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"Bestmögliche Verwertung des Leasinggutes und Einräumung eines Drittkäuferbenennungsrechtes"
Oberlandesgericht Dresden Az.: 8 U 3066/97 vom 11. November 1998 Vorinstanz:
LG Chemnitz Leitsätze:§§ 254, 535 ff BGB, § 9 ABGB
IM
NAMEN DES VOLKES URTEIL In
dem Rechtsstreit für
Recht erkannt: 1.
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil der
Einzelrichterin der 2 . Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 12. September
1997 auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst: Der
Beklagte wird
verurteilt, an
die Klägerin 2.111,73 DM
nebst 4 %
Zinsen über dem jeweiligen
Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank
seit dem 13. August 1996 zu
zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zu 5/6, dem Beklagten zu 1/6
zur Last. 3
. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird gestattet, die
Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von
4.000,-DM (Beklagter) und von 5.000,-DM (Klägerin) abzuwenden, wenn nicht die
jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe
leistet. 4.
Die Beschwer beider Parteien übersteigt 60 . 000, - DM nicht. 5 . Die Revision
wird für die Klägerin zugelassen. Streitwert
der Berufung: 12.647,46 DM- Tatbestand: Die
Klägerin, die
der
, macht Restwertausgleichsansprüche aus einem beendeten Leasingvertrag
geltend. Die Parteien streiten in tatsächlicher Hinsicht um den Zustand und
Wert des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe, in Die
Parteien schlössen Anfang 1993 einen Leasingvertrag über einen gebrauchten Pkw
ab. Das Fahrzeug wies einen Kilometerstand von 98.500 auf und war erstmals im
April 1990 zugelassen worden. Die monatlichen Leasingraten beliefen sich,
ausgehend von einem Vertragswert von 66 . 900,- DM, auf 1.610,- DM (jeweils
einschließlich Mehrwertsteuer). Von den beiden Vertragsalternativen ist
diejenige mit "Restwert-Abrechnung" angekreuzt. An der betreffenden
Stelle auf der Vorderseite des Formularvertrages heißt es unter 2 . : "Ist
Restwertabrechnung vereinbart, garantiert
der Leasingnehmer den kalkulierten Restwerfc von DM 28.688,46 [Betrag
handschriftlich eingefügt] zuzüglich MWSt. Beim ursprünglich vereinbarten
Vertragsende wird der vereinbarte kalkulierte Restwert dem geschätzten Netto-Händlereinkaufs-preis
gegenübergestellt. Ist der Schätzwert höher als der kalkulierte Restwert, so
erhält der Leasingnehmer 75 % der Differenz zuzüglich MWSt. Ist er niedriger,
so ist der Leasingnehmer zur Nachzahlung des Differenzbetrages (zuzüglich
MWSt.) verpflichtet." Die
in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin
(AGB; "Stand 8.90") sehen unter "XVI Rückgabe des
Fahrzeuges" Folgendes vor: "l
- Nach Beendigung des Leasingvertrages ist das Fahrzeug vom Leasingnehmer auf
seine Kosten und Gefahr unverzüglich beim ausliefernden Händler während
dessen Geschäftszeit zurückzugeben... 2
- Bei Rückgabe muß das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen
Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden und Mängeln
sowie Verkehrs- und betriebssicher sein. Über
den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von
beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet. 3
- Nach Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der bei Vertragsabschluß
vereinbarten Leasingzeit gilt
folgende Regelung: (Abs.
3) Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer
auszugleichenden Minderwert oder - bei Verträgen mit Restwertabrechnung - über
den Wert des Fahrzeuges (Händlereinkaufspreis)
nicht einigen, werden Minderwert bzw. Wert des Fahrzeuges auf Veranlassung des
Leasinggebers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Der Leasinggeber
gibt dem Leasingnehmer die Möglichkeit, unter mindestens 2 Sachverständigen
oder Sachverständigenunternehmen zu wählen. Die Kosten dieses Gutachtens
tragen Leasinggeber und Leasingnehmer je zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten
wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. 4
- Wird das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgegeben, werden dem Leasingnehmer
für jeden überschrittenen Tag als Grunubetrag 1/30 der für die Vertragszeit
vereinbarten monatlichen Leasingrate und die durch die Rückgabeverzögerung
verursachten Kosten berechnet... 5
- Ein Erwerb des Fahrzeugs vom Leasinggeber ... durch den Leasingnehmer nach
Vertragsablauf ist ausgeschlossen... 6
- Bei Schätzung des Händlereinkaufspreises (XV.l oder XVI.3)
informiert der Leasinggeber den
Leasingnehmer schriftlich über die Höhe des Schätzwertes und sein
Recht, binnen 14 Tagen ab Datum dieses Schreibens einen Käufer zu benennen, der
zur Zahlung eines höheren Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer bereit ist.
