Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – außervertragliche Vereinbarungen
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
46/06
Urteil vom
28.02.2007
Leitsatz:
Der
Versicherer kann sich nach Treu und Glauben nicht auf eine mit dem
Versicherungsnehmer geschlossene Vereinbarung berufen, durch die gegen
befristete Leistungen der für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
maßgebliche Zeitpunkt hinausgeschoben wird, wenn es an einer Aufklärung des
Versicherungsnehmers über die damit für ihn verbundenen Nachteile fehlt
(Fortführung des Senatsurteils vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03 - zur
Veröffentlichung bestimmt).
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
28. Februar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. Januar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
geltend, die sie im Jahre 1995 mit der Beklagten abgeschlossen hat. Die dem
Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen (im Folgenden: B-BUZ)
entsprechen, soweit hier von Interesse, im Wesentlichen dem bei Prölss/Martin
(VVG 27. Aufl. S. 1985 ff.) abgedruckten Text.
Im September 1999 stellte die Klägerin, eine Versicherungsfachwirtin, einen
Leistungsantrag, der sich auf Zahlung der vereinbarten Monatsrente,
Überschussbeteiligung sowie Beitragsfreistellung seit Juli 1999 richtete und mit
chronischer Depression, Erschöpfung mit Angstzuständen, Schlafstörungen, Magen-
und Darmproblemen, Kopfschmerzen und Migräne begründet wurde. Sie sei seit 28.
Juni 1999 arbeitsunfähig und könne ihre berufliche Tätigkeit als
Sachbearbeiterin und stellvertretende Abteilungsleiterin in einem Unternehmen
mit dem Aufgabenbereich Altersversorgung von industriellen Führungskräften wegen
ihrer Erkrankung nicht mehr wahrnehmen. Im Mai 2000 teilte die Klägerin der
Beklagten mit, sie werde ab 30. Juli 2000 auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren
und wolle etwa halbtags arbeiten. Zur Vermeidung einer langwierigen, aufwendigen
Begutachtung der Klägerin schlug die Beklagte den Abschluss einer von ihr
formulierten, "Außervertraglichen Vereinbarung" zum Versicherungsvertrag vor.
Darin erklärte sie sich bereit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die
Berufsunfähigkeitsrenten für die Zeit von Januar bis Juli 2000 als einmaligen
Kapitalbetrag zu zahlen und in diesem Zeitraum auf Beitragszahlungen zu
verzichten. Weiter heißt es u.a.:
Die [Beklagte] einerseits und [die Klägerin] andererseits sind sich einig, dass
damit ein Leistungsanerkenntnis der [Beklagten] nicht gegeben ist.
...
Sofern sich der Gesundheitszustand [der Klägerin] bis zum 01.08.2000 nicht
bessern wird, kann [die Klägerin] jederzeit einen neuen Antrag auf weitere
Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einreichen. Die
[Beklagte] wird dann ihre Leistungsprüfung unverzüglich wieder aufnehmen.
Die Klägerin stimmte dieser Vereinbarung im Juni 2000 zu. Sie übte ihre
ursprüngliche berufliche Tätigkeit ab dem 30. Juli 2000 im zeitlichen Umfang von
vier Stunden täglich aus; vom 1. Oktober 2000 an arbeitete sie in vollem Umfang,
ab 1. Januar 2001 schränkte sie die Arbeit jedoch wieder auf eine
Halbtagstätigkeit ein. Zum 30. September 2001 schied sie aus dem
Arbeitsverhältnis aus. Die Klägerin beantragte im Anschluss an die erste
Außervertragliche Vereinbarung eine Verlängerung des Leistungszeitraums und
schloss mit der Beklagten entsprechende weitere Vereinbarungen zunächst für die
Zeit bis Oktober 2000 und dann bis Dezember 2001.
