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Berufshaftpflichtversicherung - Darlegungs- und Beweislast für
Versicherungsschutz
OLG Karlsruhe
Az: 12 U
150/05
Urteil vom
15.12.2005
In dem Rechtsstreit wegen
Versicherungsschutz hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom
13.05.2005 - 2 O 603/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus
dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger betreibt ein Architektenbüro und unterhält bei der Beklagten eine
Versicherung der Berufshaftpflicht für Architekten Er wird wegen eines
Planungsfehlers (Feuchtigkeitseintritt durch Grundwasser) in Anspruch genommen.
Die Planungen hat er für ein von ihm geleitetes Unternehmen ausgeführt. Der
Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihm Deckungsschutz zu
gewähren hat. Die Beklagte meint, wegen der sog. Verwandtenklausel sei das
Risiko nicht versichert.
Das Landgericht hat der Klage im Hilfsantrag stattgegeben.
Gründe:
I.
Der Kläger betreibt ein Architektenbüro und unterhält seit 1989 bei der
Beklagten eine Versicherung der Berufshaftpflicht für Architekten
(Versicherungsschein vom 21.04.1989; Anlage K 1). Der Kläger begehrt die
Feststellung, dass die Beklagte ihm Deckungsschutz zu gewähren hat.
Nach dem Tod seines Vaters ... war der Kläger bis ...1999 Kommanditist der von
seinem Vater 1972 gegründeten Firma B-KG. Komplementärin war die B-GmbH.
Außerdem war der Kläger bis .....1998 Geschäftsführer der Komplementär GmbH ....
1995 kam es zu Gesprächen zwischen dem Kläger und dem Firmenberater der
Beklagten im Hinblick auf den Haftungsausschluss für Eigenplanung gem. Ziffer VI
der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufs -
Haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und beratenden
Ingenieuren (BBE 03). Am 10.08.1998 stellte der Kläger einen Antrag, in seine
für das Architekturbüro bestehende Haftpflichtversicherung (Nummer 29 854378864
- 292) die Planung für die B-KG einzuschließen. Der Antrag vom 10.08.1995
(Anlage K 5) sieht unter der Rubrik "Sonstige Risiken, Besondere Vereinbarungen,
Ergänzungen" vor: "Einschluss der Planung für B... gem. Deckungsbestätigung".
Der Antrag wurde von dem Firmenberater der Beklagten ausgefüllt und von diesem
und dem Kläger unterschrieben. Unter dem 20.10.1995 stellte die Beklagte
daraufhin einen Nachtrag Nr. 5 zum Versicherungsschein Nr. 29 854378864 - 292
(Anlage K 7) aus.
Die B-KG war Eigentümerin von Baugründstücken in O. Der Kläger hat im Auftrag
der B- KG diese mit 12 Reihenhäusern überplant. Aufgrund der Planung des Klägers
war der B-KG am 02.10.1996 eine Baugenehmigung der Stadt B erteilt worden.
Nachdem die B-KG Anfang 1998 ihre Geschäftstätigkeit einstellte, wollte sie das
Baugrundstück einschließlich der Planung verkaufen. Kaufinteressent war eine BGB
- Gesellschaft bestehend aus der B-GmbH und der D - GmbH. Die BGB - Gesellschaft
machte den Kauf des Baugrundstückes davon abhängig, dass die Baupläne nach ihren
Wünschen noch einmal überplant und die Änderungen auch vom Bauordnungsamt
genehmigt würden. Der Kläger änderte die Planung und beantragte am 03.12.1998
bei der Stadt B eine Genehmigung der Nachtragspläne. Nach Genehmigung dieser
Nachtragspläne hat die BGB - Gesellschaft ein notarielles Verkaufsangebot der
B-KG vom 09.12.1998 am 29.04.1999 angenommen und mit dem Bau der Häuser
begonnen. Im Dezember 1999 trat erstmals im ersten Bauabschnitt im Versatz des
Hauses 3 zu Haus 4 Feuchtigkeit auf. Untersuchungen ergaben, dass Grundwasser
zeitweise bis 1,2 m über dem Niveau der Bodenplatte der Häuser steht. Eine
Abdichtung gegen drückendes Wassers hatte der Kläger nicht geplant.
