Berufsunfähigkeit – Ablehnung einer privaten Versicherung durch Versicherer
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 12 U
117/07
Urteil vom
18.12.2007
In dem Rechtsstreit wegen
Schadenersatz hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2007 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29.
Mai 2007 -3 O 394/06 -wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
GRÜNDE:
I.
Der 1968 geborene Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz wegen
Versagung des Abschlusses einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Der Kläger leidet seit frühester Kindheit an einer infantilen Cerebralparese vom
Typ einer spastisch athetotischen Tetraparese. Dabei handelt es sich um eine
frühkindliche Hirnschädigung mit dyston-athetotischen Bewegungsstörungen der
Extremitäten. 1996 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall eine
HWS-Distorsion und eine LWS-Distorsion im Rahmen eines Akzelerationstraumas. Als
Folge des Unfalls leidet der Kläger an einer chronifizierten und nach
derzeitigen Erkenntnissen nicht heilbaren Folge eines Schleudertraumas in Form
eines Torticollis-spasmodicus, die -wie dem Kläger 2004 mitgeteilt -mit der
Cerebralparese nicht in Zusammenhang steht.
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des Versicherers, bei dem der Kläger 2002
eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Versicherungsbeginn 1. August 2002 und
einer für den Versicherungsfall garantierten monatlichen Berufsunfähigkeitsrente
von DM 2.000,00 (1.022,58 Euro) beantragt hatte. Aufgrund des Antrags wurde dem
Kläger vorläufiger Versicherungsschutz gewährt. Mit Schreiben vom 23. Januar
2003 wurde der Abschluss der beantragten Berufsunfähigkeitsversicherung
abgelehnt. Ausschlaggebend war die Diagnose der infantilen Cerebralparese, die
nach den damals geltenden Risikoprüfungsgrundsätzen des Versicherers zur
Ablehnung des Antrags führen musste.
Der Kläger arbeitete bis zum 5. August 2003 als Account Manager überwiegend
sitzend am Computer. Er litt unter einer zunehmend starken Spastik im Bereich
der Schulter-Nacken-Region und des linken Armes mit dauernden Schmerzen im
Bereich der Halswirbelsäule. Fein-und grobmotorische Bewegungen mit der linken
Hand und leichte Arbeiten mit der rechten Hand fielen ihm zunehmend schwer. Er
gab deshalb im August 2003 seinen Arbeitsplatz auf. Seither bezieht er kein
Einkommen mehr aus eigener Erwerbstätigkeit. Dem Kläger wurden auf der Grundlage
von Rentenbescheiden der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Renten
gezahlt.
Im Jahr 2003 übertrug der Versicherer seinen gesamten Versicherungsbestand mit
Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit
Rückwirkung zum 1. Juli 2003 auf die Streithelferin, die im Übrigen jedoch nicht
seine Rechtsnachfolgerin wurde.
Der Kläger hat unter Verweis auf die ihm erteilten Rentenbescheide vorgetragen,
er sei infolge der durch den Verkehrsunfall ausgelösten Symptomatik seit dem 6.
August 2003 bedingungsgemäß berufsunfähig. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten
habe ihn durch die Verweigerung des Vertragsschlusses sittenwidrig geschädigt,
da Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG ihr gegenüber Wirkung entfaltet habe und eigene
Grundrechte der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus Artikel 12 Abs. 1 GG und
Artikel 2 Abs. 1 GG bei der Herstellung der praktischen Konkordanz hätten
zurückstehen müssen. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf
Schadenersatz in Höhe der seit September 2003 anzusetzenden
Berufsunfähigkeitsrente von 1.022,58 Euro monatlich zu.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 40.903,20 Euro nebst 5% über dem
Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte
an den Kläger ab dem 1. Januar 2007 für die Dauer seiner Berufsunfähigkeit,
längstens jedoch bis zum Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer am 30. Juli
2027, eine Rente zu zahlen hat.
Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei nicht passivlegitimiert. Soweit der Kläger
Ansprüche wegen der Ablehnung des Abschlusses einer
Berufsunfähigkeitsversicherung geltend mache, handele es sich um einen
Sachverhalt, für den die Streithelferin hafte.