Im September 2001 teilte die Klägerin der Beklagten mit, ihr Gesundheitszustand
habe sich verschlechtert. Die Beklagte nahm die Leistungsprüfung auf und erfuhr,
dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgenden: BfA) eine
stufenweise Wiedereingliederung der Klägerin in den Arbeitsprozess plante und
dazu ein Gutachten einholte. Um die Kosten und den Zeitaufwand für ein weiteres
Gutachten zu sparen, kamen die Parteien überein, eine vierte Außervertragliche
Vereinbarung nach dem Muster der drei vorhergehenden für die Zeit von Januar bis
Juli 2002 zu schließen, die noch einmal für Juli und August 2002 verlängert
wurde. In dieser letzten, fünften Vereinbarung finden sich u.a. noch folgende
Sätze:
Zwischen den betroffenen Parteien besteht außerdem Einigkeit darüber, dass die
Leistungsprüfung bislang noch nicht abgeschlossen ist. Die [Beklagte] behält
sich in diesem Zusammenhang sowohl die abschließende Prüfung einer
bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit als auch die Prüfung einer Verweisung vor.
Hierzu sind jedoch noch weitere Informationen erforderlich. Nach Erhalt dieser
wird sich die [Beklagte] bezüglich weitergehender Leistungen, über den
01.09.2002, äußern.
Mit Schreiben vom 8. August 2002 lehnte die Beklagte unter Berufung auf das von
der BfA eingeholte Gutachten Leistungen ab, da es an einer bedingungsgemäßen
Berufsunfähigkeit von mindestens 50% fehle; sie verzichtete auf die Rückzahlung
bereits erbrachter Leistungen, zog aber ab September 2002 wieder die fälligen
Beiträge ein.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die vertraglich zugesagten Leistungen
für die Zeit von Juli bis Dezember 1999, also vor Erhalt von Zahlungen aufgrund
der mit der Beklagten geschlossenen Außervertraglichen Vereinbarungen, sowie für
die Zeit ab September 2002.
Das Landgericht hat die Beklagte wegen der für das Jahr 1999 begehrten
Leistungen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der
Klägerin ist zurückgewiesen worden; auf die Anschlussberufung der Beklagten hat
das Berufungsgericht die Klage auch in Höhe des vom Landgericht zugesprochenen
Teils abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren in vollem
Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass sie
berufsunfähig sei. Nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen
Sachverständigen leide sie zwar phasenweise an einer Störung der Fähigkeit zur
Anpassung an belastende Lebensereignisse. Das habe in den Jahren 1997 bis 2000
zu zahlreichen Beschwerden geführt, sich seither aber wesentlich gebessert. Es
könne offen bleiben, ob die Klägerin je infolge Krankheit außerstande gewesen
sei, ihren zuletzt ausgeübten beruflichen Verpflichtungen nicht zu wenigstens
etwas mehr als der Hälfte nachzukommen. Da ihre Erkrankung in einzelnen Episoden
verlaufe, könne jedenfalls nicht festgestellt werden, dass sie je
"voraussichtlich dauernd" oder länger als sechs Monate ununterbrochen
außerstande gewesen sei, mehr als halbschichtig in ihrem Beruf zu arbeiten.
Entgegen der Ansicht der Klägerin könne den Außervertraglichen Vereinbarungen
der Parteien keine Bindungswirkung wie einem Anerkenntnis nach § 5 Abs. 1 B-BUZ
mit der Folge beigemessen werden, dass die Beklagte zur Einstellung ihrer
Rentenzahlungen erst aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 7 B-BUZ
