Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
119/09
Urteil vom
24.02.2010
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2010 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 8. Mai 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, damals in der Ausbildung zur Kreissekretärin, nahm ab dem 1.
September 2000 bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dem
Versicherungsverhältnis liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde (im
Folgenden: B-BUZ), die auszugsweise wie folgt lauten:
"§ 1
Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
(1)
Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte
Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich
nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu
mindestens 50% außerstande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands
ausgeübten Beruf nachzugehen. ... § 9 Wann stellen wir unsere
Berufsunfähigkeitsleistungen ein, und welche Mitteilungspflichten sind während
des Bezugs dieser Leistungen zu beachten?
(1)
Liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 dieser Bedingungen nicht mehr vor,
stellen wir unsere Berufsunfähigkeitsleistungen ein. Die Einstellung teilen wir
dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 8 mit; sie wird
nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam,
frühestens jedoch zu Beginn des darauf folgenden Monats. ...
§ 10
Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?
(1)
Wir sind berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit nachzuprüfen. ...
Dabei können wir insbesondere erneut prüfen, ob die versicherte Person ...
ausübt bzw. ausüben kann, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu
berücksichtigen sind. ..."
Im Jahre 2001 erlitt die Klägerin mehrere Gehirnblutungen. Mit Schreiben vom 18.
Juli 2002 erkannte die Beklagte die Berufsunfähigkeit der Klägerin ab dem 1.
November 2001 an. Die Klägerin setzte ihre Ausbildung - mit Unterbrechungen -
fort und schloss diese im September 2004 erfolgreich ab. Als
Kreissekretärsanwärterin war sie zuletzt sechs Stunden täglich tätig, was sie
der Beklagten in einer Selbstauskunft vom 26. Juli 2004 mitgeteilt hatte.
Seit dem 1. Oktober 2004 arbeitet die Klägerin als Sachbearbeiterin im
Kreissozialamt mit auf 19,25 Stunden wöchentlich herabgesetzter Arbeitszeit; die
reguläre Arbeitszeit beträgt 41 Stunden wöchentlich. Mit Änderungsmitteilung vom
22. Oktober 2004 kündigte die Beklagte an, ihre Leistungen zum 1. Dezember 2004
einzustellen, nachdem sich der Gesundheitszustand der Klägerin so weit gebessert
habe, dass sie einer Tätigkeit als Anwärterin wieder sechs Stunden am Tag
nachgehen könne.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage
auf Zahlung rückständiger Berufsunfähigkeitsrente von 2.776,50 EUR nebst Zinsen
für den Zeitraum von Dezember 2004 bis April 2005 und auf Zahlung einer
laufenden Berufsunfähigkeitsrente ab Mai 2005 von mindestens 555,30 EUR
monatlich nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg
geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe ihre
Versicherungsleistungen zu Unrecht eingestellt. Zwar habe sich die Klägerin bei
Eintritt der Berufsunfähigkeit noch in der Ausbildung zur Kreissekretärin
befunden. Auch wäre sie als Auszubildende wieder sechs Stunden täglich
einsetzbar. Jedoch sei für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht auf die
Ausbildungszeit, sondern auf die jetzige Tätigkeit der Klägerin als
Kreissekretärin im Kreissozialamt abzustellen. Denn eine Ausbildung diene der
Verwirklichung eines bestimmten Berufsziels, so dass nach beendeter Ausbildung
Bezugspunkt für das Nachprüfungsverfahren der angestrebte Beruf sein müsse, in
dem die Klägerin nunmehr in konsequenter Fortsetzung des mit der Ausbildung
beschrittenen beruflichen Lebensweges tätig sei. Der Begriff der
Berufsunfähigkeit in § 1 und § 9 B-BUZ sei inhaltlich deckungsgleich, so dass
eine Differenzierung im Prüfungsmaßstab für den Eintritt und den Fortbestand von
Berufsunfähigkeit nicht in Betracht komme. Dabei seien die an eine Ausübung des
angestrebten Berufs zu stellenden Anforderungen schon für die Beurteilung des
Eintritts der Berufsunfähigkeit während der Ausbildung zu berücksichtigen, weil
es mit dem Sinn und Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung, so wie sie der
Versicherungsnehmer verstehen müsse, nicht vereinbar wäre, ihn für eine
Ausbildung als berufsfähig anzusehen, die zu einem Beruf führe, den er nicht
ausüben könne. Danach müsse zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem
die Ausbildung ein ganz konkretes Ausbildungsziel vor Augen habe, dieses
Ausbildungsziel, also der angestrebte Beruf, Maßstab für die Beurteilung der
Berufsunfähigkeit sein.
