Bereitschaftszeit – tarifliche Eingruppierung
Bundesarbeitsgericht
Az: 4 AZR
616/06
Urteil vom
12.03.2008
In Sachen hat der Vierte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2008 für
Recht erkannt:
1. Die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts München vom 6. Februar 2006 - 6 Sa 496/05 - wird
zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts München vom 6. Februar 2006 - 6 Sa 496/05 - aufgehoben,
soweit es der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts München, Kammer Ingolstadt, vom 13. Januar 2005 - 10b Ca 1889/03
I - stattgegeben hat.
Die Berufung der klagenden Parteien wird vollen Umfangs zurückgewiesen.
3. Die klagenden Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Vergütung von Bereitschaftsruhezeit,
auf verschiedene Vergütungszuschläge und auf zusätzlichen Urlaub sowie um die
tarifliche Eingruppierung.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der petrochemischen Industrie. Sie war Mitglied
im Verein der Bayerischen Chemischen Industrie eV.
Die Kläger zu 1) und 3) sind bei der Beklagten als Sanitäter und Feuerwehrleute
beschäftigt. Der frühere Kläger zu 2) war ihr Kollege und ist am 10. Dezember
2005 bei einem Einsatz im Werk ums Leben gekommen. Seine Ehefrau und Alleinerbin
führt den Rechtsstreit weiter. Im Folgenden werden die Kläger zu 1) und 3) sowie
der verstorbene Kläger zu 2), an dessen Stelle seine Ehefrau und Alleinerbin
getreten ist, regelmäßig als Kläger bezeichnet.
Für die Arbeitsverhältnisse der Parteien galten die Tarifverträge der chemischen
Industrie jedenfalls bis zum 2. Februar 2006 auf Grund beiderseitiger
Tarifgebundenheit. Darüber hinaus finden sie auf Grund einzelvertraglicher
Bezugnahme Anwendung.
Unter dem 9. September 2003 schlossen die Betriebsparteien eine
Betriebsvereinbarung. Diese enthält ua. folgende Regelungen:
"1. Geltungsbereich
Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der Werkfeuerwehr und
San-Station bei der TK-PS Region Süd in M. Darüber hinaus gilt der
Manteltarifvertrag in der Fassung vom 18. April 2002.
2. Arbeitszeit
Die Arbeitszeit regelt sich grundsätzlich nach § 5 Ziffer II des
Manteltarifvertrages der chemischen Industrie. Auf die 24-stündige
Anwesenheitszeit im Betrieb folgt jeweils eine Freizeit gleicher Länge.
3. Verteilung der Anwesenheitszeit
Die 24-stündige Anwesenheitszeit teilt sich wie folgt auf:
07:00 - 16:00 Uhr Arbeitszeit (darin enthalten 60 Minuten
Arbeitsbereitschaftszeit/Mittagspause)
16:00 - 23:00 Uhr Arbeitsbereitschaft
23:00 - 07:00 Uhr Bereitschaftsruhe
4. Einkommensregelung
Für die Berechnung des Monatslohnes werden die einzelnen Dienstplanabschnitte
wie folgt bewertet:
Arbeitszeit 100 % = 8 Vollstunden
Arbeitsbereitschaft 100 % = 8 Vollstunden Bereitschaftsruhe 0 % = 0 Stunden
Gesamt 16 Vollstunden
147,5 Schichten x 16 Stunden = 2.360 Stunden bezahlt
2.360 / 1960 = Faktor 1,2 = 20 % Pauschale für Arbeitszeitverlängerung
5. Mehrarbeit
Geplante Einsätze und Arbeiten während der Arbeitsbereitschaft, die über 3
Stunden hinausgehen, sind als Mehrarbeit zu behandeln und werden mit Zuschlag
bezahlt. (Betriebsstörungen, usw.).
Einsätze (größer 15 Min.) und unumgängliche, unvorhergesehene Arbeiten während
der Bereitschaftsruhe sind als Mehrarbeit zu behandeln und werden grundsätzlich
mit Grundstunden und Zuschlag bezahlt.
6. Mehrarbeitspauschale
Die Mitarbeiter der Werksfeuerwehr / San-Station erhalten eine monatliche
Mehrarbeitspauschale in Höhe von 51,13 Euro. Dieser Betrag wird künftig
tarifdynamisch gesteigert.
Damit sind die gelegentlichen Einsätze in der Arbeitsbereitschaftszeit und
Bereitschaftsruhezeit zur Ausgabe von Material im technischen
Lager/Werkzeugausgabe etc. und der Schlüsseldienst abgegolten.
...
9. Freischichten
Die betroffenen Mitarbeiter erhalten gem. § 5 Abs. II Ziff. 1 MTV 35 weitere
24-stündige Freischichten pro Kalenderjahr in möglichst gleichmäßiger
Verteilung.
Freischichten werden anteilig für jeden vollen Beschäftigungsmonat gewährt. Kann
eine Freischicht aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht wie geplant
genommen werden, ist sie nachzugewähren.
Nur bei Ausfallzeiten wie Krankheit, Kur und unbezahltem Urlaub vermindern sich
die Freizeiten anteilig gemäß Berechnung in der Zeitwirtschaft. Die
Zeitgutschrift für die 35 Freischichten erfolgt am Jahresanfang und beträgt 560
Stunden. Bei Fehltagen entfällt je Tag die Zeitgutschrift von 3 Std. 12 Minuten.
...
13. Inkrafttreten und Kündigung
Diese Betriebsvereinbarung tritt ab 01. Oktober 2003 in Kraft. Sie kann mit
einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt
werden."
Die Beklagte vergütete die Kläger nach der VergGr. E 6 des
Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie (BETV), den die Kläger im
Prozess auch als "Entgelttarifvertrag für die chemische Industrie West"
bezeichnet haben. Bis zum 31. Dezember 2002 wurden die Kläger in
vollkontinuierlicher Wechselschicht eingesetzt. Zum 1. Januar 2003 erfolgte die
Zusammenlegung von Sanitätsstation und Feuerwehr. Seitdem arbeiteten die Kläger
in 24-Stunden-Schichten. Diese Schichten unterteilen sich in jeweils acht
Stunden Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaftszeit und Bereitschaftsruhezeit. Im
Anschluss an eine 24-Stunden-Schicht haben die Mitarbeiter jeweils einen Tag
frei.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2003 forderten die Kläger die Beklagte auf, die
streitgegenständlichen Forderungen zu erfüllen. Mit Schreiben vom 10. März 2003
lehnte die Beklagte die Erfüllung der Ansprüche ab, die nunmehr Gegenstand der
Klage sind.
Die Kläger haben den Standpunkt eingenommen, ihre Bereitschaftsruhezeiten seien
als Überstunden zu bewerten und wie Arbeitszeit zu vergüten. Hieraus ergebe sich
eine zusätzliche monatliche Vergütung von 1.508,22 Euro brutto. Weiter haben sie
für ihre Bereitschaftsruhezeiten die Zahlung von Nacht-, Sonntags- und
Feiertagszuschlägen, eine Schichtzulage sowie Zusatzurlaub verlangt.
Arbeitsbereitschaft sei ein Fall von Vollarbeit, wenn vom Arbeitnehmer eine
"wache Achtsamkeit" im Zustand der Entspannung verlangt werde. Sie werde daher
zu Recht mit 100 % vergütet. Davon ausgehend sei es ungerecht, wenn acht Stunden
Bereitschaftsruhezeit der Werksfeuerwehr gar nicht vergütet werden, während die
Arbeitnehmer in den Werkstätten für eine Woche Rufbereitschaft ohne jeglichen
Arbeitseinsatz eine Grundvergütung von 214,00 Euro brutto erhielten. Bei dem
Arbeitseinsatz in den Werkstätten kämen sogar noch Zuschläge wie Fahrtkosten,
Wegezeitpauschalen sowie Samstags-, Sonntags- und Feiertagszuschläge hinzu. Im
Gegensatz zur Berufsfeuerwehr, wo nach einer 24-Stunden-Schicht zwei Tage
arbeitsfrei seien, hätten die Kläger nach einer 24-Stunden-Schicht lediglich
einen Tag frei. Daraus ergebe sich eine Arbeitszeit von 295 Stunden im Monat,
wovon jedoch lediglich 196 Stunden auch tatsächlich bezahlt würden. Die ihnen
gezahlte monatliche Pauschale von 51,13 Euro für acht Stunden
Bereitschaftsruhezeit sei eine in keiner Weise angemessene Vergütung. Die 35
zusätzlichen Freischichten würden nicht vergütet. Diese Freischichten seien
lediglich durch die Verkürzungen der tariflichen Wochenarbeitszeit entstanden.