Nimmt dieser Käufer das Verkaufsangebot nicht an oder hat der Leasingnehmer
nicht fristgemäß einen Käufer benannt, wird der geschätzte Händlereinkaufspreis
der Vertragsabrechnung zu Grunde gelegt. Die
Vertragshändlerin der, die GmbH
mit Sitz in
(bei
), lieferte das Fahrzeug am 11.02.1993 in
aus. Dort unterhielt sie - wie in der letzten mündlichen Verhandlung
unstreitig geworden ist - zu jener Zeit eine Art Vertriebsstelle, in der sie
auch dem Beklagten den Leasingvertrag vermittelt hatte . Am
07.02.1996 gab der Beklagte das Fahrzeug, das nunmehr eine Laufleistung von
131.848 km aufwies, bei der Niederlassung in
zurück. Von dort gelangte es am 13.02.1996, also drei Tage nach Ablauf der
Leasingzeit zur
mittlerweile nur noch in
tätigen Lieferantin. Ein erstes unverzüglich von der Klägerin in
Auftrag gegebenes Schätzgutachten des DEKRA-Sachverständigen aus vom
27.02.1996 ergab einen Händlereinkaufswert von 13.565,22 DM sowie einen
Verkaufswert von 16 . 869, 57 DM, jeweils netto. Das Gutachten und eine
Abrechnung, der der geschätzte Händlereinkaufswert zugrunde lag, gab die Klägerin
dem Beklagten mit Einschreiben vom 11.03.1996 (Anlage K 6) bekannt. Darin kündigte
sie ferner an, sie werde das Fahrzeug "zum
Schätzwert an einen Händler veräußern, es sei denn. Sie benennen uns
innerhalb von 14 Tagen ab Datum dieses Schreibens einen Käufer, der das
Fahrzeug zu einem höheren Kaufpreis zuzüglich MWSt. zu kaufen bereit ist. Zur
Wahrung der Frist muß ein verbindliches schriftliches Angebot des
Kaufinteressenten bei uns eingegangen sein." Da
der Beklagte mit Schreiben vom 17. und 18.03.1996 (GA 196 und 164) Einwendungen
gegen die Abrechnung und das Gutachten erhob, veranlasste die Klägerin bei der
DEKRA AG eine Überprüfung Die
Klägerin hat behauptet, das Fahrzeug habe bei Rücklauf an. die ausliefernde Händlerin
diejenigen Schäden, ausstehenden Wartungsarbeiten und übermäßigen
Abnutzungen auf gewiesen, die im
zweiten Gutachten
des DEKRA-Sachverständigen
aufgeführt seien
(GA 43 bis
51) . Das Gutachten
veranschlage die einzelnen Beträge für Minderung und/oder
Wartungs-/Reparaturaufwand richtig und gelange auf diese Weise
zu zutreffenden Händlereinkaufs- und -verkaufswerten. Sie hat gemeint,
infolge des dem Beklagten eingeräumten Drittkäuferbenennungsrechtes
sei sie
zur Veräußerung zum Händlereinkaufswert
berechtigt gewesen.
Darüber hinaus schulde der
Beklagte für drei Tage Nutzungsentschädigung, da allein eine Rückgabe an die
GmbH in vertragsgerecht gewesen sei. Die
Klägerin hat beantragt, den
Beklagten zu
verurteilen, an
die Klägerin 12.958,46 DM
nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit
dem 13.08.1996 sowie 23, - DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Der
Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er
hat die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs bei der Niederlassung der
in , die - unstreitig - ebenfalls Leasingverträge vermittelt habe, für
ordnungsgemäß gehalten. Eine ausreichende Möglichkeit, Drittkäufer zu
benennen, sei ihm nicht gewährt worden. Deswegen sei die Klägerin zu weiteren
Verwertungsbemühungen verpflichtet gewesen. Solche hätten zu einem deutlich höheren
Veräußerungserlös geführt. In diesem Zusammenhang hat er den von der Klägerin
behaupteten schlechten Fahrzeugzustand und die sich daran anknüpfende Bewertung
im Einzelnen bestritten. Das
Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe von 12.647,46 DM nebst
Zinsen und Mahnkosten stattgegeben. Allein die Nutzungsentschädigung (161,00
DM) sowie der für Reinigung und Fahrzeugaufbereitung verlangte Betrag (150,00
DM) stehe der Klägerin nicht zu. Wegen der Begründung wird auf das
erstinstanzliche Urteil vom 12.09.1997 verwiesen. Mit
der zulässigen Berufung
verfolgt der
Beklagte sein Klageabweisungsbegehren
unter Vertiefung
seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er
beantragt, das
Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12.09.1997 aufzuheben und die Klage
abzuweisen. Die
Klägerin beantragt, die
Berufung zurückzuweisen. Sie
nimmt die vom Landgericht vorgenommene Teilabweisung hin. Im Übrigen wiederholt
und vertieft auch sie ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend
behauptet sie, sie habe den Beklagten mit Schreiben vom 17.06.1997 (GA 188) anlässlich
der korrigierten Abrechnung erneut ausdrücklich auf die Möglichkeit
hingewiesen, einen Drittkäufer zu benennen. Der
Senat hat gemäß Beschluss vom 18.02.1998, auf den Bezug genommen wird (GA 229
ff) , ergänzend Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie
wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die Fotodokumentation des
sachverständigen Zeugen (GA 104a) und auf die Sitzungsniederschriften der
Verhandlungen vor dem Landgericht und dem Senat verwiesen. Entscheidungsgründe: Die
Berufung hat überwiegend Erfolg. Der Klägerin steht in der Hauptsache
lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.111,73 DM einschließlich
Mehrwertsteuer zu. Während ihr auf diesen Betrag Verzugszinsen wie verlangt
zuzusprechen sind, begehrt sie die Erstattung von Mahnkosten vergebens . I. Der
Beklagte schuldet aus der in Ziff. 28. l des Vertragstextes wirksam übernommenen
Restwertgarantie (BGH WM 1997,
1904 unter II 2 a ["Lancia"] ; BGH WM 1996, 1690 unter III 3 c; OLG
Celle NJW-RR 1997, 1008, 1009) noch
einen Betrag von 2.111,73 DM brutto. Die restliche nach Verwertung des Fahrzeugs
verbliebene Amortisationslücke hat die Klägerin selbst zu verantworten, weil
ihr in diesem Umfang ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht
anzulasten ist. l.