Die Ablehnung des Antrags auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sei
nicht diskriminierend oder willkürlich erfolgt, sondern auf der Grundlage einer
sorgfältigen und an den Interessen der Versichertengemeinschaft orientierten
risikoadäquaten Kalkulation. Mit dem Ausschluss des sich aus der spezifischen
Behinderung des Klägers ergebenden Risikos habe die Rechtsvorgängerin der
Beklagten dem Kläger nicht dienen können, da auch eine nur mitwirkende
Ursächlichkeit zum Ausschluss habe führen müssen. Aufgrund des hohen Risikos sei
ein angemessener Beitragszuschlag nicht ermittelbar gewesen. Schließlich habe
der Kläger ein erhebliches, zum vollständigen Verlust etwaiger Ansprüche
führendes Mitverschulden zu vertreten, da er es versäumt habe, bei anderen
Versicherungsunternehmen um den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung
nachzusuchen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 29. Mai 2007, auf dessen tatsächliche
Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen,
ob die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Mannheimer Lebensversicherung AG
passiv legitimiert sei. Denn dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schadenersatz aus
§ 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht zu. Für den
Versicherer habe kein Kontrahierungszwang bestanden, da er keine Monopolstellung
inne gehabt habe. Die Sittenwidrigkeit folge auch nicht aus der
verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Artikels 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Zwar
wirke der spezifische Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 3 Satz 2 GG über das
Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit in Rechtsverhältnisse zwischen Privaten
ein. Die in der Verweigerung des Vertragsschlusses liegende Ungleichbehandlung
sei aber durch einen zwingenden Grund gerechtfertigt, der in dem sachlichen
Differenzierungskriterium des erhöhten Risikos des Eintritts des
Versicherungsfalls liege. Dieser Differenzierung bedürfe es im Interesse aller
Versicherten, um die jederzeitige Erfüllbarkeit versicherungsvertraglicher
Verpflichtungen zu gewährleisten. Voraussetzung dafür sei eine Risikokalkulation
und der Ausschluss zu hoher Risiken. Dies gelte insbesondere bei einer
Versicherungsart, die in starkem Maße körperbezogen sei. Da dem Kläger
gegebenenfalls die private Unfallversicherung offenstehe, sei er gegenüber
Erwerbsrisiken nicht völlig schutzlos. Auf die Vereinbarung einer
Ausschlussklausel habe sich der Versicherer nicht verweisen lassen müssen. Aus
Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG folge -jedenfalls sofern das Risiko das Regelrisiko
in erheblichem Maße übersteige -auch nicht die Verpflichtung, aus einem
Vertragsschluss mit behinderten Menschen resultierende erhöhte Risiken auf der
Grundlage einer Neuberechnung der Prämien auf die Versichertengemeinschaft
umzulegen. Statistische Erhebungen über das durchschnittliche Zugangsalter in
die gesetzliche Rentenversicherung aufgrund Erwerbsminderung ergäben zugunsten
des Klägers nichts, weil sich das Versichertenkollektiv der gesetzlichen
Rentenversicherung anders zusammensetze als das stärker risikobehaftete
Versichertenkollektiv der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Über Artikel