berechtigt gewesen wäre. Vielmehr müssten die hier aufgrund der Vertragsfreiheit
abweichend von der Regelungssystematik der Bedingungen vereinbarten
Außervertraglichen Vereinbarungen von einem einseitig nach § 5 Abs. 1 B-BUZ
erteilten Leistungsanerkenntnis, dessen Befristung unzulässig sei, unterschieden
werden. Bei streitigen Diagnosen oder eingeleiteten Behandlungsmaßnahmen wie
hier liege es im beiderseitigen Interesse, bis zu einer abschließenden Klärung
zunächst nur zeitlich begrenzte, vorläufige Regelungen zu treffen. Solche
Abreden könnten zwar im Einzelfall gegen § 138 BGB verstoßen; davon könne hier
aber nicht die Rede sein. Darüber hinaus dürfe der Versicherer seine überlegene
Sach- und Rechtskenntnis wegen der existenziellen Bedeutung seiner Leistungen
für den Versicherten und der für diesen schwer zu durchschauenden Systematik der
Versicherungsbedingungen nicht zu dessen Nachteil nutzen, sondern müsse gemäß §
242 BGB lauter und vertrauensvoll mit ihm zusammenarbeiten.
Diesen Anforderungen würden die ersten drei der hier geschlossenen
Außervertraglichen Vereinbarungen gerecht. Die Klägerin habe bis zum September
2001 Arbeitseinkünfte erzielt, sich bis zu diesem Zeitpunkt also nicht in einer
wirtschaftlichen Notlage befunden. Aufgrund ihrer Ausbildung und Berufstätigkeit
sei sie versicherungstechnisch nicht unerfahren. Aus den Vereinbarungen sei klar
zu erkennen, dass sich die Beklagte nur aus Kulanz zu zeitlich begrenzten
Zahlungen verpflichtet habe. Zugleich habe es dem rechtlich nicht zu
beanstandenden Sinn und Zweck der Außervertraglichen Vereinbarungen entsprochen,
dass es für die Prüfung, ob Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorliege,
auf die Zeit nach Ablauf der Außervertraglichen Vereinbarungen, also auf den
Beginn des Jahres 2002, habe ankommen sollen. Auf eine Inanspruchnahme der
Beklagten wegen Berufsunfähigkeit für die nach Antragstellung in Betracht
kommenden wenigen Monate des Jahres 1999 habe die Klägerin verzichtet.
Erst als die Klägerin im September 2001 die Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands mitgeteilt habe, hätte es der vertraglich gebotenen
Rücksicht auf die Interessen der Klägerin entsprochen, von einer Fortsetzung der
Außervertraglichen Vereinbarungen abzusehen. Nach rund zwei Jahren befristet
gewährter Leistungen habe sich die Beklagte bewusst sein müssen, dass ungeachtet
der von der BfA geplanten stufenweisen Wiedereingliederung der Klägerin in den
Arbeitsprozess mit einer alsbaldigen Besserung ihres Gesundheitszustands nicht
zu rechnen sei. Außerdem habe die Klägerin nach Beendung ihres
Arbeitsverhältnisses um ihren Lebensunterhalt besorgt sein müssen. Für ein
weiteres Aufschieben der abschließenden Leistungsprüfung hätten daher nur noch
die Interessen der Beklagten gesprochen. Deshalb könne sie sich auf die im
Dezember 2001 und Juni 2002 geschlossenen letzten beiden Außervertraglichen
Vereinbarungen nicht berufen. Dennoch könne nicht von einem zeitlich
unbegrenzten Anerkenntnis der Leistungspflicht durch die Beklagte ausgegangen
werden.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
1. Allerdings ist der Anspruch der Klägerin nicht schon - wie die Revision meint
- aus einem den Außervertraglichen Vereinbarungen zu entnehmenden Anerkenntnis
begründet. Aus deren insoweit unmissverständlichem Wortlaut musste der Klägerin
vielmehr deutlich werden, dass sich die Beklagte rechtlich hinsichtlich des
Vorliegens von Berufsunfähigkeit gerade nicht binden wollte, und zwar auch nicht
in Gestalt eines etwa unzulässig befristeten Anerkenntnisses (zu letzterem vgl.