Insgesamt leisteten die Kläger unbezahlte Mehrarbeit in einem Umfang von 98
Stunden. Der Anspruch auf eine Schichtzulage von 10 % ergebe sich aus § 4 Abs. 3
Ziff. 2 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie. Der zusätzliche
Urlaubsanspruch sei nach § 12 II Ziff. 2 des Manteltarifvertrages der chemischen
Industrie gerechtfertigt. Darüber hinaus haben die Kläger geltend gemacht, sie
seien in die VergGr. E 7 des Bundesentgelttarifvertrages der chemischen
Industrie (BETV) einzugruppieren. Sie übten eine Doppeltätigkeit als
Rettungsassistenten und Feuerwehrleute/geprüfte Brandschutzfachkräfte aus und
hätten eine gesonderte Ausbildung für sanitätsärztliches Assistenzpersonal
absolviert, zahlreiche Zusatzqualifikationen erworben und verfügten über mehr-
bis langjährige Berufserfahrungen. Rettungsassistenten seien zudem nach dem
Bayerischen Rettungsdienstgesetz bezüglich ihrer Qualifikation höher als
Rettungssanitäter eingestuft. Bei vielen Unfällen sowie allen
Erste-Hilfe-Maßnahmen übten sie ihre Tätigkeit eigenverantwortlich aus.
Die Kläger haben beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klagepartei
auch während der Bereitschaftsruhezeit seit dem 12.03.2003 vollen Stundenlohn zu
bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, seit 12.03.2003 an
die Klagepartei auch während der Bereitschaftsruhezeit Sonntags- und
Nachtzuschläge gem. § 5 Abs. 2 Ziff. 4 Manteltarifvertrag für die chemische
Industrie zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, seit 12.03.2003
Feiertagszuschläge auch während der Bereitschaftsruhezeit an die Klagepartei zu
zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, seit 12.03.2003 an
die Klagepartei eine Schichtzulage gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Manteltarifvertrag für
die chemische Industrie zu zahlen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den klagenden
Parteien ab dem Urlaubsjahr 2003 zusätzlich weitere drei Tage Jahresurlaub zu
gewähren.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die klagenden
Parteien jeweils Vergütung nach der VergGr. E 7 des Entgelttarifvertrages für
die chemische Industrie West zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die frühere Staffelung der Vergütung von 100 %, 60 % und
40 % für Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaftszeit und Bereitschaftsruhezeit sei
lediglich auf Anregung des Betriebsrats hin umgeschichtet worden auf die
Staffelung 100 %, 100 % und 0 %. Es sei nicht zutreffend, dass ein tatsächlicher
Arbeitseinsatz bei größeren Nachteinsätzen (Unfälle, Explosionen, Feuer) bereits
mit der Pauschale abgegolten sei. Lediglich die Ruhezeit, in der die Kläger
schliefen oder zumindest ruhten, sei nicht gesondert vergütet worden. Zeiten der
wachen Arbeitsbereitschaft bezahle die Beklagte dagegen wie Arbeitszeit, auch
wenn die Kläger in dieser Zeit keinerlei Arbeit verrichteten. Die Vergütung der
24-Stunden-Schicht müsse vor diesem Hintergrund als Gesamtheit gesehen werden,
es könnten nicht lediglich die letzten acht Stunden herausgegriffen werden. Die
Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, das Höhergruppierungsverlangen sei
unbegründet, weil die Kläger dafür nicht substantiiert vorgetragen hätten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Sonntags-, Feiertags- und
Nachtzuschläge entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten das
Urteil des Arbeitsgerichts dahingehend abgeändert, dass es einerseits die Klage
auf Zahlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen abgewiesen,
andererseits dem Höhergruppierungsantrag stattgegeben hat. Im Übrigen hat es die
Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die klagenden
Parteien ihre auf die Bereitschaftsruhezeit sowie Schichtzulage und Zusatzurlaub
gerichteten Feststellungsanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision
der klagenden Parteien zurückzuweisen und die Klage auf ihre Anschlussrevision
hin insgesamt, auch wegen der vom Landesarbeitsgericht zuerkannten
Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 7, abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der klagenden Parteien ist unbegründet. Sie war deshalb
zurückzuweisen. Das Landesarbeitsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche auf
zusätzliche Bezahlung der Bereitschaftsruhezeit, auf Schichtzulage und
Zusatzurlaub (Anträge zu 1 bis 5) zu Recht nicht zuerkannt. Die
Anschlussrevision der Beklagten nach § 554 ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG ist
demgegenüber begründet, weil die klagenden Parteien entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die
Vergütungsgruppe E 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie
(Antrag zu 6) nicht erfüllen. Auf die Anschlussrevision der Beklagten war
deshalb das insoweit klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts wieder
herzustellen.
A. Die Revision der klagenden Parteien ist nicht begründet. Das
Landesarbeitsgericht hat die zulässigen Feststellungsanträge, die hinsichtlich
der Klägerin zu 2) ohne weiteres dahin zu verstehen waren, dass die
Feststellungen insoweit nur für die Zeit bis zum Tod ihres Ehemannes am 10.
Dezember 2005 angestrebt werden, zu Recht als unbegründet abgewiesen.
I. Die Feststellungsanträge sind zulässig. Für sie besteht insbesondere das nach
§ 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse.
Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn auf diesem Wege eine sachgemäße
einfache Erledigung der Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche
Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 11. Dezember 2001
- 9 AZR 435/00 - EzA ZPO § 256 Nr. 59; 18. März 1997 - 9 AZR 84/96 - BAGE 85,
306). Das ist vorliegend der Fall. Die Anträge sind geeignet, die zwischen den
Parteien mit jeder Abrechnung oder mit jedem Urlaub neu entstehenden
Streitpunkte hinsichtlich der Vergütungspflicht und der Urlaubsgewährung zu
klären. Auch für die zurückliegende Zeit ist es nicht erforderlich, die von
Anfang an zulässigen Feststellungsanträge auf Leistungsanträge umzustellen.
II. Die Anträge zu 1) bis 5) der Klage sind jedoch unbegründet.
1. Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien finden die Tarifverträge der
chemischen Industrie und damit auch die Vorschriften des Manteltarifvertrages
für die chemische Industrie West vom 24. Juni 1992 (MTV) Anwendung, die im hier
interessierenden Zusammenhang im Streitzeitraum nicht verändert worden sind. Die
Tarifgeltung ergibt sich angesichts der Tarifgebundenheit der Beklagten kraft
Verbandsmitgliedschaft bis zum 2. Februar 2006 aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG
und für die Folgezeit aus § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 TVG; im Übrigen folgt die
Anwendbarkeit aber auch aus den vom Landesarbeitsgericht festgestellten
Bezugnahmen auf die Tarifverträge der chemischen Industrie in den
Arbeitsverträgen der Kläger.
2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 1) geltend
gemachte Vergütung weiterer Stunden auf Grund der abzuleistenden
Bereitschaftsruhezeit. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden.
a) Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 611 BGB
in Verbindung mit dem MTV.
aa) Der vorliegend einschlägige § 5 MTV ("Arbeitszeit der Arbeitnehmer mit
Arbeitsbereitschaft"), der unter I. Arbeitszeitregelungen für Arbeitnehmer
vorsieht, "in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfange
Arbeitsbereitschaft enthalten ist", und dabei ua. die Möglichkeit vorsieht, die
Arbeitszeit auf 46,5 Stunden wöchentlich auszudehnen, lautet unter II.:
"Für solche Arbeitnehmer, deren höchstens 24stündige Anwesenheitszeit im Betrieb
sich unterteilt in Arbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhe, z.B.
Angehörige der hauptberuflichen Betriebs- bzw. Werksfeuerwehr, Wach- und
Feuerwehrmannschaften, Werkschutz, Kraftfahrer und Sanitätspersonal, gilt
folgende Regelung:
1. Zu der regelmäßigen täglichen 8stündigen Arbeitszeit tritt eine regelmäßige
tägliche Arbeitsbereitschaft bis zu 8 Stunden und eine regelmäßige tägliche
Bereitschaftsruhezeit von mindestens 8 Stunden.
Auf die Anwesenheit im Betrieb (Arbeits-, Arbeitsbereitschafts- und
Bereitschaftsruhezeit) muss regelmäßig jeweils eine Freizeit gleicher Länge
folgen. Außerdem sind jährlich 35 weitere 24stündige Freizeiten in möglichst
gleichmäßiger Verteilung zu gewähren.
2. Während der nach Ziffer 1 zulässigen Arbeitsbereitschaftszeit darf der
Arbeitnehmer zusätzlich zu der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nach Ziffer 1
bis zu drei Stunden nur zu solchen Arbeitsleistungen herangezogen werden, die in
den betrieblichen Aufgabenbereich der oben genannten Arbeitnehmergruppen fallen
oder ihm durch schriftlichen Arbeitsvertrag übertragen wurden. Entstehen Zweifel
über den betrieblichen Aufgabenbereich, so sollen Arbeitgeber und Betriebsrat
ihn gemeinsam klären.
3. Beginnt die 24stündige Anwesenheitszeit im Betrieb mit der Frühschicht, so
ist die Bereitschaftsruhe im Anschluss an Arbeits- und
Arbeitsbereitschaftszeiten zu gewähren; Arbeitgeber und Betriebsrat können etwas
anderes vereinbaren.
