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Berufungsbegründung – Unterschrift


Unterschrift

Zusammenfassung:

Welche Anforderungen sind an eine Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz zu stellen? Ist eine Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn diese lediglich mit einem Namenskürzel unterzeichnet wurde? Ist dies auch dann der Fall, wenn sich der gleiche Schriftzug auf dem Personalausweis des Rechtsanwaltes befindet? Lesen Sie zu den Anforderungen an eine Unterschrift den anliegenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm.


Landesarbeitsgericht Hamm

Az: 11 Sa 1188/15

Beschluss vom 02.05.2016


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 18.06.2015 – 2 Ca 122/14 – wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


Gründe

I.

Die Klägerin war seit 1993 bei dem beklagten Land beschäftigt. Unter dem 06.01.2014 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis aus krankheitsbedingten Gründen zum 30.06.2014. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 18.06.2015 als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 13.07.2015 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 12.08.2015 durch Rechtsanwalt H X C Berufung eingelegt. Die Berufung ist am 14.09.2015 begründet worden. Berufung und Berufungsbegründung sind jeweils per Telefax übermittelt worden. Die Berufungsschrift und die zweifach übermittelte Berufungsbegründung sind jeweils mit der Buchstabenfolge „H. X. C.“ unterzeichnet (Bl. 380 GA, Bl. 387/388 u. 389/390 GA). Nachdem die Regierungsbeschäftigte des LAG am 14.09.2015 telefonisch wegen der beiden am 14.09.2015 per Telefax eingegangenen Berufungsbegründungen nachgefragt hatte, ist die Berufungsbegründung am 23.09.2015 im Original bei dem LAG eingegangen (Bl. 392, 393 GA). Auch dort findet sich die Unterzeichnung „H. X. C.“.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 12.02.2016 ist der Prozessvertreter der Klägerin darauf hingewiesen worden, dass Bedenken bestehen, ob die Berufung zureichend begründet worden ist und ob die Berufungsbegründung in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise unterschrieben worden ist (Bl. 478 GA mit Zusatz: „ähnlich bereits bei der Berufungsschrift“). Dieser Hinweis ist dem Prozessvertreter der Klägerin am 15.02.2016 förmlich zugestellt worden (Zustellungsurkunde Bl. 479 GA). Mit Schriftsatz vom 21.03.2016 hat der Prozessvertreter der Klägerin mitgeteilt, entgegen der Auffassung des Gerichts seien Berufungsschrift und Berufungsbegründung nicht mit einer Paraphe unterfertigt, er habe mit seiner normalen Unterschrift unterzeichnet, wie sie sich auch auf seinem Personalausweis finde. Der Schriftsatz ist am 22.03.2016 per Telefax bei dem LAG eingegangen und ist ebenfalls mit „H. X. C.“ unterzeichnet (Bl. 482 GA). Beigefügt ist eine Kopie des Personalausweises des Prozessvertreters, ausgestellt von der Stadt Münster am 03.04.2012. Dort findet sich als „Unterschrift der Inhaberin/des Inhabers“: „H. X. C.“ (Bl. 483 GA).

Der Prozessvertreter des beklagten Landes hat mit Schriftsatz vom 12.04.2016 erwidert, die Berufung sei unzulässig. „H. X. C.“ stelle keine Unterschrift dar, sondern eine Paraphe, ein Handzeichen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Weder die Berufungsschrift noch die Berufungsbegründung weisen die erforderliche Unterschrift des anwaltlichen Prozessvertreters der Klägerin auf. Die Berufung ist damit nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 522 Absatz 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 5 ZPO sind auf die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung die Vorschriften über bestimmende Schriftsätze anzuwenden. Bei bestimmenden Schriftsätzen ist nach der ständigen Rechtsprechung die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können. Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift (§§ 130 Nr. 6, 519 Abs. 4, 520 Abs. 5 ZPO). Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt dagegen den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (BGH 09.02.2010 – VIII ZB 67/09 – mwN; BAG 25.02.2015 – 5 AZR 849/13 – ). Bei der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax tritt an die Stelle der grundsätzlich zwingenden Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der bei Gericht hergestellten Kopie (BAG aaO).

Der Schriftzug „H. X. C.“ genügt nicht den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO. Er stellt sich nicht als Wiedergabe eines Namens dar und lässt nicht die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen. Es handelt sich um die (bloße) Abkürzung eines Namens durch Wiedergabe der Initialen der beiden Vornamen und des Nachnamens. Ein solches Namenskürzel reicht nicht aus. Unverzichtbar ist die Unterschrift mit dem – nach den obigen Grundsätzen ausgeschriebenen -Familiennamen (Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 126 BGB Rn. 137).

Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass der Prozessvertreter des Klägers seinen Personalausweis mit „H. X. C.“ unterzeichnet hat und die ausstellende Behörde dies nicht beanstandet hat. Entscheidend ist hier die prozessrechtliche Norm des § 130 Nr. 6 ZPO. Diese fordert die Unterschrift. Initialen, Paraphen und bloße Buchstabenfolgen erfüllen nicht die tatbestandliche Anforderung des Begriffs der Unterschrift.

Nicht zu vertiefen ist, ob der Prozessvertreter der Klägerin wegen der Besonderheiten des Falles erfolgreich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte beantragen können – und einen solchen Antrag dann erneut wie bei der Stellungnahme vom 21.03.2016 geschehen mit „H. X. C.“ hätte unterzeichnen können -. Der Prozessvertreter der Klägerin ist am 15.02.2016 durch die Zustellung des gerichtlichen Hinweises vom 12.02.2016 auf die Bedenken des Berufungsgerichts hingewiesen worden. Bei Eingang seiner Antwort am 22.03.2016 waren die Fristen für einen Wiedereinsetzungsantrag verstrichen (zwei Wochen bzw. ein Monat ab Behebung des Hindernisses gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung ergeht nach Gewährung rechtlichen Gehörs im schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden allein, § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wird gemäß §§ 77 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.


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