Berufsunfähigkeitsversicherung – Vorlage betriebswirtschaftlicher Unterlagen
Oberlandesgericht Köln
Az: 5 U 28/07
Beschluss vom
15.08.2007
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Januar 2007 verkündete Urteil der 26.
Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 129/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil
sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher
Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf die Verfügung des
Vorsitzenden vom 14. Juni 2007 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Die
Stellungnahme des Klägers vom 7. August 2007 gibt lediglich Anlass zu folgenden
Bemerkungen:
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Sache keine grundsätzliche
Bedeutung. Die Frage, ob ein selbständiger Versicherungsnehmer, der Anspruch aus
einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend macht, gehalten ist, die zur
Beurteilung des Versicherungsfalles notwendigen (betriebswirtschaftlichen)
Unterlagen vorzulegen, ist in der Rechtsprechung und Literatur nicht im Streit
(vgl. erneut Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rn. 573; Benkel/Hirschberg,
Berufungsunfähigkeits- und Lebensversicherung, § 4 BUZ, Rn. 19; Rixecker in:
Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 45, Rn. 222). Der
Kläger verkennt insoweit auch die Reichweite der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669); dort ging es
alleine um die Frage, ob ein Versicherer schon vor Eintritt des
Versicherungsfalles eine generelle, formularmäßige Entbindung der den
Versicherungsnehmer behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht verlangen kann.
Hier hingegen geht es um eine gezielte Einzelauskunft, die dazu dient, die
Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalles festzustellen. Eine
solche Einzelauskunft zu verlangen, verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche
Vorgaben. Im übrigen sei erneut darauf hingewiesen, dass augenscheinlich auch
der Kläger (mit Recht) der Ansicht ist, betriebswirtschaftliche Angaben zur
Prüfung des Leistungsfalles vorlegen zu müssen, denn er hat prozessual insoweit
vorgetragen und Beweis angetreten. Warum er entsprechende Angaben vorprozessual
verweigern will, ist dem Senat nach wie vor nicht einsichtig. Der Kläger
verhindert dadurch selbst eine zügige Entscheidung der Beklagten über ihre
Leistungspflicht.
Aus den Bedingungen zur BUZ ergibt sich für den durchschnittlichen
Versicherungsnehmer ohne weiteres, dass er gehalten ist, die Voraussetzungen für
den Eintritt des Versicherungsfalles nach § 2 BB-BUZ darzulegen und ggf. auch zu
beweisen. Dabei ist auch darzutun, welcher beruflichen Tätigkeit der
Versicherungsnehmer vor Eintritt des Leistungsfalles nachgegangen ist. Ist ein
Versicherungsnehmer - wie der Kläger - Inhaber eines Gewerbebetriebes, so ist
die berufliche Tätigkeit auch dadurch geprägt, dass der Versicherungsnehmer der
Leiter des Betriebes ist, was ihm die Möglichkeit verschafft, den Betrieb auch
in anderer Weise zu organisieren. Auch das ist - für den durchschnittlichen
Versicherungsnehmer nachvollziehbar - Teil der (darzulegenden) Berufsausübung
(BGH, VersR 1996, 1090). Dass der Kläger selbst die Bedingungen anders
verstanden haben will, ist nicht maßgebend. Entscheidend sind die
Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittliche Versicherungsnehmers, der die
Versicherungsbedingungen insgesamt aufmerksam durchsieht und sie in ihrem
Sinnzusammenhang verständig würdigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 159.026,94 EUR
Verfügungsabschrift vom 19.5.2008
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
in dem Rechtsstreit weist der Senat daraufhin, dass beabsichtigt ist, die
Berufung durch Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurück zu weisen.
1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil
weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende
Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen ( §§ 522 II Nr.1, 513 I ZPO ).
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der behauptete Anspruch des
Klägers auf Leistungen aus der abgeschlossenen
Berufsunfähigkeitzusatzversicherung derzeit jedenfalls noch nicht fällig ist,
weil dieser der Beklagten die von ihr gewünschten Angaben über die in den
letzten Jahren erzielten Umsätze unter Beifügung von Bilanzen, Gewinn- und
Verlustrechnungen bzw. betriebswirtschaftlichen Auswertungen nicht erteilt hat.