BGHZ 121, 284, 290; Senatsurteile vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95 - VersR 1996,
958 unter 2 a; vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96 unter II 1
a). Dass die Klägerin gleichwohl die Zahlung der für den Fall der
Berufsunfähigkeit vereinbarten Leistungen über einen Zeitraum von insgesamt mehr
als zweieinhalb Jahren hinweg nur dahin habe verstehen können, dass die Beklagte
auch ohne formelles Anerkenntnis tatsächlich von einer ihre vertragliche
Leistungspflicht begründenden Berufsunfähigkeit der Klägerin ausgehe, lässt sich
mit Wortlaut und Sinn der den Zahlungen jeweils zugrunde liegenden
Außervertraglichen Vereinbarungen nicht vereinbaren. Darin hat sich die Beklagte
eine abschließende Leistungsprüfung immer wieder vorbehalten. Der Klägerin
konnte danach nicht verborgen bleiben, dass sie Leistungen von der Beklagten nur
erhielt, wenn es zum Abschluss der jeweils für bestimmte Zeitabschnitte
geltenden, bezeichnenderweise ausdrücklich als "außervertraglich"
charakterisierten Vereinbarungen kam. Sie wären überflüssig gewesen, wenn ihr
schon nach dem Versicherungsvertrag ein Leistungsanspruch zugestanden hätte.
2. Dennoch ist dem Berufungsgericht nicht in seiner Beurteilung der
Außervertraglichen Vereinbarungen zu folgen. Die Beklagte kann sich nach Treu
und Glauben nicht darauf berufen, dass es für die Prüfung des Eintritts von
Berufsunfähigkeit auch nach den vom Berufungsgericht nicht beanstandeten ersten
drei der hier getroffenen Vereinbarungen auf den Zeitpunkt eines "neuen", nach
Ablauf der jeweiligen Vereinbarung zu stellenden Antrags der Klägerin ankommen
soll.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist es den Parteien einer
Berufsunfähigkeitsversicherung auf der Grundlage der Vertragsfreiheit nicht
verwehrt, die Leistungspflicht einvernehmlich zu regeln. Über insoweit
bestehende Schranken des allgemeinen Zivilrechts hinaus ist der Versicherer aber
wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung nach Treu
und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und
Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen. Für
diesen hat die Berufsunfähigkeitsversicherung häufig existenzielle Bedeutung.
Die dem Versicherer geläufige Regelung der §§ 5-7 B-BUZ über die Erklärung eines
Leistungsanerkenntnisses, dessen Reichweite und das Nachprüfungsverfahren ist
für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur schwer durchschaubar. Deshalb
setzt eine beiderseits interessengerechte Vereinbarung über die Leistungspflicht
ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartner voraus, das
auf Ergebnisse abzielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen
(Senatsurteil vom 12. November 2003 aaO unter II 1 b). Ein starkes Indiz für
einen Verstoß gegen Treu und Glauben ist regelmäßig anzunehmen, wenn die nach
dem Vertrag bestehende Rechtslage durch die Vereinbarung zum Nachteil des
Versicherungsnehmers geändert und seine Rechtsposition dadurch ins Gewicht
fallend verschlechtert wird. Der Versicherer handelt u.a. dann objektiv
treuwidrig, wenn er bei nahe liegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte Prüfung
seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer befristeten Kulanzleistung
hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Anerkenntnis unterläuft.
Vereinbarungen, die derartige Nachteile für den Versicherungsnehmer zur Folge
haben, sind ohne Rechtsmissbrauch nur in engen Grenzen möglich: Sie setzen eine
- aus verständiger Sicht - noch unklare Sach- und Rechtslage voraus. Sie
erfordern vor ihrem Abschluss klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise
des Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des
Versicherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss
der Vereinbarung verändert oder eingeschränkt wird (Senatsurteil vom 7. Februar
2007 - IV ZR 244/03 - zur Veröffentlichung bestimmt - unter II 1). Daran hält
der Senat fest.
b) Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im September 1999 geltend gemacht,
bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein, und Leistungen ab Juli 1999 verlangt.
