Berufsunfähigkeitsversicherung – Verweisung auf Alternativtätigkeit
Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U 17/07
Urteil vom
16.01.2008
Die Berufung der Beklagten gegen
das am 14. November 2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts
Münster wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der inzwischen fast 43-jährige Kläger unterhält bei der Beklagten unter dem
Nachtragsversicherungsschein Nr. #####1 vom 10.03.1993 und dem
Versicherungsschein Nr. #####2 vom 09.06.1993 eine Kapitalversicherung auf den
Todes- und Erlebensfall mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und
Beitragsbefreiung sowie eine Leibrentenversicherung und eine
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit monatlicher Berufsunfähigkeitsrente,
wenn versichert, und Beitragsbefreiung (vgl. zu den Einzelheiten der
Versicherungen die entsprechenden Versicherungsscheine bzw.
Nachtragsversicherungsscheine Bl. 6 - 19).
Mit Antrag vom 10.10.2002 beantragte der Kläger Leistungen aus der
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Begründung, er sei seit September
2002 in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Isolierhelfer wegen einer
Parkinson-Erkrankung zu 100 % berufsunfähig.
In einem Bericht an die Beklagte vom 19.12.2002 bescheinigten die Fachärzte für
Neurologie und Psychiatrie Dres. D/N dem Kläger eine 100%ige Berufsunfähigkeit
in seinem zuletzt ausgeübten Beruf (vgl. Bl. 20 - 24).
Die Beklagte unterbreitete dem Kläger unter dem 16.06.2003 ein
Regulierungsangebot, wonach sie aus Kulanz eine Rentenleistung für die Zeit vom
01.10.2002 bis 30.09.2003 erbringen wollte. Ein neuer Leistungsantrag sollte
frühestens ab dem 01.10.2003 möglich sein (vgl. Bl. 25 f.).
Nachdem der Kläger das Regulierungsangebot der Beklagten abgelehnt hatte,
beauftragte diese den Facharzt Dr. S in E mit der Erstattung eines
neurologisch-psychiatrischen Gutachtens. Dies wurde unter dem 21.11.2003
erstellt (Bl. 64 - 77) und kam unter Einbeziehung des testpsychologischen
Gutachtens der Dipl.Psych. X vom 19.11.2003 (Bl. 78 - 83) zu dem Ergebnis, dass
der Kläger infolge des Morbus Parkinson mit Tremor im Bereich des rechten Armes
und des rechten Beines, mit Zahnradphänomen im Bereich beider Arme und Störung
der Feinmotorik im Bereich der rechten Hand zu 80 % in seinem Beruf als
Isolierer berufsunfähig sei. Er könne in seinem jetzigen Beruf jedenfalls nicht
mehr auf Leitern und Gerüsten arbeiten. Allerdings könne er eine
Alternativtätigkeit, wie beispielsweise eine Tätigkeit als Pförtner oder als
Telefonist, ab sofort ausüben.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 01.12.2003 (Bl. 84) eine Leistungspflicht
ab. Der Kläger müsse sich, da es sich bei dem ausgeübten Beruf als Isolierhelfer
um eine ungelernte Tätigkeit handele, auf alle Berufe, die ohne Berufsausbildung
nach kurzer Einarbeitung bzw. Einweisung ausgeübt werden könnten, verweisen
lassen. So verwies die Beklagte den Kläger konkret auf die Berufe des
Pförtners/Mitarbeiters im Empfangdienst, des Telefonisten und des Mitarbeiters
im Call-Center.
Der Kläger hat behauptet, dass die Progrediens seiner Parkinson-Erkrankung mit
einer ständigen Erhöhung der Medikation einhergehe und das Erreichen einer
möglichst gleichbleibenden klinischen Symptomatik bzw. eines möglichst geringen
Fortschreitens der Krankheit nur durch eine immer wieder vorzunehmende Erhöhung
der Medikation erreicht werden könne. Die damit verbundenen Nebenwirkungen, wie
starke unvermittelt eintretende Müdigkeit, hinderten ihn, den Beruf eines
Pförtners, auch ohne Nachtschicht auszuüben. Zudem entspreche die Tätigkeit
eines Pförtners ohne Nachtschicht schon allein wegen des zu erzielenden
Einkommens nicht annähernd seiner bisherigen durch den Beruf des
Isolierarbeiters geprägten Lebensstellung. Das bei einem Pförtner ohne
Einsatzmöglichkeit im Nachtdienst zu erzielende Einkommen sei erheblich geringer
als das eines Isolierarbeiters.
