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Folgende Tätigkeiten gelten als Berufsausbildung: Für Zwecke des Kindergeldes und des Steuerrechts gelten laut Beschluss des BFH vom 09. 06.1999 folgende Tätigkeiten grundsätzlich als Berufsausbildung: - Vorbereitung auf die Promotion (BFH VI R 92/98) - Anwaltspraktikum eines Jurastudenten (BFH VI R 16/99) - ein Volontariat (BFH VI R 50/98) - eine Sprachausbildung im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses (BFH VI R 33/98; VI R 143/98) - Besuch eines Colleges in den USA (BFH VI R 34/98)
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Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
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