Eine Abrechnung auf der Grundlage des Händlereinkaufspreises ist der Klägerin
verwehrt. Maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Verkehrswert (= Händlerverkaufspreis).
Ihn hätte die Klägerin bei zumutbaren Anstrengungen erzielen können. Das hat
sie schuldhaft unterlassen. Nach
gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Leasinggeber bei
vorzeitigem wie bei regulärem Ablauf des Teilamortisationsleasingvertrages
verpflichtet, den Leasinggegenstand
bestmöglich zu verwerten. Dieser Pflicht genügt er nicht ohne weiteres durch
Veräußerung zum Händlereinkaufspreis (grundlegend BGH WM 1990, 2043 unter II
5; aus jüngerer Zeit etwa BGH WM 1997, 1904 unter II l b; WM 1996, 311 unter II
l a aa [" "]). Anderen zumutbaren Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren
Erlöses muss er, abhängig von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere
von der Marktgängigkeit des Leasingobjektes, nachgehen. Eine
schuldhafte Pflichtverletzung fällt ihm allerdings - im Hinblick auf die mit
der Verwertung notwendig verbundenen Unsicherheiten - in der Regel dann nicht
zur Last, wenn der erzielte Erlös weniger als 10 % unter dem von einem
Sachverständigen ermittelten Händlereinkaufswert liegt (BGH WM 1990 und 1996,
jeweils aaO. ) . Dasselbe kann im Einzelfall gelten, wenn der Leasinggeber dem
Kunden nach Einholung eines Schätzgutachtens angeboten hat, das Fahrzeug zum
Schätzpreis selbst zu erwerben oder aber einen Dritten als Käufer zu benennen
(BGH WM 1997, 1904 unter II 2 b aa) . Bei
Anwendung dieser Grundsätze kann die Veräußerung des zum vorprozessual
zuletzt geschätzten Händlereinkaufspreis weder aufgrund ausdrücklicher
Vertragsbestimmungen noch nach den konkreten Umständen als pflichtgemäße
Verwertung angesehen werden. a)
Im Leasingvertrag selbst haben sich die Parteien nicht wirksam auf die alleinige
Maßgeblichkeit des Händlereinkaufspreises verständigt. Die
Regelungen in
Ziff. 2 Sätze
2 und 3 des
Formularvertragstextes, die
(ebenfalls) Allgemeine Geschäftsbedingungen
darstellen, halten einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. l AGBG nicht stand
(ebenso zur identischen Klausel OLG Celle NJW-RR 1997, 1008, 1009 f) . Denn sie
binden den Leasingnehmer an die Schätzung des
Händlereinkaufswertes und
sehen ausschließlich eine
Restwertabrechnung auf dieser Grundlage vor. Die nachteiligen Auswirkungen,
die aus
der Bindung an Händlereinkaufspreis
und (ggf.) gemäß Nr. XVI.3 Abs. 3 AGB erstelltes Sachverständigengutachten
resultieren, werden durch andere Vertragsbestimmungen nicht so weit
herabgemildert, daß der Leasingnehmer im Ergebnis nicht mehr unangemessen
benachteiligt wird. aa)
Daß das regelmäßig einzuholende Sachverständigengutachten gemäß Nr. XVI. 3
Abs . 3 S . 4 AGB den Rechtsweg nicht ausschließt, gleicht den entscheidenden
Nachteil für den Leasingnehmer ebensowenig aus wie die ihm eingeräumte Möglichkeit,
auf die Auswahl des Sachverständigen Einfluss zu nehmen (Nr. XVI.3 Abs. 3 S. 2
AGB) . Die beiden letztgenannten Bestimmungen verhelfen dem Leasingnehmer
lediglich dazu, den Händlereinkaufswert bestmöglich feststellen und notfalls
gerichtlich überprüfen zu lassen. Die die Unangemessenheit gerade begründende
Bindung an den Händlereinkaufspreis beseitigen sie nicht. Dieser bliebe auch im
Rechtsstreit die maßgebliche Vergleichsgröße . bb)
Auch das in Nr. XVI. 6 AGB dem Leasingnehmer eingeräumte Drittkäuferbenennungsrecht
beseitigt in seiner konkreten Ausgestaltung nicht die Unangemessenheit der
Bindung an den Händlereinkaufspreis (a.A. offenbar OLG Köln NJW-RR 1993, 1016
f sowie OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 435 f; der Wortlaut der dort beurteilten