Die BGB - Gesellschaft nimmt den Kläger vor dem Landgericht Baden-Baden (3 O
192/03) wegen eines Planungsfehler aus abgetretenem Recht der B-KG in Anspruch.
Die B-KG hat die ihr möglicherweise gegenüber dem Kläger aus dem mit dem Kläger
bestehenden Architektenvertrag zustehenden Ansprüche an die BGB - Gesellschaft
abgetreten. Die Beklagte hat in diesem Verfahren dem Kläger Versicherungsschutz
zur Abwehr der im Haftpflichtprozess gegen ihn erhobenen Ansprüche gewährt. Eine
Verpflichtung zur etwaigen Gewährung von weitergehenden Haftpflichtschutz
bestreitet sie.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 13.05.2005, auf das wegen der weiteren
Feststellungen Bezug genommen wird, dem Hilfsantrag auf Feststellung, dass die
Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz aus der
Haftpflichtversicherung - Nr. ..... für den ihm von der Bau - GmbH und D - GmbH
vorgeworfenen Planungsfehler bei der Planung der 12 Reihenhäuer in O zu
gewähren, stattgegeben.
Eine Auslegung der Vereinbarungen ergebe die Leistungsverpflichtung der
Beklagten. Selbst wenn dennoch eine Deckungslücke bestehe, sei die Beklagte aus
Beratungsverschulden zum Deckungsschutz verpflichtet.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Diese führt aus, es fehle
schon am Feststellungsinteresse. Die Beklagte habe Versicherungsschutz schon
dadurch gewährt, dass sie unberechtigte Ansprüche in dem gegen den Kläger vor
dem Landgericht Baden-Baden geführten Rechtsstreit abwehre. Die Auslegung des
Landgerichts gehe nicht an. Das geltend gemachte Risiko sei nicht versichert.
Der Kläger habe die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Haftung der Beklagten
wegen Aufklärungspflichtverletzung nicht vorgetragen und auch nicht unter Beweis
gestellt. Außerdem seien Ansprüche des Klägers gem. Ziffer IV BBE 03
ausgeschlossen, weil er die Schäden durch ein bewusst pflichtwidriges Verhalten
verursacht habe. Der Kläger habe nach seinem eigenen Vortrag nicht einmal die
örtlichen Grundwasserstände erfragt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Baden-Baden abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
sowie hilfsweise im Wege der Anschlussberufung,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13.
Mai 2005, Geschäftsnummer: - 2 O 603/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
Versicherungsschutz aus den Haftpflichtversicherungen Nr. 120/29/854378864 292
in Verbindung mit der Betriebshaftpflichtversicherung für
Bauträger-Generalunternehmer Nr. 120/29/865607571 zu gewähren für Planungsfehler
bei der Planung von zwölf Reihenhäusern in O, derentwegen er von der B-GmbH und
der D-GmbH in Anspruch genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf
den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen
verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
A.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein Interesse an der
begehrten Feststellung, dass die Beklagte ihm Versicherungsschutz zu gewähren
hat. Denn die Beklagte bestreitet ihre Eintrittspflicht und beruft sich darauf,
dass der Kläger als freier Architekt nicht für die ihm im Haftungsprozess vor
dem Landgericht Baden-Baden angelasteten Planungsfehler versichert sei. Soweit
die Beklagte sich zur Abwehr der Ansprüche im Haftungsprozess bereit gefunden
hat, lässt dieser Umstand das Feststellungsinteresse für den vorliegenden
Deckungsprozess nicht entfallen. Denn das Feststellungsinteresse des Klägers
geht dahin, umfassend zu klären, ob die Beklagte ihm Versicherungsschutz zu
gewähren hat, somit auch ob sie im Falle seiner Haftung bedingungsgemäß die
Entschädigung der Anspruchsteller übernehmen muss.
Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des OLG Frankfurt (VersR 1993,
1390) betrifft die Frage, ob in den Fällen, in denen der Versicherer die Abwehr
der für unberechtigt gehaltenen Ansprüche anbietet oder wie hier die Ansprüche
im Haftpflichtprozess abwehrt, eine Klage des Versicherungsnehmers auf Befreiung
von der Haftpflichtverbindlichkeit in Betracht kommt. Das OLG Frankfurt hat
diese Frage verneint. Diese Auffassung entspricht der h. M. (Senat VersR 1993,
1390; BGH VersR 1981, 173). Hiervon ist auch das Landgericht ausgegangen, indem
es die Klage auf Freistellung abgewiesen und nur dem Hilfsbegehren auf
Feststellung statt gegeben hat.