3 Abs. 3 Satz 2 GG dürfe nicht die Rückversicherung infrage gestellt werden.
Entscheide sich der Versicherer aufgrund der mangelnden Rückversicherbarkeit
gegen einen Vertragsschluss, sei dies ein die Sittenwidrigkeit ausschließendes
sachliches Differenzierungskriterium. Schließlich habe der Versicherer nicht
grundsätzlich den Vertragsschluss mit behinderten Menschen abgelehnt, sondern je
nach Symptomatik und den daraus resultierenden Risiken differenziert. Einen
Anspruch aus culpa in contrahendo, der auf das negative, nicht das positive
Interesse gerichtet sei, mache der Kläger nicht geltend. Ein Anspruch auf der
Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes komme schon deshalb nicht in
Betracht, weil das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz 2003 noch nicht gegolten
habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches
Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Er macht geltend, seine
Berufsunfähigkeit hänge mit seiner Behinderung nicht zusammen, sondern beruhe
auf der Verletzung durch den Verkehrsunfall, wegen der die Rechtsvorgängerin der
Beklagten den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht abgelehnt
hätte. Die Mannheimer Lebensversicherung AG habe einen Vertragsschluss mit ihm
willkürlich verweigert, weil sie seiner Behinderung ohne weiteres über eine
-kalkulierbare -höhere Prämie oder eine Ausschlussklausel habe Rechnung tragen
können. Eine infantile Cerebralparese vom Typ einer spastisch athetotischen
Tetraparese erhöhe zwar das Risiko, berufsunfähig zu werden, führe aber nicht
sicher zum Eintritt der Berufsunfähigkeit. Durch die Weigerung, den Kläger gegen
Berufsunfähigkeit zu versichern, habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten sowohl
gegen Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG als auch gegen Artikel 6 EUV verstoßen, die in
das Verhältnis Privater zueinander ausstrahlten. Statistische Erhebungen über
das durchschnittliche Zugangsalter in die gesetzliche Rentenversicherung
aufgrund Erwerbsminderung taugten sehr wohl als Grundlage einer
Risikokalkulation des Versicherers.
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht gegen
die Beklagte ein Anspruch auf Schadenersatz nicht zu.
1. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, traf die Rechtsvorgängerin der
Beklagten kein Kontrahierungszwang unter dem Gesichtspunkt des Innehabens einer
Monopolstellung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war -die
Berufsunfähigkeitsversicherung betreffend -nur eine Anbieterin unter vielen. Im
Übrigen wäre Voraussetzung für einen Kontrahierungszwang die Unentbehrlichkeit
des monopolistischen Gutes für das Gemeinwohl und die durch sein Vorenthalten
bedingte Gefährdung notwendiger Lebensbedürfnisse oder Belange des einzelnen und
der Allgemeinheit (Staudinger / Oechsler, BGB, 2003, § 826 Rdn. 430). Eine so
grundlegende Bedeutung für die Lebensgestaltung des einzelnen kommt der
Berufsunfähigkeitsversicherung, für die der Gesetzgeber auch im Rahmen der
Neuregelung des Versicherungsvertragsrechts (§§ 172 ff. VVG n.F.) einen
Kontrahierungszwang nicht anordnet, nicht zu. Diese gesetzgeberische
Entscheidung ist hinzunehmen und kann nicht über eine Ausdehnung von § 826 BGB
übergangen werden.
2. Weiter zutreffend verneinte das Landgericht einen Schadenersatzanspruch nach
§ 826 BGB aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Artikels 3 Abs. 3 Satz 2
GG.
Allerdings wird die Auslegung des Begriffs der guten Sitten durch die
wertsetzende Bedeutung der Grundrechte in der Privatrechtsordnung mit
beeinflusst (Oechsler, a.a.O., Rdn. 55). Die Grundrechte wirken auf das
Verhältnis Privater zueinander aber nur mittelbar. Der Versicherer konnte bei
seiner Entscheidung, einen Vertrag mit dem Kläger wegen seiner Behinderung nicht
abzuschließen, sachliche Gesichtspunkte für seine ablehnende Entscheidung
heranziehen und sich im gegebenen Fall zulässig auf solche Gesichtspunkte
stützen. Sowohl das Bestreben, die Risiken für die Versichertengemeinschaft
berechenbar zu halten, als auch die Orientierung an den Vorgaben des
Rückversicherers legitimierten die Entscheidung in einer Weise, die vor dem
Grundgesetz Bestand hat. Der Versicherer war nicht verpflichtet, dem Kläger
Versicherungsschutz zu einer erhöhten Prämie oder mit einer Ausschlussklausel
anzubieten. Der Senat verweist auf die sorgfältig begründeten Erwägungen der
landgerichtlichen Entscheidung, denen er sich nach eigener Überprüfung
anschließt.