Vertragsgemäßem Vorgehen der Beklagten hätte es danach entsprochen, den Eintritt
eines Versicherungsfalles zu dem von der Klägerin behaupteten Zeitpunkt zu
prüfen und sich zu erklären, ob und von welchem Zeitpunkt an sie eine
Leistungspflicht anerkenne (§ 5 Abs. 1 B-BUZ). Die von der Beklagten verwendeten
Bedingungen sehen - abgesehen von einer hier nicht in Rede stehenden Verweisung
(§ 5 Abs. 2 B-BUZ) - nur die Möglichkeit vor, Berufsunfähigkeit zu verneinen
oder zu bejahen. Liegt Berufsunfähigkeit vor, hat der Versicherer seine
Leistungspflicht anzuerkennen; davon kann er sich nur im Wege des
Nachprüfungsverfahrens (§ 7 B-BUZ) wieder lösen.
Hier war bei Abschluss der Außervertraglichen Vereinbarungen zwischen den
Parteien ungeklärt, ob Berufsunfähigkeit - wie von der Klägerin behauptet -
eingetreten war. Der in den Bedingungen zugesagten Entscheidung dieser Frage hat
sich die Beklagte durch den Abschluss der Außervertraglichen Vereinbarungen
entzogen, die sie zur Prüfung der Gesundheitsverhältnisse erst auf einen neuen
Antrag und auf der Grundlage der dann gegebenen Sachlage verpflichteten. Die
Beklagte hat sich damit eine Rechtsposition wie bei einer Leistungsablehnung
verschafft. Der Klägerin war damit verwehrt, sich auf das Vorliegen von
Berufsunfähigkeit schon zu dem von ihr behaupteten Zeitpunkt im September 1999
und den daraus folgenden Anspruch auf ein Anerkenntnis zu berufen, von dem sich
die Beklagte erst bei Änderung der Gesundheitsverhältnisse - nach bis dahin
fortbestehender Leistungspflicht - im Nachprüfungsverfahren hätte lösen können.
Die vereinbarte Verschiebung der Prüfung des Eintritts eines Versicherungsfalles
auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der jeweils befristet geschlossenen
Vereinbarungen stellt sich für die Klägerin - unabhängig von den ihr
zwischenzeitlich zugute kommenden Kulanzleistungen der Beklagten - für den Fall
als nachteilig dar, dass sie den Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 2 Abs.
1 oder 3 B-BUZ zu dem von ihr behaupteten Zeitpunkt hätte nachweisen können.
Während es in einem solchen Fall nach den Bedingungen Sache der Beklagten
gewesen wäre, ihre Leistungspflicht anzuerkennen mit der Folge, dass sie eine
zum Wegfall der Berufsunfähigkeit führende Veränderung der für ihr Anerkenntnis
maßgebenden Gesundheitsverhältnisse im Nachprüfungsverfahren hätte beweisen
müssen, wurde der Klägerin mit Hilfe der Außervertraglichen Vereinbarungen das
Risiko aufgebürdet, den vollen Beweis eines Eintritts des Versicherungsfalles
für einen Zeitpunkt nach dem Ende der zugesagten Kulanzleistungen zu führen. Die
mit den Außervertraglichen Vereinbarungen bezweckten Abweichungen von der
Rechtslage nach den Versicherungsbedingungen bringen mithin für die Klägerin
erhebliche Nachteile mit sich.
c) Diese werden im Wortlaut der Außervertraglichen Vereinbarungen nicht
aufgedeckt oder auch nur angesprochen. Es ist weder vorgetragen noch
ersichtlich, dass die Klägerin, mag sie auch über Kenntnisse und Erfahrungen im
Versicherungsrecht verfügt haben, diese Auswirkungen durchschaut hätte oder sie
ihr hinreichend erläutert worden wären. Im Gegenteil dürften Überlegungen in
Richtung auf die weiteren Folgen der Außervertraglichen Vereinbarungen bei einem
Fortbestehen der gesundheitlichen Störungen der Klägerin eher fern gelegen
haben, weil die eingeleiteten Therapien sie zu der Hoffnung ermutigten, sie
werde ihre psychischen Probleme und Ängste gänzlich bewältigen können.