Dass die Klägerin die Tätigkeit einer Kreissekretärin zu mehr als 50% ausüben
könne, lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen.
Vielmehr sei der gerichtliche Sachverständige schlüssig, nachvollziehbar und
widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei nicht mehr als 3,8
Stunden täglich einsetzbar.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1
Satz 1 B-BUZ sind nicht gegeben. Die Beklagte hat den erforderlichen Nachweis
nicht erbracht, dass eine Berufsunfähigkeit der Klägerin i.S. von § 1 Abs. 1
B-BUZ nicht mehr vorliegt. Sie war daher zu einer Einstellung ihrer Leistungen
nicht berechtigt.
1.
Mit ihrem Schreiben vom 18. Juni 2002 hat die Beklagte ein Leistungsanerkenntnis
nach § 7 Abs. 1 B-BUZ abgegeben und erklärt, ab dem 1. November 2001 die nach §
1 Abs. 1 B-BUZ bedingungsgemäß geschuldeten Leistungen zu erbringen. Sie ist
daher gehindert, sich bei unverändertem Fortbestand der für die damalige
Beurteilung maßgeblichen, ihr bekannt gewordenen Umstände von dieser Erklärung
wieder zu lösen. Der Versicherer ist aufgrund der mit seinem
Leistungsanerkenntnis verbundenen Selbstbindung nicht befugt, die
Berufsunfähigkeit der versicherten Person ohne Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse und/oder seiner Kenntnis hiervon abweichend zu bewerten (vgl.
Senatsurteil vom 17. September 1986 - IVa ZR 252/84 - VersR 1986, 1113 unter 2).
2.
Nachträglichen Änderungen im Gesundheitszustand der Klägerin, die eine
bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit entfallen lassen, kann der Versicherer nur im
Wege eines Nachprüfungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 B-BUZ Rechnung tragen. Allein
auf diese Weise kann er erreichen, dass seine bereits anerkannte
Leistungspflicht wieder endet. Dabei ist es Sache des Versicherers, im
Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 B-BUZ
nicht mehr gegeben sind. Maßgeblich dafür ist der Vergleich des
Gesundheitszustandes, wie er dem Anerkenntnis zugrunde gelegen hat, mit dem
Gesundheitszustand der versicherten Person zu einem späteren Zeitpunkt. Der
Versicherer kann von seinem Leistungsanerkenntnis erst dann wieder abrücken,
wenn er belegen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten derart
gebessert hat, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf seine
beruflichen Betätigungsmöglichkeiten führt (Senat in BGHZ 121, 284, 292 f.;
Senatsurteile vom 27. Mai 1987 - IVa ZR 56/86 - VersR 1987, 808 unter 3 a; vom
15. Oktober 1997 - IV ZR 216/96 - r+s 1998, 37 unter 2).
3.
Für die Prüfung, ob eine Berufsunfähigkeit der versicherten Person nicht mehr
gegeben ist, kommt es nach § 9 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 B-BUZ darauf an,
welchen Beruf diese "in gesunden Tagen" zuletzt ausgeübt hat. Das ist hier der
Beruf der Klägerin als Kreissekretärin. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die
Klägerin sich bei Abschluss des Versicherungsvertrages und später bei Eintritt
des zum 1. November 2001 anerkannten Versicherungsfalles noch im Anwärterdienst
befunden hat.
a)
Schließt ein Versicherer mit einer noch in der Berufsausbildung stehenden Person
eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, muss dem Sinn und Zweck der -
typischerweise an anderen Sachverhaltsgestaltungen ausgerichteten - Versicherung
ausreichend Rechnung getragen werden. Das verbietet es insbesondere, die
Berufsunfähigkeitsversicherung bei einem Auszubildenden als bloße
Erwerbsunfähigkeitsversicherung anzusehen und zu behandeln; damit wäre das vom
Versicherer - hier in § 1 Abs. 1 B-BUZ - gegebene Leistungsversprechen
sinnwidrig ausgehöhlt (Senatsurteil vom 27. September 1995 - IV ZR 319/94 -
VersR 1995, 1431 unter 3 b).