Die Bereitschaftsruhe dient grundsätzlich der Erholung; sie setzt ausreichende
Ruhemöglichkeiten voraus und ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren;
während der Bereitschaftsruhe dürfen die Arbeitnehmer nur zu solchen Arbeiten
eingesetzt werden, die innerhalb ihres Aufgabenbereiches unvorhergesehen
erforderlich werden.
4. Die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit entfallen in den in Ziffer 1
genannten Grenzen der regelmäßigen Arbeits- und Arbeitsbereitschaftszeit. Die
Zuschläge für Feiertage sind entsprechend der Regelung des § 4 I Ziffern 4 bis 6
auch für die oben genannten Arbeitnehmer zu gewähren. § 4 IV gilt entsprechend.
5. Die Anforderungen des 24-Stunden-Dienstes nach § 5 II berücksichtigt die
Anforderungen an den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Sinne des § 7 Absatz
2a ArbZG.
6. Für die Durchführung des 24-Stunden-Dienstes im Sinne des § 5 II ist die
schriftliche Einwilligung der Arbeitnehmer erforderlich. Hierzu wird durch
Betriebsvereinbarung das notwendige Verfahren festgelegt."
bb) § 5 II MTV enthält eine gegenüber § 5 I MTV eigenständige
Arbeitszeitregelung für Arbeitnehmer, die 24-Stunden-Dienste zu leisten haben.
Er bestimmt für diese Personengruppe durch Festlegung von Mindestfreizeiten und
zusätzlichen Freischichten den Umfang der jährlichen Arbeitszeit und bestimmt
darüber hinaus, wie die 24-Stunden-Schichten aufzuteilen sind. § 5 II MTV
enthält jedoch ebenso wenig wie die übrigen Bestimmungen des MTV oder des BETV
eine Regelung, ob und wie die einzelnen Abschnitte des 24-Stunden-Dienstes zu
vergüten sind.
cc) Ein Vergütungsanspruch lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH
zur arbeitszeitrechtlichen Behandlung von Bereitschaftsdienstzeiten (3. Oktober
2000 - C-303/98 - [SIMAP] EuGHE I 2000, 7963 = AP EWG-Richtlinie Nr. 93/104 Nr.
2 = EzA ArbZG § 7 Nr. 1; 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger] - EuGHE I 2003,
8389 = AP EWG-Richtlinie Nr. 93/104 Nr. 7 = EzA ArbZG § 7 Nr. 5) herleiten.
Hiernach handelt es sich zwar auch beim Bereitschaftsdienst um Arbeitszeit im
Sinne der Arbeitszeitrichtlinie. Daraus ergibt sich jedoch nichts für die Höhe
der zu zahlenden Vergütung (BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254;
20. April 2005 - 4 AZR 285/04 - EzA BGB 2002 § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 3).
Ob die an § 5 II MTV orientierte Dienstplangestaltung der Beklagten gegen das
Arbeitszeitgesetz und die Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) verstößt, ist nicht
erheblich. Derartige Verstöße kommen den Klägern für die geltend gemachten
Vergütungsansprüche nicht zugute. Das Arbeitszeitrecht sieht bei Verstößen gegen
seine Regelungen keine finanziellen Ansprüche vor. Sie betrifft nur den
öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz (BAG 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP
BUrlG § 11 Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 48; Senat 22. November 2000 - 4 AZR
612/99 - BAGE 96, 284; BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - BAGE 106, 252; 28.
Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254; 20. April 2005 - 4 AZR 285/04 - EzA
BGB 2002 § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 3).
Aus entsprechenden Gründen hilft den Klägern auch ihr Hinweis auf das Urteil des
Niedersächsischen OVG vom 18. Juni 2007 (- 5 LC 225/04 -) im Rahmen der von
ihnen verfolgten zusätzlichen Vergütungsansprüche nicht weiter. Der dort
zuerkannte Anspruch auf einen zusätzlichen Freizeitausgleich hat mit den
eingeklagten Vergütungsansprüchen nichts zu tun.
b) Die Vergütungsansprüche für die einzelnen Dienstplanabschnitte des
24-Stunden-Dienstes ergeben sich für die Zeit ab dem 1. Oktober 2003 aus § 611
BGB iVm. der Betriebsvereinbarung vom 9. September 2003. Diese Regelung ist
weder formell noch materiell zu beanstanden. Nach ihr bestehen die von den
Klägern geltend gemachten weiteren Ansprüche auf Bezahlung der
Bereitschaftsruhezeiten nicht.
aa) § 77 Abs. 3 BetrVG steht der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung nicht
entgegen.
(1) Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien ist begrenzt durch die
Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Sie sorgt für den Vorrang
einschlägiger tariflicher Regelungen. Die Regelungssperre gilt nur für die
Arbeitsbedingungen, die tariflich geregelt sind oder üblicherweise geregelt
werden (Fitting BetrVG 24. Aufl. § 77 Rn. 74). Eine tarifliche Regelung ist dann
gegeben, wenn der Tarifvertrag eine positive Sachregelung enthält (BAG 29.
Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - BAGE 103, 187). Der Umfang einer tariflichen
Regelung und damit auch ihre Sperrwirkung ist durch Auslegung zu ermitteln.
Dabei ist insbesondere der Gesetzeszweck des § 77 Abs. 3 BetrVG zu
berücksichtigen. Es soll verhindert werden, dass Gegenstände, derer sich die
Tarifvertragsparteien angenommen haben, konkurrierend durch Betriebsvereinbarung
geregelt werden (BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO). Deshalb besteht ein
Tarifvorrang dann, wenn die Tarifvertragsparteien mit der tariflichen Regelung
erkennbar das Ziel verfolgt haben, die betreffende Angelegenheit abschließend zu
regeln (BAG 3. April 1979 - 6 ABR 29/77 - AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 2 = EzA BetrVG
1972 § 87 Nr. 7). Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG gilt auch, wenn zwar
zur Zeit die Arbeitsbedingungen nicht durch Tarifvertrag geregelt sind, aber
nach der einschlägigen Tarifpraxis üblicherweise geregelt werden.
Tarifüblichkeit besteht insbesondere dann, wenn nach Ablauf eines Tarifvertrages
Verhandlungen über einen den Gegenstand betreffenden Tarifvertrag geführt oder
doch beabsichtigt sind. Bloße zeitliche Geltungslücken hindern daher die
Sperrwirkung nicht (BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - BAGE 114, 162).
(2) Die Betriebsvereinbarung vom 9. September 2003 regelt die Lage und
die prozentuale Vergütung der verschiedenen Abschnitte des 24-Stunden-Dienstes
einschließlich einer zu zahlenden Pauschale. Regelungen dazu gibt es im
Tarifbereich der chemischen Industrie nicht; sie sind auch nicht üblich.
Geregelt sind lediglich die Aufteilung der 24-Stunden-Schichten, die darauf
notwendig folgende Freizeit, die 35 weiteren 24-stündigen Freischichten sowie
Einzelheiten zu diesen Regelungen. Bestimmungen zur prozentualen Vergütung der
einzelnen Abschnitte der Dienste sowie einer Pauschale für Arbeitsbereitschaft
und Bereitschaftsruhe finden sich weder im Manteltarifvertrag noch im
Bundesentgelttarifvertrag noch in den auf Landesebene abgeschlossenen
Entgelttarifverträgen. Eine derartige Regelung ist auch nicht tarifüblich.
Jedenfalls seit 1971 gibt es zu den Regelungsgegenständen der
Betriebsvereinbarung vom 9. September 2003 keine tarifvertraglichen Regelungen
im Bereich der chemischen Industrie.
bb) Auch die Fußnote 1 zur Vorbemerkung des MTV steht der Wirksamkeit der
Betriebsvereinbarung vom 9. September 2003 nicht entgegen.
(1) Nach dieser Bestimmung können Arbeitgeber und Betriebsrat unter
Berücksichtigung der tariflichen Mindestbestimmungen ergänzend zu diesem
Manteltarifvertrag Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 77 Abs. 3 BetrVG unter
Beachtung des § 76 Abs. 6 BetrVG abschließen. Dies gilt jedoch ua. nicht für § 5
MTV. Das bedeutet, dass die Regelungen in § 5 von der allgemeinen
Öffnungsklausel des MTV für Betriebsvereinbarungen ausgeschlossen worden ist,
dass also betriebliche Modifikationen beim 24-Stunden-Dienst bzw. Ergänzungen
mit anderen Schichtrhythmen nicht vorgenommen werden können.
Betriebsvereinbarungen im Regelungsbereich des § 5 II MTV sind danach nur in den
dort ausdrücklich vorgesehenen Fällen (II Ziffer 3, II Ziffer 6) eröffnet.
(2) Diese tarifvertragliche Regelung sperrt die Betriebsvereinbarung vom 9.
September 2003 aber deshalb nicht, weil dort § 5 MTV nicht modifiziert wird,
sondern die von den Tarifvertragsparteien offengelassenen Regelungsbereiche
(genaue zeitliche Lage der verschiedenartigen Anwesenheitszeiten, Vergütung)
betrieblich geregelt werden.
cc) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen, dass die
in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Vergütung von Arbeit,
Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhezeit im Rahmen des 24-Stunden-Dienstes
von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist.
Die 24-Stunden-Schicht der Kläger unterteilt sich gem. § 5 II Ziff. 1 MTV in
eine Arbeitszeit von 8 Stunden sowie eine jeweils 8-stündige Arbeitsbereitschaft
und Bereitschaftsruhezeit, wobei letztere nach der Begriffsbestimmung in § 5 II
Ziff. 3 MTV weitgehend nach den allgemein üblichen Begriffen einem
Bereitschaftsdienst entspricht. Nach der Betriebsvereinbarung soll die
Vollarbeit mit 100 % und auch die Arbeitsbereitschaft mit 100 % vergütet werden,
während auf die Bereitschaftsruhezeit als solche keine Vergütung entfällt. Diese
Vergütungsregelung der Betriebsvereinbarung ist nicht zu beanstanden. Dabei ist
Vergütungssystem für die 24-Stunden-Dienste mit dem Landesarbeitsgericht als
Ganzes zu beurteilen. Die Regelung, dass die Bereitschaftsruhezeit als solche
nicht zu vergüten ist, darf nach dem Regelungszusammenhang und der früheren
Vergütungsregelung, die zu einer gleichhohen Vergütung je Schicht geführt hat,
nicht isoliert bewertet werden. Hiervon ausgehend ist der Antrag zu 1) der
Kläger, eine zusätzliche Vergütungspflicht für Zeiten der Bereitschaftsruhe
festzustellen, unbegründet.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Arbeitsbereitschaft
zwar zu vergüten. Jedoch ist nicht zwingend die volle Vergütung zu zahlen. Das
Arbeitsentgelt für diese Zeit kann angesichts der geringeren Beanspruchung auch
geringer als das Entgelt für Vollarbeit sein (Senat 28. November 1973 - 4 AZR
74/73 - BAGE 25, 426). Die Höhe der Vergütung, die für die Arbeitsbereitschaft
zu zahlen ist, richtet sich dann nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag in seiner
Ausgestaltung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung (30. Januar 1985 - 7
AZR 446/82 - AP BAT § 35 Nr. 2). Auch was die Bezahlung von Bereitschaftsdienst,
also auch Bereitschaftsruhezeiten angeht, ist es auf Grund des Unterschiedes in
der Beanspruchung nicht zu beanstanden, wenn hierfür eine andere Vergütung
vorgesehen wird als für Vollarbeit (5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - BAGE 106, 252;
28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254). Auch die
Arbeitsvertragsparteien sind frei, für unterschiedliche Arten der Beanspruchung
durch tatsächliche Arbeitsleistung Vergütungen in unterschiedlicher Höhe
vorzusehen. Die Vergütungshöhe unterliegt grundsätzlich der freien Vereinbarung
der Parteien. Ebenso wie sie regeln können, dass besondere Belastungen zu einer
höheren Vergütung führen (zB Leistung von Nacht- oder Schichtarbeit oder Arbeit
an Sonn- und Feiertagen), können sie bestimmen, dass Zeiten mit geringerer
Belastung oder Inanspruchnahme niedriger vergütet werden. Nichts anderes gilt im
Verhältnis von Vollarbeit zu Bereitschaftsdienst, der eine insgesamt minder
wertvolle Dienstleistung darstellt (28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - aaO).
Allerdings ist grundsätzlich der gesamte Bereitschaftsdienst und nicht nur die
darin enthaltene Vollarbeit zu vergüten. Der Arbeitnehmer erbringt auch in der
Ruhezeit eine Leistung gegenüber dem Arbeitgeber, weil er in seinem Aufenthalt
beschränkt ist und mit jederzeitiger Arbeitsaufnahme rechnen muss (28. Januar
2004 - 5 AZR 530/02 - aaO). Die Vergütungsvereinbarung darf nicht nur die Zeiten
der Heranziehung zu Vollarbeit, sondern muss auch den Verlust an Freizeit im
Übrigen angemessen berücksichtigen. Unter diesen Voraussetzungen können die
Arbeitsvertragsparteien die Vergütung des Bereitschaftsdienstes nach dem
voraussichtlichen Grad der Heranziehung zu Vollarbeit pauschalieren. Ein Verstoß
gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) oder der Tatbestand des Wuchers (§ 138
Abs. 2 BGB) kommen in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer erhebliche Leistungen ohne
jede Vergütung abverlangt werden. Diese Grundsätze gelten, soweit eine Regelung
durch Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 3 BetrVG überhaupt eröffnet ist, auch
für Regelungen der Betriebsparteien.
(2) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Vergütungsregelung der
Betriebsvereinbarung in der Gesamtbetrachtung nicht sittenwidrig oder
wucherisch.
(a) Die Kläger erhalten für die Zeiten der Arbeitsbereitschaft und der
Bereitschaftsruhe im Durchschnitt eine Vergütung von je 50 % der Vollarbeit.
(b) Hinzu kommt die Pauschale von 51,13 Euro. Diese soll gem. Ziff. 6 der
Betriebsvereinbarung die gelegentlichen Einsätze zur Ausgabe von Material im
technischen Lager/Werkzeugausgabe etc. und den Schlüsseldienst in der
Arbeitsbereitschaftszeit und Bereitschaftsruhezeit abgelten. Eine solche
Pauschalierung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im
Grundsatz zulässig (28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254). Nicht
hiermit abgegolten sind sowohl nach dem Wortlaut von Ziff. 6 der
Betriebsvereinbarung als auch nach dem darauf gestützten, von den Klägern nicht
im Einzelnen bestrittenen Vortrag der Beklagten die tatsächlichen Einsätze in
der Funktion als Rettungsassistenten und Werksfeuerwehr. Dies ergibt sich auch
aus Ziff. 5 der Betriebsvereinbarung. Danach sind geplante Einsätze und Arbeiten
während der Arbeitsbereitschaft, die über 3 Stunden hinausgehen, ebenso als
Mehrarbeit zu behandeln und mit Grundvergütung und Zuschlag zu bezahlen wie
Einsätze während der Bereitschaftsruhe, die länger als 15 Minuten dauern, und
unumgängliche, unvorhergesehene Arbeiten in diesem Zeitraum. Da die Kläger
jedoch zu Art und Umfang ihrer Einsätze betreffend Werkzeugausgabe und
Schlüsseldienst nicht substantiiert vorgetragen haben, ist eine Unangemessenheit
dieses Betrages nicht erkennbar.
Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge ist
unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Revision meint, die Vorinstanzen
hätten bezüglich der Pauschale von 51,13 Euro die Beweise fehlerhaft gewürdigt.
Da eine Beweisaufnahme hierzu nicht durchgeführt worden ist, ist diese Rüge
unter Berücksichtigung der weiteren Revisionsbegründung wohl dahingehend zu
verstehen, das Landesarbeitsgericht habe in seiner rechtlichen Würdigung zu
Unrecht eine Pauschale von 250,00 Euro anstatt von 51,13 Euro zugrunde gelegt.
Darin liegt keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge. Es fehlt schon die konkrete
Darlegung, auf Grund welchen Vortrags das Landesarbeitsgericht zu welcher
Tatsachenfeststellung hätte gelangen müssen sowie dass und warum sich dies auf
das Ergebnis des Rechtsstreits ausgewirkt hätte (vgl. BAG 29. Januar 1992 - 7
ABR 27/91 - BAGE 69, 286). Die Revision behauptet zwar abstrakt die
Entscheidungserheblichkeit, begründet dies aber nicht näher. Im Übrigen ist die
Rüge auch unbegründet. Auch wenn das Landesarbeitsgericht seiner rechtlichen
Würdigung den falschen Betrag zugrunde gelegt hat, ist - auch aus den bereits
dargelegten Gründen - nicht erkennbar, dass die Höhe dieses Betrages für das
Urteil eine tragende Rolle spielen konnte und gespielt hat.
(c) Hinzu kommt, dass auch die zusätzlich zu gewährenden 35 Freischichten
Vergütungscharakter haben. Die Beklagte hat unter Hinweis auf die den Klägern
vorliegenden Lohnabrechnungen vorgetragen, dass die zusätzlichen 35
Freischichten vergütet würden. Die Kläger leiten demgegenüber, ohne auf diesen
Vortrag der Beklagten und die Lohnabrechnungen einzugehen, direkt aus der
Betriebsvereinbarung ab, dass die 35 Freischichten nicht vergütet würden.
Das Landesarbeitsgericht hat hiervon ausgehend festgestellt, dass es sich bei
den 35 Freischichten um vergütete Zeiten handelt. Dies ist nicht zu beanstanden.
Auch die insoweit erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts greift nicht
durch. Auch bezüglich der 35 zusätzlichen Freischichten rügt die Revision eine
fehlerhafte Beweiswürdigung der Vorinstanzen, obwohl hierzu eine Beweisaufnahme
nicht stattgefunden hat. Offenbar will die Revision auch hier beanstanden, dass
das Landesarbeitsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat,
die zusätzlichen 35 Freischichten würden durch die Beklagte vergütet.
Die so verstandene Rüge ist unstatthaft. Der Einwand hätte im Wege des
Tatbestandsberichtigungsantrages geltend gemacht werden müssen. Das
Landesarbeitsgericht stellt im unstreitigen Teil des Tatbestandes fest, dass die
Kläger jeweils 35 Freischichten (entspricht 47 Stunden pro Monat) vergütet
bekämen. Diese Tatsache legt es auch der rechtlichen Würdigung zugrunde. Wenn
die Kläger der Auffassung sind, diese von der Beklagten behauptete Tatsache sei
entgegen dem Verständnis des Landesarbeitsgerichts streitig, hätten sie gegen
diese Feststellung mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung vorgehen müssen.
Nachdem sie diesen Weg nicht beschritten haben, können sie in der
Revisionsinstanz nicht damit gehört werden, das Urteil gehe von einer Tatsache
als unstreitig aus, die in Wirklichkeit streitig gewesen sei (BAG 21. Januar
1982 - 2 AZR 759/79 -).
(d) In der Gesamtbetrachtung ergibt sich auch unter Berücksichtigung der von den
Klägern dargestellten Beanspruchung während der Arbeitsbereitschafts- und
Bereitschaftsruhezeiten eine angemessene Vergütung der Kläger durch die
Betriebsvereinbarung vom 9. September 2003, was die von ihnen geforderte
Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhe angeht.
Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, in welchem Umfang die Zeiten der
Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsruhe von tatsächlichen Einsätzen
unterbrochen werden. Sie verweisen lediglich auf den Jahresbericht 2004, aus dem
hervorgeht, dass die Werkfeuerwehr im Jahr 2004 46-mal gegenüber 33-mal im
Vorjahr alarmiert wurde. Hieraus lassen sich aber weder die Tageszeit noch der
Umfang der Einsätze erkennen. Einsätze während der Arbeitsbereitschafts- und der
Bereitschaftsruhezeit werden im Übrigen bei Überschreiten von drei Stunden bzw.
15 Minuten zusätzlich vergütet.
Erstmals in der Revisionsinstanz behaupten die Kläger, dass sie seit Einführung
der 24-Stunden-Dienste durch ein spezielles Alarmierungssystem auch während
ihrer Freizeit rund um die Uhr auf ihrem Festnetzanschluss und Handy erreichbar
sein müssten. Dieser an sich von vornherein nicht berücksichtigungsfähige
Vortrag ist auch offensichtlich unerheblich. Er kann den geltend gemachten
Anspruch auf eine volle Vergütung der Bereitschaftsruhezeiten nicht stützen.
Eine Vergütung von Rufbereitschaft außerhalb der 24-Stunden-Dienste ist nicht
Gegenstand der Klage.
Warum die Kläger die Vergütungsregelung der Betriebsvereinbarung vom 9.
September 2003 unter Hinweis auf die frühere Vergütungsregelung für Arbeit,
Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhe mit Prozentsätzen von 100, 60 und 40
für unwirksam halten, ist nicht nachvollziehbar. Nach der alten
Vergütungsregelung hätten die Kläger bei der gebotenen Gesamtbetrachtung für
eine Schicht auch keine höhere Vergütung erhalten als nach der jetzigen. Zwar
müssen die Kläger seit dem 1. Januar 2003 eine Doppelfunktion erfüllen. Dass
sich hierdurch jedoch eine erheblich höhere, die Gesamtbewertung eines
24-Stunden-Dienstes wesentlich beeinflussende Arbeitsbelastung ergibt, haben sie
nicht im Einzelnen vorgetragen.
Die Kläger können auch aus dem von ihnen vorgenommenen Vergleich mit der
Vergütung der Rufbereitschaft in den Werkstätten der Beklagten nichts für sich
herleiten. Zum einen sind Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
unterschiedliche Formen arbeitsvertraglicher Beanspruchung. Zum anderen ist ein
Vergleich nur unter Berücksichtigung der gesamten Vergütungsregelungen und der
geschuldeten Tätigkeiten aussagekräftig. Aus dem Vortrag der Kläger ist aber
weder die Art der Arbeitsleistung der Mitarbeiter in den Werkstätten noch die
Vergütung dieser Arbeitnehmer ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob
die dortigen Arbeitnehmer ebenso wie die Kläger Arbeitsbereitschaft leisten und
welche Vergütung sie hierfür erhalten.
Schließlich führt auch der Vergleich mit den Arbeitnehmern der Berufsfeuerwehr
zu keinem anderen Ergebnis. Der Vortrag der Kläger hierzu bezieht sich lediglich
auf die Arbeitszeiten der dortigen Feuerwehrleute und nicht auf deren Vergütung.
Zudem führen die Kläger auch nichts dazu aus, wie die Arbeitszeit der
Arbeitnehmer in der Berufsfeuerwehr aufgeteilt ist und in welchem Umfang die
Mitarbeiter dort zu Einsätzen herangezogen werden.
c) Für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung vom 9. September
2003, also vom 12. März bis zum 30. September 2003, gilt nichts anderes. Auch
insoweit ist die von der Beklagten vorgenommene Vergütung nicht zu beanstanden.
aa) Für diesen Zeitraum sind die Vergütungsansprüche der Kläger betreffend die
einzelnen Dienstplanabschnitte - soweit für das Revisionsgericht ersichtlich -
weder tarifvertraglich noch arbeitsvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung
geregelt. Die Beklagte hat die Kläger aber insoweit nicht anders vergütet als
nach dem Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung vom 9. September 2003.
bb) In Ermangelung einer Vergütungsregelung ist zur Bestimmung der angemessenen
Vergütungshöhe auf § 612 BGB abzustellen, der für Dienstleistungen, die den
Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, einen Anspruch auf die
übliche Vergütung gibt, wenn es für eine solche Tätigkeit keine taxmäßige
Vergütung gibt. Hieraus folgt für die Kläger jedoch nicht der von ihnen geltend
gemachte weitergehende Anspruch auf volle Bezahlung der Bereitschaftsruhezeiten.
Wenn wie vorliegend keine taxmäßige Vergütung für die betreffende vertragliche
Leistung besteht, trägt der Dienstleistende die Darlegungs- und Beweislast für
die Üblichkeit der geltend gemachten Vergütung für vergleichbare Tätigkeiten am
gleichen Ort (BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59; ErfK/Preis 8.
Aufl. § 612 BGB Rn. 44 mwN).
Dieser Darlegungs- und Beweislast haben die Kläger nicht entsprochen.
Aus ihrem Vortrag sind keine Anhaltspunkte für die Üblichkeit einer über der von
der Beklagten gewährten Gesamtvergütung für Arbeitsbereitschaft und
Bereitschaftsruhe liegenden Vergütung ersichtlich. Soweit die Kläger die volle
Vergütung auch für die Zeiten der Bereitschaftsruhe begehren, stellen sie nicht
auf die Üblichkeit ab, sondern machen lediglich Rechtsargumente geltend. Selbst
wenn man in der von den Klägern angeführten früheren Vergütungsregelung einer
60%igen Vergütung für die Arbeitsbereitschaft und einer 40%igen Vergütung für
die Bereitschaftsruhe eine übliche Vergütung sähe, würde dies in der gebotenen
Gesamtschau zu keinem höheren Vergütungsanspruch führen.
3. Das Landesarbeitsgericht hat auch die Feststellungsanträge zu 2) und 3)
hinsichtlich der Zahlung von Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeitszuschlägen
während der Bereitschaftsruhezeit zu Recht abgewiesen.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich der Anspruch auf Zahlung von
Sonntags- und Nachtarbeitszuschlägen für die Bereitschaftsruhezeiten nicht aus §
5 II Ziff. 4 MTV. Hierbei handelt es sich nicht um eine Anspruchsgrundlage. Die
Norm regelt lediglich das Entfallen von Zuschlägen in bestimmten
Konstellationen. Tarifvertragliche Grundlage für einen Anspruch auf Zuschläge
für Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeit ist vielmehr § 4 MTV. Aus dem nach
den Regeln über die Auslegung von Tarifverträgen (zB Senat 30. Mai 2001 - 4 AZR
269/00 - BAGE 98, 35; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - BAGE 111, 204) zu
ermittelnden Inhalt dieser Bestimmung ergibt sich aber gerade auch im
Zusammenhang mit der Sonderregelung des § 5 II Ziff. 4 MTV, dass für
Bereitschaftsruhezeiten keine Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeitszuschläge
zu zahlen sind.
aa) Ein Anspruch auf die geltend gemachten Zulagen ist allerdings nicht bereits
deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger für die Zeiten der Bereitschaftsruhe
nach dem Vergütungssystem der Beklagten keine Grundvergütung erhielten. Denn auf
Grund der gebotenen Gesamtbetrachtung der Zeiten von Arbeitsbereitschaft und
Bereitschaftsruhe stehen auch letztere im Austauschverhältnis zu der von der
Beklagten geschuldeten Vergütung. Die Kläger haben die Bereitschaftsruhezeiten
bei wertender Betrachtung nicht unentgeltlich geleistet (zu § 35 BAT vgl. BAG
30. Januar 1985 - 7 AZR 446/82 - AP BAT § 35 Nr. 2).
bb) Ein Anspruch auf die geltend gemachten Zuschläge besteht aber deshalb nicht,
weil es sich bei der Bereitschaftsruhezeit nicht um "Arbeit" im Sinne des § 4
MTV handelt. § 4 I MTV enthält für jeden den Zuschlagsanspruch auslösenden
Tatbestand den Wortbestandteil der "...arbeit". Nach dem Tarifwortlaut ist daher
jeweils Anspruchsvoraussetzung, dass in den zuschlagspflichtigen Zeiten Arbeit
im Sinne des Tarifvertrages geleistet worden ist. Bereits aus der
Begriffsbestimmung, welche die Tarifvertragsparteien der Bereitschaftsruhe in §
5 II Ziff. 3 Abs. 2 MTV gegeben haben, ergibt sich, dass es sich dabei nicht um
Arbeit im Tarifsinne handelt. Nach dieser Bestimmung dient die Bereitschaftsruhe
grundsätzlich der Erholung. Sie setzt ausreichende Ruhemöglichkeiten voraus und
ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Während der Bereitschaftsruhe
dürfen die Arbeitnehmer nur zu solchen Arbeiten eingesetzt werden, die innerhalb
ihres Aufgabenbereiches unvorhergesehen erforderlich werden. Die Zeit soll also
regelmäßig der Erholung und nur ganz ausnahmsweise der Arbeitsleistung dienen.
§ 5 II Ziff. 4 MTV unterstreicht, dass die Tarifvertragsparteien die
Bereitschaftsruhezeit als Ganze nicht als "Arbeit" im Sinne der
Zuschlagstatbestände behandelt wissen wollten. Die Tarifvertragsparteien ordnen
hier sogar für die regelmäßigen Arbeits- und Arbeitsbereitschaftszeiten - die
sie also grundsätzlich als Arbeit bewerten - das Entfallen der Zuschläge für
Nacht- und Sonntagsarbeit an und erwähnen die Bereitschaftsruhezeit nicht
einmal. Sie gehen im Hinblick auf den von ihnen zugrunde gelegten Begriff der
Bereitschaftsruhe davon aus, dass es sich hier von vornherein nicht um
zuschlagspflichtige Arbeit handelt. Es ist auszuschließen, dass die
Tarifvertragsparteien bei Arbeitnehmern im Arbeitszeitmodell des § 5 II MTV für
solche Zeiten, in denen in erheblich höherem Umfang tatsächlich Arbeit geleistet
werden muss, die Zuschlagspflicht ausschließen, für die Zeiten, in denen nur
ganz ausnahmsweise Arbeit anfällt, aber eine volle Zuschlagspflicht begründen
und beibehalten wollten. Die Frage, wie ausnahmsweise anfallende Arbeit
innerhalb der Bereitschaftsruhezeit angesichts der begrenzten Ausnahmeregelung
in § 5 II Ziff. 4 Satz 1 MTV zu vergüten ist, muss der Senat nicht beantworten.
Sie ist nicht Gegenstand der Anträge zu 2) und 3).
Für die Bewertung der Bereitschaftsruhezeit als zuschlagspflichtige Arbeitszeit
spricht nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (28.
Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254) Bereitschaftsdienst, welcher mit der
Bereitschaftsruhezeit vergleichbar ist, unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeitrichtlinie als
Arbeitszeit anzusehen ist. Hier handelt es sich um eine Begriffsbestimmung, die
für das Arbeitszeitrecht als Teil des Arbeitsschutzrechts maßgebend ist. Eine
zwingende Vorgabe für Tarif- oder Arbeitsvertragsparteien, was die Festlegung
von Arbeitsentgelt und von dessen Höhe angeht, ergibt sich daraus nicht (BAG 28.
Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - aaO; 20. April 2005 - 4 AZR 285/04 - EzA BGB 2002 §
611 Arbeitsbereitschaft Nr. 3).
b) Ein Anspruch auf Gewährung von Nachtzuschlägen für die
Bereitschaftsruhezeiten ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 5 ArbZG.
aa) Diese Vorschrift gewährt dem Nachtarbeitnehmer einen Ausgleich für die
während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden nach Wahl des Arbeitgebers
durch eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen
Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt. Diese Verpflichtung zum Ausgleich ist
zwingend; sie steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass keine tarifvertraglichen
Ausgleichsregelungen bestehen. Soweit es solche gibt haben sie Vorrang vor der
gesetzlichen Verpflichtung zum Ausgleich. Eine tarifliche Regelung, die sich
darin erschöpft, den Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag auszuschließen, ist
keine Ausgleichsregelung im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG. In diesem Fall reduziert
sich aber die gesetzlich eröffnete Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers auf die
Gewährung von Freizeitausgleich (BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - BAGE 114,
272). Die Höhe des angemessenen Ausgleichs richtet sich nach der Arbeitsleistung
während der Nachtarbeit. Ein geringerer Ausgleich ist angemessen, wenn in die
Nachtarbeit Arbeitsbereitschaft fällt (zum Zuschlag Senat 24. Februar 1999 - 4
AZR 62/98 - BAGE 91, 63).
bb) Bei der Bereitschaftsruhezeit nach § 5 II MTV handelt es sich um Arbeitszeit
im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Diese wird auch über eine zwei Stunden
überschreitende Dauer während der Nachtzeiten iSv. § 2 Abs. 3 ArbZG geleistet.
Im vorliegenden Fall haben die Tarifvertragsparteien aber eine
Ausgleichsregelung getroffen, die einem weitergehenden Anspruch aus § 6 Abs. 5
ArbZG entgegensteht. Dabei ist vor dem Hintergrund der grundgesetzlich
gewährleisteten Tarifautonomie nicht zu prüfen, ob der Ausgleich als angemessen
im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG anzusehen ist; eine Angemessenheitskontrolle von
Tarifverträgen findet nicht statt. Zu prüfen ist aber, ob die Grenzen des § 6
Abs. 5 ArbZG eingehalten sind (Schliemann ArbZG Stand Dezember 2007 § 6 Rn. 85).
§ 5 II Ziff. 4 MTV enthält im Rahmen des in § 5 II Ziff. 1 MTV angegebenen
Umfangs einen Ausschluss der Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit für die
regelmäßige Arbeits- und Arbeitsbereitschaftszeit. Hierdurch haben die
Tarifvertragsparteien die Ausgleichsmöglichkeit auf die Gewährung von Freizeit
beschränkt. Aus dem durch Auslegung ermittelten Sinngehalt der Tarifnorm gilt
dies erst recht für die Bereitschaftsruhezeiten. Aus dem Gesamtzusammenhang des
§ 5 II MTV ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien sämtliche Erschwernisse
der 24-Stunden-Schichten mit der Gewährung von 35 zusätzlichen Freischichten als
abgegolten angesehen haben. Dies ist unter Berücksichtigung des beschränkten
Prüfungsmaßstabes im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Bereitschaftsruhezeit
dient in erster Linie der Erholung. Die Arbeitsintensität ist hier noch deutlich
geringer als in der Zeit der Arbeitsbereitschaft. Es genügt deshalb auch ein
geringer Ausgleich. Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit sind nicht
ersichtlich. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger haben zum
Umfang der Inanspruchnahme während der Bereitschaftsruhezeiten nichts
vorgetragen. Im Übrigen werden die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme
während der Bereitschaftsruhezeiten von der Beklagten mit Grundlohn und
sämtlichen Zuschlägen vergütet.
4. Auch den Antrag zu 4), mit dem festgestellt werden sollte, dass den Klägern
eine Schichtzulage in Höhe von 10 % gem. § 4 III Ziff. 2 MTV zusteht, hat das
Landesarbeitsgericht zu Recht zurückgewiesen.
a) Gem. § 4 III Ziff. 1 MTV erhalten Arbeitnehmer, die in vollkontinuierlicher
oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit eingesetzt sind und die
regelmäßig in ihrem Schichtenturnus Nachtschichten leisten, nach näher
bestimmter Maßgabe eine Schichtzulage.
b) Die Tarifvertragsparteien haben lediglich den Begriff "vollkontinuierlich",
nicht jedoch den Begriff der Wechselschichtarbeit definiert. Die zugrunde
liegenden Begriffe der Schichtarbeit und der Wechselschicht sind weder in diesem
Tarifvertrag noch gesetzlich definiert. Es ist deshalb von den im Arbeitsleben
allgemein üblichen Begriffsinhalten auszugehen. Danach ist für den Begriff der
Schichtarbeit wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen
erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers
hinaus erfüllt und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen)
in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird. Bei der Schichtarbeit
arbeiten nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebes zur selben Zeit, sondern
ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat, wobei sich -
zwei oder mehr - Beschäftigtengruppen regelmäßig nach einem feststehenden und
überschaubaren Schichtplan ablösen. Dabei muss eine übereinstimmende
Arbeitsaufgabe von untereinander austauschbaren Arbeitnehmern erfüllt werden
(hierzu insgesamt Senat 20. Juni 1990 - 4 AZR 5/90 - AP TVG § 1 Tarifverträge:
Großhandel Nr. 6 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 1; BAG 4. Februar 1988 - 6 AZR
203/85 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 17 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr.
16; 22. März 1995 - 10 AZR 212/94 -). Inhaltlich übereinstimmend definiert Art.
2 Nr. 5 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG Schichtarbeit als "jede Form der
Arbeitsgestaltung kontinuierlicher oder nichtkontinuierlicher Art mit
Belegschaften, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im
Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so
dass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraums zu
unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen".
Schichtarbeit kann in den Erscheinungsformen als Wechselschichtarbeit oder als
ständige Schichtarbeit auftreten. Bei Ersterer wechseln die Arbeitnehmer in
einem bestimmten Rhythmus von einem betrieblichen Zeitabschnitt in einen
anderen, bei Letzterer - zum Teil auch Dauerschicht genannt - werden
Arbeitsplätze nacheinander von mehreren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen
besetzt, jedoch tritt kein Wechsel im tageszeitlichen Einsatz ein (BAG 24.
Januar 2001 - 10 AZR 106/00 - EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 6 mwN). Es ist
wesentliches Merkmal der Wechselschicht, dass Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig wechseln (BAG 17. September 1997 - 10
AZR 776/96 - AP BAT SR 2x § 2 Nr. 1).
c) Unter Zugrundelegung dieser Definition erfüllen die dienstplanmäßigen
Einsatzzeiten der Kläger nicht den Begriff der Wechselschichtarbeit. Die Kläger
werden vielmehr regelmäßig in einer 24-Stunden-Schicht eingesetzt, die in
Arbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhe aufgeteilt ist. Beginn und
Ende ihrer Arbeitszeit sind stets gleichbleibend. Dies schließt es bereits
begrifflich aus, ihren Arbeitseinsatz als Wechselschichtarbeit zu qualifizieren.
Sie haben deshalb auch keinen Anspruch auf die nur für eine solche Arbeit von
den Tarifvertragsparteien eingeräumte Schichtzulage.
Entgegen der Auffassung der Revision stehen Sinn und Zweck der Schichtzulage
diesem Ergebnis nicht entgegen. Zweck der Schichtzulage, die nach der
tarifvertraglichen Regelung vor allem auch die Ableistung von Nachtschichten
voraussetzt, ist die Gewährung eines Ausgleichs für die Störung des
gleichmäßigen Tagesrhythmus. Zu einer derartigen Beeinträchtigung kommt es bei
den Klägern nicht, weil sie ihren Dienst stets zur selben Tageszeit beginnen und
beenden können und darüber hinaus auch innerhalb der 24-Stunden-Schicht stets
demselben Zeitablauf folgen. Die Dienstplanabschnitte der 24-Stunden-Dienste
passen sich zudem dem menschlichen Biorhythmus an, indem zunächst die Vollarbeit
im Umfang von 8 Stunden mit Unterbrechung durch eine Stunde Arbeitsbereitschaft
abgeleistet wird. Sodann folgt die Arbeitsbereitschaft mit einer verminderten
Arbeitsleistung und schließlich die Bereitschaftsruhezeit während der
Nachtstunden, die in erster Linie der Erholung dienen soll. Unter
Berücksichtigung dieser Umstände ist auch nach Sinn und Zweck der
Zulagenregelung die Gewährung einer Schichtzulage für die Kläger nicht geboten.
5. Aus den Ausführungen zum Anspruch auf eine Schichtzulage folgt zugleich, dass
auch der Antrag zu 5), mit dem ein Anspruch auf drei Tage zusätzlichen
Jahresurlaub festgestellt werden sollte, vom Landesarbeitsgericht zu Recht
abgelehnt worden ist.
Gem. § 12 II Ziff. 2 MTV erhalten nur Arbeitnehmer, die im Urlaubsjahr
überwiegend in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit eingesetzt sind und die
deshalb regelmäßig nach ihrem Schichtplan Sonntagsarbeit leisten, einen
Zusatzurlaub von drei Urlaubstagen. Da die Kläger jedoch keine
Wechselschichtarbeit leisten, haben sie auch keinen tarifvertraglichen Anspruch
auf Gewährung von Zusatzurlaub.
B. Die innerhalb der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG
eingelegte, mit der Einlegung zugleich begründete (§ 554 Abs. 3 ZPO) und auch im
Übrigen zulässige Anschlussrevision der Beklagten ist begründet. Das
Landesarbeitsgericht hat den zulässigen (vgl. zB BAG 23. September 1992 - 4 AZR
30/92 - BAGE 71, 195) Eingruppierungsfeststellungsanträgen zu Unrecht
stattgegeben. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Vergütung nach der
Entgeltgruppe E 7 des § 7 BETV. Sie erfüllen weder die dieser Entgeltgruppe
vorangestellten Oberbegriffe noch eines der dort genannten Richtbeispiele. Dies
gilt unabhängig von den von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobenen
Verfahrensrügen. Darauf, ob diese zulässig und begründet waren, kommt es deshalb
nicht an.
1. Für die Beurteilung des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs auf
Vergütung nach der Entgeltgruppe E 7 sind die folgenden Bestimmungen des
Bundesentgelttarifvertrages heranzuziehen, die im Streitzeitraum unverändert
geblieben sind:
"§ 3 Allgemeine Entgeltbestimmungen
1. Der Bundesentgelttarifvertrag ist in Verbindung mit dem jeweils geltenden
bezirklichen Entgelttarifvertrag Grundlage der Entgeltfestsetzung.
2. Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in
die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe
ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des
Arbeitnehmers maßgebend.
Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe;
hierzu sind als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten
Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte
Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren,
die seiner Tätigkeit am nächsten kommt.
...
4. Übt ein Arbeitnehmer innerhalb seines Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend
mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist
er in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter
seines Arbeitsbereiches im wesentlichen bestimmen. Für solche Tätigkeiten, die
bezüglich ihrer Anforderungen zu höheren Entgeltgruppen gehören und durch die
Eingruppierung gemäß Satz 1 noch nicht abgegolten werden konnten, ist eine
angemessene Vergütung als Ausgleich zu gewähren.
...
§ 7
Entgeltgruppenkatalog
...
E 6
Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten
erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige
Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder
gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind. Das Merkmal der
abgeschlossenen Berufsausbildung wird erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss
z.B. einer Handwerkerausbildung sowie einer Ausbildung zum Kaufmann, Chemikanten,
Pharmakanten, Technischen Zeichner oder zur Fachkraft für Lagerwirtschaft.
Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund
mehrjähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben
haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Prozessleitelektroniker in den ersten zwei Berufsjahren, wenn sie eine ihrer
Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als
Richtbeispiele gelten:
...
E 7
Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der
Gruppe E 6 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und in der
Regel nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden.
Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der
Gruppe E 6 hinausgehen und für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich
sind, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem
Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben
worden sind und einen größeren Abstraktionsgrad der Lerninhalte aufweisen. Diese
Merkmale werden erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung zum
Chemielaboranten, einem vergleichbaren Laboranten, zum IT-System-Elektroniker,
IT-System-Kaufmann oder zum Prozessleitelektroniker.
...
Meister mit einem einfachen Arbeitsgebiet und Meister, die in ihrem
Aufsichtsbereich eine Teilverantwortung tragen.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als
Richtbeispiele gelten: ...
...
E 13
...
Die bei den einzelnen Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele sind nicht
erschöpfend. Arbeitnehmer, die Tätigkeiten beispielsweise im Außendienst, in der
hauptberuflichen Betriebs- bzw. Werkfeuerwehr, im Werkschutz und im
hauptberuflichen Sicherheitswesen ausüben, sind nach der Art ihrer Tätigkeit in
die Entgeltgruppen einzugruppieren. Dabei sind die Oberbegriffe der
Entgeltgruppen mit ihren Anforderungsmerkmalen maßgebend und die Richtbeispiele
vergleichend heranzuziehen."
2. Danach erfüllen die Kläger entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts
nicht die Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung in Entgeltgruppe E 7.
a) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es um die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe geht, nur der beschränkten Überprüfung. Sie kann in
der Revisionsinstanz grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden, ob das
Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es
diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob bei der Anwendung gegen
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden oder die
Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich
fehlerhaft ist (zB Senat 2. März 1988 - 4 AZR 600/87 - AP TVG § 1 Tarifverträge:
Banken Nr. 9; 4. August 1993 - 4 AZR 511/92 - AP TVG § 1 Tarifverträge:
Einzelhandel Nr. 38 = EzA ZPO § 518 Nr. 36).
b) Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil
nicht Stand. Unklar ist bereits, auf welche der drei alternativen
Anforderungsmerkmale der Entgeltgruppe E 7 das Landesarbeitsgericht abstellt.
Es führt zunächst die Anforderungen der beiden ersten Alternativen an, stellt
dann aber auf die "Berufserfahrung und eine weitere Prüfung, die zB. Den
Meistertitel verleiht oder aber zu einem dem Meister gleichwertigen bzw.
vergleichbaren Abschluss führt" ab, also auf Voraussetzungen, die keiner der
drei Alternativen der Entgeltgruppe E 7 entsprechen. Im Kern beschränkt sich die
Begründung des Landesarbeitsgerichts darauf, dass die Kläger als Sanitäter und
Feuerwehrmänner Tätigkeiten verrichten, "die über die Anforderungsmerkmale der
Entgeltgruppe E 6 hinausgehen, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich
sind, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem
Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben
worden sind und einen größeren Abstraktionsgrad der Lerninhalte aufweisen"
(Urteil S. 14). Damit werden die abstrakten Voraussetzungen der Entgeltgruppe E
7 BETV lediglich wiederholt. Es fehlt an jeder Auslegung der Voraussetzungen,
insbesondere hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs "größerer
Abstraktionsgrad der Lerninhalte" sowie an jeglicher fallbezogener Subsumtion
anhand eines bestimmten Verständnisses dieser Voraussetzungen. Damit ist die
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auch in Anwendung des eingeschränkten
Prüfungsmaßstabes fehlerhaft.
c) Der Senat kann in der Sache über den Eingruppierungsantrag der Kläger selbst
entscheiden. Die Kläger haben zu den Voraussetzungen der von ihnen begehrten
Eingruppierung nicht ausreichend vorgetragen.
a) Die Entgeltgruppen E 6 und E 7 bauen teilweise aufeinander auf. Die
Eingruppierung in diese Gruppen erfolgt nach dem Umfang der erforderlichen
Ausbildung und/oder der Schwierigkeit der ausgeübten Tätigkeit, die ihrerseits
abhängig ist von der Qualifikation und Erfahrung des Arbeitnehmers. Dabei kann
die für bestimmte Tätigkeiten vorausgesetzte Berufsausbildung auch durch in der
Berufsausübung erworbene vergleichbare Kenntnisse und Fertigkeiten ersetzt
werden.
Soweit mit dem Höhergruppierungsbegehren von der Entgeltgruppe E 6 in die
Entgeltgruppe E 7 das Vorliegen eines tariflichen Heraushebungsmerkmals
erforderlich ist, erweitert dies die Vortragslast der Kläger: Es reicht für
einen schlüssigen Vortrag die genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht
aus. Der Tatsachenvortrag muss vielmehr einen wertenden Vergleich mit den nicht
unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten ermöglichen (Senat 20.
Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173).
bb) Das Vorbringen der Kläger reicht für eine Eingruppierung in die
Entgeltgruppe E 7 BETV auch in Ansehung dieser Anforderungen nicht aus.
(1) Die Kläger stützten ihr Höhergruppierungsverlangen darauf, sie übten nach
der Zusammenlegung der Werksfeuerwehr und des Sanitätsbereichs seit dem 1.
Januar 2003 eine Doppelfunktion als Rettungsassistenten und Feuerwehrleute aus.
Darüber hinaus seien sie an 25 % ihrer Arbeitstage und somit in ihrer
angeblichen Ruhezeit als Zentralisten eingeteilt, wobei die Zentrale rund um die
Uhr, also 24 Stunden am Tag, zu besetzen sei. Dies reicht nicht, die
Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe E 7 im Verhältnis zur Entgeltgruppe E 6
auszufüllen.
(a) In die Entgeltgruppe E 6 sind Arbeitnehmer einzugruppieren, die Tätigkeiten
verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch
eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem vom
Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben
worden sind, sowie Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die
auf Grund mehrjähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten
erworben haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Der Beruf des Rettungsassistenten ist kein nach dem Berufsbildungsgesetz
anerkannter Ausbildungsberuf. Die Ausbildungen der Kläger als
Einzelhandelskaufmann, Groß- und Einzelhandelskaufmann und als Polizist erfüllen
das Tatbestandsmerkmal nicht, weil die hier erlernten Kenntnisse für die bei der
Beklagten ausgeübten Tätigkeit nicht erforderlich sind. Die Kläger haben aber
jedenfalls - gemessen an den Richtbeispielen - auf Grund mehrjähriger
Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben und üben auch
eine entsprechende Tätigkeit aus. Insoweit genügt eine pauschale Überprüfung, da
sich die Parteien über das Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe
einig sind.
(b) Für die Eingruppierung in die von den Klägern in Anspruch genommene
Entgeltgruppe E 7 sind darüber hinausgehend aber Tätigkeiten erforderlich, die
über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 6 hinaus erweiterte Kenntnisse und
Fertigkeiten voraussetzen und in der Regel nach allgemeinen Anweisungen
ausgeführt werden. Soweit auf die Berufsausbildung abgestellt wird, müssen die
in dem Ausbildungsberuf erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Vergleich zu
den Anforderungen der Entgeltgruppe E 6 einen größeren Abstraktionsgrad der
Lerninhalte aufweisen. Die Anforderungen dieser Gruppe werden auch erfüllt von
Meistern mit einfachem Arbeitsgebiet und Meistern, die in ihrem
Verantwortungsbereich eine Teilverantwortung tragen.
Der auf die Heraushebungsmerkmale bezogene Tatsachenvortrag der Kläger genügt
den Anforderungen nicht. Die Kläger haben zwar ausführlich zu ihren
umfangreichen Qualifikationen und Zusatzqualifikationen vorgetragen und auch
ihre Tätigkeit als Rettungsassistenten - nicht hingegen als Feuerwehrleute -
dargestellt. Hieraus ergibt sich jedoch nicht die Erfüllung des
Heraushebungsmerkmals der erweiterten Kenntnisse und Fertigkeiten. Es fehlt im
Klägervortrag an Tatsachen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht unter
das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten der Entgeltgruppe E 6 BETV
ermöglichen. Es ist nicht erkennbar, dass es sich bei den Qualifikationen -
unterstellt, dass sie für die ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind - um solche
handelt, die Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die über diejenigen
hinausgehen, die Ergebnis der Qualifikationen sind, die für eine Eingruppierung
in die Entgeltgruppe E 6 BETV erforderlich sind. Auch zum unbestimmten
Rechtsbegriff des größeren Abstraktionsgrades der Lerninhalte ermöglichen die
Darlegungen der Kläger keinen wertenden Vergleich mit den Ausbildungen, die
Voraussetzung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 sind.
Es kann angesichts dessen unentschieden bleiben, ob die in Entgeltgruppe E 7
Abs. 2 aufgeführten Ausbildungen, zu denen die von den Klägern erworbenen
Qualifikationen nicht gehören, im Tarifvertrag abschließend aufgezählt werden.
Dafür könnte sprechen, dass die Tarifvertragsparteien in den Entgeltgruppen E 4
und E 6 ausdrücklich eine beispielhafte Aufzählung vornehmen, während der dort
aufgenommene Zusatz "z.B." in Abs. 2 der Entgeltgruppe E 7 fehlt.
(2) Soweit die Kläger zur Begründung eines Höhergruppierungsanspruchs in
Entgeltgruppe E 7 vortragen, sie seien durch die Ausbildung zur geprüften
Brandschutzfachkraft Fachmeister und damit einem Meister gleichgestellt, kann
auch dies den Antrag zu 6) nicht begründen. Es kann dahinstehen, ob dieser erst
in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vorgebrachte und von
der Beklagten bestrittene Sachvortrag zutreffend ist. Jedenfalls ist aus dem
Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen, dass die Tätigkeit als
Brandschutzfachkraft den Charakter seines Arbeitsbereichs im Wesentlichen
bestimmt.
(3) Die Kläger stützen ihren Höhergruppierungsantrag darüber hinaus auf die
Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit ihrer Tätigkeit. Auch das
Landesarbeitsgericht hebt das aus seiner Sicht hohe Maß an Verantwortung und
Entscheidungskompetenz hervor. Diese Eigenschaften sind jedoch nach den
Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe E 7 nicht maßgebend. Sie können deshalb
die begehrte Höhergruppierung auch nicht rechtfertigen.
(4) Schließlich ergibt sich die Begründetheit des Höhergruppierungsbegehrens
entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht aus der Vielzahl der von ihnen zu
verrichteten Tätigkeiten. Die Tatsache, dass die Tätigkeiten der Kläger in zwei,
möglicherweise sogar drei Berufsfeldern stattfindet, ist für die Eingruppierung
im BETV unerheblich. Nach § 3 Ziff. 4 BETV ist jede einzelne Tätigkeit des
Arbeitnehmers für sich zu bewerten. Eine Mehrheit von unterschiedlichen
Tätigkeiten und Aufgaben führt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien noch
nicht zu einer höheren Wertigkeit der Gesamttätigkeit. Vielmehr ist auf
diejenige Tätigkeit abzustellen, die den Charakter des Arbeitsbereichs im
Wesentlichen bestimmt. Die Kläger haben hinsichtlich keiner der von ihnen
ausgeübten Tätigkeiten zu den Voraussetzungen für eine Höhergruppierung
ausreichend vorgetragen. Einen Ausgleich für nicht abgegoltene höherwertige
Tätigkeiten nach § 3 Ziff. 4 S. 2 BETV machen sie nicht geltend.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97, 100 Abs. 1 ZPO.