Die Verweisungsberufe des Telefonisten und/oder Mitarbeiters im Call-Center
seien ohnehin für ihn ungeeignet. Er sei sowohl aus gesundheitlichen Gründen als
auch aus Gründen seiner Ausbildung und seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in
der Lage, die an diese Tätigkeiten gestellten Anforderungen zu erfüllen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.001,96 EUR nebst 5 % Zinsen p.a. über
dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2003 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.03.2004 die sich
aus dem Versicherungsvertrag - Versicherungsschein-Nr.: #####2 und dem
Versicherungsvertrag - Versicherungsschein-Nr. #####1 ergebenden Leistungen
jeweils bis zum 3. eines Monats für den vorhergehenden Monat an ihn zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger sich jedenfalls auf den Beruf
eines Pförtners ohne Nachtschicht verweisen lassen müsse.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. G vom 26.11.2004 (Bl. 98 ff)
sowie eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 17.02.2006 (Bl. 188 ff).
Sodann hat das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben.
Dem Kläger stünden gegenüber der Beklagten Renten- und
Beitragsfreistellungsansprüche im zuerkannten Umfang zu.
In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 17.02.2006 habe der
Sachverständige Prof. Dr. G die zu beurteilenden Vergleichsberufe (Pförtner,
Telefonist und Mitarbeiter im Call-Center) auf die Tätigkeit eines Pförtners
allerdings ohne Einsatzmöglichkeit im Rahmen einer Nachtschicht reduziert. Die
Notwendigkeit einer am Tag-Nacht-Rhythmus gekoppelten regelmäßigen Medikation
schließe eine Tätigkeit mit Tag-Nacht-Wechselschicht aus. Der Sachverständige
habe allerdings einen Einsatz des Klägers als Pförtner ohne Nachtschicht für
möglich erachtet.
Der Beklagten sei jedoch eine Verweisung des Klägers auf den Beruf eines
Pförtners ohne Nachtschicht verwehrt, weil er wegen der
Gesundheitsbeeinträchtigungen, die ihm die Fortführung seines bisherigen Berufs
unmöglich machten, auch keinen Arbeitsplatz innerhalb des für ihn ausübbaren
Vergleichsberufs finden könne. Zwar dürfe es keine Rolle spielen, wenn es in dem
betreffenden Beruf gerade keine freie Stelle gebe, wenn das Anforderungsprofil
an sich erfüllt werde. Anders sei es aber, wenn der Betroffene infolge seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung gegenüber Mitbewerbern chancenlos sei. Dies
sei vorliegend zu bejahen. Der Sachverständige habe zwar in seinen beiden
Gutachten darauf abgehoben, dass das Parkinson-Syndrom des Klägers insgesamt als
leichtgradig einzustufen und dass eine Progrediens des klinischen Verlaufs seit
der ersten Manifestation in 10/01 bis zum Untersuchungsmonat in 10/04 nicht
festzustellen sei. Fest stünde jedoch aufgrund der weiteren ärztlichen
Befunderhebung, wie z.B. dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 21.11.2003
(Bl. 64 ff), dass bei dem Kläger spätestens seit 2000 ein Morbus Parkinson
vorliege, der mit Tremor, Rigor und Hypokines einhergehe. Dieser sei
insbesondere durch einen grobschlägigen Tremor im Bereich der rechten Hand und
des rechten Armes und durch ein Zahnradphänomen im Bereich beider Arme (rechts
deutlicher ausgeprägt) sowie durch eine Störung der Feinmotorik im Bereich der
rechten Hand, gekennzeichnet. Diese nach außen hin sichtbaren motorischen
Erscheinungsformen, die vom Kläger bei jedem Bewerbungsgespräch unter Benennung
der genauen Erkrankung offengelegt werden müssten, beraubten ihn jeder Chance,
als Pförtner ohne Nachtschicht eingestellt zu werden. Die Parkinson-Erkrankung
gelte allgemein als schwere Erkrankung, die weitgehend nicht heilbar, sondern
nur eingedämmt und verlangsamt werden könne.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Die landgerichtliche Entscheidung beruhe auf bloßen Mutmaßungen. Der Kläger
allein sei darlegungs- und beweispflichtig, dass er auch bei einer
arbeitsrechtlich gebotenen Offenlegung seines Gesundheitszustandes als Pförtner
ohne Nachtschicht nicht eingestellt werden könne. Es sei der Nachweis zu
verlangen, dass der Versicherte sich intensiv und redlich in ausreichendem Maße
darum bemüht habe, einen Arbeitsplatz für eine solche Tätigkeit zu finden, und
dass ihm dieses nicht gelungen sei. Von dem Kläger sei Entsprechendes nicht
vorgebracht, geschweige denn entsprechende Nachweise vorgelegt worden.