Hinzu kommt, dass im Sommer 2000, nachdem die Klägerin schon etwa ein Jahr lang
wegen ihrer Krankheit nicht hatte arbeiten können, ein Eingreifen der Vermutung
des § 2 Abs. 3 B-BUZ für die Dauerhaftigkeit einer Berufsunfähigkeit der
Klägerin nahe lag. Zwar mögen im Hinblick auf die Art der gesundheitlichen
Störungen und die halbschichtige Wiederaufnahme der Berufstätigkeit ab August
2000 Zweifel bestanden haben, die eine Abklärung durch Einholung weiterer
Gutachten erforderlich erscheinen lassen konnten. Die befristeten Zahlungen der
Beklagten wiegen aber den Nachteil nicht auf, der sich aus der Verlagerung des
für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitraums durch
die Außervertraglichen Vereinbarungen für die Klägerin ergab. Denn sie trug das
Risiko, dass aufgrund einer Besserung der aktuellen Krankheitssymptome eine
Berufsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachweisbar war, obwohl
die Ursachen ihrer Erkrankung unverändert fortbestanden und daher mit einem
erneuten Auftreten der Symptome gerechnet werden musste.
d) Mithin kann sich die Beklagte hier nach Treu und Glauben auf die
Außervertraglichen Vereinbarungen insoweit nicht darauf berufen, als bei Prüfung
des Vorliegens von Berufsunfähigkeit die Gesundheitsverhältnisse der Klägerin im
Zeitpunkt eines neuen Antrags maßgebend sein sollen. Ebenso wenig kann von einem
Verzicht der Klägerin auf Leistungen für das Jahr 1999 ausgegangen werden. Die
mit Hilfe schon der ersten Außervertraglichen Vereinbarungen mittelbar erstrebte
Erledigung des Leistungsantrags der Klägerin vom September 1999 entsprach in
ihrem Ergebnis nicht den Tatsachen und der Rechtslage, wie sie sich bei
lauterer, die Interessen der kranken Versicherungsnehmerin nicht
vernachlässigender Betrachtung darstellten. Nichts anderes gilt für die
nachfolgenden Vereinbarungen, von denen das Berufungsgericht die letzten beiden
mit Recht auch aus weiteren Gründen beanstandet hat. Vielmehr bleibt der
Leistungsanspruch der Klägerin nach den in der Zeit ihrer ersten Antragstellung
maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das ändert nichts daran, dass sie die
von der Beklagten auf der Grundlage der Außervertraglichen Vereinbarungen
geleisteten Zahlungen behalten darf.
3. Das Berufungsgericht hat ungeachtet seiner Auffassung, wegen der Wirksamkeit
der drei ersten Außervertraglichen Vereinbarungen komme es für die Prüfung
bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit auf die Zeit vor dem Jahre 2002 nicht mehr
an, auch im Hinblick auf die Zeit der Antragstellung im Jahr 1999 das Vorliegen
von Berufsunfähigkeit geprüft. Dabei hat es offen gelassen, ob die Klägerin
überhaupt infolge Krankheit außerstande war, ihren Beruf mehr als halbschichtig
auszuüben; davon ist im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin auszugehen.
Das Berufungsgericht ist aber zu dem Ergebnis gelangt, es lasse sich nicht
feststellen, dass die Klägerin "je" voraussichtlich dauernd oder mehr als sechs
Monate ununterbrochen außerstande gewesen wäre, mehr als halbschichtig in ihrem
Beruf zu arbeiten. Das Berufungsgericht stützt sich insoweit auf den
gerichtlichen Sachverständigen, der schon in seinem ersten Gutachten vom 13.
