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Benzinklausel in Privathaftpflichtversicherung - Heizlüftereinsatz
OLG Karlsruhe
Az: 19 U 33/05
Urteil vom 28.04.2005
In dem Rechtsstreit wegen Feststellung hat der
19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung
vom 07. April 2005 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts vom 25.01.2005
abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen
aus dem Schadensfall vom 19.01.2004 entstandenen Verpflichtungen gegenüber
seinem Arbeitgeber, der M. H. GmbH, freizustellen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung
wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Versicherungsschutz in der - bei der Beklagten bestehenden -
privaten Haftpflichtversicherung wegen Schadensersatzansprüchen seines
Arbeitgebers.
Am Morgen des 19.01.2004 war das Fahrzeug seines Arbeitgebers, das dem Kläger
zur Benutzung überlassen war, durch einen Heizlüfter in Brand geraten. Diesen
hatte der Kläger zuvor in das Fahrzeuginnere gestellt, um die vereisten Front-
und Seitenscheiben abzutauen und sich danach entfernt.
Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht unter Berufung auf verschiedene
vertragliche Haftungsausschlüsse, insbesondere auf die "Benzinklausel" der Nr.
III. 1. der besonderen Bedingungen zur Privathaftpflicht, abgelehnt.
Das Landgericht ist dieser Auffassung beigetreten und hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger sei Fahrzeugführer im Sinne dieser Ausschlussklausel, da das Enteisen
der Scheiben der unmittelbaren Vorbereitung der Fahrt gedient habe und deshalb
mit dem Fahrzeuggebrauch in einem inneren Zusammenhang stehe, so dass die
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und nicht die Beklagte eintrittspflichtig
sei.
Für die Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der Entscheidung wird
auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Anwendung der
"Benzinklausel". Die Annahme des Landgerichts, der Kläger sei Führer des
Fahrzeugs gewesen, obwohl er sich während des "Abtauens" in seiner Wohnung
aufgehalten habe, entbehre jeder Grundlage. Diese Auslegung sei vom Wortsinn des
Begriffes "Fahrzeugführer" nicht mehr gedeckt, so dass der Schaden nicht von §
10 AKB erfasst und in der Privathaftpflicht zu regulieren sei.
Er beantragt daher:
Unter Abänderung des am 25.01.2005 verkündeten Urteil des Landgerichts, 4 O
364/04, wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von
allen aus dem Schadensfall vom 19.01.2004 entstandenen Verpflichtungen gegenüber
seinem Arbeitgeber, der M. H. GmbH, freizustellen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Für die Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze der Parteien vom 22.02.2005 (II 13) und vom 7.03.2005 (II 35) Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet, so dass das landgerichtliche Urteil
abzuändern und dem zulässigen (BGH NJW 1999, 3774) Feststellungsbegehren des
Klägers stattzugeben ist.
Für den streitgegenständlichen Schadensfall besteht Versicherungsschutz in der -
bei der Beklagten unterhaltenen - Privathaftpflichtversicherung.
Weder greifen die bereits durch die landgerichtliche Entscheidung verneinten
Haftungsausschlüsse ein noch ist eine Deckung nach Nr. III. 1. der - für den
streitgegenständlichen Versicherungsvertrag - geltenden Besonderen Bedingungen
und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung privater Risiken (BBR
Privat, Anlage zum SS der Beklagten vom 29.03.2005; II 94 ff.) ausgeschlossen.
1. Zunächst zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass eine Eintrittspflicht
der Beklagten nicht gem. § 4 Abs. 1 Nr. 6 a AHB ausscheidet.