Klausel ist allerdings jeweils nicht mitgeteilt) . (l)
Dies folgt schon daraus, daß die Klägerin das in Nr. XVI.3 AGB vorgesehene
Verfahren zur Ermittlung des Händlereinkaufspreises, an das die Regelung zum
Drittkäuferbenennungsrecht ausdrücklich anknüpft, nach ihrem eigenen
Vorbringen nicht eingehalten hat. Beim durchschnittlichen Kunden können in
einer solchen Situation zumindest Zweifel erwachsen, ob die Möglichkeit, einen
Käufer zu benennen, überhaupt noch gegeben sein soll. Diese Unklarheit
gereicht der Klägerin zum Nachteil (§ 5 AGBG). 2)
Abgesehen davon schafft das in den AGB verankerte Drittkäuferbenennungsrecht
auch inhaltlich keinen adäquaten Ausgleich für die Bindung an den Händlereinkaufspreis.
Der Senat teilt im Ergebnis und hinsichtlich der wesentlichen Erwägungen die
Auffassung, die das OLG Celle zur selben Klausel vertreten hat (NJW-RR 1997,
1008, 1009 f; vgl.
ferner BGH WM 1996, 311
unter II l a bb: dort kam der Klausel bereits mangels hinreichend transparenter
Ausgestaltung der Rechtsfolgen im Falle einer
Abrechnung nach vorzeitiger Kündigung [Nr. XV ABG] keine Bedeutung zu). Es kann
auf sich beruhen, ob die Bestimmungen in Nr. XVI. 6 AGB schon für sich allein,
wie das OLG Celle angenommen hat (aaO.) , unangemessen im Sinne von § 9 Abs. l
AGBG und damit unwirksam sind. Jedenfalls birgt die abstrakte Formulierung in
den AGB "binnen 14 Tagen ab Datum dieses Schreibens" die Gefahr, daß
sich die Frist, einen kauf interessierten Dritten zu bezeichnen,
im Einzelfall noch deutlich verkürzt, etwa infolge interner Organisationsmängel
der Klägerin oder verzögerter Beförderung durch die Post. Ist mithin nach der
Fassung der Klausel nicht für jeden Fall zuverlässig sichergestellt, daß dem
Leasingnehmer eine sinnvoll zu nutzende, ja überhaupt noch eine Zeitspanne zur
Drittkäuferbenennung verbleibt, kann die Klausel aus eben diesem Grunde nicht
als allgemeine Rechtfertigung für die Verbindlichkeit des Händlereinkaufspreises
dienen. Unabhängig davon wäre jedoch auch eine effektive Frist von knapp zwei
Wochen unangemessen kurz (dazu sogleich unter I l b aa [l] ). b)
Da die Klägerin eine von vornherein sanktionslose Verwertung zum Händlereinkaufspreis
nicht auf vertragliche Regelungen stützen kann, kommt es darauf an, ob sie in
concreto mit der Veräußerung zum (vermeintlichen) Händlereinkaufswert ihre
Sorgfaltspflichten verletzt hat. Dies
ist bei
zusammenfassender Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles zu
bejahen. aa)
Mit Recht hebt der Beklagte hervor, daß ihm die Klägerin im vorprozessualen
Schriftverkehr kein hinreichendes Drittkäuferbenennungsrecht eingeräumt hat. (l)
Der ursprüngliche Hinweis im (automatisierten) Schreiben vom 11.03.1996 genügte
hierfür - ungeachtet des Umstandes, daß die Parteien anschließend
einvernehmlich eine neue Fahrzeugbewertung ansteuerten - nicht, weil die darin
eingeräumte Zeitspanne zu kurz bemessen war. Das
Schreiben knüpfte, was den Fristbeginn für die Drittkäuferbenennung angeht,
nahezu wörtlich an die ohnehin bedenkliche AGB-Regelung (s.o. unter I l a bb)
an ("innerhalb von 14
Tagen ab Datum dieses Schreibens"). Es schränkte die tatsächlichen Möglichkeiten
des Beklagten, die Veräußerung an einen Dritten zu vermitteln und dadurch den
höheren Verkehrswert zu seinen Gunsten zu realisieren, sogar noch weitergehend
ein. Denn dem unmissverständlichen Wortlaut zufolge wollte die Klägerin
offenbar nur ein solches - zudem verbindliches und schriftliches - Angebot berücksichtigen,
das innerhalb der bereits angelaufenen Frist bei ihr eingegangen sein würde. In
dieser Situation konnte sich der Beklagte, der das Schreiben mutmaßlich am 14 .