Des weiteren werde darauf hingewiesen, dass Leistungen aus der
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu der Versicherungsschein-Nr.: ####1
längstens bis einschließlich April 2020 und aus der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu der Versicherungsschein-Nr.: #####2
längstens bis einschließlich Juni 2025 bestünden. Dies habe das Landgericht
insbesondere bei Abfassung des Tenors nicht berücksichtigt.
Schließlich werde zur Begründung der Berufung Bezug genommen auf das
erstinstanzliche Vorbringen. Dieses werde wiederholt und zugleich zum Gegenstand
des Vorbringens in der Berufungsinstanz gemacht.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, indem er sein erstinstanzliches
Vorbringen wiederholt und vertieft.
Vergleiche man seine Fähigkeiten mit dem von der Beklagten selbst erstellten
Anforderungsprofil eines Pförtners (Bl. 51/85), müsse man zu dem Ergebnis
gelangen, dass er die Tätigkeit eines Pförtners/Mitarbeiters im Empfangdienst
ohne Nachtschicht bereits von seiner Ausbildung und seiner Erfahrung her nicht
ausfüllen könne.
Dabei sei die Tätigkeit eines Mitarbeiters im Empfangdienst überhaupt kein
Vergleichsberuf, wenn unter ihm etwas anderes als die Tätigkeit eines Pförtners
verstanden werden solle. Nach dem Anforderungsprofil der Beklagten bestünde die
Tätigkeit als Pförtner zum großen Teil darin, Kunden zu empfangen und an die
gewünschten Ansprechpartner weiterzuvermitteln. Über die Gewandtheit und die
Verbindlichkeit, die bei dieser Tätigkeit erforderlich sei, verfüge er nicht. Er
sei Publikumsverkehr nicht gewohnt gewesen. Zudem sei er auch nicht, wie von der
Beklagten gefordert, mit Monitoren vertraut. Für das Berufsbild eines Pförtners
mit Telefondienst werde gewöhnlich eine gepflegte Erscheinung mit sicherem
Auftreten, Kontaktfreudigkeit und Zuverlässigkeit als Voraussetzung genannt.
Über diese Eigenschaften verfüge er nicht.
Er habe sich bemüht eine Stelle als Pförtner ohne Nachtschicht zu finden.
Insoweit werde auf die Bescheinigung der E vom 16.10.2006 (Bl. 242) verwiesen.
Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er bei einer Besetzung von Pfortendiensten im
Universitätsklinikum N nicht habe berücksichtigt werden können. Ausschlaggebend
seien mangelnde PC-Kenntnisse sowie der gewonnene Eindruck, dass er den
anfallenden Anforderungen nicht gewachsen sei, gewesen.
Davon abgesehen stünden Stellen für einen Pförtner ohne Nachtschicht nur in
einer derart geringen Anzahl zur Verfügung, dass praktisch von einem
Arbeitsmarkt nicht mehr die Rede sein könne. Die Tätigkeit eines Pförtners
gehöre zu den sog. Schonarbeitsplätzen, die gering qualifizierten Versicherten,
die mangels ausreichenden Berufsschutzes regelmäßig breit verweisbar seien,
angedient würden. Derartige Arbeitsplätze stünden dem allgemeinen Arbeitsmarkt
bereits deswegen nicht zur Verfügung, weil sie von Betrieben und Verwaltungen
regelmäßig für eigene leistungsgeminderte Mitarbeiter reserviert würden und
damit als Eingangsstelle für Betriebsfremde ausschieden.