B.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger aus dem Architektenhaftpflichtvertrag
vom 21.04.1989 in Verbindung mit dem Nachtrag Nr. 5 vom 20.10.1995
Versicherungsschutz zu gewähren. Das Planungsrisiko des Klägers als Inhaber
eines Architektenbüros ist durch den Versicherungsantrag vom 10.08.1995
versichert.
1. Der Kläger hat am 10.08.1995 unter Angabe der für sein Architektenbüro
maßgeblichen Versicherungsnummer 29854378864 einen Antrag gestellt, in seine
bisherige Haftpflichtversicherung für sein Architektenbüro als Ergänzung die
Planung für die B-KG einzuschließen. Im schriftlichen Antrag vom 10.08.1995
(Anlage K 5) ist unter "Sonstige Risiken, Besondere Vereinbarungen, Ergänzungen"
wörtlich angeführt "Einschluss der Planung für B gemäß Deckungsbestätigung". Der
Versicherungsantrag vom 10.08.1995 zielt damit nach Wortlaut und Sinn eindeutig
und klar auf Abschluss eines Versicherungsvertrages, der BBE 03 Ziffer VI
entweder durch einzelvertragliche und somit vorgehende Regelung ganz oder
jedenfalls teilweise bezüglich des Unternehmens B-KG ausschließt.
Hintergrund der vom Kläger nachgesuchten Erweiterung seines
Versicherungsschutzes ist gewesen, dass der Kläger für die von der B-KG
durchzuführenden Bauprojekte als Architekt mit der Planung beauftragt wurde und
durch den Tod seines Vaters im Jahr 1990 es beim Kläger zu einer Beteiligung als
Kommanditist an der B-KG gekommen war. Nach Ziffer VI BBE 03 als negativer
Risikobeschreibung lassen sich mit dem Berufsbild eines Architekten das
Erstellen von Gebäuden und das Erbringen von Bauleistungen im eigenen Namen
nicht vereinbaren und sind solche Tätigkeiten vom Versicherungsschutz
ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer am Unternehmen
beteiligt ist, das Bauleistungen erbringt (sog. Verwandtenklausel). Diese
Risikobegrenzung wollte der Kläger mit seinem Antrag vom 10.08.1995 abbedingen,
was der Beklagten ausweislich ihres Schreibens vom 27.05.2003 auch bekannt
gewesen ist. Die Beklagte weist nämlich in ihrem Schreiben selbst darauf hin,
dass die Änderungen im Versicherungsschutz 1995 (auch) den Wunsch des Klägers
zum Gegenstand hatten, Versicherungsschutz für Planungstätigkeiten für das von
ihm geleitete Bauunternehmen zu erlangen, was durch Abbedingen der BBE 03 Ziffer
VI hätte erreicht werden können.
Dass der Versicherungsagent/Firmenberater der Beklagten mit dem Kläger vor
Ausstellung des Versicherungsscheins einvernehmlich den schriftlichen
Versicherungsantrag vom 10.08.1995 entsprechend dem im Nachtrag Nr. 5 zum
Versicherungsschein gewährten Versicherungsschutz (nochmals) abgeändert hat,
macht die Beklagte nicht geltend. Die Beklagte geht - wie ihrem
Ablehnungsschreiben vom 27.05.2003 zu entnehmen ist - vielmehr selbst davon aus,
dass vom Kläger Versicherungsschutz für Planungstätigkeiten gewünscht wurde,
welche dieser für das von ihm geleitete Bauunternehmen zukünftig erbringen
wollte, und hierfür die Möglichkeit bestanden hätte, in dem mit dem Kläger
bestehenden Architektenhaftpflichtvertrag den Ausschluss nach der Regelung unter
Ziffer VI BBE 03 abzubedingen.