November 2003 darauf hingewiesen habe, dass die psychische Erkrankung der
Klägerin in einzelnen Episoden verlaufe und die Klägerin "phasenweise" "bis zu"
50% berufsunfähig gewesen sei. Diese Einschätzung habe der Sachverständige in
der mündlichen Verhandlung, auf die das Berufungsurteil ergangen ist, dahin
erläutert, dass die Klägerin bei einem "gesunden Mix" ihrer Aufgaben an jedem
Tag die Hälfte der Arbeitszeit habe bewältigen können.
a) Diese Feststellungen des Berufungsgerichts werden von den schriftlichen
Gutachten und den in den Gerichtsprotokollen festgehaltenen mündlichen
Erläuterungen des Sachverständigen nicht getragen. Die Revision rügt mit Recht,
dass in dem ersten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen an der vom
Berufungsgericht zitierten Stelle nicht etwa zu lesen ist, die Klägerin sei in
der Zeit von 1997 bis ca. 2002 phasenweise bis zu 50% "berufsunfähig" gewesen,
sondern vielmehr, sie sei auch während des akuten Beschwerdebildes ihrer
Erkrankung sicherlich phasenweise bis zu 50% "berufstätig" gewesen. Es kann sich
insoweit auch nicht um einen Schreibfehler handeln, wie die Beklagte meint. Denn
der Sachverständige hat seine Einschätzung, die Klägerin sei in dem genannten
Zeitraum durchschnittlich zu 50% berufsunfähig gewesen, in seinen beiden
schriftlichen Ergänzungsgutachten bestätigt. Vor dem Landgericht hat er
bekundet, jedenfalls bis zum Jahre 2000 sei eine Besserung der "Berufsfähigkeit"
über 50% hinaus nicht anzunehmen. Deshalb ist das Landgericht in seinem Urteil
von einer Berufsunfähigkeit zu wenigstens 50% in der Zeit von Mitte 1997 bis
höchstens Ende 2000 ausgegangen, die sich erst danach auf 30% reduziert habe.
Auch in seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht hat der Sachverständige
angegeben, nach seiner Einschätzung sei die Klägerin in der Zeit von Mitte/Ende
1997 bis 2000 zu 50% berufsunfähig gewesen, aber im Zeitpunkt seiner
Untersuchung im Jahre 2003 nur noch zu allenfalls 20%. Soweit der
Sachverständige von einer "phasenweise auftretenden Anpassungsstörung"
ausgegangen ist, hat er dies dahin erläutert, es könne sich um wenige Tage bis
maximal mehrere Monate handeln. Auch wenn er die Klägerin bereits in den Jahren
1997/1998 untersucht hätte, würde er eine relativ günstige Prognose gestellt
haben, nämlich dass sie nach einem halben Jahr oder längstens 9 Monaten wieder
vollschichtig in ihrem Beruf würde arbeiten können. Bei dieser Prognose setzte
der Sachverständige allerdings voraus, dass sich die Klägerin auf die von ihm
für Erfolg versprechend gehaltene Art der Therapie eingelassen und in dieser
Zeit lebenswichtige Entscheidungen (wie etwa die Heirat im Jahre 1998) vermieden
hätte.
b) Danach ist bisher nicht festzustellen, dass die Klägerin - abweichend von den
Feststellungen des Landgerichts - seit der krankheitsbedingten Einstellung ihrer
Berufstätigkeit ab 28. Juni 1999 etwa nicht ununterbrochen zumindest sechs
Monate lang zu wenigstens 50% berufsunfähig gewesen sei, und zwar ohne dass
dieser Zustand Ende 1999 schon beendet gewesen wäre. Er dauerte vielmehr trotz
längerer Behandlungen der Klägerin im Jahr 2000 an. Auch die halbschichtige
Tätigkeit, die die Klägerin ab August 2000 aufgenommen hat, belegt nicht, dass
sie etwa zu mehr als 50% berufsfähig und damit nicht mehr zu mindestens 50%
berufsunfähig gewesen wäre. Dass sich gleichwohl für eine fernere Zukunft, d.h.