b)
Deshalb ist der Berufsbegriff, sofern der Versicherer einen Auszubildenden
versichert, auf solche Tätigkeiten auszuweiten, die erst die Voraussetzungen für
die Aufnahme einer bestimmten, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit schaffen sollen
(OLG Zweibrücken VersR 1998, 1364; OLG München VersR 2005, 966; OLG Dresden
VersR 2008, 1251; Bruck/Möller/Winter, VVG 8. Aufl. Bd. V/2 Anm. G 19; Höra in
Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 2. Aufl. § 26 Rdn. 83; Voit/Knappmann
in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 2 BUZ Rdn. 11; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann,
Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 46 Rdn. 32). Auch die Tätigkeit der
Klägerin als Auszubildende zur Kreissekretärin ist somit in den Berufsbegriff
einzubeziehen. Daher hatte sie, wie von der Beklagten anerkannt, ab dem 1.
November 2001 Anspruch auf die Zahlung einer monatlichen
Berufsunfähigkeitsrente.
4.
Eine Berufsunfähigkeit der Klägerin wäre gemessen an den Anforderungen, die an
eine Kreissekretärsanwärterin zu stellen sind, spätestens zum 30. September 2004
entfallen. Dafür spricht neben der im Nachprüfungsverfahren erteilten
Selbstauskunft vom 26. Juli 2004 zusätzlich das an die Beklagte gerichtete
Schreiben der Klägerin vom 3. November 2004. Danach war die Klägerin während
ihrer Ausbildung zuletzt wieder in der Lage, bis zu sechs Stunden täglich zu
arbeiten.
Jedoch kann die Klägerin mit Erfolg geltend machen, nach nunmehr abgeschlossener
Ausbildung zur Kreissekretärin den Anforderungen ihres Berufes nicht gewachsen
zu sein. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, die Klägerin sei
mittlerweile in einem anderen Beruf als dem vor Eintritt des Versicherungsfalles
ausgeübten tätig, dem sie zu keiner Zeit "in gesunden Tagen" nachgegangen sei.
a)
Mit Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung wird keine bestimmte Tätigkeit
festgeschrieben. Versichert ist grundsätzlich der Beruf, der von der
versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübt worden
ist (Senatsurteile vom 17. September 1986 aaO unter 3 a; vom 16. März 1994 - IV
ZR 110/92 - VersR 1994, 587 unter I 2 a; vom 3. April 1996 - IV ZR 344/94 -
VersR 1996, 830 unter 2 a; Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und
Lebensversicherung BUZ § 2 Rdn. 9; Voit/Knappmann aaO § 2 BUZ Rdn. 9). Das
bedeutet für die Klägerin: Ihr zuletzt ausgeübter Beruf ist der einer
Kreissekretärin. Dabei ist nicht zwischen dem Anwärterdienst und der Tätigkeit
als Kreissekretärin nach bestandener Prüfung zu unterscheiden. Andernfalls hätte
dies zur Folge, dass die Klägerin als Auszubildende nicht (mehr) berufsunfähig
wäre, in ihrem späteren Beruf, für den sie ausgebildet worden ist, aber
ebenfalls nicht als berufsunfähig anzusehen wäre, weil er ihr zwar
gesundheitsbedingt verschlossen ist, sie ihn aber zu keinem Zeitpunkt "in
gesunden Tagen" ausgeübt hat.
b)
Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (OLG Zweibrücken
aaO; OLG München aaO; Rixecker aaO) sind Hoffnungen und Erwartungen auf einen
künftigen Beruf, der - gesundheitsbedingt - nicht ausgeübt werden kann,
allerdings nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie sich während der Ausbildung
schon konkretisiert haben sollten. Zur Begründung wird ausgeführt, die
Berufsunfähigkeitsversicherung sei nicht als "Karriereversicherung" zu
verstehen, die das Risiko des Versicherten abdecke, dass er aus gesundheitlichen
Gründen eine künftige berufliche Besserstellung nicht erreichen könne.
Versichert sei allein der Status des Versicherten; eine zukünftige berufliche
Tätigkeit könne nicht einmal dann als bereits ausgeübter Beruf verstanden
werden, wenn schon ein Arbeits- oder Anstellungsvertrag vorliege.
c)
Nach anderer Ansicht, der sich auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt
angeschlossen hat, vermag es nicht zu überzeugen, wenn der Versicherte zwar
seine lernende Tätigkeit noch oder wieder ausüben könne, es aber absehbar sei,
dass er später in dem von ihm angestrebten Beruf nicht werde arbeiten können.