2. Die Beklagte hat auf den Antrag vom 10.08.1995 hin den Versicherungsschein
vom 20.10.1995 übersandt. Nach dessen Inhalt blieb der Kläger bezüglich seiner
eigenen Berufshaftpflicht wie bisher für so genannte Fremdplanung versichert.
Der Versicherungsschein weicht damit vom Versicherungsantrag vom 10.08.1995 ab.
Eine im Nachtrag Nr. 5 enthaltene Einbeziehung der Planungshaftpflicht im Rahmen
der Betriebshaftpflicht erfasst die Planungshaftpflicht für angestellte
Architekten der B-KG und tritt nach der Bestimmung BBE 99 (I/87) nur ein, wenn
die Bauten durch den versicherten Betrieb ausgeführt werden. Für die persönliche
Haftung der beauftragten und damit wie im Fall des Klägers freien Architekten
besteht - worauf die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich abstellt
- im Rahmen der BBE 99 kein Versicherungsschutz.
Weicht - wie hier - der Inhalt des Versicherungsscheins von dem
Versicherungsantrag ab, so gilt die Abweichung nach § 5 Abs. 1 VVG als
genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach
Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht. Eine entsprechende
Genehmigung ist jedoch nach § 5 Abs. 2 VVG nur dann anzunehmen, wenn der
Versicherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins
auf die Rechtsfolge, die bei unterlassenem Widerspruch eintritt, hingewiesen
hat. Der Hinweis hat dabei durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch
einen auffälligen, aus dem übrigen Inhalt hervorgehobenen Vermerk im
Versicherungsschein, der auf die einzelnen Abweichungen aufmerksam macht, zu
geschehen. Ist dies - wie hier unstreitig - unterblieben, so ist die Abweichung
für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des
Versicherungsantrags als vereinbart anzusehen, d. h. der Inhalt des
Versicherungsantrags bestimmt den Inhalt des Versicherungsvertrages (§ 5 Abs. 3
VVG; BGH VersR 1969, 723).
Entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters kann die Beklagte aus § 5 a VVG
nichts zu ihren Gunsten herleiten. Gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 2 VVG bleibt § 5 VVG
unberührt.
3. Damit ist in der Berufshaftpflichtversicherung des Klägers Ziffer VI 1 a und
b, 2 BBE 03 (Verwandtenklausel) abgedungen worden. Der Kläger ist somit für
Planungsfehler betreffend die B-KG haftpflichtversichert, unabhängig davon, ob
die Bauten von der B-KG auch durchgeführt worden sind.
Darüber, ob Ziffer VI BBE 03 bei der vorliegenden Fallkonstellation - Verkauf
des überplanten Grundstückes vor der Bebauung - schon deshalb nicht eingreift,
weil das Bauobjekt veräußert worden ist, oder weil die spätere Veräußerung keine
Auswirkungen auf das nicht versicherte Risiko der so genannten Eigenplanung hat
(Schmalzl/Krause-Allenstein, Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und
Bauunternehmers, 2. Auflage, 626), ist nicht zu befinden. Ebenso bedarf es
keiner Entscheidung des Senats, welche Bedeutung BBE 99 zu der Frage der
Durchführung des Bauvorhabens zukommt.
4. Der Planungsfehler des Klägers fällt auch unstreitig in den versicherten
Zeitraum. Die eigentliche, für den Verkauf des Baugrundstückes interessierende
und damit maßgebliche Überplanung des Grundstückes mit 12 Reihenhäusern erfolgte
aufgrund Auftrags der B-KG im Jahre 1996 (I/223) und führte zur Baugenehmigung
vom 20.10.1996. Eine weitere Änderung der Planung aufgrund mündlichen Auftrags
der B-KG wurde nochmals am 20.11.1998 durch den Kläger vorgenommen. Darauf, ob
für den Verstoß im Sinne der Berufshaftpflichtbedingungen für Architekten stets
das erste fehlerhafte Handeln maßgeblich ist oder hier von einem Unterlassen bei
der Planung auszugehen und deshalb entscheidend ist, wann der Schaden insgesamt
hätte durch Handeln spätestens vermieden werden können (OLG Nürnberg VersR 1994,
1462; OLG Hamm VersR 2001, 633), kommt es im vorliegenden Falle nicht an.