03 .1996 erhalten hat (vgl. den Vermerk im Antwortschreiben vom Ob
der Beklagte derartige Verkaufsanstrengungen unternommen hätte, wenn ihm im
Schreiben vom 11.03.1996 eine großzügiger
bemessene Frist eingeräumt worden
wäre, ist unerheblich. Die Beklagte muss sich an ihrem eigenen Verhalten und an
ihren eigenen Äußerungen festhalten und messen lassen. Es geht im Kern darum,
zu welchen konkreten Bedingungen dem herstellergebundenen Kfz-Leasinggeber
gestattet werden kann, seine
Verpflichtung zur
bestmöglichen - also grundsätzlich
auf Erzielung
des Verkehrswertes
angelegten - Veräußerung dadurch
zu erfüllen, daß er
sich, sofern
nicht der Leasingnehmer
verbindlich interessierte Dritte heranführt, ausnahmslos darauf beschränkt,
eine Rückkaufgarantie des ausliefernden Vertragshändlers zum gutachterlich
geschätzten Händlereinkaufspreis einzulösen. Diese Praxis weist dem
Leasingnehmer, will er den Händlerabschlag oder den Schätzwert nicht
hinnehmen, einseitig die Last des Tätigwerdens und die Verantwortung zu. Sie lässt
sich deswegen, mag sie im allgemeinen auch zulässig sein
(vgl. BGH WM 1997, 1904 (2)
In der Folgezeit hat die Klägerin dem Beklagten keine Möglichkeit mehr
gegeben, einen Drittkäufer zu benennen. Nachdem
das korrigierte
Gutachten des
DEKRA-Sachverständigen vorlag, hat es die Klägerin dem Beklagten mit dem
Begleitschreiben vom 18.06.1996 zwar
zur Kenntnis gebracht. Das Schreiben enthielt jedoch keinerlei Hinweis
darauf, daß noch Gelegenheit zur Drittkäuferbenennung bestand. Beigefügt war
lediglich die aktualisierte Abrechnung
des Leasingvertrages, die die berichtigte Schätzung des Händlereinkaufswertes
berücksichtigte. Der Beklagte mußte daher davon ausgehen, daß es mit dieser
Abrechnung aus der Sicht der Klägerin sein endgültiges Bewenden haben sollte .
Der nachfolgende Anwaltsschriftverkehr und die umgehende Einleitung des
Mahnverfahrens unterstrichen dies nur. Vergeblich
bringt die Klägerin vor, sie habe dem Beklagten mit Schreiben vom 17.06.1996,
das mit Ausnahme des Datums exakt dem vom 11.03.1996 entspricht,
eine weitere
Möglichkeit zur Drittkäuferbenennung
eröffnet. Zu ihren Gunsten kann unterstellt werden, daß das Schreiben vom
17.06.1996 tatsächlich - zusätzlich zur Briefsendung vom Folgetag - mit
Einschreiben an den Beklagten gesandt worden ist. Damit ist der Zugang an den
Beklagten nicht bewiesen. Auch bei zur Post gegebenen Einschreibebriefen
besteht, wie der Klägerin aus der sie betreffenden Entscheidung BGH WM 1996,
1146 bekannt ist (dort unter II 2 m.w.N.) , kein Anscheinsbeweis für den Zugang
der Sendung. Andere Beweismittel oder zwingende Indizien für den behaupteten
Zugang hat die Klägerin nicht aufzeigen können. Die
Ansicht der Klägerin schließlich, dem Beklagten habe schon aufgrund der
Bestimmung in den AGB, des Hinweises im Schreiben vom 11.03.1998 und der seit Rückgabe
des Fahrzeugs verstrichenen Zeit hinlänglich bekannt gewesen sein müssen, daß
sie einen Kauf willigen Dritten jederzeit akzeptiert hätte, wenn dieser nur
mehr als den Händlereinkaufspreis zu zahlen bereit gewesen wäre, überzeugt
den Senat nicht. Maßgebend ist auch hier nicht ihre nicht verlautbarte innere
Bereitschaft, sondern allein das tatsächlich gegenüber dem Beklagten an den
Tag gelegte Verhalten. Danach räumte sie ihm nach Einholung des zweiten Schätzgutachtens
gerade keine gesonderte Möglichkeit zur Drittkäuferbenenung mehr ein. bb)
Mit Ausnahme der bereits geschilderten Verwertungspraxis hat die Klägerin
keinerlei Versuch unternommen, den mutmaßlichen Verkehrswert des Fahrzeugs zu
Gunsten des Beklagten, aber auch im wohlverstandenen eigenen Interesse zu
realisieren (zu vergeblichen, keine Haftung
auslösenden Bemühungen
vgl. OLG Düsseldorf WM
1997, 2366, 2368 f) . Da sie die Möglichkeit zur Einräumung eines effektiv
wahrnehmbaren Drittkäuferbenennungsrechtes und damit die Chance zur "unschädlichen"
Abrechnung auf der Basis des Einkaufspreises ungenutzt
ließ, mußte
sie die gravierende
Abweichung des sachverständig geschätzten Händlereinkaufswertes vom ebenfalls
mitgeteilten Händlerverkaufspreis (Differenz ca. 24 %) zum Anlaß nehmen, sich
selbst um anderweitige Verkaufsmöglichkeiten zu bemühen. Das hat sie
schuldhaft unterlassen. Bei zumutbaren Anstrengungen wäre ihr eine Verwertung
zum tatsächlichen Verkehrswert möglich gewesen. Es sind keine Umstände
ersichtlich, die es ihr (l)
Der zurückgegebene unterlag nach Typ, konkreter Beschaffenheit und Ausstattung
sowie Zustand keinen nennenswerten Einschränkungen in der Vermarktungsfähigkeit. Zwar
handelte es sich nicht um ein besonders marktgängiges Fahrzeug. Wegen der
starken Motorleistung, des entsprechenden Benzinverbrauchs und der
vergleichsweise hohen Anschaffungsund Unterhaltungskosten kam es vornehmlich für
besonders sportliche Fahrer in Betracht. Auch von diesen freilich gab und gibt
es nicht wenige . Folgerichtig hat der vom Senat hierzu befragte Sachverständige
zur Vermarktbarkeit im Jahr 1996
keine Vorbehalte
oder Abstriche gemacht und
seine Einschätzung zusätzlich damit plausibel gemacht, daß der
Gebrauchtwagenmarkt vergleichbare Fahrzeuge nur in begrenzter Zahl
bereitgestellt habe. Daher kann von einem schwer verkäuflichen Fabrikat und
Modell (dazu OLG Frankfurt FLF 1998, 172) nicht die Rede sein. Auch
der Umstand, daß die Laufleistung für einen (2)
Die Klägerin kann sich entgegen ihrer Auffassung nicht darauf berufen, über
keine eigene Verkaufsorganisation
für zurückgegebene
Leasingfahrzeuge zu verfügen.
Es ist
nicht ersichtlich, daß es ihr unzumutbar gewesen wäre,
beispielsweise Anzeigen in regionalen Zeitungen und/oder
Fachzeitschriften zu schalten (vgl. OLG Celle NJW-RR 1997, 1008, 1010; das OLG
Frankfurt [NJW-RR 1989, 435, 436] rechnet die Veräußerung von Gebrauchtwagen
und die Aufgabe von Inseraten, allerdings aus der Perspektive des
Leasingnehmers, zu den "alltäglichen Geschäften des Durchschnittsbürgers"),
und daß derartige Bemühungen keinen oder nur geringfügigen Erfolg gehabt hätten.
Als namhafter Leasinggesellschaft (3)
Erfolglos bleibt
der Versuch
der Klägerin im
nachgereichten Schriftsatz vom 12.10.1998 (GA 324), Parallelen
zur "Lancia"-Entscheidung
des Bundesgerichtshofes zu
ziehen und einzelne Begründungselemente
(WM 1997, 1904 unter II 2 b
bb) auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Soweit sie meint, daß es auch ihr
"keinesfalls zumutbar war, hier noch weitere Zeit und Kosten zu
investieren, um das Fahrzeug ggf. doch zu einem höheren Wert zu veräußern",
und daß nach ihren "zum Zeitpunkt der Verwertung offenen Erkenntnismöglichkeiten
. . . die Suche nach anderen Kauf Interessenten wenig aussichtsreich war, weil
auch der Beklagte keinerlei Interessenten benannt hatte", übersieht sie
grundlegende Unterschiede zwischen dem vorliegenden und dem vom
Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. In jenem Fall war dem Leasingnehmer von
Anfang an und ohne erkennbare Einschränkungen angeboten worden, das Fahrzeug
zum Schätzwert selbst zu erwerben. Ein zeitaufwendiges
Beweissicherungsverfahren, das der Kunde angestrengt hatte, schloss sich an.