eine Zeit, die über den Zeitraum einer sechs Monate ununterbrochen bestehenden
und danach für absehbare Zeit weiter fortdauernden Berufsunfähigkeit hinausgeht,
möglicherweise eine günstige Prognose hätte ergeben können, wie sie der
gerichtliche Sachverständige annimmt, steht der Annahme von Berufsunfähigkeit
gemäß § 2 Abs. 3 B-BUZ nicht entgegen. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein
Sachverständiger wie hier nachträglich die Meinung vertritt, die bisherigen
Behandlungsansätze hätten die Auslösesituation verkannt und deshalb ihr Ziel
verfehlt; mit anderer Therapie hätte es schon gar nicht zu einer mehr als sechs
Monate dauernden Berufsunfähigkeit in der Zeit ab Juli 1999 kommen müssen. Die
Fiktion des § 2 Abs. 3 B-BUZ soll den Versicherungsnehmer gerade vor Nachteilen
schützen, die daraus entstehen, dass sich die für § 2 Abs. 1 B-BUZ erforderliche
Prognose einer voraussichtlichen Dauerhaftigkeit in angemessener Zeit nach
Antragstellung noch nicht stellen lässt; deshalb hat der Versicherer mit § 2
Abs. 3 B-BUZ zugesagt, dass von einer ungünstigen Prognose schon dann auszugehen
ist, wenn lediglich feststeht, dass die versicherte Person seit sechs Monaten
gesundheitsbedingt ganz oder teilweise außerstande ist, die in § 2 Abs. 1
umschriebenen Tätigkeiten auszuüben, und dieser Zustand andauert (vgl.
Senatsurteile vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88 - VersR 1989, 903 unter 3 c; vom
11. Oktober 2006 - IV ZR 66/05 - r+s 2007, 31 unter II 1 b).
Die Revisionserwiderung meint, aus den Hinweisen des Sachverständigen auf das
nur "phasenweise" Auftreten der Anpassungsstörung und den daraus
"durchschnittlich" abzuleitenden Grad der Berufsunfähigkeit von 50% sei zu
entnehmen, dass die Beeinträchtigung der Klägerin nie ununterbrochen bestanden
habe. Dem steht jedoch entgegen, dass der Sachverständige vor dem
Berufungsgericht bekundet hat, wenn er von "Phasen" spreche, könne es sich auch
um Zeiträume von maximal mehreren Monaten handeln. Selbst wenn es nur um
kurzfristige Phasen von jeweils wenigen Tagen gegangen sein sollte, können
solche krankheitsbedingten Beeinträchtigungen, insbesondere wenn sie häufiger
und unvorhersehbar auftreten, die Berufsfähigkeit mangels Verlässlichkeit
dauerhaft in Frage stellen.
c) Da das Berufungsgericht eigene Sachkunde nicht darlegt (vgl. BGH, Urteil vom
14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - NJW 1995, 1619 unter II), kann sein Urteil
nicht bestehen bleiben. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
4. Sollte sich das Berufungsgericht dabei hinsichtlich der schon im Jahre 1999
bestehenden gesundheitlichen Störungen nicht mehr die für den Beweis der
Berufsunfähigkeit erforderliche Gewissheit verschaffen können, ist in Betracht
zu ziehen, ob dies auf Beweisschwierigkeiten beruht, zu denen es nicht gekommen
wäre, wenn die Beklagte nicht wegen des Aufwands und der Kosten von der ihr
bereits nach Antragstellung bedingungsgemäß obliegende Aufklärung (§ 4 Abs. 2
B-BUZ) abgesehen und die Klägerin mit Hilfe der Außervertraglichen
Vereinbarungen davon abgehalten hätte, den erhobenen Anspruch zu einem früheren
Zeitpunkt gerichtlich geltend zu machen. Ist der Klägerin dadurch der Beweis der
Berufsunfähigkeit unmöglich gemacht oder erschwert worden, kann dies zu Lasten
der Beklagten gehen (vgl. BGH, Urteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05 -
NJW 2006, 434 unter II 1 b bb; vom 23. September 2003 - XI ZR 380/00 - NJW 2004,
222 unter II 1 a, jeweils m.w.N.).