Dazu ist der Kläger nach § 4 Abs. 1 Buchst. d) BB-BUZ verpflichtet. Die Beklagte
kann die geltend gemachten Ansprüche des Klägers, der nach seiner Darstellung
mitarbeitender Inhaber eines kleinen Handwerksbetriebs war, nur sachgerecht
prüfen, wenn sie die geforderten Angaben vom Kläger zur Verfügung gestellt
bekommt. Denn nur unter Einbeziehung betriebswirtschaftlicher Unterlagen des
Unternehmens kann geklärt werden, ob und ggf. wie dem Kläger eine Umorganisation
möglich und wirtschaftlich zumutbar ist und ihm trotz der behaupteten Erkrankung
noch ein Betätigungsfeld verbleibt. Es herrscht deshalb in der
versicherungsrechtlichen Literatur Einigkeit darüber, dass ein selbständig
tätiger Versicherungsnehmer, der Leistungen aus einer
Berufsunfähigkeitsversicherung begehrt, Unterlagen beizubringen hat, die den
Versicherer in die Lage versetzen, zum einen die Größe und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Betriebes, zum anderen aber auch die Höhe des erzielten
Einkommens beurteilen zu können (vgl. etwa Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung
, Rn. 573; Benkel/Hirschberg, Berufungsunfähigkeits- und Lebensversicherung, § 4
BUZ, Rn. 19; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann,
Versicherungsrechts-Handbuch, § 45, Rn. 222). Eine entsprechende Obliegenheit
folgt entgegen der unzutreffenden Auffassung des Klägers aus § 4 Abs. 1 Buchst.
d) BB-BUZ. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung,
aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhang
verstehen rj1uss (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urt. v. 25. April
2007 - IV ZR 85/05). Wenn § 4 Abs. 1 Buchst. d) BB-BUZ die Vorlage von
„Unterlagen über den Beruf" verlangt, so liegt bei einem mitarbeitenden
Betriebsinhaber auf der Hand, dass dies auch Angaben über die wirtschaftliche
Leistungskraft des Betriebes beinhaltet, denn ansonsten kann die bisherige
berufliche Tätigkeit, die nach § 2 BB-BUZ Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Berufsunfähigkeit ist, nicht vollständig erfasst werden. Bei einem
mitarbeitenden Betriebsinhaber besteht die Besonderheit, dass Teil seiner
Gesamttätigkeit die Ausübung des Direktionsrechts gegenüber seinen Mitarbeitern
ist und er daher grundsätzlich imstande ist, seinen Betrieb anders zu
organisieren; wenn ihm dies ohne nennenswerte Einkommenseinbußen zumutbar ist,
dann kann dies einer Berufsunfähigkeit entgegen stehen (vgl. nur Voit/Knappmann
in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 2 BUZ, Rn. 20 m.w.N.). Dass die
Versicherung zur Prüfung dieser Leistungsvoraussetzungen auf entsprechende
betriebswirtschaftliche Unterlagen angewiesen ist, erschließt sich dem
durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres, wenn er - wie es der
Bundesgerichtshof verlangt - die Versicherungsbedingungen insgesamt aufmerksam
durchsieht und sie in ihrem Sinnzusammenhang verständiq würdigt. Die vom Kläger
in der Berufung vorgetragene, von ihm für richtig gehaltene Auslegung von § 4
Abs. 1 Buchst. d) BB-BUZ orientiert sich demgegenüber am reinen Wortlaut der
Bestimmung, ohne den Gesamtzusammenhang, insbesondere die
Leistungsvoraussetzungen des § 2 BB-BUZ mit einzubeziehen. Der Kläger kann sich
auch nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober
2006 (VersR 2006, 1669) berufen. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten,
Angaben über die wirtschaftliche Situation des Betriebes des Klägers -
beschränkt auf die Jahre 2000 bis 2004 und damit konkret bezogen auf einen
Zeitraum, der für die Beurteilung des in gesunden. Tagen ausgeübten Berufs
maßgebend ist - zu erhalten, ist (anders als dies bei einer umfassenden, nicht
gezielt eingeschränkten Verpflichtung zur Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht der Fall sein mag) ohne weiteres anzuerkennen. und verstößt
nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Der Kläger hat in der Klageschrift einige - wenngleich recht vage - Angaben über
die von ihm in gesunden Tagen erzielten Erlöse gemacht und seine Behauptung
unter das Zeugnis seines Steuerberaters gestellt. Er geht daher offenbar selbst
davon aus, dass zur Schlüssigkeit der Anspruchserhebung betriebswirtschaftliche
Daten offenbart werden müssen. Warum er sie gleichwohl vorprozessual der
Beklagten zur Leistungsprüfung nicht zur Verfügung gestellt hat, sondern
sogleich den vorliegenden Rechtsstreit angestrengt hat, erscheint dem Senat
wenig verständlich und dürfte kaum im wohlverstandenen Interesse an einer
raschen Klärung der Frage, ob ihm bedingungsgemäße Leistungen aus der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zustehen, liegen.
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des
Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine
Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 II Nr. 2, 3 ZPO).
3. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang dieser
Verfügung.