Berufungszurückweisung - Kosten der
Anschlussberufung
OLG Celle
Az: 4 U 225/04
Beschluss vom 10.01.2005
In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle am 10. Januar 2005 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
beschlossen:
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. September 2004 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 9/10 und die Beklagten zu
1/10 zu tragen. Wegen der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der im
angefochtenen Urteil des Landgerichts getroffenen Kostenentscheidung.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird in Ergänzung des Senatsbeschlusses
vom 16. Dezember 2004 und im Hinblick auf die Anschlussberufung der Beklagten
für die Zeit ab 23. Dezember 2004 auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist
nicht erforderlich. Die Berufung hat auch in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 16. Dezember 2004, an dem er festhält, zur
fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung Folgendes ausgeführt:
"Zwar steht dem Klagbegehren zu Ziffer 2 - 3 entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Verden vom 21.
Februar 1990 in dem Rechtsstreit 3 C 608/89 AG O.S. (LG Verden 2 S 309/89)
entgegen. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Erhebung der
Klage in jenem Vorprozess und der vorliegenden Klage ein Zeitraum von mehr als
10 Jahren verflossen ist. Die Bäume sind naturgemäß in dem entsprechenden langen
Zeitraum gewachsen. Die Wachstumssituation, die Gegenstand auch der vorliegenden
Klage ihrem Kern nach ist, ist deshalb eine andere. Auch der Lebenssachverhalt
(Streitgegenstand) ist deshalb ein anderer, was umso mehr gälte, wenn mit dem
Landgericht Verden in dem Urteil des Vorprozesses auf
Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzustellen wäre. Denn gerade Zumutbarkeit kann sich
nur am Einzelfall und der konkreten Situation orientieren, die bei einem
Beseitigungsanspruch wegen zu starken Pflanzenbewuchs aber der Natur nach 10
verstrichenen Jahren eine andere ist als 10 Jahre zuvor.
Die Klage ist jedoch hinsichtlich der mit der Berufung weiter verfolgten
Klaganträge zu 2 und 3 unbegründet. Hierbei kann dahinstehen, ob der im
angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht des Landgerichts zu folgen ist, dass
den entsprechenden Ansprüchen des Klägers bereits § 54 Nds. NachbarrechtsGes.
entgegensteht. Selbst wenn dem so wäre, könnte nämlich diese landesrechtliche
Bestimmung einen etwa gegebenen Anspruch des Klägers auf Beseitigung und/oder
Zurückschneiden der Bäume nach § 1004 Abs. 1 oder ggf. auch nach § 910 Abs. 1
BGB nicht verdrängen, soweit der Anspruch nicht auf die bloße Erreichung einer
bestimmten Höhe der Bäume, sondern auf Beeinträchtigungen gestützt ist, gegen
die das BGB Abwehransprüche gewährt. Denn insoweit regelt Art. 124 EGBGB
lediglich, dass nachbarrechtliche Vorschriften des Landesrechts - insbesondere
auch zum Abstand von Bäumen und Sträuchern - das Eigentum zugunsten des Nachbarn
einschränken können (Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., Art. 124 EGBGB, Rdnr.
1).
Die Berufung hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil auch Ansprüche des Klägers
auf Beseitigung oder auf Zurückschneiden der in Rede stehenden Bäume nach § 1004
Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall nicht bestehen. Denn ein Grundeigentümer kann
grundsätzlich nicht die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Bäumen auf dem
Nachbargrundstück mit der Begründung verlangen, dass diese sein Haus teilweise
abschatten. Ein solcher Anspruch ist nämlich unabhängig von etwaigen
Duldungspflichten bereits deshalb nicht gegeben, weil es sich insoweit lediglich
um sog. negative Einwirkungen durch die Bäume auf dem Grundstück der Beklagten
handelt. Derartige negative Einwirkungen, bei denen durch Handlungen auf dem
einen Grundstück natürliche Vorteile von einem anderen Grundstück abgehalten
werden, sind nach ganz herrschender Meinung - der sich der Senat anschließt -
grundsätzlich nicht als Eigentumsstörung abwehrbar (Palandt/Bassenge, BGB, 64.
Aufl., § 903 Rdnr. 9, 10; OLG Hamm MDR 99, 930 m. w. Nachw. auch aus der
höchstrichterl. Rspr.).
Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob in gravierenden Ausnahmefällen ein
derartiger Anspruch nach Treu und Glauben und unter dem Gesichtspunkt des
nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses dann in Betracht kommen kann, wenn die
Verschattung so intensiv ist, dass beispielsweise das gesamte Grundstücksanwesen
rund um und volljährig beschattet wird. Ein derart gravierender Ausnahmefall
liegt hier nicht vor. Die Bäume auf dem Grundstück der Beklagten beschatten nur
einen Teil des Hauses des Klägers. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die
Streitfrage, ob die auf dem Grundstück der Beklagten vorhandenen Bäume praktisch
"wie eine Wand" eine Art von "Hecke" bilden oder nicht. Deshalb kommt es auch
nicht darauf an, ob für die entsprechende Hausseite für sich genommen sich
anhand des vom Kläger vorgelegten Bildmaterials und der Lichtmessergebnisse ein
zu duldendes, weil zumutbares Beschattungsausmaß ergibt oder ob mit dem
Landgericht davon auszugehen ist, dass das nicht der Fall ist.
Die Schadensersatzansprüche des Klägers zur Höhe von 6.000 EUR hat das
Landgericht mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das vorgelegte Gutachten des
Dipl.-Ing. A. vom 22. März 2004 stellt eingetretene Schäden gerade nicht fest.
Dieser Privatgutachter kann ausweislich Seite 5 seines Gutachtens nur "nicht
ausschließen", dass das Abwasserkanalrohr durchwurzelt ist. Positiv festgestellt
hat er eine Durchwurzelung nicht. Deshalb hat er auch nur von einer "Gefahr für
die Kanalleitungen" und einem "drohenden" Schaden gesprochen (Seite 6 seines
Gutachtens); einen konkret eingetretenen Schaden hat er dagegen gerade nicht
festgestellt. Dieser Inhalt des vorgelegten Privatgutachtens ist ohne Weiteres
aus sich heraus verständlich, sodass es insoweit auch keines Hinweises seitens
des Gerichts gemäß § 139 ZPO etwa dahingehend, auch durch das Gutachten A. seien
konkrete von den streitigen Bäumen verursachte Schäden am Kanalrohr oder sonst
durch Feuchtigkeit verursachte Schäden nicht konkret dargelegt, nicht mehr
bedurfte."
Die fristgerecht mit Schriftsatz des Klägers vom 5. Januar 2005 eingegangene
Stellungnahme vermag diese Beurteilung nicht zu ändern. Auch die von dem Kläger
in dieser Stellungnahme nochmals hervorgehobenen Gesichtspunkte wie Beschattung
seines Hauses in den von ihm benutzten Räumlichkeiten, verminderte
Verkaufsmöglichkeiten des Anwesens infolge der Beschattung und Lebensumstände,
vor allem vorgerücktes Alter des Klägers und seiner Ehefrau vermögen aus den im
Hinweisbeschluss des Senats vom 16. Dezember 2004 im Einzelnen dargelegten
rechtlichen Gründen keinen Beseitigungsanspruch des Klägers zu begründen. Das
gilt auch für den wiederholten Vortrag des Klägers zu den Bärlauch-Gewächsen.
Die Anschlussberufung der Beklagten hat mit der Zurückweisung der Berufung des
Klägers durch den vorliegenden Beschluss gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung
verloren. Im Rahmen der Kostenentscheidung waren die §§ 97 Abs. 1, 91, 92 Abs.
1, 96 ZPO analog anzuwenden. Soweit die Berufung durch Beschluss nach 522 Abs. 2
ZPO einstimmig zurückgewiesen worden ist, hat der Kläger die Kosten nach § 97
Abs. 1 ZPO zu tragen. Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2004
Anschlussberufung eingelegt haben, haben sie die Kosten der Anschlussberufung zu
tragen, die aufgrund der einstimmigen Zurückweisung der Berufung keinen Erfolg
mehr haben kann. Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf einer entsprechenden
Anwendung der §§ 91, 92 Abs. 1, 96 ZPO, nach der die Kosten eines erfolglosen
Angriffsmittels von dem zu tragen sind, der von dem Mittel Gebrauch gemacht hat.
Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle NJW 2003, 2755 f) an, wonach anders als bei
der Rücknahme der Hauptberufung, die auch nach neuem Zivilprozessrecht dazu
führt, dass der Berufungskläger auch die Kosten der Anschließung zu tragen hat,
weil sie der Entscheidung über die Anschließung wesentlich den Boden entzieht,
die Kosten der Anschlussberufung im Fall der Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO
dem Berufungskläger nicht aufzuerlegen sind, weil in diesem Fall der Bestand der
Anschlussberufung nicht vom Willen des Berufungsklägers abhängt (wie hier: OLG
Düsseldorf, NJW 2003, 1260; OLG Brandenburg MDR 2003, 1261; OLG Dresden BauR
2003, 1431; a. A. u. a. OLG Celle (16. Senat) in MDR 2004, 592; OLG Celle (1.
Senat), OLG Report Celle 2004, 318; zum Meinungsstand ferner Zöller/Gummer/Heßler,
ZPO, 25. Aufl., § 524 Rn. 44).