Vielmehr sei auf den Einzelfall abzustellen. Je weiter die Ausbildung
fortgeschritten sei, desto eher müsse der in Aussicht genommene Beruf
entscheidend sein. In Zweifelsfällen müsse das Ausbildungsziel der Maßstab sein
und insoweit Berufsunfähigkeit vorliegen. Denn mit Abschluss des
Versicherungsvertrages mit einem Auszubildenden habe der Versicherer diesem aus
der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugleich konkludent
versprochen, ihn vor dem Wegfall des angestrebten Berufsziels zu schützen (so
insbesondere Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. F Rdn. 36;
vgl. auch OLG Koblenz r+s 1993, 356 sowie r+s 1994, 195; OLG Dresden VersR 2008,
1251).
d)
Der Senat hält die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend, ohne dass es aus
seiner Sicht jedoch auf eine einzelfallbezogene, auf den bereits erreichten
Ausbildungsstand abhebende Beurteilung ankommt. Wenn die Klägerin bei Eintritt
der Berufsunfähigkeit Anwärterin war und sich nunmehr darauf beruft, den an eine
ausgebildete Kreissekretärin zu stellenden Anforderungen gesundheitsbedingt
nicht gewachsen zu sein, kann die Beklagte sie nicht darauf verweisen, sie übe
jetzt einen - verglichen mit der Tätigkeit als Auszubildende - anderen Beruf
aus. Vielmehr hat sich die Klägerin von Anfang an innerhalb desselben Berufs -
als Kreissekretärin - bewegt und in diesem lediglich unterschiedliche Stadien
durchlaufen. Ebenso wie es einem Versicherer zugute kommt, wenn bei der
versicherten Person eine Verbesserung in der Leistungsfähigkeit eintritt oder
diese neue berufliche Fähigkeiten erwirbt, aufgrund derer sie nicht mehr
berufsunfähig ist, muss er es hinnehmen, wenn die versicherte Person den
Anforderungen desselben Berufs nicht mehr gewachsen ist, weil diese sich
zwischenzeitlich geändert haben.
e)
Für einen Versicherer, der einen Auszubildenden versichert, zeichnet sich der
künftige Übergang von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis bereits ab.
Für ihn tritt schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages deutlich zutage,
dass die versicherte Person nicht in der Situation eines Auszubildenden
verharren wird, denn Ziel einer jeden Ausbildung ist regelmäßig, diese
erfolgreich abzuschließen und den angestrebten Beruf später dauerhaft auszuüben.
Eine versicherte Person, die sich im Ausbildungsverhältnis befindet, übt - wie
hier die Klägerin "in gesunden Tagen" - ihren Beruf bereits aus. Der Übergang
von der Vorbereitungs- in die Ausübungsphase ist bereits bei Abschluss des
Versicherungsvertrages für den Versicherer erkennbar angelegt. Dieser kann die
versicherte Person somit nicht auf die Phase der Ausbildung festschreiben; sonst
würde sein Leistungsversprechen auch in dieser Hinsicht entwertet und für den
Versicherten unzumutbar ausgehöhlt. Der Versicherer würde zudem einseitig aus
dem Status der versicherten Person Vorteile ziehen. An einen Auszubildenden
werden regelmäßig geringere Anforderungen im beruflichen Alltag gestellt; er
wird sich daher seltener auf eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nach § 1
Abs. 1 B-BUZ berufen können, weil er seinem Beruf nach den für eine Ausbildung
geltenden Maßstäben gesundheitsbedingt eher gewachsen ist als ein fertig
ausgebildeter Arbeitnehmer. Umgekehrt wäre es ihm aber verwehrt, gegenüber dem
Versicherer geltend zu machen, er sei nicht oder nicht mehr in der Lage, seinem
Beruf unter den erhöhten Anforderungen nachzukommen, denen er nach dem Abschluss
seiner Ausbildung zu genügen hat.
5.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen
einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht entfallen sind, weil die
Klägerin nur 19,25 Stunden wöchentlich an ihrem Arbeitsplatz einsetzbar ist. Die
von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat
geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird
abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). Insbesondere sind dem gerichtlichen
Sachverständigen für seine Beurteilung die richtigen Vorgaben gemacht worden,
weil es allein auf die jetzige Tätigkeit der Klägerin als ausgebildete
Kreissekretärin ankommt.