Der Kläger nutzte das Fahrzeug nicht im Rahmen eines der in § 4 Abs. 1 Nr. 6a
AHB genannten Besitzmittlungsverhältnisse, insbesondere ist eine Leihe (§ 598
BGB) nicht anzunehmen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger die Fahrt mit dem Fahrzeug
gestattet war, um Arbeitskollegen auf dem Weg zur Baustelle abzuholen und zur
Arbeit zu bringen oder selbst zur Arbeit zu gelangen. Eine private Nutzung war
ihm nicht erlaubt (Protokoll über die Anhörung des Klägers vom 25.01.2005, I
85f.), Kosten hatte der Kläger keine zu tragen. Unter diesen Umständen durfte
der Kläger das Fahrzeug lediglich zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Zweck
nutzen, ohne dass ihm gleichzeitig auch der Besitz übertragen worden wäre, so
dass er nur die Stellung eines Besitzdieners (§ 855 BGB) inne hatte. Dies genügt
für den genannten Haftungsausschluss nicht (Prölls/Martin- Voit/Knappmann, VVG,
27. Auflage, § 4 AHB Rn. 40 m.N.). Die Auffassung der Beklagten, es habe eine
Leihe jeweils für eine Nacht vorgelegen, da dem Arbeitgeber des Klägers in der
Zeit von Arbeitsende bis zum nächsten Morgen eine Einwirkungsmöglichkeit
genommen gewesen sei und der Kläger am Schadenstag auch keine anderen Arbeiter
abzuholen gehabt hätte, trifft nicht zu. Entscheidend ist das für die gesamte
Nutzungsdauer maßgebliche Rechtsverhältnis, da eine unterschiedliche Bewertung
für einzelne Zeiträume im Hinblick auf einen einheitlichen Parteiwillen
lebensfremd erscheint .
2. Auf einen Haftungsausschluss gem. § 4 I Nr. 6 b AHB hat sich die Beklagte
schon nicht berufen. Ob das Enteisen des Firmenfahrzeugs als betriebliche
Tätigkeit anzusehen wäre (Littbarski, AHB-Kommentar, 2001, § 4 Rn. 243), kann
deshalb dahinstehen.
3. Ebenfalls im Ergebnis zutreffend verneint das Landgericht eine
Leistungsfreiheit gem. § 61 VVG.
Dabei verkennt die Entscheidung jedoch, dass § 61 VVG in der
Haftpflichtversicherung schon keine Anwendung findet, sondern durch § 152 VVG
als lex specialis verdrängt wird. Ein Haftungsausschluss käme deshalb nur dann
in Betracht, wenn der Kläger (zumindest bedingt) vorsätzlich auch hinsichtlich
des konkreten Schadenseintritts gehandelt hätte (Prölls/Martin a.a.O., § 152 Rn.
5). Dies ist weder behauptet noch bei dem gegebenen Sachverhalt anzunehmen.
4. Da eine (vollständige) Haftungsbeschränkung des Klägers gegenüber seinem
Arbeitgeber schon nicht behauptet ist und die Beklagte darüber hinaus sogar die
Auffassung vertritt, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, kann offen
bleiben, in welchem Umfang aus dem Arbeitsverhältnis folgende
Haftungserleichterungen Ansprüche gegen den Kläger einschränken.
5. Streitentscheidend ist daher schließlich die Frage, ob Versicherungsschutz
bei der Beklagten nach Nr. III. 1. der - für den streitgegenständlichen
Versicherungsvertrag geltenden - Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Haftpflichtversicherung privater Risiken (BBR Privat) ausgeschlossen
ist.
Nach Nr. III.1. BBR ist "nicht versichert die Haftpflicht des Eigentümers,
Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs (......) wegen Schäden, die
durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden".
Sinn und Zweck dieser so genannten "Benzinklausel" ist, Überschneidungen
zwischen von § 10 AKB gedeckten Versicherungsfällen und solchen, für die die
Privathaftpflicht eintritt, zu vermeiden. Dabei kommt, da ansonsten eine
systemwidrige Lücke entstünde, dem Begriff des Besitzers keine eigenständige
Bedeutung zu (Prölls/Martin a.a.O., PrivatHaftpfl. Nr. 3 Rn. 6), so dass die
(private) Haftpflicht des Fremdbesitzers, der weder Halter noch Führer ist
(darunter sind in der Rechtsprechung vor allem die Fälle der Reparaturarbeiten
am fremden Fahrzeug gefasst worden; vgl. OLG Hamm NJW-RR 1993, 537), unberührt
bleibt.
Dieser Haftungsausschluss ist vorliegend nicht einschlägig, da der Kläger den
Schaden nicht als Führer beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht hat.
a. Die Anwendung der "Benzinklausel" scheitert nicht bereits daran, dass im
vorliegenden Fall der Schaden nicht an Rechtsgütern Dritter, sondern an dem
versicherten Fahrzeug selbst eingetreten ist.
Vom Anwendungsbereich erfasst sind auch diejenigen Schäden, die Gegenstand einer
besonderen Mitversicherung (hier: § 12 AKB) sein können (BGH VersR 1986, 537).
