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Berufungsbegründungsfrist – Überprüfung der Eintragung im Fristenkalender durch
Anwalt
BGH
Az: IV ZB
18/05
Beschluss vom
14.06.2006
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2006 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 3. März 2005 aufgehoben.
Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
entscheiden hat.
Streitwert: 106.885,07 EUR
Gründe:
I. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens in
Höhe von 106.885,07 EUR. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am
2. Dezember 2004 zugestellte Urteil wurde rechtzeitig Berufung eingelegt.
Begründet wurde sie jedoch erst mit einem am 7. Februar 2005 eingegangenen
Schriftsatz, in dem zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die am
2. Februar 2005 abgelaufene Frist zur Berufungsbegründung beantragt wurde.
Die Kläger haben vorgetragen, in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten habe
die erfahrene und bewährte Bürovorsteherin nach Zustellung des landgerichtlichen
Urteils die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist sowie die jeweils
dazugehörigen Vorfristen zutreffend errechnet und auf einem an die
Urteilsausfertigung gehefteten Zettel notiert. Diese Fristen seien zugleich in
den Fristenkalender eingetragen worden mit Ausnahme der
Berufungsbegründungsfrist, deren Eintragung aus unerklärlichen Gründen
unterblieben sei. Auf dem Zettel, der an die Urteilsausfertigung in der Handakte
geheftet war, sei jedoch die am 2. Februar 2005 ablaufende
Berufungsbegründungsfrist zum Zeichen ihrer Eintragung in den Fristenkalender
mit einem Haken und dem Zusatz "not." versehen worden. Diesen Sachverhalt hat
die Bürovorsteherin an Eides statt versichert. Der Prozessbevollmächtigte der
Kläger hat weiter vorgetragen, er sei vom 24. bis 28. Januar 2005 in Urlaub
gewesen; da die Vorfrist zur Berufungsbegründung am 26. Januar 2005 ablief, habe
er die Berufung schon vor seinem Urlaub begründet und den Entwurf der
Berufungsbegründung den Klägern zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2005 mit
dem Hinweis übersandt, dass die Endfassung am 2. Februar 2005 bei Gericht sein
müsse. Am 1. Februar sei die Antwort der Kläger in seiner Kanzlei eingegangen.
Dass die Endfassung dann nicht am 2. Februar an das Berufungsgericht gefaxt
worden sei, habe einzig daran gelegen, dass diese Frist nicht im Fristenbuch
eingetragen gewesen sei. Das Fristversäumnis sei wegen der Aufarbeitung des
urlaubsbedingten Arbeitsrückstaus erst am 7. Februar 2005 aufgefallen.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zurückgewiesen und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Dagegen
haben die Kläger rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit §§ 238
Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig.
1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob dem Prozessbevollmächtigten der
Klägerin ein Verschulden bei der Überwachung seiner Bürovorsteherin vorzuwerfen
sei. Jedenfalls habe er seine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung der
richtigen Eintragung des Fristendes in Bezug auf die Berufungsbegründungsfrist
verletzt. Die Handakte habe ihm aufgrund der zum 26. Januar 2005 notierten
Vorfrist nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am Montag, dem 31. Januar 2005,
vorgelegen. Wenn er die Bearbeitung bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist
am Mittwoch, dem 2. Februar 2005, habe zurückstellen wollen, habe er die
Eintragung dieser Frist durch seine Bürovorsteherin im Fristenkalender
kontrollieren müssen. Hätte er dies getan, wäre ihm aufgefallen, dass das Ende
der Berufungsbegründungsfrist überhaupt nicht im Kalender eingetragen war.
Dadurch hätte die Fristversäumnis vermieden werden können.
