwa OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 263, 264 l. Sp.).
Außerhalb dieser allgemeinen Verkehrsstunden besteht nämlich kein
Vertrauensschutz des Teilnehmers am allgemeinen Verkehr, weil dies für den
Verkehrssicherungspflichtigen zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Zum
Zeitpunkt des vom Kläger behaupteten Vorfalls - 04:30 Uhr morgens - hatte aber
der allgemeine Verkehr noch nicht eingesetzt. Denn vom allgemeinen Verkehr kann
man regelmäßig erst ab ca. 07:00 Uhr morgens sprechen. Dass dies auf dem
Grundstück der Beklagten am Vorfallstag anders gewesen sein sollte, hat der
Kläger weder vorgetragen noch ist dies sonst dem Senat ersichtlich.
Zwar verkennt der Senat nicht, dass es regelmäßig für den
Verkehrssicherungspflichtigen durchaus beschwerlicher sein wird, in den frühen
Morgenstunden die Wege auf bzw. zu seinem Grundstück von Schnee und Eis
freizuhalten, da er dies in der Regel nur durch den persönlichen Einsatz in den
frühen Morgenstunden wird gewährleisten können, wohingegen eine ausreichende
Beleuchtung der Zuwegung nicht voraussetzt, dass der
Verkehrssicherungspflichtige selbst unmittelbar tätig wird; die Beleuchtung kann
etwa dadurch geschaffen werden, dass der Verkehrssicherungspflichtige entweder
eine Lampe zu Beginn der Dunkelheit einschaltet und erst am Morgen wieder
ausschaltet, oder für das Leuchten mit einer Zeitschaltuhr entsprechende Impulse
gibt oder einen Bewegungsmelder installiert. Auch solche Maßnahmen werden jedoch
gegenüber Zeitungszustellern in den frühen Morgenstunden nicht als geboten
angesehen werden können. Denn gerade in zeitlicher Hinsicht bestimmt sich die
Verkehrssicherungspflicht auch nach dem,
was die „billige Rücksicht nach der Verkehrsauffassung" gebietet (BGH NJW 1985,
270). Dabei ist zum einen zu bedenken, dass der Kläger als Zeitungszusteller
offenkundig selbst nicht von einer durch die Kunden seines Arbeitgebers
veranlassten ausreichenden Beleuchtung der Wege ausging, da er eine Taschenlampe
bei sich führte, die nur am fraglichen Tag - wie der Kläger vorträgt - nicht
einsatzbereit war, da die Batterien nicht mehr über eine ausreichende Kapazität
verfügten. Zum anderen - und dies ist entscheidend - durfte und konnte sich der
Kläger nicht auf entsprechende vorsorgende Maßnahmen der Kunden seines
Arbeitgebers verlassen. Denn ersichtlich ist eine entsprechende Verpflichtung
der Beklagten nicht Bestandteil des Vertrages über den Bezug der Tageszeitung
mit dem sie herausgebenden Verlag geworden - zur Vereinfachung geht der Senat
davon aus, dass Verlag und Zustellunternehmen identisch sind . Besteht aber eine
bestimmte Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Unternehmen, dessen Mitarbeiter das
Grundstück des Verkehrssicherungspflichtigen betritt, und diesem selbst, so
obliegt es - jedenfalls was die Zeiten außerhalb des „allgemeinen Verkehrs"
anbelangt - jenem, eine entsprechende Vorsorge beim Kunden anzuregen bzw. als
dessen Verpflichtung im Vertragsverhältnis zu fixieren. Sofern also der Verlag
bzw. das Zustellunternehmen der Auffassung ist, die Vorsorge solle vom
Grundstückseigentümer als Kunden zu leisten sein und nicht - wie es hier
offenbar der Fall war - vom Zusteller selbst, musste es darauf den
Grundstückseigentümer hinweisen bzw. die Zustellung der Zeitung in den frühen
Morgenstunden - gerade im Winter - davon abhängig machen, dass eine ausreichende
Beleuchtung vorhanden war. Gibt es solche ergänzende Vereinbarungen nicht, kann
auch nicht erwartet werden, dass der Grundstückseigentümer entsprechende
Maßnahmen trifft.
Da mithin zum Zeitpunkt des Vorfalls noch keine Verkehrssicherungspflicht der
Beklagten bestand, bedarf es - wie in der mündlichen Verhandlung mit den
Prozessbevollmächtigten der Parteien erörtert - keiner weiteren Aufklärung,
inwiefern der Zugangsbereich zum Haus der Beklagten durch das in der Nähe
befindliche Gebüsch verdeckt bzw. schlechter einsehbar - weil unzureichend
ausgeleuchtet - war, und inwiefern die Beklagten dies hätten verhindern können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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