Dafür spricht insbesondere, dass Schäden am versicherten Fahrzeug grundsätzlich
zunächst dem versicherten Risiko der Kraftfahrzeughaftpflicht unterfallen und
erst gem. § 11 AKB ausdrücklich ausgenommen werden. Ausschlüsse sind für die
Eröffnung des Anwendungsbereichs der "Benzinklausel" aber gerade ohne Belang (Prölls/Martin,
a.a.O., Privathaftpfl.Vers Nr. 3 Rn. 10 m.w.N.).
b. Der Kläger hat die schadensstiftende Handlung jedoch nicht als Führer beim
Gebrauch des Fahrzeuges vorgenommen.
Der Begriff des Führers ist in diesem Zusammenhang auf der Grundlage des § 10 II
AKB zu definieren. Da heute der Fahrzeuggebrauch und nicht der engere Begriff
des Betriebs (i.S.v. § 7 StVG) für § 10 AKB maßgeblich ist, ist auch das Merkmal
der Tätigkeit als Fahrer nicht mehr entsprechend eingeschränkt (so noch BGH
VersR 1972, 455; im einzelnen: Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17.
Auflage, § 10 AKB Rn. 44). § 10 AKB erfasst (im Sinne eines möglichst
lückenlosen Schutzes von Verkehrsopfern) damit grundsätzlich auch solche
Vorgänge, bei denen ein "Betrieb" des Fahrzeugs (noch) nicht vorliegt, sondern
nur Vorbereitungsmaßnahmen zu einem unmittelbar bevorstehenden Fahrtantritt
getroffen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um solche Tätigkeiten
handelt, die zum Kreis der Verrichtungen eines Fahrers zu rechnen sind und im
Zusammenhang mit einer konkreten Fahrt vorgenommen werden, bei der die in
Anspruch genommene Person das Fahrzeug lenken soll (Stiefel/Hofmann a.a.O: Rn.
46 m.N.).
Mit dieser Einordnung korrespondiert auch die Definition des Gebrauchs i.S.d.
Nr. III. 1. BBR, wobei ein Gebrauch außerhalb des Straßenverkehrs grundsätzlich
ausreicht und auch typisches Fahrerhandeln zur Vorbereitung der bevorstehenden
Fahrt erfasst sein kann.
Dann jedoch setzt die Anwendung der "Benzinklausel" (also die Zuordnung zum
Risikobereich der Kraftfahrzeugversicherung) voraus, dass das Fahrzeug im
Zusammenhang mit der schadensstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar,
zeitlich und örtlich nahe eingesetzt wird (Prölls/Martin a.a.O. Privathaftpfl.
Nr. 3 Rn. 7, BGH VersR 1989, 1187), also sich dabei ein spezifisches Risiko des
KfZ-Gebrauchs verwirklicht oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht (Veith/Gräfe/Betz,
Der Versicherungsprozess, 2005, § 9 Rn. 356 ff.).
Indem der Kläger die Scheiben enteist hat, hat er zwar seinen eigenen
Fahrtantritt vorbereitet, wollte das Fahrzeug also als Führer nutzen. Jedoch hat
sich bei dieser Verrichtung, die unstreitig schon nicht in den unmittelbaren
Fahrtantritt mündete, da der Kläger für mindestens zehn Minuten nochmals in
seine Wohnung zurückkehrte (um zu frühstücken oder zu telefonieren), nicht die
spezifische Gefahr des Fahrzeuges verwirklicht. Vielmehr hat sich ein Risiko
realisiert, das dem Gebrauch des Heizlüfters und nicht demjenigen des Fahrzeuges
anhaftet (vgl. dazu auch den Fall eines wegrollenden Einkaufswagens, wenn das
Wegrollen nicht unmittelbar durch den Beladevorgang beeinflusst war, sowie zu
der in diesen Fällen des Be- und Entladens uneinheitlichen Rechtsprechung: Veith/Gäfe/Betz
a.a.O., § 9 Rn. 372f. m.N.).
6. Für die lediglich begehrte Feststellung einer Freistellungsverpflichtung kann
die zwischen den Parteien streitige Höhe des gegen den Kläger erhobenen
Schadensersatzanspruches dahinstehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), da die Auslegung der Merkmale
des Führers sowie des Gebrauchs in der in Privat- und Betriebshaftpflicht
gebräuchlichen Benzinklausel schon angesichts der Vielzahl der Anwendungsfälle
eine klärungsbedürftige und bisher in der Rechtsprechung nicht einheitlich
behandelte Frage darstellt.
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