Darüber hinaus sei er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung
gegenüber anderen Bewerbern um eine freie Stelle als Pförtner ohne Nachtschicht
derart benachteiligt, dass er keine Chance habe, eine derartige Stelle zu
finden. Unstreitig leide er an einem Parkinson-Syndrom. Bei jeder Bewerbung
müsse er seinen Gesundheitszustand offen legen, abgesehen davon, dass vor allem
das Zittern der rechten Hand sofort auffalle. Ein Arbeitgeber würde ihn mit
diesem gesundheitlichen Handicap nicht einstellen.
Letztlich könne er auch deswegen nicht auf die Tätigkeit als Pförtner ohne
Nachtschicht verwiesen werden, weil dies mit einem sozialen Abstieg verbunden
wäre. Sicherlich sei die Ausübung eines Vergleichsberufes mit gewissen
Umstellungen verbunden, die hinzunehmen seien. Ein Vergleichsberuf sei aber erst
dann gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren
Kenntnisse und Fähigkeiten erfordere und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer
Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes
absinke. Als Pförtner ohne Nachtschicht müsse er sich mit einer Vergütung
begnügen, die spürbar und unzumutbar unter dem Niveau der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Isolierhelfer liege. Bereits in erster Instanz habe er
vorgetragen, dass er als Isolierhelfer ein Bruttoeinkommen von 2.496,00 EUR
verdient habe und dass er als Pförtner ohne Nachtschicht allenfalls 1.300,00 EUR
brutto erhalten könne.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Der Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der BUZ-Versicherung ergibt sich aus
§ 1 Abs. 1 S. 2 VVG und des Versicherungsvertrages der Parteien i.V.m. § 1 der
Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Beklagten.
1.
Es ist nicht mehr streitig, dass der Kläger i.S.d. §§ 1 (1); 2 (1) der
Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Beklagten in
seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Isolierer bzw. Isolierhelfer zu 80 %
berufsunfähig ist.
Zu diesem Ergebnis ist bereits das von der Beklagten selbst in Auftrag gegebene
neurologisch-psychiatrische Fachgutachten Dr. S vom 21.11.2003 (Bl. 64 - 77/72)
gelangt.
Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. G ist ihm in seinem
Gutachten vom 26.11.2004 (Bl. 98 - 147, 146) gefolgt.
Konkrete Angriffe der Beklagten sind - jedenfalls in zweiter Instanz - dagegen
nicht mehr vorgebracht worden.
2.
Des weiteren ist der Kläger unfähig, eine vergleichbare andere Tätigkeit
auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die
seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, § 2 (1) der Bedingungen für die
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Beklagten.
a)
Nicht mehr in Betracht kommt in diesem Zusammenhang nach dem ergänzenden
Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G vom 17.02.2006 (Bl. 188 - 199) eine
Tätigkeit des Klägers als Telefonist oder als Mitarbeiter in einem Call-Center.
Diese Berufsbilder würden so der Sachverständige ein Ausmaß an Vorbildung,
Selbständigkeit, Eigeninitiative, Schnelligkeit und Flexibilität erfordern,
welches vom Kläger nicht geleistet werden könne (vgl. Bl. 198 f.).
Des weiteren hat der Sachverständige eine Tätigkeit des Klägers als Pförtner im
Schichtdienst ausgeschlossen. Die Notwendigkeit einer an den Tag-Nacht-Rhythmus
gekoppelten regelmäßigen Medikation schließe eine Tätigkeit mit
Tag-Nacht-Wechselschicht aus (Bl. 198).
Auch dagegen hat die Beklagte konkrete Angriffe in zweiter Instanz nicht mehr
vorgetragen.
b)
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg auf eine Tätigkeit als Pförtner ohne
Nachtschicht verwiesen werden.
(1)
Der Senat ist nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen
Verhandlung am 16.01.2008 und der dort vom Sachverständigen Prof. Dr. G
vorgenommenen, ergänzenden Ausführungen zu seinem schriftlichen Gutachten zu der
Überzeugung gelangt, dass der Kläger von seiner Persönlichkeit und seinen
Fähigkeiten für eine Tätigkeit als Pförtner nicht geeignet ist.