2. Mit dieser Rechtsauffassung weicht das Berufungsgericht von der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Danach hat der Rechtsanwalt zwar die
Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm
die Handakten zur Bearbeitung wegen einer fristgebundenen Prozesshandlung wie
hier vorgelegt werden. Diese Pflicht erstreckt sich auch darauf, ob das
(zutreffend errechnete) Fristende im Fristenkalender notiert worden ist. Dabei
kann sich der Rechtsanwalt jedoch grundsätzlich auf eine Prüfung des
Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken. Ist die Erledigung der
Eintragung im Fristenkalender wie hier ordnungsgemäß in der Handakte vermerkt
und drängen sich insoweit keine Zweifel auf, braucht er nicht noch zu
überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist
(vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 - VersR 1971, 1125 unter
1; Urteil vom 1. Juli 1976 - III ZR 88/75 - VersR 1976, 1154 unter II;
Beschlüsse vom 14. Oktober 1987 - VIII ZB 16/87 - unter II 2 a und b,
dokumentiert in juris; vom 22. Januar 1997 - XII ZB 195/96 - VersR 1997, 598
unter 1; vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 unter II 1 und 2;
vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435 unter II 3;
Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 233 Rdn. 23 zum Stichwort Fristenbehandlung;
Born, NJW 2005, 2042, 2046). Wollte man dem Berufungsgericht folgen, würde die
zulässige Einschaltung von Bürokräften in die Fristenüberwachung weitgehend
sinnlos, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht hervorhebt.
3. Eine andere Rechtsauffassung ist auch dem Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 5. November 2002 (VI ZB 40/02 - NJW 2003, 437 unter II 3 b) nicht zu
entnehmen, auf den sich das Berufungsgericht stützt. Soweit es dort heißt, dass
dem Rechtsanwalt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Prüfungspflicht der
Widerspruch zwischen dem von ihm persönlich bestimmten und in den Handakten
notierten und dem im Fristenkalender festgehaltenen Fristende offenkundig
geworden wäre, ergibt sich aus der Entscheidung nicht, dass sich in den
Handakten neben dem vom Rechtsanwalt errechneten Fristende ein Vermerk befunden
hätte, wonach die neue Frist auch im Fristenbuch notiert sei. Anders als im
vorliegenden Fall kann es auch dann liegen, wenn der Rechtsanwalt die zur
Vorfrist vorgelegte Akte nicht auf den Ablauf der Hauptfrist und deren
Eintragung im Fristenbuch prüft, sondern mehrere Tage bis kurz vor dem Ende der
Hauptfrist unbearbeitet lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 - IX ZB
32/99 - NJW 1999, 2680 unter II 2). Hier fiel der Ablauf der Vorfrist in die
Urlaubszeit; der Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte die Berufungsbegründung
deshalb schon vor Antritt seines Urlaubs entworfen und den Klägern zur
Stellungnahme mit dem Hinweis zugesandt, der Schriftsatz müsse in der Endfassung
am 2. Februar 2005 bei Gericht sein. Darin kommt zum Ausdruck, dass er den
Ablauf der Berufungsbegründungsfrist überprüft hatte, der ausweislich der
Handakte auch im Fristenbuch vermerkt war.
III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Bedenken des Berufungsgerichts
gegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand greifen nicht durch. Es sind
auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein sonstiges Verschulden des
Prozessbevollmächtigten der Kläger erkennbar, insbesondere bei der Organisation
der Fristenkontrolle (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 -
NJW 2003, 1815 unter II 3 a-c) oder bei der Überwachung der Bürovorsteherin. Der
Prozessbevollmächtigte der Kläger hat ergänzend vorgetragen und eidesstattlich
versichert, etwa zweimal pro Woche prüfe jeder in seiner Kanzlei tätige Anwalt
stichprobenartig nach, ob die in den Handakten als notiert abgehakten Fristen
auch tatsächlich im Fristenbuch eingetragen seien; Beanstandungen hätten sich
bisher nie ergeben. Es fehlt danach jeder Anhalt dafür, dass die Bürovorsteherin
die Erledigung in der Handakte etwa auch in anderen Fällen vor oder nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Eintragung im Fristenbuch vermerkt hätte
(dazu vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 aaO unter II 3 d).
Mithin haben die Kläger glaubhaft gemacht, dass die Frist zur
Berufungsbegründung ohne eigenes oder ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes
Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten versäumt worden ist. Daher war ihnen
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Damit wird der angegriffene Beschluss des
Berufungsgerichts, soweit darin die Berufung als unzulässig verworfen wird,
gegenstandslos.
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