Das gilt auch, soweit der Kläger meint, der Versicherer habe auf der Grundlage
der nach § 72 SGB IV und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die
Statistik in der Rentenversicherung erstellten Übersichten eine individuelle
Risikoprognose für ihn erstellen müssen. Wie vom Landgericht zutreffend
ausgeführt, entspricht das Versichertenkollektiv der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht dem Kollektiv der Versicherungsnehmer privater
Berufsunfähigkeitsversicherungen.
3. Ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB folgt auch nicht aus
europarechtlichen Gesichtspunkten. Über das gemeinschaftsrechtliche Gebot, das
Gemeinschaftsrecht bei der Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts entsprechend
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu
berücksichtigen, kann Grundrechten -dazu Artikel 6 EUV -eine Drittwirkung
zukommen (Beutler, in: von der Groeben/Schwarz, Kommentar zum Vertrag über die
Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Aufl.,
Artikel 6 EUV Rdn. 66). Zwar finden die Grundrechte primär als Abwehrrechte
Anwendung. Es existieren allerdings durchaus Bereiche, in denen ihre Funktion
als objektive Wertordnung in den Mitgliedstaaten geeignet ist, die Anwendung des
Gemeinschaftsrechts zu steuern (Pernice/Mayer, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der
Europäischen Union, Stand: April 2007, Artikel 6 EUV Rdn. 33). In dieser
Funktion verpflichten sie zur Verhinderung grundrechtswidriger Belastungen auch
in den Beziehungen zwischen Privatpersonen, soweit das Gemeinschaftsrecht dort
relevant ist.
Ein spezifisch gemeinschaftsrechtliches Verbot, bei dem Abschluss privater
Versicherungsverträge das Differenzierungskriterium eines gesteigerten Risikos
aufgrund einer Behinderung des Versicherungsnehmers zu verwenden, besteht
indessen nicht:
Artikel 5 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim
Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. EG L Nr.
373 S. 37) macht Vorgaben nur für das Diskriminierungsmerkmal Geschlecht, nicht
(auch) für das Merkmal Behinderung. Die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29.
Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der
Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EG L Nr. 180 S. 22) verbietet eine
Diskriminierung wegen anderer Merkmale als einer Behinderung. Die Richtlinie
2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen
Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.
EG L Nr. 303 S. 16) gilt nur in dem -wenn auch im weitesten Sinne verstandenen
-Bereich des Arbeitsrechts, nicht aber des privaten Versicherungsrechts. Diese
auf Artikel 13 EG gestützten Sekundärrechtsakte sind einer Ausdehnung auf
andere, vom Gemeinschaftsgesetzgeber bewusst nicht einbezogene Merkmale oder
Lebenssachverhalte nicht zugänglich. Einer eingehenden Erörterung der Frage, wie
sich Vorgaben des sekundären Gemeinschaftsrechts auf die Auslegung des § 826 BGB
auswirkten, bedarf es daher nicht. Schließlich hat der Senat keinen Anlass,
gemäß Artikel 234 EG den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit der
Frage der Auslegung des -auf die Fallgestaltung eindeutig nicht anwendbaren
Gemeinschaftsrechts zu befassen.
4. Wie vom Landgericht richtig ausgeführt, spielen schließlich wegen der
zeitlichen Schranken in § 33 Abs. 4 Satz 1 AGG die Regelungen des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes für die Beziehungen der Parteien zueinander keine
Rolle.
5. Die Berufsunfähigkeit des Klägers beruht nach seinen Angaben auf den Folgen
des Unfalls im Jahr 1996. Diesen hatte er bei den Gesundheitsfragen im
Versicherungsantrag wahrheitsgemäß angegeben. Im Rahmen der Risikoprüfung erfuhr
der Versicherer, dass der Unfall dauerhafte Folgen hinterlassen hatte. Es
spricht daher alles dafür, dass der Versicherer, selbst wenn er trotz der
Behinderung des Klägers dessen Antrag angenommen hätte, dies nur unter
Vereinbarung eines Ausschlusses bezüglich der Unfallfolgen getan hätte. Ein
Schaden ist dem Kläger deshalb wohl gar nicht entstanden.
Schließlich bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich der
Kläger, der sich um den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei
anderen Versicherern nicht bemühte, ein Mitverschulden zurechnen lassen muss.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.