5. Darüber hinaus würde sich im vorliegenden Fall ein Anspruch des Klägers im
Falle einer Deckungslücke für die Eigenhaftung auch aus den Grundsätzen der
versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung ergeben, wonach der Versicherer für
Erklärungen seines Versicherungsagenten über den Inhalt des
Versicherungsvertrages einzustehen hat, wenn der Versicherungsnehmer auf die
Richtigkeit der Angaben vertraut und ihn kein eigenes Verschulden trifft, oder
der Versicherer bei Vertragsschluss eine Fehlvorstellung des
Versicherungsnehmers erkennt und diese pflichtwidrig nicht aufklärt (OLG Hamm,
VersR 1997, 1264; OLG Stuttgart VersR 2004, 1161). Hierauf hat auch das
Landgericht (LGU 7/8) zutreffend mit seiner Hilfsbegründung abgestellt. Denn der
Kläger wollte - wie ausgeführt - seine Haftung aus Planungsfehler für Planungen,
die er für die B-KG vornimmt, versichern, unabhängig von der Frage auch, ob die
Bauleistung erbracht oder der Bau durchgeführt wird. Dies ergibt sich aus dem
Antrag vom 10.08.1995, mit dem die Betriebshaftpflicht des Klägers in Bezug auf
das Risiko der Planung für die B-KG erweitert werden sollte. Der Firmenberater
der Beklagten wäre deshalb verpflichtet gewesen, den Kläger über eine
Deckungslücke für das Haftpflichtrisiko "Eigenplanung", die sich für den Kläger
aus Ziffer VI BBE 03 und BBE 99 ergeben könnte, aufzuklären und so zu beraten,
dass auch dieses Risiko umfassend abgedeckt worden wäre.
Die Beklagte müsste im Rahmen der Vertrauenshaftung den Kläger deshalb so
stellen, wie er stehen würde, wenn der Nachtrag entsprechend der gewünschten
Erweiterung des Deckungsschutzes zustande gekommen wäre. Dass der Kläger kein
nicht versichertes Planungsrisiko eingegangen wäre, liegt auf der Hand (vgl.
auch Senat VersR 1994, 1169).
6. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Leistungsausschluss gem.
Ziffer IV 7 BBE 03 berufen, wonach vom Versicherungsschutz Ansprüche wegen
solcher Schäden ausgeschlossen sind, die der Versicherungsnehmer durch ein
bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht
hat. Hierbei handelt es sich um eine sekundäre Risikobeschränkung (BGH VersR
1959, 691; Vers R 1987, 174). Diese setzt voraus, dass der Versicherte sich
seines Pflichtenverstoßes bewusst ist, verlangt aber - im Gegensatz zu § 61 VVG
- nicht, dass sich sein grobes Verschulden auch auf den Schadenseintritt
bezieht. Ob der pflichtwidrige Verstoß auf einem bewussten Verhalten beruht,
muss der Versicherer darlegen und beweisen (BGH VersR 1959, 691; Schmalzl, aaO,
Rn. 597). Dazu genügt nicht der Nachweis, der Versicherte "hätte wissen müssen",
dass er gegen Pflichten verstößt, da ein solcher Vorwurf nur den Vorwurf der
Fahrlässigkeit zu begründen vermag. Voraussetzung für einen bewussten Verstoß
ist, dass der Versicherungsnehmer seine Pflicht gekannt und diese bewusst nicht
eingehalten hat. Versicherungsschutz besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzung
auch dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer überzeugt war oder hoffte, durch
sein Handeln werde kein Schaden entstehen (Senat, VersR 2005, 1681; BGH VersR
1987, 174; OLG Köln r + s 1997, 496).
a. Der Berücksichtigung des erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einwands
der Beklagten steht bereits § 531 Abs. 2 ZPO entgegen, wonach neuer
Tatsachenvortrag im Berufungsrechtszug nur zu berücksichtigen ist, wenn er
unstreitig ist oder die Beklagte ihre Nachlässigkeit zu entschuldigen vermag.
