Skip to content

Halten auf dem Beschleunigungsstreifen der Autobahn, daraufhin Unfall! Hat man ein Mitverschulden?

OLG Frankfurt am Main

Az.: 7 U 14/00

Verkündet am 14.02.2001

Vorinstanz: LG Frankfurt – Az.: 2-2 O 17/99


Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes in Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2001 für R e c h t erkannt:

Berufung der Klägerin gegen das am 09. Dezember 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichtes in Frankfurt am Main – Aktenzeichen 2-2 O 17/99 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin ist mit 8.081,37 DM beschwert.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zwar an sich statthaft und zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg. Zu ihren Gunsten kann zwar in Übereinstimmung mit der 1. Instanz unterstellt werden, daß ihr Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen durch den Verkehrsunfall vom 19. August 1998 beschädigt worden ist, an dem der Beklagte zu 1) beteiligt war. Das Landgericht hat ihr jedoch zu Recht ein Mitverschulden an diesem Verkehrsunfall angelastet und dieses Mitverschulden zutreffend gewichtet.

Die Klägerin hat den Unfall durch schuldhaft verkehrswidriges Verhalten mitverursacht, indem sie verbotswidrig gehalten hat. § 12 Abs. 1 Ziffer 3 StVO verbietet das Halten auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen, § 18 Abs. 8 StVO verbietet das Halten auf Autobahnen. Dieses Halteverbot, das der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Autobahnen dient, erstreckt sich auch auf die Anschlußstellen (vgl. Janiszewski-Jagow-Burmann, StVO, 16. Auflage, Randnummer 25 zu § 18 StVO) und damit auch auf den hier betroffenen Bereich einer Abbiege-/Einfädelspur. Unter Anhalten ist jede gewollte, nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßte Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn zu verstehen (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,. 33. Auflage, Randnummer 23 zu § 18 StVO, Randnummer 19 zu § 12 StVO).

Die Klägerin hat schuldhaft gegen die vorgenannten Verkehrsbestimmungen verstoßen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob ein verkehrsbedingtes Anhalten vorgelegen hätte, wenn die Klägerin entsprechend ihrem Berufungsvorbringen auf dem Abbiegestreifen hätte warten müssen, weil sie wegen des links an ihr vorbeifließenden Fahrzeugverkehrs keine Möglichkeit zum Einfädeln gefunden hatte und ihr eine Weiterfahrt in der nicht gewünschten Fahrtrichtung nach rechts nicht zuzumuten war (vgl. hierzu einerseits OLG Köln Verkehrsmitteilungen 74, 31, andererseits BGH NJW 60; 927; OLG Köln DAR 76, 139). Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht nämlich fest, daß die Klägerin nicht aus solchen verkehrsbedingten Gründen angehalten hat, sondern deswegen, weil sie nicht wußte, in welche Richtung sie fahren sollte und sich deshalb orientieren wollte. Dies folgt zur Oberzeugung des Senates aus der Aussage des Polizeiobermeisters der bekundet hat, aufgrund der Schilderung beider Unfallbeteiligter habe er seinerzeit in der Verkehrs unfallanzeige festgehalten, die Klägerin habe vor der Fahrbahnteilung angehalten und nicht gewußt, in welche Richtung sie fahren solle. Anlaß, an dieser Aussage zu zweifeln, besteht nicht. Damit steht fest, daß die Klägerin gegenüber dem Polizeibeamten nicht die Verkehrslage als Grund für ihr Halten angegeben hat. Auch wenn der Polizeibeamte sich bei seiner Vernehmung nach mehr als 1 Jahr nicht mehr erinnern konnte, daß die Klägerin ihm ein grundloses Anhalten bestätigt hatte, so konnte die von ihm in seiner Unfallanzeige getroffene Feststellung zu der Motivationslage der Klägerin allein auf deren Angaben beruhen. Ansonsten wäre es nicht verständlich, daß der Polizeibeamte eine Verwarnung ausgesprochen und die Klägerin diese bereitwillig akzeptiert hatte. Anhaltspunkte dafür, daß das Verhalten der Klägerin gegenüber dem Beamten auf einem Schock beruht haben könnte, fehlen. Der Polizeibeamte hat dies ausdrücklich verneint. Die Klägerin hat im unmittelbaren Anschluss an die Unfallaufnahme nach eigener Darstellung problemlos ihre Fahrt fortgesetzten können. Wenn sie schon, Angaben zu dem Unfallhergang machen konnte, so ist nicht ersichtlich, warum sie dann falsche Angaben machen sollte. Mithin steht fest, daß die Klägerin nicht verkehrsbedingt gewartet, sondern angehalten hat, um sich zu orientieren.

Die danach vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeiträge hat das Landgericht zutreffend vorgenommen. Zu bedenken ist die besondere Gefahrenträchtigkeit der Unfallstelle, die sich zum einen aus den funktionsbedingt häufigen Spurwechseln und zum anderen aus der zusätzlichen Einschränkung durch eine Baustelle ergab. Gerade weil es sich um einen derartig, besonders gefahrenträchtigen Bereich handelte und eine erhebliche Ablenkung wegen der Fahrspurwechsel und der dadurch notwendigen Orientierungsfindung bestand,, stellt sich das Anhalten der Klägerin als besonders gefahrträchtig und das Auffahren des Beklagten zu 1) als eher nachvollziehbar dar. Andererseits berücksichtigt die gefundene Quote von 60 zu 40 auch, daß von dem Lastkraftwagen, den der Beklagte zu 1) führte, eine höhere Betriebsgefahr ausging und er freie Sicht auf den Anhaltevorgang hatte.

Die Berufung der Klägerin ist mithin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Anordnung über, die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 10, 711, 713 ZPO.

Der Wert der Beschwer entspricht der Höhe des zurückgewiesenen Zahlungsantrages.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos