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Berufsausbildungsverhältnis – Frist für Kündigungsschutzklage

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Az: 5 Sa 3/11

Urteil vom 30.08.2011


1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 11. November 2010 (2 Ca 71/10) abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Berufsausbildungsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 1. Oktober 2009, zugegangen am 2. Oktober 2009, noch durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13. April 2010 beendet wurde.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand des Berufsausbildungsverhältnisses.

Der im Juli 1989 geborene ledige Kläger stand seit dem 1. September 2007 in einem Berufsausbildungsverhältnis bei der Beklagten im Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice (Kopie des Ausbildungsvertrages als Anlage zur Klageschrift überreicht, hier Blatt 14, es wird Bezug genommen). Das Berufsausbildungsverhältnis sollte nach dem Vertrag zum 31.August 2010 sein Ende finden.

Im Jahre 2009 ist vom Betriebshof der Beklagten mehrfach nachts aus den Tanks der Betriebsfahrzeuge in großem Stil Diesel gestohlen worden. Der Kläger wurde in diesem Zusammenhang von einem Zeugen schwer belastet.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009, dem Kläger zugegangen am 2. Oktober 2009 kündigte die Beklagte daher das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Kläger fristlos (Kopie hier Blatt 15f, es wird Bezug genommen). Ausweislich des Textes der Kündigung wird dem Kläger vorgeworfen, Straftaten zum Nachteil der Beklagten begangen zu haben. Es geht dabei um den Vorwurf des Diesel-Diebstahls zu Lasten der Beklagten.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 (hier Blatt 17 ff, es wird Bezug genommen) hat der Kläger den beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern gebildeten Schlichtungsausschuss wegen der Kündigung vom 1. Oktober 2009 angerufen. Im Oktober 2009 bestand dieser Schlichtungsausschuss noch und es war im Ministerium sogar so eine Art Geschäftsstelle eingerichtet, die den Antrag des Klägers entgegen genommen und einer Bearbeitung zugeführt hat. Zu einer Sitzung des Schlichtungsausschusses oder auch nur zu einer Anhörung der Parteien ist es aber zu keinem Zeitpunkt gekommen. Weshalb im vierten Quartal 2009 keine Sitzung mehr stattgefunden hat, ließ sich nicht ermitteln. Der Schlichtungsausschuss hat sich jedenfalls als zum Jahresende 2009 aufgelöst angesehen, da die „Verfahrensordnung für ein Schlichtungsausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Ausbildungsverhältnis“ in der Land- und Hauswirtschaft vom 3. Januar 2005 – VI 440 – (Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern 2005 S. 131; Kopie hier Blatt 53 ff) in § 23 eine Art Verfallsdatum bekommen hat, es heißt dort nämlich: „Diese Verfahrensordnung tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.“ Nach einer Schwebezeit in der es rein tatsächlich jedenfalls keinen funktionsfähigen Schlichtungsaus-schuss gegeben hat, ist dieser spätestens mit der „Verfahrensordnung für ein Schlichtungsausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Ausbildungsverhältnis in der Land- und Hauswirtschaft“ vom 9. Mai 2010 – VI 360 – (Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern 2010 S. 354) erneut eingerichtet worden. Zu einer Befassung mit dem klägerischen Antrag ist es trotzdem zu keinem Zeitpunkt mehr gekommen.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 (hier Blatt 20, es wird Bezug genommen) hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten diesen Hintergrund mitgeteilt. In der Nachricht heißt es sodann noch wörtlich: „…

Das bedeutet, dass gegenwärtig kein Schlichtungsausschuss existiert. Gleichwohl wird angestrebt, einen neuen Ausschuss zu errichten, die notwendigen Voraussetzungen dafür werden erarbeitet. Den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der neuen Verfahrensordnung kann ich Ihnen jedoch aus heutiger Sicht noch nicht mitteilen.

Im Ergebnis der Verhandlungen in der Strafsache des Auszubildenden haben Sie mir mitgeteilt, dass [der Kläger] von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen entlastet wurde.

Aus diesem Grund habe ich veranlasst, dass alles Notwendige eingeleitet wird, damit der Auszubildende seine Ausbildung fortsetzen kann.“

Auch mit Schreiben vom 16. März 2010, das allerdings nicht zur Akte gelangt ist, hat die zuständige Sachbearbeiterin im Ministerium nochmals versichert, dass man sich nach wie vor im Rahmen der Schlichtung bemühe, den Kläger in seinem alten Ausbildungsbetrieb wieder unterzubringen.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2010, Eingang beim Arbeitsgericht am selben Tag, hat der Kläger sodann zusätzlich noch Kündigungsschutzklage wegen der Kündigung vom 1. Oktober 2009 erhoben. Mit weiterem Schriftsatz vom 31. März 2010 hat der Kläger vorsorglich „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragt.

Unter anderem wegen des Vorwurfes aus der Kündigung vom 1. Oktober 2009 ist der Kläger angeklagt worden. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten vom 1. März 2010 (10 Ds 136/09; Kopie hier Blatt 46 bis 50, es wird Bezug genommen) ist der Kläger aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil der Beklagten freigesprochen worden. Hintergrund dafür war der Umstand, dass der Hauptbelastungszeuge seine Aussage vor Gericht nicht aufrecht erhalten hatte und er dazu erklärt hatte, er habe den Kläger vor der Polizei aufgrund eines Streits mit ihm zu Unrecht belastet gehabt. Allerdings ist der Kläger vom Amtsgericht wegen weiterer Fälle von Diesel-Diebstahl zu Lasten eines Bauunternehmens auf dessen Baustellen zu einer Jugendstrafe verurteilt worden.

Diese Verurteilung hat die Beklagte zum Anlass genommen, dem Kläger mit Schreiben vom 13. April 2010 vorsorglich abermals außerordentlich zu kündigen (Kopie hier Blatt 71, es wird Bezug genommen). Als Kündigungsgrund ist die Verurteilung des Klägers wegen des Diesel-Diebstahls zu Lasten eines Bauunternehmens aus der Region angegeben worden, verbunden mit dem Hinweis, dass ein gesellschaftsrechtlich mit der Beklagten verbundenes Unternehmen mit dem geschädigten Unternehmen in Geschäftsbeziehung stehe. – Diese Kündigung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010, Gerichtseingang am selben Tag, ebenfalls gerichtlich angegriffen.

Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage mit Urteil vom 16. November 2010 abgewiesen. Es hat angenommen, schon die Kündigung vom 1. Oktober 2009 habe das Arbeitsverhältnis beendet, da sie nicht rechtzeitig im Sinne von §§ 4 ff KSchG gerichtlich angegriffen worden sei; auch eine nachträgliche Zulassung der verspätet eingereichten Klage komme nicht in Betracht. Demnach sei die weitere Kündigung vom 13. April 2010 nicht mehr zur Entscheidung angestanden. Das Urteil ist dem Kläger am 14. Dezember 2010 zugestellt worden. – Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel in vollem Umfang weiter.

Der Kläger geht davon aus, dass die Kündigung vom 1. Oktober 2009 das Berufsausbildungs-verhältnis der Parteien nicht beendet habe, da kein wichtiger Grund zur Kündigung vorliege. Im Strafverfahren habe sich herausgestellt, dass der Vorwurf, der Kläger habe ein Diebstahl zum Nachteil der Beklagten begangen, nicht zutreffend sei. Der Kläger sei diesbezüglich rechtskräftig freigesprochen worden. Auch im hiesigen Kündigungsschutzprozess habe die Beklagte die Vorwürfe nicht weiter belegen können.

Die Kündigungsschutzklage sei auch nicht verspätet erhoben worden. Der Kläger habe im Oktober 2009 davon ausgehen müssen, dass ein Schlichtungsausschuss bei dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern gebildet sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass ihm mitgeteilt wurde, dass mit Wirkung vom 31. Dezember 2009 die Verfahrensordnung für einen Schlichtungsausschuss außer Kraft getreten sei, schließlich habe man ihm auch mitgeteilt, man strebe an, einen neuen Ausschuss zu errichten.

Für den Fall, dass das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Klageerhebung verspätet sei, sei dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Der Kläger und sein Prozessvertreter hätten auf Grund der Nachrichten aus dem Ministerium davon ausgehen dürfen, dass das Schlichtungsverfahren noch laufen würde, schließlich habe man dem Kläger nichts Gegenteiliges mitgeteilt.

Auch die Kündigung vom 13. April 2010 sei nicht geeignet, das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Kläger zu beenden. Der Kläger habe mit seiner Straftat zu Lasten des Bauunternehmens keine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis gegenüber der Beklagten verletzt.

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Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 16. November 2010 (2 Ca 71/10) abzuändern und festzustellen, dass das Berufsausbildungsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung vom 1. Oktober 2009, zugegangen am 2. Oktober 2009, noch durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13. April 2010, beendet wurde.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Außerdem behauptet sie, sie habe von dem Ansinnen des Klägers, sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen, erstmals durch Zustellung der Klageschrift durch das Arbeitsgericht im März 2010 Kenntnis erlangt. Von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens habe sie nie Kenntnis bekommen, insbesondere sei sie nie von dem Schlichtungsausschuss oder vom Ministerium über den anhängigen Antrag unterrichtet worden.

Das Berufungsgericht hat im Einvernehmen mit den Parteien den Rechtsstreit nach dem Scheitern der Vergleichsbemühungen, die in Anschluss an die mündliche Verhandlung nochmals aufgegriffen wurden, in das schriftliche Verfahren nach § 128 Absatz 2 ZPO überführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts kann daher keinen Bestand haben.

I. Die Kündigung vom 1. Oktober 2009 hat das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien nicht beendet, da der in dem Kündigungsschreiben vorgetragene Kündigungsgrund nicht beweisbar ist.

1. Die Kündigung vom 1. Oktober 2009 gilt nicht bereits wegen verspäteter Klageerhebung als wirksam (§ 13 Absatz 1 Satz 2 sowie §§ 4 Satz 1, 7 KSchG), denn für die streitgegenständliche Kündigung gilt die Klagefrist und die mit ihrer Versäumung einhergehende Rechtsfolge aus §§ 4, 7, 13 KSchG nicht. Die gegenteilige Auffassung des Arbeitsgerichts wird vom Berufungsgericht nicht geteilt.

Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung (§ 4, § 13 Absatz 1 Satz 2 KSchG) sind auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn gemäß § 111 Absatz 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muss. Einer späteren Klageerhebung kann dann allenfalls der Einwand der Prozessverwirkung entgegengehalten werden (BAG 13. April 1989 – 2 AZR 441/88 – BAGE 61, 258 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG 1969 = DB 1990, 586).

a) Ein solcher Fall ist hier gegeben. Im Oktober 2009, als dem Kläger die Kündigung zuging, bestand beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz in Schwerin ein Schlichtungsausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Ausbildungsverhältnis in der Land- und Hauswirtschaft. Er ist mit der Verfahrensordnung vom 3. Januar 2005 (veröffentlicht im Amtsblatt MV 2005, 131) errichtet worden und er war jedenfalls noch bis Ende 2009 im Amt. Die Funktionsfähigkeit des Schlichtungsausschusses zum seinerzeitigen Zeitpunkt wird auch ausreichend dadurch dokumentiert, dass für diesen im Ministerium eine Art Geschäftsstelle eingerichtet war, die den Antrag des Klägers entgegengenommen und bearbeitet hat. Das Bestehen und die Funktionsfähigkeit des Ausschusses zum Zeitpunkt Oktober 2009 ist zwischen den Parteien auch nicht in Streit.

Da zum Zeitpunkt des Zugangs der streitigen Kündigung ein Schlichtungsausschuss bestanden hat, wäre die Klageerhebung beim Arbeitsgericht sogar unzulässig gewesen, denn nach § 111 Absatz 2 Satz 5 ArbGG „muss“ der Klage „in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein.“ Genau für diesen Fall hat das Bundesarbeitsgericht jedoch in der oben zitierten Entscheidung erkannt, dass dann die Klagefrist aus §§ 4 ff KSchG nicht gilt.

b) Für den Kläger hat nicht nachträglich im Zuge des zeitweiligen Nichtbestehens des Schlichtungsausschusses bzw. im Zuge der fehlenden Arbeitsfähigkeit des Schlichtungsausschusses im ersten Quartal 2010 erneut eine Frist zur Klageerhebung zu laufen begonnen, bei deren Verstreichen die Kündigung als rechtswirksam gilt. Eine solch einschneidende Rechtsfolge lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die den erneuten Fristbeginn und die Rechtsfolgen der Fristversäumung anordnet, gibt es nicht. Auch die analoge Anwendung von §§ 4 ff KSchG oder von § 111 Absatz 2 Satz 3 ArbGG kommt nicht in Betracht. Es fehlt sowohl an der Regelungslücke als Voraussetzung analoger Gesetzesanwendung als auch an einer gesetzlichen Regelung, die man sinnvoll analog anwenden könnte.

Für die Anrufung des Schlichtungsausschusses im Sinne von § 111 ArbGG gibt es gar keine Frist, auch nicht im Falle des Ausspruchs einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Das ist unstreitig und wird allgemein aus den Besonderheiten des Berufsausbildungsverhältnisses abgeleitet und aus dem auf Ausgleich angelegten informellen Schlichtungsverfahren, bei dem Rechtsregeln, die Zeitdruck aufbauen, nur hinderlich wären. In der Literatur war es bis zu der oben zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. April 1989 daher immer streitig, ob man auf Berufsausbildungsverhältnisse wegen dieser Besonderheiten des Schlichtungsverfahrens überhaupt die Fristenregelung aus § 4 ff KSchG für die Anrufung des Arbeitsgerichts direkt oder analog anwenden könnte.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 13. April 1989 dafür entschieden, beide Regelungssysteme streng getrennt zu behalten. Entweder es gibt einen Schlichtungsausschuss, dann gibt es gar keine Klagefristen und damit auch keine negativen Rechtsfolgen, die man aus einer Fristversäumung ableiten kann, oder es gilt nur §§ 4 ff KSchG, nämlich dann, wenn es keinen Schlichtungsausschuss gibt. Die in der Literatur teilweise vertretenen Vorschläge, beides zu kombinieren und etwa die Frist aus § 111 Absatz 2 Satz 3 ArbGG mit der Rechtsfolge aus § 7 KSchG zu verknüpfen, hat das Gericht in der Begründung seiner Entscheidung eine ausdrückliche Absage erteilt.

Das muss dann aber auch für den vorliegenden Fall gelten, der durch die Besonderheit gekennzeichnet ist, dass der Schlichtungsausschuss bei seiner Anrufung zwar noch existierte, jedoch nicht mehr in der Lage war, im weiteren Verlauf eine Anhörung und Sitzung durchzuführen. Für die notwendige Entscheidung, ob die strenge Fristenregelung aus §§ 4 ff KSchG gilt oder das fristenfreie Schlichtungsverfahren, kann es dabei zwingend nur auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ankommen. Denn zu diesem Zeitpunkt muss der Auszubildende bzw. sein Rechtsanwalt entscheiden, wie man sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen hat. Wenn es – wie hier – zu diesem Zeitpunkt richtig war, den Schlichtungsausschuss anzurufen, ist der Kläger für diesen Streitgegenstand von der Einhaltung von Fristen für die Klageerhebung bei Gericht gänzlich befreit.

c) Der Kläger war nach dem Versagen des Schlichtungsausschusses jedoch auch nicht gehindert, im März 2010 Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, obwohl er zutreffend den Wege des Schlichtungsverfahrens beschritten hatte und noch nicht – wie es § 111 Absatz 2 Satz 5 ArbGG eigentlich verlangt – die Verhandlung vor dem Ausschuss stattgefunden hat.

Für diese Feststellung kann sogar offen bleiben, ob der Schlichtungsausschuss rechtlich gesehen durch das Außerkrafttreten der für ihn geltenden Verfahrensordnung zum Jahresende 2009 untergegangen ist. Denn selbst wenn er rechtlich noch weiterbestanden haben sollte, so war er jedenfalls tatsächlich nicht mehr handlungsfähig. In einer solchen Situation wäre es mit der Rechtsschutzgewährleistungspflicht des Staates nicht zu vereinbaren, dem Kläger die Anrufung staatlicher Gerichte dennoch zu verbieten.

d) Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Klagerhebung beim Arbeitsgericht im März 2010 sein Klagerecht auch noch nicht verwirkt.

Das Bundesarbeitsgericht hat in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 13. April 1989 am Rande erwähnt, dass die Grenze für eine Anrufung staatlicher Gerichte in Anschluss an das Schlichtungsverfahren nur der Gedanke der Verwirkung sein könne. Das muss dann auch hier gelten.

Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG 24. Februar 2011 – 8 AZR 413/09).

In diesem Sinne kann die Verwirkung des Klagerechts hier nicht festgestellt werden. Dazu kann sogar die Behauptung der Beklagten als wahr unterstellt werden, dass diese vom klägerischen Antrag an den Schlichtungsausschuss nicht vor der Klageerhebung bei Gericht im März 2010 Kenntnis erlangt hat. Denn die Beklagte hat keine Umstände anführen können, aus denen sie berechtigterweise den Schluss ziehen konnte, der Kläger wolle die Klärung der Rechtmäßigkeit der Kündigung auf sich beruhen lassen.

Das Gericht möchte aber auch nicht verhehlen, dass es dieser Behauptung der Beklagten keinen so rechten Glauben schenken mag. Denn immerhin arbeitet der Vater des Klägers auf dem Hof der Beklagten und es herrschte über viele Jahre ein ausgesprochen vertrauensvolles Verhältnis zwischen dem Vater des Klägers und dem Geschäftsführer der Beklagten. In dieser Situation kann es sich das Gericht nicht vorstellen, dass über die Kündigung des Klägers auf dem Hof nicht gesprochen wurde und demnach kann sich das Gericht auch nicht vorstellen, dass dem Geschäftsführer der Beklagten nicht zu Ohren gekommen sein soll, dass sich der Kläger einen Anwalt genommen hat, um gegen die Kündigung vorzugehen.

2. Die Kündigung vom 1. Oktober 2009 hat das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien nicht beendet, da kein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt.

Nach § 22 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann ein Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit – hier gegeben – nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher liegt hier nicht vor.

Der dem Kläger gemachte Vorwurf des Diesel-Diebstahl zu Lasten der Beklagten hat sich nicht beweisen lassen. Der Kläger ist im Strafverfahren von diesem Vorwurf mangels Beweis ausdrücklich frei gesprochen worden und der Beklagten ist es nicht gelungen, den Vorwurf im Kündigungsschutzrechtstreit wenigstens durch substantiierten Parteivortrag zu belegen. Auch die Anhörung des Klägers durch das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat keine verwertbaren Anhaltspunkte für die Verstrickung des Klägers in die Diebstahlsfälle auf dem Hof gegeben.

II. Auch die mit dem Diesel-Diebstahl zu Lasten des Bauunternehmens begründete weitere Kündigung vom 13. April 2010 hat das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien nicht beendet.

Auch insoweit fehlt es an einem wichtigen Grund zur Kündigung. Straftaten, die ein Arbeitnehmer außerhalb des Arbeitsverhältnisses in seiner Freizeit begeht, können die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur rechtfertigen, wenn sich die Straftat oder die darauf folgende Sanktion auf das Arbeitsverhältnis auswirkt (BAG 10. September 2009 – 2 AZR 257/08 – AP Nr 60 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NZA 2010, 220). Entsprechendes gilt für Berufsausbildungsverhältnisse. Vorliegend fehlt es an der notwendigen betrieblichen Auswirkung der Straftat des Klägers zu Lasten des Bauunternehmens.

Die betriebliche Auswirkung kann nicht allein in dem Umstand gesehen werden, dass ein gesellschaftsrechtlich mit der Beklagten verbundenes Unternehmen in Geschäftsbeziehung zu dem geschädigten Bauunternehmen steht. Insoweit fehlt es bereits an tatsächlichen Hinweisen, dass das geschädigte Bauunternehmen eine Verbindung zwischen der Beklagten und dem Diesel-Diebstahl durch einen seiner Auszubildenden gezogen hat. Wenn aber der Geschädigte schon nicht die Ausstrahlung der Straftat auf das Ansehen und Vertrauen gegenüber dem Geschäftspartner, der gleichzeitig Ausbilder des Schädigers ist, sieht, braucht der weiteren Frage nicht nachgegangen zu werden, ob diese negative Ausstrahlung soweit objektivierbar ist, dass sie die Kündigung rechtfertigen könnte. Ergänzend hat das Gericht bei der Bewertung berücksichtigt, dass bis zuletzt ungewiss geblieben ist, ob dem Kläger bei Begehung der Straftat überhaupt klar war, dass er mit der Tat einen Geschäftspartner der Beklagten im weiteren Sinne schädigt.

Die Straftat und ihre näheren Umstände lassen auch keinen Schluss auf die Eignung des Klägers zu, die Berufsausbildung bei der Beklagten fortzusetzen. Damit steht fest, dass es sich um eine Straftat ohne betriebliche Auswirkungen gehandelt hat, die daher die Kündigung nicht rechtfertigen kann.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, da der Kläger mit seiner Klage obsiegt hat (§ 91 ZPO). Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Kläger wegen § 11a ArbGG die außergerichtlichen Kosten vor dem Arbeitsgericht trotzdem selbst zu tragen hat.

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

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