Hier dagegen war ein Eigenerwerb nach den AGB der Klägerin gerade
ausgeschlossen; die Möglichkeit des Beklagten zur Drittkäuferbenennung konnte (4)
Da schon nach dem Gesagten feststeht, daß
die Klägerin bei gehörigen Anstrengungen den tatsächlichen Verkehrswert
realisiert hätte, kann der Senat - wie das OLG Celle (aaO.) -dahinstehen lassen, ob die Klägerin außerdem
gehalten war, sich ebenso wie für den Absatz der
Fahrzeuge auch
bei deren
Verwertung des Vertragshändlernetzes
zu bedienen
(bejahend OLG Koblenz NJW 1995, 1227,
1228; LG Meiningen DAR 1997, 203, 204; vgl. ferner für darlehensgewährende
"Konzernbank" OLG Oldenburg DAR 1997, 203) . Er versteht die bisherige
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 1990, 2043 und WM 1996, 311)
allerdings so, daß sie der Annahme einer solchen Verpflichtung nicht grundsätzlich
entgegenstünde. 2
. Wegen der schuldhaft unterlassenen bestmöglichen Verwertung, muß die Klägerin
den Beklagten so stellen, wie er stehen würde, wenn sie den tatsächlichen
Verkehrswert des Fahrzeugs erlöst hätte. Erzielbar war ein Nettoerlös von a)
Bei Rückgabe des Fahrzeugs im Februar 1996 belief sich dessen realistischer
Verkehrswert auf 31.800, -DM brutto. Der
Senat folgt im Ausgangspunkt, also bei der Taxierung des Bruttogrundwertes eines
dieses Alters, nicht der Bewertung des sachverständigen Zeugen. Dieser hat für
seinen Ansatz (30 .204,-DM), der von der Schwacke-Notierung (34.060,-DM) um fast
4.000,-DM nach unten abweicht, außer nicht näher konkretisierten
Markterfahrungen keine tragenden Gesichtspunkte anführen können. Zuverlässiger
erscheint es dagegen, auf den Schwacke-Wert zurückzugreifen. So hat es auch der
vom Senat bestellte Sachverständige beurteilt. Der Sachverständige hat zudem
ergänzend im Vorfeld der mündlichen Verhandlung Rücksprache bei Dresdner
Autohändlern genommen und sich dabei vergewissert, daß die konkrete
Schwacke-Notierung den Marktwert eines typ- und altersgleichen Fahrzeugs
jedenfalls für den Raum ziemlich verlässlich widerspiegelte. Nach seinen Ausführungen
lag der entsprechende DAT-Wert sogar noch etwas höher. Aufzuschlagen
sind dem Grundwert Beträge von 194, -DM (als Lauf leistungskorrektur) und von
insgesamt 2.686,-DM für die umfangreiche Sonderausstattung. Im letztgenannten
Punkt schließt sich der Senat der im Vergleich zum DEKRA-Gutachten geringfügig
höheren Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen an. Addiert ergibt sich
eine Zwischensumme von 36.940,-DM. Für
notwendige Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten und ähnliches hält der Senat
einen Abschlag von insgesamt 4.472,60 DM für angemessen. Daß die Abzüge
geringer ausfallen als im zweiten DEKRA-Gutachten des Zeugen , liegt im wesentlichen
daran, daß nicht sämtliche dort unter der Rubrik "ausstehende
Reparaturen" aufgeführte Reparatur- und sonstige Arbeiten erforderlich
waren. Nach
der Beweisaufnahme, hier
insbesondere den Angaben der
Zeugen
(Protokoll vom 23.07.1997, GA 101 ff) und, steht fest, daß die
Positionen "Bremsflüssigkeit", "Keilriemen erneuern",
"Gummilager erneuern", "Katalysator
erneuern", "Handbremswirkung
instandsetzen", "Getriebehalssimmering" und "Tür vorne
rechts erneuern" bei Rückgabe des Fahrzeugs tatsächlich dem Zustandsbild
entsprachen und daß sie der DEKRA-Sachverständige - wie der gerichtliche
Sachverständige bestätigt hat - mit zutreffenden Wertansätzen in seine Bewertung
eingestellt hat (Summe: 2. 995,-DM) . Speziell zur vorderen rechten Tür wußte
der sachverständige Zeuge, gestützt auf ein entsprechendes Foto, noch ein
relativ präzises Schadensbild zu schildern: Es hob sich von nur geringfügigen
Dellen und Kratzern merklich ab und mußte deswegen vor einer Weiterveräußerung
sinnvollerweise (vgl. BGH WM 1992, 231 unter II l) beseitigt werden. Ähnlich
hat sich insoweit der Zeuge vor dem Landgericht geäußert. Demgegenüber
sind die übrigen in der DEKRA-Bewertung aufgeführten Positionen ihrem
jeweiligen Wertansatz nach nicht anzuerkennen. Aufgrund der Angaben der Zeugen
und, die das Fahrzeug eingehend inspiziert, dabei freilich einen sehr strengen
Maßstab angelegt haben, ist der
Senat zwar davon überzeugt, daß auch die weiteren Fahrzeugtüren und die
sonstigen im Gutachten vom 06.05.1996 erwähnten Karosserieteile In
