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Beschäftigungsverbot – besonderer Schutz für Mütter und Kinder

Wann besteht für werdende Mütter ein Beschäftigungsverbot?

In bestimmten Lebenssituationen dürfen bestimmte Menschen bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben. Bekannt ist insbesondere das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft. Schwangere dürfen nur in Grenzen und in bestimmten Phasen der Schwangerschaft für ihren Arbeitgeber tätig werden. Aber nicht nur für Mütter besteht ein Beschäftigungsverbot. Beschäftigungsverbote kommen für verschiedene Personengruppen in verschiedenen Situationen vor. Grund ist meistens der Schutz der Gesundheit der betroffenen Person. Beim Mutterschutz soll selbstverständlich insbesondere auch das werdende Kind geschützt werde

Das Beschäftigungsverbot für Mütter nach dem Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) stellt Regelungen hinsichtlich der Beschäftigung von werdenden Müttern auf.

Individuelles oder generelles Beschäftigungsverbot

§ 3 MuSchG lautet:

Mutterschutz - Beschäftigungsverbot für werdende Mütter
Mutterschutz – Beschäftigungsverbot für werdende Mütter. (Symbolfoto: NAR studio/Shutterstock.com)

Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Wie sich der Norm entnehmen lässt regelt Absatz 1 ein Beschäftigungsverbot nach individueller Untersuchung der Mutter durch einen Arzt. Absatz 2 hingegen schafft ein generelles Beschäftigungsverbot für Schwangere in den letzten sechs Wochen vor Entbindung des Kindes. Absatz 2 lässt dabei eine Ausnahme nach ausdrücklicher – widerruflicher – Einwilligung der Mutter zu. Neben § 3 Mutterschutzgesetz regelt auch § 4 Mutterschutzgesetz einige Beschäftigungsverbote.

§ 4 MuSchG lautet:

Weitere Beschäftigungsverbote

(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.

(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden

  1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,
  2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
  3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
  4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
  5. mit dem Schälen von Holz,
  6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
  7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
  8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.

(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit

  1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
  2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen,
  2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten.

Die Regelungen des § 4 MuschG sind im Wesentlichen selbsterklärend und aus sich heraus verständlich. Im Wesentlichen sollen Kind und Mutter bestimmte besonders anstrengende oder besonders gefährliche Tätigkeiten nicht ausüben dürfen.

Beschäftigungsverbot für Jugendliche / Kinder

Mütter und werdende Mütter sind nicht die einzigen Personen, welche unter Umständen einem Beschäftigungsverbot unterliegen. Auch das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht das ein oder andere Beschäftigungsverbot vor.

§ 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes lautet:

Verbot der Beschäftigung von Kindern

(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern

  1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
  2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
  3. in Erfüllung einer richterlichen Weisung.

Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,

  1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
  2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
  3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,
  4. nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.

(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.

(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen.

(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.

(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.

§ 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes lautet:

Kind, Jugendlicher

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

Das Kinderarbeit in Deutschland verboten ist, dürfte kein Geheimnis sein. Wann und in welchen Grenzen und Altersgruppen Jugendliche Arbeiten dürfen, ist jedoch im Einzelnen häufig unbekannt. Die maßgebliche Regelung des § 5 des Jugendarbeitsschutzgesetz ist insoweit wieder aus sich heraus selbsterklärend.

Beschäftigungsverbot nach Verurteilung

Ein Beschäftigungsverbot kann auch auf Arbeitgeberseite bestehen. Insbesondere zu nennen ist in diesem Zusammenhang das Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen nach rechtskräftiger Verurteilung.

§ 25 JArbSchG lautet:

Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen

(1) Personen, die

  1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
  2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
  3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184g, 225, 232 bis 233a des Strafgesetzbuches,
  4. wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder
  5. wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimalrechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.

Dienstleistungsverbot statt Beschäftigungsverbot

Soldaten, Richter und Beamte können keinen Beschäftigungsverbot, jedoch einem Dienstleistungsverbot unterliegen.

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