Berufungshauptversammlung – Wiedereinsetzung
Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ws 51/10
Beschluss vom
12.02.2010
In pp.hat der 3. Strafsenat des OLG
Hamm am 12.02.2010 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die in diesem Verfahren dem
Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
I.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts Bielefeld vom
20.05.2009 Berufung eingelegt. Termin für die Berufungshauptverhandlung wurde
auf den 14.12.2009, 9.00 Uhr anberaumt. Ausweislich eines Vermerkes der
Geschäftsstelle des Landgerichts Bielefeld teilte der Pflichtverteidiger des
Verurteilten am 14.12.2009 um 8.15 Uhr telefonisch mit, dass er zum heutigen
Hauptverhandlungstermin nicht erscheinen könne, da er bettlägerig erkrankt sei.
Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung werde er noch im Laufe des Tages per
Fax übersenden. Der Angeklagte erschien in der Hauptverhandlung nicht. Durch
Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14.12.2009 wurde darauf hin gem. § 329
StPO die Berufung des Angeklagten verworfen, da der Angeklagte trotz
ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei und auch
nicht in zulässiger Weise vertreten gewesen sei. Zur Begründung ist ausgeführt,
zwar habe der Verteidiger des Angeklagten fernmündlich mitgeteilt, er sei
bettlägerig erkrankt; dies allein entschuldige das Ausbleiben des Angeklagten im
Termin jedoch nicht, zumal keine nachvollziehbare Erklärung dafür vorliege, aus
welchem Grund der Angeklagte selbst zum Termin nicht erschienen sei.
Der Verteidiger übersandte noch am 14.12.2009 eine ihn betreffende, von dem
Zahnarzt H I1 in I ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den
14.12.2009, die per Fax am selben Tage gegen 13.25 Uhr beim Landgericht
Bielefeld eingegangen ist.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2009 beantragte der Pflichtverteidiger des Angeklagten
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungshauptverhandlung am 14.12.2009. Zur Begründung führt er aus, er habe am
Sonntag, den 13.12.2009 an erheblichen Zahnschmerzen gelitten, die sich im Laufe
des Sonntags derart gesteigert hätten, dass abzusehen gewesen sei, dass er
Montag, den 14.12.2009 sofort morgens seinen Zahnarzt würde aufsuchen müssen. Er
habe alsdann noch am Sonntag den Angeklagten angerufen und ihm mitgeteilt, dass
er den Termin am Montag nicht wahrnehmen könne sowie, dass in Anbetracht der
Tatsache, dass er als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei, infolge seiner
Abwesenheit der Termin am Montag, dem 14.12.2009 aufgehoben werde und der
Angeklagte deshalb nicht nach C fahren müsse. Nach dem erfolgten Zahnarztbesuch
am Morgen des 14.12.2009 habe ihn sein behandelnder Arzt als dienstunfähig
angesehen, was durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung beim Landgericht
nachgewiesen worden sei.
Zur Glaubhaftmachung des vorgetragenen Sachverhalts nahm Rechtsanwalt I2 auf die
seinem Schriftsatz beigefügte eidesstattliche Versicherung vom 18.12.2009 Bezug.
Die Strafkammer hat mit Beschluss vom 30.12.2009 den Wiedereinsetzungsantrag des
Angeklagten zurückgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, allein aufgrund
der Auskunft seines Verteidigers über eine vermeintliche zukünftige
Vorgehensweise der Kammer auf eine – zudem nach der Darstellung des Verteidigers
des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erfolgte – Mitteilung habe
sich der Angeklagte, der über die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens mit
der Terminsladung belehrt worden sei, noch nicht sicher darauf verlassen dürfen,
dass er tatsächlich bei Gericht nicht zu erscheinen brauche. Vielmehr hätte er
sich bei dieser Sachlage am Morgen des Terminstages, zumal frühestens zu diesem
Zeitpunkt etwas hätte durch die Strafkammer veranlasst werden können, zumindest
durch eine telefonische Rückfrage bei Gericht vergewissern müssen, ob der
Hauptverhandlungstermin stattfinden werde.Hiergegen richtet sich die sofortige
Beschwerde des Angeklagten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.
Dem Angeklagten war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungshauptverhandlung gem. § 329 Abs. 3 StPO i. V. m. § 44 StPO zu gewähren,
da ihn kein Verschulden hinsichtlich der Versäumung der
Berufungshauptverhandlung trifft. Allerdings war das Fernbleiben des Angeklagten
am Hauptverhandlungstermin nicht schon deshalb entschuldigt, weil sein
Verteidiger nach dessen glaubhaft gemachten Angaben krankheitsbedingt nicht in
der Lage war, an dem Hauptverhandlungstermin teilzunehmen. Entschuldigen kann
den Angeklagten aber auch das Vertrauen auf einen - auch unberechtigten - Rat
oder Hinweis des Verteidigers (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 329 Rdnr.
29; OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2006 – 4 SsOWi 44/06 -; BeckRS 2006, 08808;
NStZ-RR 1997, 113). Der Hinweis seines Verteidigers, dass eine Pflicht des
Angeklagten vor Gericht zu erscheinen, nicht bestehe, ist aber nicht
unbeschränkt und in jedem Falle geeignet, ein Verschulden des Angeklagten
auszuschließen. Vielmehr ist das Vertrauen auf einen derartigen Hinweis des
Verteidigers dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn sich dem Angeklagten nach der
konkreten Sachlage Zweifel aufdrängen müssen, ob der Hinweis seines Verteidigers
zutreffend ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2006 – 4 SsOWi 44/06; BeckRS
2006, 08808 m. w. N.).
Im vorliegenden Verfahren durfte der Angeklagte auf die Erklärung seines
Verteidigers vertrauen, so dass der Umstand, dass der Angeklagte sich auf dessen
Hinweis verlassen hat, ihm nicht als Verschulden zur Last gelegt werden kann. Es
sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verteidiger des Angeklagten
in der Vergangenheit unzuverlässig gearbeitet hat und deshalb der Angeklagte
Anlass hatte, dessen Erklärung in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen. Die
Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, aufgrund seiner Beiordnung als
Pflichtverteidiger werde seine Abwesenheit im Hauptverhandlungstermin am
14.12.2009 dazu führen, dass dieser Termin aufgehoben werde, war insofern
zutreffend und für den Angeklagten als juristischen Laien auch plausibel, als
eine Verhandlung in der Sache gegen den Angeklagten ohne Mitwirkung seines
Pflichtverteidigers bzw. eines an dessen Stelle beigeordneten
Pflichtverteidigers nicht hätte stattfinden dürfen und es bei einem nur
kurzfristigen Ausfall des bereits beigeordneten Pflichtverteidigers in der Regel
geboten ist, an Stelle der Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers gem. § 145
Abs. 1 S. 2 StPO eine Aussetzung der Hauptverhandlung zu beschließen, um dem
Angeklagten einen Verteidigerwechsel zu ersparen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., §
145 Rdnr. 9). Es wäre außerdem angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden
Zeitspanne kaum möglich gewesen, am Morgen des Terminstages noch rechtzeitig vor
Beginn der Hauptverhandlung um 9.00 Uhr einen neuen Verteidiger ausfindig zu
machen, der zur Übernahme der Pflichtverteidigung bereit gewesen wäre. Ein neu
bestellter Pflichtverteidiger hätte sich außerdem erst in die Sache einarbeiten
müssen und hätte daher mit großer Wahrscheinlichkeit gem. § 145 Abs. 3 StPO eine
Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt. Der Verteidiger
hatte allerdings bei seiner Mitteilung an den Angeklagten übersehen, dass der
Gesichtspunkt der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO erst bei einer
Verhandlung zur Sache hätte berücksichtigt werden müssen und dass auch erst mit
Beginn der Sachverhandlung Anlass für eine Prüfung einer Aussetzung der
Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Pflichtverteidigers bestanden hätte
(vgl. OLG Hamm, NJW 1970, 1245; Bayrisches Oberstes Landgericht, Urteil vom
24.03.1999 – 5 St RR 245/98 -, zitiert nach juris) sowie dass sich die Frage
einer Verhandlung zur Sache wiederum erst dann gestellt hätte, wenn der
Angeklagte zur Hauptverhandlung erschienen wäre. Diese rechtlichen Zusammenhänge
lagen für einen juristischen Laien aber keineswegs auf der Hand, ihr Erkennen
erforderte vielmehr detailliertere Fachkenntnisse auf dem Gebiet des
Strafprozessrechts, über die der Angeklagte sicherlich nicht verfügte. Es kann
dem Angeklagten daher nicht als Verschulden zur Last gelegt werden, dass er die
Richtigkeit der ihm von seinem Pflichtverteidiger erteilten Auskunft nicht in
Zweifel gezogen hat. Da der Verteidiger des Angeklagten nach den Ausführungen im
Wiedereinsetzungsgesuch die Aussetzung bzw. Verlegung des
Hauptverhandlungstermins als sichere Folge seines Nichterscheinens zu diesem
Termin geschildert hatte, gereicht es dem Angeklagten auch nicht zum
Verschulden, dass er sich nicht am Morgen des 14.12.2009 zusätzlich beim
Landgericht Bielefeld danach erkundigt hatte, ob der Termin tatsächlich wegen
der krankheitsbedingten Verhinderung seines Pflichtverteidigers nicht
stattfinden würde.
Dem Angeklagten war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungshauptverhandlung zu gewähren.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der gewährten Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand beruht auf § 473 Abs. 7 StPO, im Übrigen auf einer
entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 1, Abs. 3 StPO.