der Zusammenschau hält es der Senat in Übereinstimmung mit
dem gerichtlichen Sachverständigen
nicht für angezeigt,
für die
angesprochenen Positionen
einen Reparaturaufwand in Ansatz zu bringen und dabei jeweils
grobmaschig, wie es der DEKRA-Sachverständige getan hat, die geschätzten
Reparaturkosten zu 50% oder gar 100% vom Fahrzeugwert abzusetzen. Der
Gebrauchtwagenmarkt nimmt derartige Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes
vielmehr aus wirtschaftlichen Erwägungen hin und reagiert vernünftigerweise
mit maßvollen pauschalierten Abzügen. Der vom Sachverständigen hierfür
veranschlagte Minderungssatz von 4 °s erscheint dem Senat angesichts des Alters
des Fahrzeugs und des noch sicher feststellbaren Insgesamt
gelangt der Senat damit unter Berücksichtigung eines weiteren, auch vom
gerichtlichen Sachverständigen für richtig
befundenen Abzuges
für die
Bereifung (588,-DM) zu einem Bruttohändlerverkaufspreis von abgerundet
31. 800, -DM. Entsprechend belief sich die realistische Nettoerlöserwartung
eines gewerblichen Veräußerers im Februar 1996 auf 27.652,17 DM. b)
Dieser der Klägerin grundsätzlich anzurechende, weil erzielbar gewesene
Nettoverkaufserlös vermindert sich um den Wertverlust, den das Fahrzeug in
einem Zeitraum von etwa vier Monaten seit der Rückgabe erlitt. Denn der Klägerin
war in der damaligen Situation zuzubilligen, die Verwertung zunächst durch
Einholung eines Gutachtens vorzubereiten und im Einvernehmen mit dem Beklagten
eine Nachbewertung zu veranlassen. Ein Vorwurf trifft sie insoweit erst für die
Zeit kurz nach Eingang des korrigierten DEKRA-Gutachtens, als sie keine weiteren
Verwertungsbemühungen anstellte. Den ihr für jene Zeitspanne gutzuschreibenden
Wertverlust schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf 800,- DM netto. Dabei ist
berücksichtigt, daß sich die Laufleistung des Fahrzeugs in diesem Zeitraum
nicht erhöhte. Danach verbleibt ein insgesamt anzurechnender Nettoerlösbetrag
von 26.852,17 DM. c)
Weitere Abzüge sind nicht veranlaßt. Aus
der Rechtsprechung, die eine Händlerverwertung zu einem maximal 10% unter dem Händlerverkaufswert
liegenden Preis regelmäßig als unbedenklich behandelt (BGH WM 1996, 311 unter
II l a aa; BGH WM 1990, 2043 unter II 5), Ob
eine Verwertung
zum Nettohändlerverkaufspreis,
wie ihn der DEKRA-Sachverständige
zuletzt bestimmt hatte
(21.652,17 DM), möglicherweise keine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung
begründet hätte,
kann dahinstehen. Die Klägerin hat das Fahrzeug gerade nicht zu diesem
Preis abgesetzt. Es ist nicht erkennbar, warum tatsächliche und ihr zumutbare
Verwertungsbemühungen nicht zur Realisierung des nunmehr zutreffend ermittelten
Verkehrswertes geführt hätten. 3.
Nach alledem muß sich die Klägerin vom garantierten Nettorestwert von 28 .
688,46 DM einen Betrag von 26.852,17 DM abziehen lassen. Der Beklagte schuldet
mithin die Differenz zuzüglich Mehrwertsteuer, also 2.111,73 DM. II. Im
Gegensatz zu den geltend gemachten Verzugszinsen, die nach Zeitraum und Zinssatz gerechtfertigt sind, waren die
begehrten Mahnkosten (23,-DM) nicht zuzusprechen. Der Vortrag der Klägerin in
der Anspruchsbegründung beschränkte sich auf nicht näher dargelegte
"wiederholte" Mahnungen seitens ihres Personals. Dies hätte der
Konkretisierung bedurft, zumal der vorprozessuale Streit - im Anschluß an die
erste Zahlungsaufforderung vom 18.06.1996 - nach Aktenlage unmittelbar zwischen
den eingeschalteten Rechtsanwälten geführt wurde. Zu einer III. Die
Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. l, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO. Die
Zulassung der Revision für die Klägerin stützt sich auf § 546 Abs.2 Nr. l
ZPO. Der Senat, der entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von der "Lancia"-Entscheidung
des Bundesgerichtshofes abzuweichen meint, mißt der höchstrichterlich nicht
abschließend geklärten Frage, welche Anforderungen an das einzuräumende
Drittkäuferbenennungsrecht zu stellen sind, damit der herstellergebundene
Kfz-Leasinggeber das Fahrzeug "sanktionslos" zum geschätzten Händlereinkaufspreis
an den Lieferanten veräußern darf, ohne noch weitere Verwertungsbemühungen
anstellen zu müssen, rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. |
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