Hier hat der Kläger substanziert bestritten, bewusst gegen DIN 18195 verstoßen
zu haben. Die Beklagte hat nicht dargetan, weshalb ihr dieses
Verteidigungsmittel im ersten Rechtszug nicht zur Verfügung gestanden haben
könnte.
b. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses (Ziffer
IV 7 BBE) hier nicht vor.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger als planender Architekt
bei sämtlichen von ihm für das verkaufte Baugrundstück vorgenommenen Planungen
und späteren Umplanungen im Jahre 1996 und 1998 die örtlichen Grundwasserstände
nicht erfragt hat. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass ein
Architekt den Baugrund auch auf die zukünftig zu erwartenden Grundwasserstände
zu überprüfen hat und damit die hierfür maßgebliche DIN 18195 eine allgemein
anerkannte Regel der Baukunst darstellt, die ein Architekt bei der Planung stets
zu berücksichtigen hat (BGH VersR 1967, 260; OLG Oldenburg OLGR 1996, 218).
Hierbei handelt es sich mithin um eine grundlegende Vorschrift, die jedem
Architekten geläufig ist. Folge des Unterbleibens der Erforschung der
Grundwasserstände ist gewesen, dass der Kläger keine Planung gegen drückendes
Wasser vorgenommen hat, was zu den im Haftpflichtprozess geltend gemachten
Schäden geführt hat. Danach ist hier von einem objektiv pflichtwidrigen Verstoß
des Klägers gemäß Ziffer IV 7 BBE 03 auszugehen.
Der Kläger hat jedoch nicht wissentlich gegen die sich aus der DIN 18195
ergebende Pflicht verstoßen. Die Beklagte muss hierzu objektive Tatsachen
anführen, aus denen sich schließen lässt, dass der Kläger bewusst keine
Nachforschungen betreffend das Grundwasser angestellt hat, wozu auch der
Bekanntheitsgrad der einschlägigen DIN heranzuziehen ist. Ihre Darlegungslast
ist allerdings eingeschränkt, soweit es sich um den Verstoß gegen grundsätzliche
Berufspflichten handelt (Senat VersR 2005, 1681). In solchen Fällen genügt es,
wenn der Versicherer einen objektiven Verstoß darlegt. Der Versicherungsnehmer
ist dann gehalten, plausibel und nachvollziehbar darzulegen, wie die Verletzung
einer solchen Pflicht unwissentlich geschehen konnte. Erst wenn ihm dies
gelungen ist, muss der Versicherer einen gegenteiligen Sachverhalt darlegen und
nachweisen.
Der Kläger räumt selbst ein, dass es zu den Grundregeln der Planung gehört, den
Grundwasserstand zu erforschen. Der Kläger hat aber im Einzelnen darzulegen
vermocht, dass und warum er die sich aus der DIN 18195 ergebende Pflicht bei
seiner Planung schlicht vergessen hat. Der Kläger hat nachvollziehbar dargetan
und auch anlässlich seiner Anhörung nochmals plausibel und nicht unglaubwürdig
erläutert, wie es hierzu gekommen ist. Der Kläger hat seinen Angaben zufolge
bereits im Jahre 1990 die erste Planung für das verkaufte Grundstück
vorgenommen, die noch im Auftrag seines Vaters erfolgte und sehr rasch
vorgenommen werden musste (Baupläne vom 04.04.1990; Bauantrag vom 11.04.1990).
Die Baugenehmigung ist den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers
zufolge bereits am 15.06.1990 erteilt worden. Nach dem Tod des Vaters (1990)
musste das Grundstück wegen einer Kontaminierung untersucht werden, wobei das
hierzu eingeholte Gutachten vom 19.09.1991 zu dem Ergebnis eines niedrigen
Grundwasserstandes kam. Der Kläger hat weiter dargelegt, dass mit diesem
Hintergrundwissen bei den danach noch mehrfach vorgenommen Umplanungen und der
intensiven Befassung mit den Altlasten das Erfragen des Grundwasserstandes von
ihm vergessen worden sei. Diese Darstellung hält der Senat für nachvollziehbar
und nicht von vornherein unglaubhaft. Einen abweichenden Sachverhalt hat die
Beklagten nicht dargetan. Danach kann eine wissentliche Pflichtverletzung nicht
festgestellt werden.
Ob das Verhalten des Klägers den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigt
(vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe VersR 1988, 500), bedarf hier keiner
Entscheidung.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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