Der Sachverständige hat im Termin ausgeführt, dass der Kläger keine Tätigkeiten
auszuüben vermag, bei denen er schreiben und einen PC bzw. Monitor bedienen
müsse. Auch für Publikumsverkehr sei der Kläger nicht unbedingt geeignet. Er sei
dies hat der Sachverständige bereits in seinem Gutachten vom 17.02.2006
ausgeführt introvertiert, wobei sich dieses Persönlichkeitsbild unter der
vorliegenden Krankheit akzentuiert habe. Der Sachverständige hat weiter
erläutert, dass er dem Kläger zutraue, die Tätigkeit eines Pförtners auszuüben,
wenn sich diese darauf reduziere, "eine Schranke zu öffnen oder zu schließen".
Er sehe aber Schwierigkeiten, sobald die Anforderungen stiegen, also gewisse
Vermittlungstätigkeiten etc. hinzu kämen.
Diesen Ausführungen des Sachverständigen folgt der Senat, der sich von der
Persönlichkeit des Klägers im Sitzungstermin ein Bild selbst zu verschaffen
vermochte. Des weiteren geht der Senat davon aus, dass Pförtnerstellen, deren
Anforderungsprofil sich darauf beschränkt, Schranken bzw. Türen zu öffnen oder
zu schließen, auf dem freien Arbeitsmarkt so gut wie nicht vorhanden sind.
(2)
Der Verweisungsberuf eines Pförtners ohne Nachtschicht entspricht auch nicht der
bisherigen Lebensstellung des Klägers.
Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll, darf weder
hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung spürbar unter das
Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinken (vgl. BGH VersR 1986, 1113 und
Prölss/Martin, a.a.O., Rdn. 30).
Der Kläger hat vorgetragen, dass er in seinem zuletzt ausgeübten Beruf ein
monatliches Bruttoeinkommen von ca. 2.496,00 EUR erzielte. Als Pförtner ohne
Nachtschicht so hat der Kläger behauptet, könne er allenfalls 1.300,00 EUR
brutto erhalten. Die Beklagte hat diesem Vortrag durch ihren
Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung widersprochen und einen
Bruttoverdienst als Pförtner ohne Nachtschicht in Höhe von ca. 1.800,00 EUR
brutto monatlich für möglich erachtet. Dies sind ca. 28 % weniger als der Kläger
in seinem zuletzt ausgeübten Beruf unstreitig verdient hat.
Bei niedrigen Einkommen wie hier kann schon eine betragsmäßig geringe Differenz
spürbar und damit unzumutbar sein. Der Senat hält eine Vergleichstätigkeit, mit
der lediglich 28 % weniger verdient werden kann als in dem ursprünglich
ausgeübten Beruf für nicht mehr zumutbar.
(3)
Auf das Argument des Klägers, die Beklagte habe ihn unzulässigerweise auf einen
sog. "Nischenarbeitsplatz" verwiesen, kommt es nach den Ausführungen unter (1)
und (2) nicht mehr an. Allerdings ist auch dieses Argument des Klägers, wonach
der von der Beklagten vorgeschlagene Vergleichsberuf eines Pförtners ohne
Nachtschicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt so gut wie nicht zur Verfügung
stehe und daher eine entsprechende Verweisung nicht zulässig sei, gut vertretbar
(vgl. zum Ganzen: BGH NJWRR 1999, 1471 bzw. BGH VersR 1999, 1134 und Prölss/Martin,
Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl.).
Insgesamt ist festzustellen, dass die Beklagte den Kläger auf eine vergleichbare
andere Tätigkeit i.S.v. § 2 (1) der Bedingungen für die
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht zu verweisen vermag.
3.
Entgegen der Auffassung der Berufung bedarf es einer Präzisierung des
landgerichtlichen Tenors nicht. Diese beträfe ohnehin nur den
Feststellungsausspruch. Dort wird aber auf die jeweiligen Versicherungsverträge
und die sich daraus ergebenden Leistungspflichten Bezug genommen. Diese
Bezugnahme umfasst auch die Laufzeiten der jeweiligen Versicherungen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 ZPO.